IASB bittet um Stellungnahmen im Rahmen der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 15

Mit der Herausgabe von IFRS 15 ‚Erlöse aus Verträgen mit Kunden‘ (Revenue from Contracts with Customers) am 28.05.2014 und dem in der EU verpflichtenden Inkrafttreten für Berichtsjahre, die am oder nach dem 1.1.2018 beginnen, wurden Prinzipien für entscheidungsnützliche Informationen über Art, Höhe, den zeitlichen Anfall sowie die Unsicherheit von ٳö und daraus resultierenden Zahlungsströmen geschaffen. Vorgesehen ist eine Erlösrealisation für einen Umsatz aus einem Vertrag mit einem Kunden nach Durchlaufen eines fünfstufigen Modells.
Die Vorgaben ersetzen mit erstmaliger Anwendung das bislang bestehende Recht, welches in IAS 18 Revenue, IAS 11 Construction Contracts, IFRIC 13 Customer Loyalty Programmes, IFRIC 15 Agreements for the Construction of Real Estate, IFRIC 18 Transfers of Assets from Customers und SIC 31 Revenue – Barter Transactions Involving Advertising Services festgehalten war.
Einschätzungen und Erfahrungen der Stakeholder gefragt
Zur Überprüfung der Wirksamkeit (i.S.e. Vermittlung eines true and fair view) des Standards (PIR: Post Implementation Review) sollen daher die Abschlussadressaten Rückmeldung an den IASB geben. Untersucht und gewürdigt wird, ob die Prinzipien in IFRS 15 ‚Erlöse aus Verträgen mit Kunden‘ tatsächlich zu entscheidungsnützlichen Informationen führen. Im Fall von Bereichen, die aktuell (noch) uneinheitlich in der Praxis ausgelegt werden, kommt ggf. eine Anpassung/Überarbeitung in Betracht.
Zunächst soll überprüften werden, ob es grundlegende Fragen zur Klarheit und Angemessenheit der Kernziele und Prinzipien in den neuen Vorschriften gibt. Des Weiteren schließt die Überprüfung ein, ob der Informationsnutzen, der sich aus der Anwendung der neuen Vorschriften für die Abschlussadressaten ergibt, deutlich geringer und ob die Kosten der Informationen aus der Prüfung und Durchsetzung erheblich höher sind als erwartet.
Demnach wird nach den Einschätzungen und Erfahrungen der Stakeholder im Rahmen der Informationsübermittlung gefragt. Diese beziehen sich auf den Standard selbst, auf bestimmte Bereiche von IFRS 15, auf das Zusammenwirken mit anderen Standards sowie auf die Konvergenz mit US-GAAP. Auch sollen von den Stakeholdern identifizierte Themen in die Informationsübermittlung einfließen.
Es werden erbeten. Zu den Stakeholdern gehören insb. Investoren, Anwender und ܲüڱ.
Kommentar im DRSC-Quartalsbericht zur Einführung von IFRS 15
Im wurde in einem Kommentar aus externer Perspektive am 6.7.2023 die Einführung von IFRS 15 grundsätzlich als Erfolgsgeschichte beschrieben. IFRS 15 zeige sich heute als ein gut strukturierter und durchdachter Standard, der jedoch nach Auffassung des DRSC etwas zu detailversessen und zu wenig prinzipienorientiert sei. Es wird zudem der frühe Zeitpunkt der Überprüfung durch den IASB in Frage gestellt, da einige Anwender auch heute noch prozessuale Herausforderungen haben würden. Die Verfasser des Kommentars im DRSC-Quartalsbericht Q2/2023 erwarten daher neue Erkenntnisse aus der Überprüfung, die im Wesentlichen aufgrund der verändernden ұäڳٲǻ und den bestehenden Prozessrisiken mit der Implementierung der Umsatzrealisierung nach IFRS 15 beruhen.
Praxis-Tipp: Abwarten welche Informationen gewonnen werden
Es bleibt abzuwarten, welche Informationen aus der Befragung der Investoren, Anwender sowie ܲüڱ im Zusammenhang mit der PIR der Einführung von IFRS 15 gewonnen werden können. Unter Berücksichtigung des Bearbeitungszeitpunkts und des Inkrafttretens von IFRS 15 können die Informationen insb. aus den Änderungen der ұäڳٲǻ sowie immer noch anhaltenden Prozessrisiken induziert sein.
Zum des IASB.
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