Verdächtige Krankschreibung nach üԻ徱ܲԲ

Meldet sich ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin im Zusammenhang mit einer üԻ徱ܲԲ krank, kommt schnell der Verdacht auf, die ٲܲԴä könnte nur vorgetäuscht sein. Dies zu beweisen, ist für Arbeitgeber oft schwierig.
Gerichte messen der ärztlichen Krankschreibung grundsätzlich eine hohe Beweiskraft zu. Nach den Grundsätzen des BAG kann der Beweiswert einer ٲܲԴäsbescheinigung erschüttert sein, wenn ein Arbeitnehmer ab Zeitpunkt der üԻ徱ܲԲ arbeitsunfähig krankgeschrieben wird und die Dauer der Krankschreibung genau bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses dauert. Mit der Folge, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die krankheitsbedingte ٲܲԴä als Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch darlegen und beweisen muss.
Stets muss eine einzelfallbezogene Würdigung der Gesamtumstände erfolgen, betonte das BAG in seiner aktuellen Entscheidung. Unter den vorliegenden Umständen war der Beweiswert von zwei Folgebescheinigungen für das BAG erschüttert: Die Verlängerung der ٲܲԴä erfolgte passgenau zur üԻ徱ܲԲsfrist und direkt nach Ende des Arbeitsverhältnisses begann der Arbeitnehmer einen neuen Job.
Der Fall: Arbeitgeber zweifelt ٲܲԴä an
Im vorliegenden Verfahren stritten Arbeitgeber und Arbeitnehmer um die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Arbeitgeber, ein Zeitarbeitsunternehmen, hatte Zweifel, dass ein Mitarbeiter tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt war. Dieser war seit März 2021 als Helfer beschäftigt, seit Mitte April 2021 wurde er nicht mehr eingesetzt. Am 2. Mai 2021 meldete er sich mit ärztlichem Attest krank - zunächst für vier Tage. Der Arbeitgeber kündigte ihm am selben Tag ordentlich zum Ende des Monats, wobei dem Arbeitnehmer die üԻ徱ܲԲ erst einen Tag später, also am 3. Mai zuging. In der Folge reichte der Arbeitnehmer zwei weitere Krankschreibungen ein, sodass er bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig geschrieben war.
Klage auf Entgeltfortzahlung
Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung. Als Grund nannte er, dass die Krankmeldung des Arbeitnehmers zeitgleich mit seiner üԻ徱ܲԲ erfolgt sei und genau bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses angedauert habe. Denn unstreitig war er Anfang Juni wieder gesund und habe einen neuen Job angenommen.
Der Arbeitnehmer verlangte vom Arbeitgeber vor Gericht Lohnfortzahlung. Er argumentierte damit, dass er nicht zum Zeitpunkt der üԻ徱ܲԲ krank geworden sei, sondern bereits einen Tag zuvor.
LAG Niedersachsen: Keine Motivation für Krankmeldung aufgrund üԻ徱ܲԲ
Das LAG Niedersachsen urteilte, dass der Arbeitgeber den ausstehenden Lohn zahlen muss. Es wies darauf hin, dass der Beweiswert der ٲܲԴäsbescheinigung nicht erschüttert sei, da die Krankmeldung nicht durch die üԻ徱ܲԲ motiviert gewesen sei. Der Arbeitnehmer habe sich zuerst krankgemeldet und der Arbeitgeber habe ihn erst dann gekündigt. Abgesehen davon seien die weiteren Umstände nicht ganz vergleichbar mit dem vom BAG entschiedenen Fall. So habe es sich in diesem nicht um eine arbeitgeberseitige üԻ徱ܲԲ gehandelt, sondern um eine Eigenkündigung einer Arbeitnehmerin.
Voraussetzungen für Erschütterung des Beweiswerts
Das BAG hat nunmehr klargestellt, dass es für die Erschütterung des Beweiswerts von ärztlichen ٲܲԴäsbescheinigungen nicht entscheidend sei, ob es sich um eine üԻ徱ܲԲ des Arbeitnehmers oder eine üԻ徱ܲԲ des Arbeitgebers handelt. Es sei auch nicht relevant, ob für den Beweis der ٲܲԴä eine oder mehrere ٲܲԴäsbescheinigungen vorgelegt werden.
Im vorliegenden Fall bestätigte das BAG, dass die erste AU-Bescheinigung in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der üԻ徱ܲԲ stand. Nach den getroffenen Feststellungen habe der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Vorlage der ٲܲԴäsbescheinigung keine Kenntnis von der beabsichtigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehabt, etwa durch eine Anhörung des Betriebsrats.
BAG: Beweiswert der AU-Bescheinigungen erschüttert
Bei den beiden darauffolgenden passgenau ausgestellten AU-Bescheinigungen hielt das BAG jedoch den Beweiswert für erschüttert. Hier habe das LAG nicht ausreichend berücksichtigt, dass zwischen der in den Folgebescheinigungen festgestellten passgenauen Verlängerung der ٲܲԴä und der üԻ徱ܲԲsfrist eine zeitliche Koinzidenz bestand und der Arbeitnehmer unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufgenommen hat. Für diese Zeit der Krankschreibung habe der Arbeitnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen krankheitsbedingter ٲܲԴä als Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG. Daher verwies das BAG die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.
Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2023, Az: 5 AZR 137/23; Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 8. März 2023, Az.: 8 Sa 859/22
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