Allgemeines
听(1) 1Organschaft nach 搂 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG liegt vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tats盲chlichen Verh盲ltnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist. 2Es ist nicht erforderlich, dass alle drei Eingliederungsmerkmale gleicherma脽en ausgepr盲gt sind. 3Organschaft kann deshalb auch gegeben sein, wenn die Eingliederung auf einem dieser drei Gebiete nicht vollst盲ndig, daf眉r aber auf den anderen Gebieten umso eindeutiger ist, so dass sich die Eingliederung aus dem Gesamtbild der tats盲chlichen Verh盲ltnisse ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 23.04.1964 鈥 V 184/61 U, BStBl III S. 346, und vom 22.06.1967 鈥 V R 89/66, BStBl III S. 715). 4Von der finanziellen Eingliederung kann weder auf die wirtschaftliche noch auf die organisatorische Eingliederung geschlossen werden (vgl. BFH-Urteile vom 05.12.2007 鈥 V R 26/06, BStBl II 2008 S. 451, und vom 03.04.2008 鈥 V R 76/05, BStBl II S. 905). 5Die Organschaft umfasst nur den unternehmerischen Bereich der Organgesellschaft. 6Liegt Organschaft vor, sind die eingegliederten Organgesellschaften (Tochtergesellschaften) 盲hnlich wie Angestellte des Organtr盲gers (Muttergesellschaft) als unselbst盲ndig anzusehen; Unternehmer ist der Organtr盲ger. 7Eine Gesellschaft kann bereits zu einem Zeitpunkt in das Unternehmen des Organtr盲gers eingegliedert sein, zu dem sie selbst noch keine Ums盲tze ausf眉hrt, dies gilt insbesondere f眉r eine Auffanggesellschaft im Rahmen des Konzepts einer "眉bertragenden Sanierung" (vgl. BFH-Urteil vom 17.01.2002 鈥 V R 37/00, BStBl II S. 373). 8War die seit dem Abschluss eines Gesellschaftsvertrags bestehende Gr眉ndergesellschaft einer sp盲ter in das Handelsregister eingetragenen GmbH nach dem Gesamtbild der tats盲chlichen Verh盲ltnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert, besteht die Organschaft zwischen der GmbH und dem Unternehmen bereits f眉r die Zeit vor der Eintragung der GmbH in das Handelsregister (vgl. BFH-Urteil vom 09.03.1978 鈥 V R 90/74, BStBl II S. 486).
听(2) 1Organtr盲ger kann jeder Unternehmer sein. 2Auch eine juristische Person des 枚ffentlichen Rechts kann Organtr盲ger sein, wenn und soweit sie unternehmerisch t盲tig ist (vgl. BFH-Urteil vom 02.12.2015 鈥 V R 67/14, BStBl II 2017 S. 560, und Abschnitt 2.11 Abs. 20). 3Die die Unternehmereigenschaft begr眉ndenden entgeltlichen Leistungen k枚nnen auch gegen眉ber einer Gesellschaft erbracht werden, mit der als Folge dieser Leistungst盲tigkeit eine organschaftliche Verbindung besteht (vgl. BFH-Urteil vom 09.10.2002 鈥 V R 64/99, BStBl II 2003 S. 375; vgl. aber Absatz 6 S盲tze 5 und 6). 4Als Organgesellschaften kommen regelm盲脽ig nur juristische Personen des Zivil- und Handelsrechts in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 20.12.1973 鈥 V R 87/70, BStBl II 1974 S. 311). 5Eine Personengesellschaft kann ausnahmsweise wie eine juristische Person als eingegliedert im Sinne des 搂 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG anzusehen sein, wenn die finanzielle Eingliederung wie bei einer juristischen Person zu bejahen ist (siehe dazu Absatz 5a). 6Eine GmbH, die an einer KG als pers枚nlich haftende Gesellschafterin beteiligt ist, kann grunds盲tzlich nicht als Organgesellschaft in das Unternehmen dieser KG eingegliedert sein (BFH-Urteil vom 14.12.1978 鈥 V R 85/74, BStBl II 1979 S. 288). 7Dies gilt auch in den F盲llen, in denen die 眉brigen Kommanditisten der KG s盲mtliche Gesellschaftsanteile der GmbH halten (vgl. BFH-Urteil vom 19.05.2005 鈥 V R 31/03, BStBl II S. 671). 8Ist jedoch die KG mehrheitlich an der Komplement盲r-GmbH beteiligt, kann die GmbH als Organgesellschaft in die KG eingegliedert sein, da die KG auf Grund ihrer Gesellschafterstellung sicherstellen kann, dass ihr Wille auch in der GmbH durchgesetzt wird (vgl. auch Abschnitt 2.2 Abs. 6 Beispiel 2). 9Personen, die keine Unternehmer im Sinne des 搂 2 Abs. 1 UStG sind, k枚nnen weder Organtr盲ger noch Organgesellschaft sein (vgl. BFH-Urteile vom 02.12.2015 鈥 V R 67/14, a. a. O., und vom 10.08.2016 鈥 XI R 41/14, BStBl II 2017 S. 590).
听(3) 1Die Voraussetzungen f眉r die umsatzsteuerliche Organschaft sind nicht identisch mit den Voraussetzungen der k枚rperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft. 2Eine gleichzeitige Eingliederung einer Organgesellschaft in die Unternehmen mehrerer Organtr盲ger (sog. Mehrm眉tterorganschaft) ist nicht m枚glich (vgl. BFH-Urteile vom 30.04.2009 鈥 V R 3/08, BStBl II 2013 S. 873, und vom 03.12.2015 鈥 V R 36/13, BStBl II 2017 S. 563).
听(4) Weder das Umsatzsteuergesetz noch das Unionsrecht sehen ein Wahlrecht f眉r den Eintritt der Rechtsfolgen einer Organschaft vor (vgl. BFH-Urteil vom 29.10.2008 鈥 XI R 74/07, BStBl II 2009 S. 256).
Finanzielle Eingliederung
听(5) 1Unter der finanziellen Eingliederung einer juristischen Person ist der Besitz der entscheidenden Anteilsmehrheit an der Organgesellschaft zu verstehen, die es dem Organtr盲ger erm枚glicht, durch Mehrheitsbeschl眉sse seinen Willen in der Organgesellschaft durchzusetzen (Eingliederung mit Durchgriffsrechten, vgl. BFH...