Zu 搂 1a EStG
H 1a Steuerpflicht
Allgemeines
Die unbeschr盲nkte Einkommensteuerpflicht erstreckt sich auf s盲mtliche inl盲ndische und ausl盲ndische Eink眉nfte, soweit nicht f眉r bestimmte Eink眉nfte abweichende Regelungen bestehen, z. B. in DBA oder in anderen zwischenstaatlichen Vereinbarungen.
Auslandskorrespondenten
>BMF vom 13.03.1998 (BStBl I S. 351)
Auslandslehrkr盲fte und andere nicht entsandte Arbeitnehmer
Befinden sich an deutsche Auslandsschulen vermittelte Lehrer und andere nicht entsandte Arbeitnehmer in einem Dienstverh盲ltnis zu einer inl盲ndischen juristischen Person des 枚ffentlichen Rechts, beziehen hierf眉r Arbeitslohn aus einer inl盲ndischen 枚ffentlichen Kasse (>BMF vom 09.07.1990 鈥 BStBl I S. 324) und sind in den USA (>BMF vom 10.11.1994 鈥 BStBl I S. 853) bzw. Kolumbien und Ecuador (>BMF vom 17.06.1996 鈥 BStBl I S. 688) t盲tig, ergibt sich ihre unbeschr盲nkte Einkommensteuerpflicht grunds盲tzlich bereits aus 搂 1 Abs. 2 EStG.
Beschr盲nkte Steuerpflicht nach ausl盲ndischem Recht
Ob eine Person in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gew枚hnlichen Aufenthalt hat, lediglich in einem der beschr盲nkten Einkommensteuerpflicht 盲hnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird (搂 1 Abs. 2 Satz 2 EStG), ist nach den Vorschriften des ma脽gebenden ausl盲ndischen Steuerrechts zu pr眉fen (>BFH vom 22.02.2006 鈥 BStBl 2007 II S. 106).
Diplomaten und sonstige Besch盲ftigte ausl盲ndischer Vertretungen in der Bundesrepublik
>搂 3 Nr. 29 EStG
Doppelbesteuerungsabkommen
>Verzeichnis der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
(Anhang 12 I/LStH 2023)
Eink眉nfteermittlung zur Bestimmung der Einkunftsgrenzen
- Die Eink眉nfteermittlung nach 搂 1 Abs. 3 Satz 2 EStG vollzieht sich in zwei Stufen. Zun盲chst ist in einem ersten Schritt die Summe der Welteink眉nfte zu ermitteln. Dabei sind s盲mtliche Eink眉nfte, unabh盲ngig davon, ob sie im In- oder Ausland erzielt wurden, nach deutschem Recht zu ermitteln. In einem zweiten Schritt sind die Welteink眉nfte in Eink眉nfte, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen, und in Eink眉nfte, die diese Voraussetzungen nicht erf眉llen, aufzuteilen. 脺berschreiten die so ermittelten ausl盲ndischen Eink眉nfte die absolute Wesentlichkeitsgrenze des 搂 1 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. 搂 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG, ist eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer auch dann ausgeschlossen, wenn sie, nach dem Recht des Wohnsitzstaates ermittelt, unterhalb der absoluten Wesentlichkeitsgrenze liegen (>BFH vom 20.08.2008 鈥 BStBl 2009 II S. 708).
- Der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitaleink眉nfte sind in die Berechnung der Einkunftsgrenzen einzubeziehen (>BFH vom 12.08.2015 鈥 BStBl 2016 II S. 201).
- Bei der Frage, ob Ehegatten die Einkunftsgrenzen (relative oder absolute Wesentlichkeitsgrenze) f眉r das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung in F盲llen der fiktiven unbeschr盲nkten Einkommensteuerpflicht (搂 1 Abs. 3 EStG) wahren, ist im Rahmen einer einstufigen Pr眉fung nach 搂 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG auf die Eink眉nfte beider Ehegatten abzustellen und der Grundfreibetrag zu verdoppeln (>BFH vom 06.05.2015 鈥 BStBl II S. 957).
Erweiterte beschr盲nkte Steuerpflicht
>搂搂 2 und 5 AStG
Erweiterte unbeschr盲nkte Steuerpflicht und unbeschr盲nkte Steuerpflicht auf Antrag
Europ盲ischer Wirtschaftsraum
Mitgliedstaaten des EWR sind die Mitgliedstaaten der EU, Island, Norwegen und Liechtenstein.
Freistellung von deutschen Abzugsteuern
>搂 50d EStG, Besonderheiten im Falle von DBA
Schiffe
Schiffe unter Bundesfla...