听
BMF, Schreiben v. 10.11.1994, IV B 4 - S 2102 - 27/94
Die durch das Bundesverwaltungsamt - ZentraIstelle f眉r das Auslandsschulwesen - an deutsche Auslandsschulen vermittelten Lehrkr盲fte und andere nicht entsandte Arbeitnehmer sind unter den Voraussetzungen des 搂 1 Abs. 3 EStG grunds盲tzlich als unbeschr盲nkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln (BMF-Schreiben vom 9.7.1990, BStBl 1990 I S. 324). Es ist gefragt worden, ob die unbeschr盲nkte Einkommensteuerpflicht sich bei amtlich vermittelten Lehrkr盲ften, die an Deutschen Schulen in den USA t盲tig sind, oder bei anderen nicht entsandten, in den USA t盲tigen Arbeitnehmern statt aus 搂 1 Abs. 3 EStG bereits aus 搂 1 Abs. 2 EStG ergeben kann, der keine Unsch盲dlichkeitsgrenze (bis Veranlagungszeitraum 1993: DM 5000, ab Veranlagungszeitraum 1994: DM 6000) enth盲lt. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh枚rden der L盲nder vertrete ich hierzu folgende Auffassung:
Nach 搂 1 Abs. 2 EStG sind deutsche Staatsangeh枚rige auch dann unbeschr盲nkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie zwar nicht im Inland ans盲ssig sind, aber zu einer inl盲ndischen juristischen Person des 枚ffentlichen Rechts in einem Dienstverh盲ltnis stehen und hierf眉r Arbeitslohn aus einer inl盲ndischen 枚ffentlichen Kasse beziehen, sowie unter bestimmten Voraussetzungen insbesondere zu ihrem Haushalt geh枚rende Ehegatten. Dies gilt nach 搂 1 Abs. 2 Satz 2 EStG allerdings nur, wenn die Personen in dem Staat, in dem sie ans盲ssig sind, lediglich in einem der beschr盲nkten Einkommensteuerpflicht 盲hnlichen Umfang herangezogen werden.
Diese Voraussetzungen sind bei nicht entsandten, in den USA t盲tigen Arbeitnehmern des inl盲ndischen 枚ffentlichen Dienstes und ihren Ehegatten erf眉llt.
In den USA gelten n盲mlich Personen, deren Aufenthalt in den USA "regierungsbezogen" ist (foreign government related individuals, Sec 7701 [b] [5] [A] des Internal Revenue Code), nicht als in den USA ans盲ssig. Hierzu geh枚ren neben Personen mit Diplomatenstatus auch Personen, deren Visumskategorie Diplomatenstatus entspricht. Dem Diplomatenstatus entsprechen sog. A-Visen. Die amtlich vermittelten Lehrkr盲fte sowie andere nicht entsandte, in den USA t盲tige Arbeitnehmer und ihre Ehegatten erhalten A-2-Visen. Sie unterliegen in den USA deshalb nur der Einkommensteuer, soweit sie Eink眉nfte aus amerikanischen Quellen beziehen; sie werden also dort nur in einem der beschr盲nkten Einkommensteuerpflicht 盲hnlichen Umfang zur Einkommensteuer herangezogen. Die amtlich in die USA vermittelten deutschen Lehrkr盲fte sowie andere nicht entsandte, in den USA t盲tige Arbeitnehmer und ihre Ehegatten sind damit bereits unter den Voraussetzungen des 搂 1 Abs. 2 EStG unbeschr盲nkt einkommensteuerpflichtig.
听
Normenkette
EStG 搂 1 Abs. 2
听
Fundstellen
BStBl I , 1994, 853