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Leitsatz
1. Das Merkmal "vollst盲ndige Anschrift" in 搂听14 Abs.听4 Nr.听1 UStG erf眉llt nur die Angabe der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivit盲ten entfaltet.
2. Sind Tatbestandsmerkmale des Vorsteuerabzugs nicht erf眉llt, kann dieser im Festsetzungsverfahren auch dann nicht gew盲hrt werden, wenn der Leistungsempf盲nger hinsichtlich des Vorliegens dieser Merkmale gutgl盲ubig war.
3. Kommt der Unternehmer seinen Nachweispflichten gem盲脽 搂听6a Abs.听3 UStG, 搂搂听17a, 17c UStDV nicht nach, ist grunds盲tzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lie颅ferung nicht erf眉llt sind. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erf眉llt sind.
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Normenkette
搂听4 Nr.听1, 搂听6a, 搂听14 Abs.听4, 搂听15 Abs.听1 UStG 2005, 搂搂听17a听ff. UStDV, 搂听163, 搂听227 AO, Art.听131, Art.听138, Art.听178, Art.听219a听ff., Art.听226 Nr.听5 MwStSystRL
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Sachverhalt
Die Kl盲gerin, eine GmbH, handelte in den Streitjahren 2007 und 2008 mit Kraftfahrzeugen. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Kl盲gerin aus Rechnungen der Firma D den Vorsteuerabzug zu Unrecht in Anspruch genommen habe. D habe unter der in den Rechnungen angegebenen Anschrift keinen Sitz unterhalten. Zudem habe die Kl盲gerin innergemeinschaftliche Lieferungen zu Unrecht als steuerfrei behandelt. Einspruch und Klage zum Finanzgericht (FG D眉sseldorf vom 14.3.2014, 1 K 4567/10 U, 亿兆体育-Index 7942664) hatten keinen Erfolg.
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Entscheidung
Der BFH Best盲tigte die Entscheidung der Vorinstanz.
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Hinweis
1. Die Aus眉bung des Vorsteuerabzugs setzt gem盲脽 搂听15 Abs.听1 Nr.听1 Satz听2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach 搂搂听14, 14a UStGausgestellte Rechnung besitzt. Die Rechnung muss insbesondere die vollst盲ndige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten (搂听14 Abs.听4 Nr.听1 UStG).
2. In Bezug auf die Anforderungen, die an das Erfordernis der Angabe der Unternehmeranschrift zu stellen sind, hat der BFH seine Rechtsprechung ge盲ndert.
a) Der BFH ging bislang davon aus, dass u.U. auch ein "Briefkastensitz"mit nur postalischer Erreichbarkeit ausreichen kann (BFH vom 19. April 2007, V听R 48/04, BStBl听II 2009, 315).
b) Hieran h盲lt der BFH nunmehr nicht mehr fest. Nach nunmehriger Auffassung setzt die Angabe einer "vollst盲ndige Anschrift" gem盲脽 搂听14 Abs.听4 Nr.听1 UStG voraus, dass in der Rechnung die zutreffende Anschrift des leistenden Unternehmers, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivit盲ten entfaltet, angegeben wird. Hierf眉r f眉hrt der BFH den Sinn und Zweck von 搂听15 Abs.听1 und 搂听14 Abs.听4 Nr.听1 UStG wie auch das Prinzip des Sofortabzugs der Vorsteuer an. Danach sei es erforderlich, dass der Finanzverwaltung anhand der Rechnung eine eindeutige und leichte Nachpr眉fbarkeit des Tatbestandsmerkmals der Leistung eines anderen Unternehmers erm枚glicht werde. Der in der Rechnung angegebene Sitz des leistenden Unternehmers m眉sse bei Ausf眉hrung der Leistung und Rechnungstellung tats盲chlich bestanden haben. Hierf眉r trage der den Vorsteuerabzug begehrende Leistungsempf盲nger die Feststellungslast. Die Angabe einer Anschrift, an der im Zeitpunkt der Rechnungstellung keinerlei gesch盲ftliche Aktivit盲ten stattfinden, reiche nicht aus. Damit m枚glicherweise nicht vereinbar ist die Auffassung der Finanzverwaltung, nach der die Angabe eines Postfaches gen眉gen soll (Abschn.听14.5 Abs.听2 Satz听3 UStAE).
c) Einen Versto脽 gegen das Unionsrecht sieht der BFH hierin nicht.
aa) Auch unionsrechtlich setzt der Vorsteuerabzug den Besitz einer Rechnung voraus, die alle vorge颅schriebenen Rechnungsangaben enth盲lt (Art.听178 Buchst.听a MwStSystRL). Zu diesen geh枚rt gem盲脽 Art.听226 Nr.听5 MwStSystRL auch die vollst盲ndige Anschrift des Steuerpflichtigen (vgl. EuGH-Urteile Mahageb茅n und D谩vid vom 21.6.2012, C 80/11, C 142/11, EU:C:2012:373, Rz.听43, 44, 52. Pannon G茅p vom 15.7.2010, C 368/09, EU:C:2010:441, Rz.听40 ff. und Dankowski vom 22.12.2010, C 438/09, EU:C:2010:818, Rz.听29).
bb) In Bezug auf die Angabe der Anschrift h盲lt der BFH die Angabe eines "Briefkastensitzes" auch unionsrechtlich nicht f眉r ausreichend. Der BFH begr眉ndet dies mit der Rechtsprechung des EuGH zum Begriff des Sitzes der wirtschaftlichen T盲tigkeit i.S.v. Art.听1 Nr.听1 der 13. RL (EuGH-Urteil Planzer Luxembourg (EU:C:2007:397, Rz.听62). Danach ist eine fiktive Ansiedlung in der Form, wie sie f眉r eine "Briefkastenfirma" oder f眉r eine "Strohfirma" charakteristisch ist, nicht als Sitz der wirtschaftlichen T盲tigkeit anzusehen. Zwar sei diese EuGH-Rechtsprechung nicht unmittelbar auf den Begriff der "vollst盲ndigen Anschrift" i.S.d. Art.听226 Nr.听5 MwStSystRL 眉bertragbar. Der EuGH habe aber auch entschieden, dass die Ber眉cksichtigung der wirtschaftlichen Realit盲t ein grundlegendes Kriterium f眉r die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (EuGH-Urteil Planzer Luxembourg, EU:C:2007:397, Rz.听43). Ein blo脽er "Briefkastensitz" bilde aber die wirtschaftliche Realit盲t gerade nicht ab, sondern verschleiere sie.
3. Nach der Rechtsprechung des BFH kann dem Leistun...