听(1) 1搂 14 Abs. 4 und 搂 14a UStG gelten nur f眉r Rechnungen an andere Unternehmer oder an juristische Personen, soweit sie nicht Unternehmer sind, sowie an andere Leistungsempf盲nger, die in 搂 14a UStG bezeichnet sind. 2Dabei ist es unerheblich, ob es sich um steuerpflichtige oder steuerfreie Leistungen oder um Teilleistungen handelt oder ob die Sonderregelungen nach den 搂搂 23a bis 25c UStG angewendet werden. 3Sofern eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, muss die Rechnung alle Pflichtangaben, die sich aus 搂 14 Abs. 4, 搂 14a UStG sowie aus den 搂搂 33 und 34 UStDV ergeben, enthalten und die 眉brigen formalen Voraussetzungen des 搂 14 UStG 别谤蹿眉濒濒别苍. 4Die Angaben, die eine Rechnung enthalten muss, sollen es der Finanzverwaltung insbesondere erm枚glichen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren (Kontrollfunktion der Rechnung, vgl. EuGH-Urteil vom 15.09.2016, C-516/14, Barlis 06). 5Die Gesamtheit aller Dokumente, die die nach 搂 14 Abs. 4 und 搂 14a UStG geforderten Angaben insgesamt enthalten, bildet die Rechnung. 6In einem Dokument fehlende Angaben m眉ssen in anderen Dokumenten enthalten sein. 7In einem dieser Dokumente m眉ssen mindestens das Entgelt und der Steuerbetrag angegeben werden. 8Au脽erdem sind in diesem Dokument alle anderen Dokumente zu bezeichnen, aus denen sich die nach 搂 14 Abs. 4 und 搂 14a UStG erforderlichen Angaben insgesamt ergeben (搂 31 Abs. 1 UStDV). 9Alle Dokumente m眉ssen vom Rechnungsaussteller erstellt werden. 10Im Fall der Gutschrift muss deshalb der Gutschriftsaussteller alle Dokumente erstellen. 11Ist ein Dritter mit der Rechnungserstellung beauftragt (搂 14 Abs. 2 Satz 4 UStG), ist auch derjenige, der den Dritten mit der Rechnungserstellung beauftragt hat, zur Erstellung der fehlenden Dokumente berechtigt. 12Hinsichtlich der Leistungsbeschreibung ist es zul盲ssig, auf den vom leistenden Unternehmer erstellten Lieferschein Bezug zu nehmen. 13Die Erteilung einer Rechnung, die nicht alle in 搂 14 Abs. 4 Satz 1 UStG aufgef眉hrten Pflichtangaben enth盲lt, gilt nicht als Ordnungswidrigkeit im Sinne des 搂 26a Abs. 2 Nr. 1 UStG.
Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempf盲ngers
听(2) 1Nach 搂 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG sind in der Rechnung der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempf盲ngers jeweils vollst盲ndig anzugeben. 2Dabei ist es nach 搂 31 Abs. 2 UStDV ausreichend, wenn sich auf Grund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift sowohl des leistenden Unternehmers als auch des Leistungsempf盲ngers eindeutig feststellen lassen. 3Unter diesen Voraussetzungen kann auch die Verwendung eines Aliasnamens nach dem ProstSchG eine ausreichende Rechnungsangabe sein (siehe BMF-Schreiben vom 07.09.2021, BStBl I S. 1591). 4Bei Versteigerungen im fremden Namen und f眉r fremde Rechnung (vgl. Abschnitt 3.7 Abs. 6) kann die sog. Losnummer als Angabe des leistenden Unternehmers (Einlieferer) gen眉gen. 5Es reicht jede Art von Anschrift, sofern der leistende Unternehmer bzw. der Leistungsempf盲nger unter dieser Anschrift erreichbar ist. 6Dabei ist es unerheblich, ob die wirtschaftlichen T盲tigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausge眉bt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist (vgl. BFH-Urteile vom 13.06.2018 鈥 XI R 20/14, BStBl II S. 800, und vom 21.06.2018 鈥 V R 25/15, BStBl II S. 809, und V R 28/16, BStBl II S. 806). 7Ma脽geblich f眉r eine Erreichbarkeit ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung (vgl. BFH-Urteil vom 05.12.2018 鈥 XI R 22/14, BStBl II 2020 S. 418). 8Verf眉gt der leistende Unternehmer bzw. der Leistungsempf盲nger 眉ber ein Postfach, 眉ber eine Gro脽kundenadresse oder 眉ber eine c/o-Adresse, gen眉gt die jeweilige Angabe in der Rechnung den Anforderungen des 搂 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG an eine vollst盲ndige Anschrift.
听(3) - gestrichen -
听(4) 1Im Fall der umsatzsteuerlichen Organschaft kann der Name und die Anschrift der Organgesellschaft angegeben werden, wenn der leistende Unternehmer oder der Leistungsempf盲nger unter dem Namen und der Anschrift der Organgesellschaft die Leistung erbracht bzw. bezogen hat. 2Entsprechendes gilt f眉r die Angabe der Anschrift einer Zweigniederlassung, einer Betriebsst盲tte oder eines Betriebsteils des Unternehmers.
Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers
听(5) 1Nach 搂 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG muss der leistende Unternehmer in der Rechnung entweder die ihm vom inl盲ndischen Finanzamt erteilte Steuernummer oder die vom BZSt erteilte USt-IdNr. angeben (vgl. BFH-Urteil vom 02.09.2010 鈥 V R 55/09, BStBl II 2011 S. 235). 2Wurde dem leistenden Unternehmer keine USt-IdNr. erteilt, ist zwingend die erteilte Steuernummer anzugeben. 3Wenn das Finanzamt eine gesonderte Steuernummer f眉r Zwecke der Umsatzbesteuerung erteilt hat (z. B. bei von der Zust盲ndigkeit nach dem Betriebssitz abweichender Zust盲ndigkeit nach 搂 21 AO), ist diese anzugeben. 4Erteilt das Finanzamt dem leistenden Unternehm...