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Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug: Scheinsitz als Anschrift des leistenden Unternehmers 鈥 Vertrauensschutz, EuGH-Rechtsprechung zur Einbindung in Umsatzsteuerbetrug
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Leitsatz (redaktionell)
- Betraut eine GmbH, die im gro脽en Umfang mit Fahrzeugen handelt, einen selbst盲ndigen Dritten 鈥 etwa ein Buchhaltungsb眉ro oder einen Steuerberater 鈥 mit Buchhaltungst盲tigkeiten und begr眉ndet unter dessen Anschrift ihren vom tats盲chlichen Betriebssitz abweichenden statuarischen Sitz, so handelt es sich um einen Scheinsitz, dessen Angabe in den Rechnungen die Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges nach 搂 15 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 搂 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG nicht erf眉llt.
- Da 搂 15 UStG den Schutz des guten Glaubens an die Erf眉llung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen 鈥 insbesondere auch an unzutreffende Rechnungsangaben - nicht vorsieht, k枚nnen Vertrauensschutzgesichtspunkte nur im Rahmen einer Billigkeitsma脽nahme gem盲脽 搂搂 163, 227 AO ber眉cksichtigt werden.
- Aus der neueren Rechtsprechung des EuGH zur Feststellungslast bei Einbindung des Umsatzes in einen Umsatzsteuerbetrug auf einer vorhergehenden Umsatzstufe der Lieferkette ergibt sich nichts anderes (entgegen FG M眉nster, Beschluss vom 12.12.2013 5 V 1934/13 U, EFG 2014, 395).
- Die blo脽e Angabe des Ziellandes Spanien reicht als belegm盲脽iger Nachweis des Bestimmungsortes i.S.d. 搂 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV f眉r steuerfreie innergemeinschaftliche Kfz-Lieferungen nicht aus (vgl. BFH-Rspr.).
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Normenkette
UStG 搂听4 Nr. 1 Buchst. b, 搂听6a Abs.听1, 3 S. 1, Abs.听4, 搂听14 Abs. 4 Nr. 1, 搂听15 Abs. 1 Nr. 1; UStDV 搂 17a Abs.听1-2; AO 搂搂听163, 227
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Streitjahr(e)
2007, 2008
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Nachgehend
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Tatbestand
Die im Jahr 1995 gegr眉ndete Kl盲gerin handelt mit Kraftfahrzeugen. Alleiniger Gesellschafter und Gesch盲ftsf眉hrer ist Herr A. Anl盲sslich einer Umsatzsteuer-Sonderpr眉fung, die den Veranlagungszeitraum 2007 und die Voranmeldungszeitr盲ume Januar bis Juni 2008 umfasste, gelangte die Pr眉ferin zu folgenden Feststellungen (Umsatzsteuer-Sonderpr眉fungsbericht vom 鈥.2010):
1. Bisher als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an eine Firma B-S.L. in Mallorca behandelte Ums盲tze seien steuerpflichtig. Nach den Feststellungen der Steuerfahndung C-Stadt seien die an die Firma B-S.L. berechneten Fahrzeuge tats盲chlich nicht nach Spanien verbracht worden, sondern im Inland weiter vermarktet worden. Dies f眉hre zu Mehrsteuern von 84.475,71 鈧 in 2007 und 605.377,24 鈧 in den Voranmeldungszeitr盲umen Januar bis Juni 2008 (鈥).
2. Vorsteuerbetr盲ge aus Rechnungen einer D-GmbH seien nicht abziehbar, da es sich bei der D-GmbH um eine 鈥濻cheinfirma鈥 handele, die unter der in den Rechnungen angegebenen Anschrift - E-Stra脽e in F-Stadt - keinen Sitz gehabt habe. Die nicht abziehbare Vorsteuer betrage 86.130,67 鈧 in 2007 und 311.159,33 鈧 in den Voranmeldungszeitr盲umen Januar bis Juni 2008 (鈥).
Hinsichtlich der Versagung des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen der D-GmbH st眉tzte sich die Pr眉ferin im Wesentlichen auf die Angaben der Zeugin G im Rahmen einer Zeugenvernehmung durch das Finanzamt f眉r Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C-Stadt vom 13.11.2008, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (鈥).
Im Rahmen einer weiteren Umsatzsteuer-Sonderpr眉fung, die u. a. die Voranmeldungszeitr盲ume Juli bis Dezember 2008 umfasste, gelangte die Pr眉ferin zu der Feststellung, dass die Kl盲gerin auch in diesem Zeitraum Vorsteuerbetr盲ge aus Rechnungen der D-GmbH i. H. v. 397.690,83 鈧 geltend gemacht hatte, die aus den vorgenannten Gr眉nden ebenfalls nicht abziehbar seien (鈥).
Nach den Feststellungen der Steuerfahndung C-Stadt ver盲u脽erten die Kl盲gerin und ihre im Dezember 2007 gegr眉ndete Schwestergesellschaft H-GmbH (alleiniger Gesellschafter und Gesch盲ftsf眉hrer: A) ausweislich ihrer Ausgangsrechnungen in der Zeit von November 2007 bis M盲rz 2008 insgesamt 61 Fahrzeuge (davon 47 durch die Kl盲gerin) an die Firma B-S.L. und in der Zeit von M盲rz 2008 bis Dezember 2008 insgesamt 145 Fahrzeuge (davon 24 durch die Kl盲gerin) an eine Firma I, 鈥 Niederlande.
Die Kl盲gerin hatte die von ihr an die Firmen Firma B-S.L. und I ver盲u脽erten 71 Fahrzeuge von den Firmen D-GmbH (46 Fahrzeuge), J (23 Fahrzeuge) und K-GmbH & Co KG (1 Fahrzeug) erworben. Bei einem Fahrzeug lie脽 sich der Lieferant nicht feststellen.
Die H-GmbH hatte die von ihr an die Firmen B-S.L. und I ver盲u脽erten 135 Fahrzeuge von den Firmen D-GmbH (122 Fahrzeuge) und J (13 Fahrzeuge) erworben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Finanzamt f眉r Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C-Stadt erstellte Liste mit insgesamt 206 einzeln aufgef眉hrten Fahrzeugen Bezug genommen (鈥; im Folgenden: Fahrzeugliste).
Im Verlauf des Verwaltungs- und des Klageverfahrens f眉hrte die Steuerfahndung bei den jeweiligen Herstellern Ermittlungen u. a. zu den der Kl盲gerin und der H-GmbH berechneten und von ihnen gegen眉ber den Firmen B-S.L. und I abgerechneten Fahrzeugen durch. Dabei teilten die Hersteller Folgendes mit:
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Dar眉ber hinaus stellte der Pr眉fer im Verlauf des Verwaltung...