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Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug, Rechnung, Verlust des Vorsteuerabzugsrechts bei fehlerhaften Rechnungsangaben
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Leitsatz (amtlich)
Die Art. 167, 178 Buchst. a, 220 Nr. 1 und 226 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder Praxis, nach der die nationalen Beh枚rden einem Steuerpflichtigen das Recht, den f眉r ihm erbrachte Dienstleistungen geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuerbetrag von der von ihm geschuldeten Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzuziehen, mit der Begr眉ndung absprechen, dass die urspr眉ngliche Rechnung, die zum Zeitpunkt der Vornahme des Vorsteuerabzugs in seinem Besitz war, ein falsches Datum des Abschlusses der Dienstleistung aufgewiesen habe und dass die sp盲ter berichtigte Rechnung und die die urspr眉ngliche Rechnung aufhebende Gutschrift nicht fortlaufend nummeriert gewesen seien, dann entgegenstehen, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen f眉r den Vorsteuerabzug erf眉llt sind und der Steuerpflichtige der betreffenden Beh枚rde vor Erlass ihrer Entscheidung eine berichtigte Rechnung zugeleitet hat, in der das zutreffende Datum des Abschlusses der genannten Dienstleistung vermerkt war, auch wenn diese Rechnung und die die urspr眉ngliche Rechnung aufhebende Gutschrift keine fortlaufende Nummerierung aufweisen.
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Normenkette
EGRL 112/2006 Art.听167, 178, 220 Nr. 1, Art.听226
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Beteiligte
APEH K枚zponti Hivatal Hat贸s谩gi Fooszt谩ly D茅l-dun谩nt煤li Kihelyezett Hat贸s谩gi Oszt谩ly |
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Verfahrensgang
Baranya Megyei B铆r贸s谩g (Ungarn) (Urteil vom 31.08.2009; ABl. EU 2010, Nr. C 11/13) |
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Tatbestand
鈥濻echste Mehrwertsteuerrichtlinie 鈥 Richtlinie 2006/112/EG 鈥 Recht auf Vorsteuerabzug 鈥 Nationale Regelung, die eine falsche Angabe auf der Rechnung mit dem Verlust des Rechts auf Vorsteuerabzug ahndet鈥
In der Rechtssache C-368/09
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Baranya Megyei B铆r贸s谩g (Ungarn) mit Entscheidung vom 31. August 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 14. September 2009, in dem Verfahren
Pannon G茅p Centrum kft
gegen
APEH K枚zponti Hivatal Hat贸s谩gi F艖oszt谩ly D茅l-dun谩nt煤li Kihelyezett Hat贸s谩gi Oszt谩ly
别谤濒盲蝉蝉迟
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten K. Lenaerts (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis, J. Malenovsk媒 und T. von Danwitz,
Generalanwalt: N. J盲盲skinen,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
鈥 der ungarischen Regierung, vertreten durch J. Fazekas, M. Feh茅r und K. Sz铆jj谩rt贸 als Bevollm盲chtigte,
鈥 der Europ盲ischen Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou und B. D. Simon als Bevollm盲chtigte,
aufgrund des nach Anh枚rung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussantr盲ge 眉ber die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 Buchst. a und 22 Abs. 3 Buchst. a und b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) in der durch die Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 (ABl. 2002, L 15, S. 24) ge盲nderten Fassung.
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Pannon G茅p Centrum kft und der Steuerbeh枚rde APEH K枚zponti Hivatal Hat贸s谩gi F艖oszt谩ly D茅l-dun谩nt煤li Kihelyezett Hat贸s谩gi Oszt谩ly (im Folgenden: APEH) 眉ber die Entscheidung der APEH, es der Kl盲gerin des Ausgangsverfahrens zu verwehren, von dem von ihr geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag die auf die ihr erbrachten Dienstleistungen entfallende Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzuziehen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) hat gem盲脽 ihren Art. 411 und 413 die Mehrwertsteuervorschriften der Union, insbesondere die Sechste Richtlinie, mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben und ersetzt. Nach ihrem ersten und ihrem dritten Erw盲gungsgrund war eine Neufassung der Sechsten Richtlinie erforderlich, um alle anwendbaren Bestimmungen im Rahmen einer umgestalteten Struktur und eines umgestalteten Wortlauts klar und wirtschaftlich darzustellen, wobei grunds盲tzlich keine inhaltlichen 脛nderungen vorgenommen werden sollten. Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112 und die entsprechenden Bestimmungen der Sechsten Richtlinie sind somit im Wesentlichen identisch.
Rz. 4
Nach Art. 167 der Richtlinie 2006/112, der den Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie wiedergibt, 鈥瀃entsteht d]as Recht auf Vorsteuerabzug 鈥, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht鈥.
Rz. 5
Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112, der im Wesentlichen den gleichen Wortlaut wi...