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Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Krankengeldanspruch. Entstehenstatbestand. Mitgliedschaft. Erhaltenstatbestand. Krankengeldanspruch f眉r Rentner oder Rentenantragsteller. Vorrangigkeit. Versicherung als Rentenantragsteller. nachgehender Versicherungsschutz
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Orientierungssatz
1. Ein geltend gemachter Krankengeldanspruch ist an den jeweils in Betracht kommenden Entstehenstatbestand anzukn眉pfen, wie er zB allgemein in 搂 46 S 1 Nr 2 SGB 5 oder in der Krankenversicherung der Arbeitslosen (KVdA) in 搂 47b Abs 1 S 2 SGB 5 geregelt ist (vgl zB BSG vom 26.6.2007 - B 1 KR 19/06 R).
2. Die Regelung des 搂 192 Abs 1 Nr 2 SGB 5 fordert f眉r den Erhalt der Mitgliedschaft eindeutig, dass ein Krankengeldanspruch besteht oder Krankengeld tats盲chlich bezogen wird (vgl zB BSG vom 16.12.2003 - B 1 KR 24/02 B).
3. Rentner und Rentenantragsteller sind nur dann mit Anspruch auf Krankengeld versichert, wenn sie aus einer neben dem Rentenbezug ausge眉bten Besch盲ftigung oder T盲tigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, das der Beitragsberechnung unterlag (vgl BSG vom 21.09.1983 - 8 RK 1/82 = SozR 2200 搂 183 Nr 45).
4. Eine Versicherung als Rentenantragsteller geht dem nachwirkenden Versicherungsschutz nach 搂 19 Abs 2 SGB 5 vor.
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Normenkette
SGB 5 搂听19 Abs. 2, 搂听44 Abs. 1, 搂听46 S. 1 Nr. 2, 搂听47b Abs. 1 S. 2, 搂听192 Abs. 1 Nr. 2
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten 眉ber die Gew盲hrung von Krankengeld (Krg).
Der 1969 geborene Kl盲ger beantragte im Januar 2005 - wie sich sp盲ter herausstellte vergeblich (bestandskr盲ftiger Ablehnungsbescheid vom 3.5.2006) - Rente wegen Erwerbsminderung. Er bezog Arbeitslosengeld (Alg) und war deshalb bei der beklagten Krankenkasse in der Krankenversicherung der Arbeitslosen (KVdA) versichert. Am 11.8.2005 stellte Dr. Sch. (Praxisvertreter des Hausarztes Dr. U.) bei dem Kl盲ger Arbeitsunf盲higkeit (AU) wegen Gastroenteritis bis 12.8.2005 (Freitag) fest. Der Alg-Anspruch endete am 13.8.2005 (Samstag). Am 15.8. (Montag) suchte der Kl盲ger Dr. U. auf, der - wiederum in einer Erstbescheinigung - AU wegen Neurasthenie bis 22.8.2005 attestierte. In der Folgezeit war der Kl盲ger fortlaufend wegen Depression arbeitsunf盲hig krank. Die Beklagte setzte mangels beitragspflichtigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens Mindestbeitr盲ge f眉r die Versicherung als Rentenantragsteller ab 14.8.2005 fest (Bescheid vom 16.8.2005). Dabei wies sie den Kl盲ger darauf hin, er sei nur ohne Krg-Anspruch versichert. Dr. Sch. korrigierte sich sp盲ter dahingehend, die AU habe vom 11.8.2005 bis 14.8.2005 gedauert (25.10.2005).
Die Beklagte lehnte die Gew盲hrung von Krg an den Kl盲ger ab, weil er nicht vom 11.8.2005 an durchgehend arbeitsunf盲hig gewesen sei und ab 14.8. kein Versicherungsschutz mit Krg-Anspruch mehr bestanden habe; seine aufeinander folgenden Krankheiten h盲tten nicht mindestens an einem Tag gleichzeitig vorgelegen. Die zwei Monate zur眉ckwirkende AU-Feststellung durch Dr. Sch. widerspreche zudem den AU-Richtlinien (Bescheid vom 7.11.2005; Widerspruchsbescheid vom 8.12.2005).
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 29.5.2006). Auf die Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) dem Kl盲ger f眉r einen Tag - den 14.8.2005 - wegen der korrigierten AU-Bescheinigung Krg zuerkannt, im 脺brigen jedoch die Berufung zur眉ckgewiesen. Ab 15.8.2005 sei er als Rentenantragsteller ohne Krg-Anspruch versichert gewesen. Die an diesem Tag attestierte Neuerkrankung h盲tte Krg fr眉hestens am 16.8. entstehen lassen (Urteil vom 16.11.2006).
Mit seiner Revision r眉gt der Kl盲ger sinngem盲脽 die Verletzung von 搂 46 Abs 1 Nr 2 und 搂 192 Abs 1 Nr 2 SGB V. Er sei ab 11.8.2005 durchgehend wegen Neurasthenie arbeitsunf盲hig gewesen. Er habe am Sonntag keinen Arzt aufsuchen k枚nnen, sodass die Neurasthenie erst am 15.8.2005 diagnostiziert worden sei. Dass an diesem Tag kein Zahlungsanspruch bestanden habe, stehe der nach 搂 192 Abs 1 Nr 2 SGB V fortbestehenden Mitgliedschaft und dem Krg-Anspruch nicht entgegen; denn 搂 46 Satz 1 Nr 2 SGB V betreffe nur den "Zahlungsanspruch", nicht die "origin盲re Anspruchsentstehung".
Der Kl盲ger beantragt sinngem盲脽,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. November 2006 zu 盲ndern, das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 29. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 7. November 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2005 zu verurteilen, dem Kl盲ger Krankengeld auch f眉r die Zeit ab 15. August 2005 zu gew盲hren,
hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. November 2006 zu 盲ndern und die Sache hinsichtlich der Gew盲hrung von Krankengeld auch f眉r die Zeit ab 15. August 2005 zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zur眉ckzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zur眉ckzuweisen.
Sie h盲lt die angefochtene Entscheidung f眉r zutreffend.
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Der Senat kann ohne m眉ndliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erkl盲rt haben ( 搂 124 Abs 2 SGG ).
Die zul盲ssige Revision des Kl盲gers ist unbegr眉ndet. Die Beklagte und die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, dass der Kl盲ger jedenfalls f眉r die Zeit ab 15.8.2005 keinen Anspruch auf Krg hat. Die Anspruchsvoraussetzungen sind nicht erf眉llt, weil der Kl盲ger seitdem ohne Anspruch auf Krg versichert ist.
1. Der Kl盲ger ist seit dem 15.8.2005 in den ma脽geblichen Zeitpunkten (dazu a) nicht mehr mit Anspruch auf Krg versichert. Sein Versicherungsschutz in der KVdA endete am 14.8.2005 (dazu b). Seitdem war er allein aufgrund seiner Eigenschaft als Rentenantragsteller gem盲脽 搂 189 SGB V ohne Anspruch auf Krg versichert (dazu c). Nachgehende Krg-Anspr眉che aus der KVdA 眉ber 搂 19 Abs 2 SGB V standen ihm ebenfalls nicht zu (dazu d).
a) Das bei Entstehen eines Krg-Anspruchs bestehende Versicherungsverh盲ltnis bestimmt, wer in welchem Umfang als "Versicherter" Anspruch auf Krg hat (stRspr, vgl zuletzt zB BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 1 KR 9/06 R - RdNr 10, zur Ver枚ffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 19/06 R - RdNr 9 mwN) . Gem盲脽 搂 44 Abs 1 Satz 1 SGB V haben "Versicherte" Anspruch auf Krg, wenn - abgesehen von den F盲llen station盲rer Behandlung - Krankheit sie arbeitsunf盲hig macht. Dabei ist f眉r den geltend gemachten Krg-Anspruch an den jeweils in Betracht kommenden Entstehenstatbestand anzukn眉pfen, wie er zB allgemein in 搂 46 Satz 1 Nr 2 SGB V oder in der KVdA in 搂 47b Abs 1 Satz 2 SGB V geregelt ist ( vgl im 脺brigen zB 搂 45 Abs 1 Satz 1; 搂 46 Satz 1 Nr 1, Satz 2 und 3 SGB V ). Wie der Senat bereits entschieden und ausf眉hrlich begr眉ndet hat (BSGE 90, 72, 81 ff = SozR 3-2500 搂 44 Nr 10 S 39 ff; BSG SozR 4-2500 搂 44 Nr 2 RdNr 11, 12) , bietet das Gesetz keinen Anhalt f眉r das demgegen眉ber vom Kl盲ger zugrunde gelegte Verst盲ndnis des 搂 46 Satz 1 Nr 2 SGB V als blo脽er Zahlungsvorschrift und f眉r ein Entstehen des Anspruchs aus 搂 44 SGB V schon bei Eintritt der AU. Der Senat hat in seinem Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 37/06 R (zur Ver枚ffentlichung in SozR vorgesehen) n盲her dargelegt, dass an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist.
b) Der Kl盲ger war nur bis 14.8.2005 in der KVdA mit Anspruch auf Krg versichert. Er geh枚rte in seiner Eigenschaft als Alg-Bezieher bis 13.8.2005 gem盲脽 搂 5 Abs 1 Nr 2 SGB V zum Kreis der Versicherungspflichtigen. Diese Mitgliedschaft bestand gem盲脽 搂 192 Abs 1 Nr 2 SGB V lediglich bis 14.8.2005 fort. Aufgrund des insoweit rechtskr盲ftigen LSG-Urteils ist von einem Krg-Bezug an diesem Tage auszugehen. Die Voraussetzungen daf眉r, dass die Mitgliedschaft 眉ber den 14.8.2005 hinaus erhalten blieb, sind jedoch nicht erf眉llt. Es fehlt an einem Tatbestand, der die Mitgliedschaft weiter verl盲ngerte.
Nach seinem eindeutigen Wortlaut fordert 搂 192 Abs 1 Nr 2 SGB V f眉r den Erhalt der Mitgliedschaft, dass ein Krg-Anspruch besteht oder Krg tats盲chlich bezogen wird ( ebenso zB: BSG, Beschluss vom 16.12.2003 - B 1 KR 24/02 B; Berchtold, Krankengeld, 2004, RdNr 454; Just in: Wannagat, SGB V, Stand: Dezember 2005, 搂 46 RdNr 9 ). Der Kl盲ger bezog aber am 15.8.2005 weder Krg noch hatte er - ausgehend von der bisherigen Mitgliedschaft - f眉r diesen Tag Anspruch auf Krg. Die AU endete nach der Feststellung Dr. Sch. sp盲testens am 14.8.2005. Die Voraussetzungen des Krg-Anspruchs m眉ssen bei zeitlich befristeter AU-Feststellung und dementsprechender Krg-Gew盲hrung f眉r jeden Bewilligungsabschnitt erneut festgestellt werden (stRspr,vgl BSG SozR 4-2500 搂 44 Nr 2 RdNr 8 mwN; BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 搂 44 Nr 6, jeweils RdNr 23 f mwN). Anspruch auf Krg nach 搂 47b Abs 1 Satz 2 SGB V schon vom ersten Tag der AU an - hier: ab 15.8.2005 - setzte eine Versicherung in der KVdA voraus, die bei dem Kl盲ger unter Ber眉cksichtigung des LSG-Urteils jedoch am 14.8.2005 geendet hatte.
Ein Ausnahmefall, in dem die unterbliebene 盲rztliche Feststellung der AU ausnahmsweise - r眉ckwirkend - nachgeholt werden kann (vgl dazu zuletzt zusammenfassend BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 搂 46 Nr 1, jeweils RdNr 18 ff) , liegt auf der Grundlage der unangegriffenen und damit bindenden (搂 163 SGG) Feststellungen des LSG nicht vor. Soweit sich der Kl盲ger dagegen auf eine bereits vor dem 15.8.2005 bestehende AU (auch) wegen Neurasthenie beruft, handelt es sich um im Revisionsverfahren nicht zu ber眉cksichtigendes neues Tatsachenvorbringen (vgl dazu allgemein Meyer-Ladewig in: derselbe/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, 搂 163 RdNr 4, 5 ff mwN).
c) Der Kl盲ger war seit dem 15.8.2005 als Rentenantragsteller gem盲脽 搂 189 SGB V ohne Anspruch auf Krg versichert.
Zwar sind Rentenantragsteller ebenso wie Rentner nicht generell von Krg-Anspr眉chen ausgeschlossen. Vielmehr bestimmt 搂 44 Abs 1 Satz 2 SGB V nur, dass die nach 搂 5 Abs 1 Nr 2a, 5, 6, 9 oder 10 SGB V sowie die nach 搂 10 SGB V Versicherten keinen Anspruch auf Krg haben; dies gilt nicht f眉r die nach 搂 5 Abs 1 Nr 6 SGB V Versicherten, wenn sie Anspruch auf 脺bergangsgeld haben. Rentner (搂 5 Abs 1 Nr 11, 11a, 12 und Abs 2 SGB V) sowie Rentenantragsteller (搂 189 SGB V) sind dort gerade nicht erw盲hnt. Nur in besonderen F盲llen, etwa bei Bezug einer Vollrente wegen Alters, ist ein Anspruch auf Krg f眉r diesen Personenkreis ausgeschlossen (vgl 搂 50 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V und hierzu BSG, Urteil vom 30.5.2006 - B 1 KR 14/05 R - RdNr 9 ff, USK 2006-11 mwN). Darum geht es hier nicht.
Rentner und Rentenantragsteller sind nur dann mit Anspruch auf Krg versichert, wenn sie aus einer neben dem Rentenbezug ausge眉bten Besch盲ftigung oder T盲tigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, das der Beitragsberechnung unterlag (vgl dazu zum Recht der Reichsversicherungsordnung 鈮猂VO鈮 bereits BSG SozR 2200 搂 183 Nr 45 S 130 ff; R. Schmidt, in: H. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand: 1.2.2007, 搂 44 SGB V RdNr 31) . Das folgt aus der Regelung 眉ber die H枚he und Berechnung des Krg. Nach 搂 47 Abs 1 Satz 1 SGB V betr盲gt das Krg n盲mlich 70 vH des erzielten regelm盲脽igen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). An einem Regelentgelt fehlte es (vgl Beitragsbescheid vom 16.8.2005). Hierzu bedurfte es einer Sch盲tzung bei vorausschauender Betrachtungsweise (vgl dazu allgemein BSG, Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 19/06 R - RdNr 9 mwN; BSG SozR 3-2500 搂 6 Nr 15 S 47; BSG SozR 2200 搂 165 Nr 65; BSG SozR 3-2200 搂 165 Nr 9; K. Peters in: Kasseler Kommentar, Stand: 1.3.2007, 搂 6 SGB V RdNr 11) . Der Kl盲ger schickte sich nicht an, ab 15.8.2005 Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen. Vielmehr hatte ihm der Rentenversicherungstr盲ger die Teilnahme an einer Ma脽nahme zur Berufsfindung und Arbeitserprobung bewilligt (Bescheid vom 2.8.2005), die der Kl盲ger aus gesundheitlichen Gr眉nden nicht antrat (Schriftsatz vom 28.6.2006). Zu erwartendes und deshalb durch Gew盲hrung von Krg zu ber眉cksichtigendes (vgl n盲her BSG SozR 4-2500 搂 47 Nr 4, zur Ver枚ffentlichung auch in BSGE vorgesehen; BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 1 KR 11/06 R - zur Ver枚ffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen), der Beitragsberechnung unterliegendes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen fehlte damit.
d) Der Kl盲ger hat auch keine nachgehenden Krg-Anspr眉che begrenzt auf die Dauer eines Monats nach dem 14.8.2005. Denn seine Versicherung als Rentenantragsteller geht dem nachwirkenden Versicherungsschutz nach 搂 19 Abs 2 SGB V vor.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist der aus der fr眉heren Mitgliedschaft abgeleitete Versicherungsschutz gegen眉ber Anspr眉chen aus einem aktuellen Versicherungsverh盲ltnis nachrangig, auch wenn das im Wortlaut des 搂 19 Abs 2 SGB V unmittelbar nicht zum Ausdruck kommt (BSGE 89, 254, 255 f = SozR 3-2500 搂 19 Nr 5 mwN ). Zu der fr眉heren Regelung in 搂 214 Abs 1 RVO hatte dies bereits das Reichsversicherungsamt (RVA) entschieden und sich insbesondere auf den Ausnahmecharakter und den begrenzten Zweck der Vorschrift berufen (RVA GE Nr 3435 - AN 1929, 215; GE Nr 5554 - AN 1944, 83) . Das Bundessozialgericht (BSG) ist dem unter Geltung der RVO in st盲ndiger Rechtsprechung gefolgt (BSGE 14, 278 = SozR Nr 4 zu 搂 182 RVO; Urteil vom 30.11.1965 - 3 RK 19/63 - DOK 1966, 469; BSG SozR Nr 4 zu 搂 214 RVO, jeweils zum Vorrang der Krankenversicherung der Rentner; BSG SozR 2200 搂 214 Nr 2 zum Vorrang einer freiwilligen Weiterversicherung) . Mit der 脺berf眉hrung des Krankenversicherungsrechts in das SGB V hat sich die insoweit ma脽gebliche Rechtslage nicht ge盲ndert. Die f眉r die Subsidiarit盲t des nachwirkenden Versicherungsschutzes angef眉hrten Erw盲gungen haben weiterhin Bestand. 搂 19 Abs 2 SGB V ist eine Ausnahmevorschrift zur Vermeidung sozialer H盲rten. Sie soll - wie zuvor 搂 214 Abs 1 RVO - verhindern, dass Betroffene bei kurzzeitigen Besch盲ftigungsl眉cken, zB wegen eines Arbeitsplatzwechsels, vor眉bergehend keinen Krankenversicherungsschutz haben ( vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen - GRG, BT-Drucks 11/2237 S 166 zu 搂 19 Abs 2; BSGE 89, 254, 256 = SozR 3-2500 搂 19 Nr 5 mwN ). Die Schutzbed眉rftigkeit und damit der gesetzgeberische Grund f眉r die Gew盲hrung eines 眉ber das Mitgliedschaftsende hinausreichenden, begrenzten beitragsfreien Versicherungsschutzes entf盲llt, wenn es keine Sicherungsl眉cke (mehr) gibt, weil entweder unmittelbar im Anschluss an die bisherige Pflichtmitgliedschaft oder zu einem sp盲teren Zeitpunkt innerhalb der Monatsfrist des 搂 19 Abs 2 SGB V ein neues Versicherungsverh盲ltnis begr眉ndet wird (ebenso: Noftz in: K. Hauck/derselbe, SGB V, Stand: Juni 2007, SGB V, K 搂 19 RdNr 60; H枚fler in: Kasseler Kommentar, aaO, 搂 19 SGB V, RdNr 27; Leitherer in: Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd 1, 1994, 搂 19 RdNr 283; kritisch: T枚ns, WzS 1990, 33, 43 ff) .
Soweit Teile der Literatur eine Ausnahme f眉r Leistungen machen wollen, die - wie das Krg - in der vorrangigen Versicherung nicht vorgesehen sind (so die sog 脺berlagerungslehre; vgl Noftz, aaO, K搂 19 RdNr 61; H枚fler, aaO, RdNr 28 ff;Heinze in: Gesamtkommentar zum SGB, Stand: Dezember 2005, 搂 19 SGB V Anm 6d), ist dem nicht zu folgen. Dass die von ihr angef眉hrten, vor allem verfassungsrechtlichen Argumente nicht durchgreifen, weil der nachwirkende Schutz nur zeitlich auf einen Monat begrenzt ist, die vorrangige Versicherung dagegen nicht in gleicher Weise befristet ist, hat das BSG bereits fr眉her eingehend dargelegt (vgl BSG SozR 2200 搂 214 Nr 2 S 4 f) . Daran hat sich seither substanziell nichts Wesentliches ge盲ndert. Zudem besteht schon im Ansatz nicht die Situation einer Doppelversicherung, mit der die Literatur zum Teil argumentiert: 搂 19 Abs 2 SGB V gelangt nicht zur Anwendung, sondern wird durch eine vorrangige aktuelle Versicherung verdr盲ngt. Soweit - wie hier - die Versicherung als Rentenantragsteller eingreift, bedeutet dies zugleich, dass darin nicht einmal grunds盲tzlich Krg-Anspr眉che ausgeschlossen sein m眉ssen (vgl oben). Nur wenn es zu solchen Anspr眉chen deshalb nicht kommt, weil es 眉berhaupt an durch AU als entfallend geltendem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen fehlt, das der Beitragsberechnung unterliegt, k枚nnte nachgehender Versicherungsschutz - punktuell - g眉nstiger wirken. An einer inneren Rechtfertigung f眉r den Vorrang eines derartigen Versicherungsschutzes fehlt es. Vielmehr liegt es n盲her, nicht in systemwidriger Weise an vereinzelte Beg眉nstigungen anzukn眉pfen. Entscheidend ist insoweit, dass Versicherte nach der st盲ndigen Rechtsprechung des Senats Krg grunds盲tzlich nur als Ersatz f眉r diejenigen Eink眉nfte beanspruchen k枚nnen, die sie vor Eintritt der AU bzw vor Beginn einer station盲ren Behandlung als Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen haben und die wegen der Erkrankung entfallen (vgl BSGE 92, 260 = SozR 4-2500 搂 47 Nr 1, jeweils RdNr 6; BSG SozR 4-2500 搂 47 Nr 4 RdNr 20 mwN; zuletzt BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 1 KR 11/06 R - RdNr 12, zur Ver枚ffentlichung vorgesehen) .
2. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂 193 SGG.
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Fundstellen