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Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Berechnung des Krankengeldes bei freiwillig versicherten hauptberuflich Selbstst盲ndigen. H枚he des Regelentgelts. kein Arbeitseinkommen bei Einstellung der bisherigen Mitarbeit im Unternehmen. Beitragsbemessungsgrundlage. Widerlegbare Vermutung. Erzieltes Arbeitseinkommen. Konkrete Ermittlung des Arbeitseinkommens. Sonstige beitragspflichtige Einnahmen. Evidente Diskrepanz zwischen tats盲chlichem Einkommen und Beitragsbemessungsgrundlage. Funktion des Krankengelds. Verwaltungspraktikabilit盲t. Gewinnermittlung. Beweislast. Steuerbescheid. Vorschuss. Ruhen des Krankengeldanspruchs
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Leitsatz (amtlich)
- F眉r die Berechnung des Krankengeldes ist bei freiwillig versicherten hauptberuflich Selbstst盲ndigen im Sinne einer widerlegbaren Vermutung ein Regelentgelt zu Grunde zu legen, das dem Betrag entspricht, aus dem zuletzt vor Eintritt der AU Beitr盲ge entrichtet worden sind (Abgrenzung zu BSG vom 30.3.2004听鈥撎鼴 1 KR 32/02 R听=听BSGE 92, 260听=听SozR 4-2500 搂听47 Nr听1).
- Wird ein versicherter hauptberuflich Selbstst盲ndiger arbeitsunf盲hig, und stellt er seine bisherige Mitarbeit im Unternehmen vollst盲ndig ein, ist regelm盲脽ig anzunehmen, dass er f眉r diese Zeit kein Arbeitseinkommen erzielt.
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Leitsatz (redaktionell)
War der zuletzt der Beitragsbemessung zu Grunde liegende Betrag erkennbar h枚her als das zu diesem Zeitpunkt tats盲chlich erzielte Arbeitseinkommen des Versicherten, ist die Vermutung, dass die Beitragsbemessung sein Arbeitseinkommen zutreffend widerspiegelt, widerlegt. Nur in diesem Fall muss das vor Eintritt der Arbeitsunf盲higkeit erzielte Arbeitseinkommen konkret ermittelt werden. Dies kommt etwa in Betracht, wenn der Versicherte Beitr盲ge nicht nur aus seinem Arbeitseinkommen, sondern zu einem erheblichen Teil auch aus sonstigen beitragspflichtigen Einnahmen entrichtet hat oder, falls die Beitr盲ge im Wesentlichen nur aus dem Arbeiteinkommen zu entrichten waren, wenn eine evidente Diskrepanz zwischen tats盲chlichem Einkommen und der Beitragsbemessungsgrundlage besteht.
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Normenkette
SGB 5 搂 47 Abs. 1; SGB V 搂听47 Abs. 4 S. 2, 搂听49 Abs. 1 Nr. 1, 搂听47 Abs.听1-2; SGB IV 搂 15 Abs. 1 S. 1; SGB I 搂听60 Abs. 1, 搂听66 Abs. 1 S. 1, 搂听42 Abs. 1
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Verfahrensgang
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Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.听M盲rz 2006 wird zur眉ckgewiesen.
Die Beklagte tr盲gt die au脽ergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.
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Tatbestand
I
Streitig ist ein Anspruch auf h枚heres Krankengeld (Krg).
Der Kl盲ger ist selbstst盲ndiger Klempner und seit August 1992 bei der beklagten Ersatzkasse mit Anspruch auf Krg freiwillig versichert. Er besch盲ftigt zwei versicherungspflichtige Mitarbeiter. Vom 5.听Dezember 1996 bis 24.听August 1997, vom 20.听M盲rz 1998 bis 15.听November 1999 und erneut ab dem 22.听Januar 2001 war der Kl盲ger arbeitsunf盲hig krank (au). Vor Eintritt der Arbeitsunf盲higkeit (AU) am 22.听Januar 2001 zahlte er zuletzt Beitr盲ge aus einer Bemessungsgrundlage in H枚he der Beitragsbemessungsgrenze. Nach Eintritt der AU legte er den Einkommensteuerbescheid f眉r 1999 vom April 2001 sowie eine betriebswirtschaftliche Auswertung vom Februar 2001 vor. Die Beklagte gew盲hrte ihm kalendert盲gliches Krg in H枚he von 78,40听DM bzw 40,09听鈧; diese Krg-Betr盲ge ergeben sich, wenn man als Regelentgelt f眉r die Ermittlung des Krg die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage f眉r freiwillig versicherte hauptberuflich Selbstst盲ndige in H枚he des 40.听Teils der 2001 geltenden monatlichen Bezugsgr枚脽e zu Grunde legt. Ein h枚heres Arbeitseinkommen 鈥撎齭o die Beklagte听鈥 habe der Kl盲ger in dem f眉r die Krg-Berechnung ma脽geblichen Kalenderjahr 1999 nicht nachgewiesen. Unerheblich sei, dass der Kl盲ger 1999 l盲ngere Zeit au gewesen sei. Dies rechtfertige es nicht, auf das Arbeitseinkommen in fr眉heren Veranlagungszeitr盲umen abzustellen oder das Jahres-Arbeitseinkommen 1999 nur auf die Zeiten tats盲chlicher Arbeitsleistung umzulegen (Bescheide vom 8. und 11.听Mai 2001; Widerspruchsbescheid vom 27.听August 2002).
Der Kl盲ger hat Klage erhoben und beantragt, ihm Krg ausgehend von einem Regelentgelt in H枚he der Beitragsbemessungsgrenze zu gew盲hren, da er zuletzt vor Eintritt der AU H枚chstbeitr盲ge gezahlt habe. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 1.听Dezember 2004). Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG sowie die Bescheide der Beklagten ge盲ndert und die Beklagte verurteilt, dem Kl盲ger kalendert盲gliches Krg in H枚he von weiteren 14,18听鈧 zu zahlen. Im 脺brigen hat es die Berufung des Kl盲gers zur眉ckgewiesen. Da der Einkommensteuerbescheid f眉r 1999 dem Kl盲ger erst nach Eintritt der AU erteilt worden sei, k枚nne hierauf nicht abgestellt werden. F眉r die Jahre 1997 und 1998 h盲tten die Steuerbescheide zwar schon vorgelegen, jedoch sei der Kl盲ger 1997/98 眉ber l盲ngere Zeitr盲ume hinweg au gewesen, sodass diese Jahre als Referenzzeitr盲ume f眉r die Krg-Berechnung nicht in Betracht k盲men. Abzustellen sei vielmehr auf das Jahr 1996, in dem der Kl盲ger nur relativ kurze Zeit au gewesen sei. Dies ergebe ein kalendert盲gliches Krg von 152,25听DM. Der Anspruch ruhe allerdings, soweit der Kl盲ger ausweislich der betriebswirtschaftlichen Auswertung f眉r 1999 auch w盲hrend seiner AU Arbeitseinkommen erzielt habe (Urteil vom 16.听M盲rz 2006).
Gegen das Urteil des LSG hat nur die Beklagte Revision eingelegt. Sie r眉gt eine Verletzung des 搂听47 Abs听4 Satz听2 iVm Abs听1 Satz听1 F眉nftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB听V). Eine betriebswirtschaftliche Auswertung sei nicht geeignet, das Arbeitseinkommen zu bestimmen, da sie nicht der Beurteilung durch die Finanzbeh枚rden unterliege. F眉r die Krg-Berechnung sei auf den zuletzt vor Eintritt der AU erteilten Steuerbescheid 鈥撎齢ier auf den Bescheid vom Juni 2000 f眉r das Veranlagungsjahr 1998听鈥 abzustellen. Dies ergebe ein Krg von kalendert盲glich 36,39听DM, das allerdings in voller H枚he ruhe. Bei der Frage, ob und in welchem Umfang der Krg-Anspruch ruht, k枚nne auch auf die nach Eintritt der AU erteilten Steuerbescheide f眉r die Kalenderjahre 1999 und 2000 abgestellt werden. Im Ergebnis habe der Kl盲ger mehr Krg erhalten, als ihm rechtm盲脽ig zustehe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.听M盲rz 2006 aufzuheben und die Berufung des Kl盲gers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 1.听Dezember 2004 zur眉ckzuweisen.
Der Kl盲ger beantragt,
die Revision der Beklagten zur眉ckzuweisen.
Er tr盲gt im Wesentlichen vor, zur Berechnung des Krg d眉rfe nicht auf Zeitr盲ume abgestellt werden, in denen er au gewesen sei und deswegen keine Eink眉nfte habe erzielen k枚nnen.
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II
Die Revision der beklagten Ersatzkasse ist unbegr眉ndet. Das Krg des Kl盲gers war auf der Grundlage eines Regelentgelts zu bemessen, das der Beitragsbemessungsgrundlage der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2001 entspricht (dazu听1.). Ein Ruhen des Anspruchs auf Krg ist nicht eingetreten (dazu听2.). Zwar hat das LSG die Krg-H枚he nicht nach diesen Ma脽st盲ben ermittelt, sondern ausgehend vom 1996 erzielten Arbeitseinkommen, jedoch ist hierdurch allenfalls der Kl盲ger, der keine Revision eingelegt hat, nicht aber die Beklagte beschwert.
1.听F眉r die Berechnung des Krg ist bei freiwillig versicherten hauptberuflich Selbstst盲ndigen nach 搂听47 Abs听4 Satz听2 SGB听V im Sinne einer widerlegbaren Vermutung ein Regelentgelt zu Grunde zu legen, das dem Betrag entspricht, aus dem zuletzt vor Eintritt der AU freiwillige Beitr盲ge entrichtet worden sind. Hiervon kann ausnahmsweise nur dann abgewichen und die Vermutung widerlegt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte daf眉r vorliegen, dass dieser Betrag erkennbar nicht der tats盲chlichen wirtschaftlichen Situation des Versicherten vor Eintritt der AU entspricht, weil sein tats盲chliches Arbeitseinkommen wesentlich geringer war. Eine solche klar zu Tage liegende Ausnahmesituation war hier nicht gegeben.
a)听Nach 搂听47 Abs听1 Satz听1 SGB听V betr盲gt das Krg 70听vH des erzielten regelm盲脽igen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. Das 鈥渆rzielte regelm盲脽ige Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen鈥 in diesem Sinne wird in 搂听47 Abs听1 Satz听1 SGB听V in einem Klammerzusatz als 鈥淩egelentgelt鈥 bezeichnet. Gem盲脽 搂听47 Abs听1 Satz听5 SGB听V wird das Regelarbeitsentgelt nach den Abs盲tzen听2, 4 und 6 des 搂听47 SGB听V berechnet und gem盲脽 Satz听6 aaO f眉r Kalendertage gezahlt. F眉r Versicherte, die 鈥撎齱ie der Kl盲ger听鈥 nicht Arbeitnehmer sind, gilt nach 搂听47 Abs听4 Satz听2 SGB听V als Regelentgelt der kalendert盲gliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der AU f眉r die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen ma脽gebend war. Dies f眉hrt vorliegend zu einem Regelentgelt in H枚he der Beitragsbemessungsgrenze, denn der Kl盲ger hatte zuletzt vor Beginn seiner AU Beitr盲ge zur Krankenversicherung aus einem Arbeitseinkommen in H枚he der Beitragsbemessungsgrenze entrichtet. Ein geringeres Arbeitsentgelt zwecks Verminderung seiner Beitragslast hatte er nicht nachgewiesen.
Zwar hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 30.听M盲rz 2004 (B 1 KR 32/02 R, BSGE 92, 260听=听SozR 4-2500 搂听47 Nr听1, Leitsatz und RdNr听6听ff) ausgef眉hrt, dass sich das Krg eines freiwillig versicherten hauptberuflich selbstst盲ndig Erwerbst盲tigen nach dem erzielten Arbeitseinkommen und nicht nach dem f眉r die Beitragsbemessung ma脽gebenden Mindesteinkommen bemisst. Der Senat musste indessen zur Ermittlung des Arbeitseinkommens hauptberuflich selbstst盲ndig Erwerbst盲tiger, die zuvor Beitr盲ge nach einem bestimmten oder fiktiven (Grenz-)Betrag gezahlt hatten, nicht allgemein Stellung nehmen, weil die vom Kl盲ger jenes Verfahrens selbst angegebene H枚he des zuletzt vor Eintritt der AU erzielten (niedrigeren) Arbeitseinkommens nicht streitig war. Wie im Einzelnen bei der Berechnung der Krg-H枚he vorzugehen ist, wenn der Betroffene 鈥撎齱ie der hiesige Kl盲ger听鈥 H枚chstbeitr盲ge unter Ber眉cksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt hatte, ist bislang nicht entschieden worden. Der erkennende Senat entwickelt die oa Rechtsprechung nunmehr fort und stellt den im Urteil vom 30.听M盲rz 2004 enthaltenen Rechtssatz f眉r F盲lle der vorliegenden Art dahin klar, dass sich das Krg im Regelfall nach dem schon f眉r die Beitragsbemessung ma脽gebend gewesenen Arbeitseinkommen bemisst. War der zuletzt der Beitragsbemessung zu Grunde liegende Betrag aber erkennbar h枚her als das zu diesem Zeitpunkt tats盲chlich erzielte Arbeitseinkommen des Versicherten, ist die Vermutung, dass die Beitragsbemessung sein Arbeitseinkommen zutreffend widerspiegelt, widerlegt. Nur in diesem Fall muss das vor Eintritt der AU erzielte Arbeitseinkommen konkret ermittelt werden. Dies kommt etwa in Betracht, wenn der Versicherte Beitr盲ge nicht nur aus seinem Arbeitseinkommen, sondern zu einem erheblichen Teil auch aus sonstigen beitragspflichtigen Einnahmen (zB aus Kapitalverm枚gen oder Vermietung) entrichtet hat oder, falls die Beitr盲ge im Wesentlichen nur aus dem Arbeiteinkommen zu entrichten waren, wenn eine evidente Diskrepanz zwischen tats盲chlichem Einkommen und der Beitragsbemessungsgrundlage besteht.
Von den genannten Ausnahmef盲llen abgesehen, kann als Regelentgelt ohne weitere Tatsachenermittlungen auf die zuletzt ma脽geblich gewesene Beitragsbemessungsgrundlage abgestellt werden. Diese durch den Wortlaut des 搂听47 Abs听4 Satz听2 SGB听V angeordnete Vorgehensweise entspricht sowohl der Funktion des Krg als auch den Erfordernissen der Verwaltungspraktikabilit盲t (zum Ganzen zusammenfassend Beschluss des Senats vom 5.听Juli 2005 鈥撎鼴 1 KR 7/04 R听鈥 SGb 2006, 476). Das Krg soll seiner Funktion nach als Ersatz f眉r diejenigen Eink眉nfte beansprucht werden, die der Versicherte vor Eintritt der AU bzw vor Beginn der station盲ren Behandlung als Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen hat und die wegen der Erkrankung entfallen. Bei der Frage, welches Arbeitseinkommen der Versicherte vor Eintritt der AU zuletzt erzielt und damit seine Einkommenssituation gepr盲gt hat, muss ber眉cksichtigt werden, dass der Versicherte typischerweise zur Sicherung seines Lebensunterhalts auf das Krg angewiesen ist und die Bewilligung rasch erfolgen muss. Insoweit k枚nnen Gesichtspunkte der Praktikabilit盲t und Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens Selbstst盲ndiger nicht au脽er Betracht bleiben. Diesen Gesichtspunkten wird Rechnung getragen, wenn gem盲脽 搂听47 Abs听4 Satz听2 SGB听V als Regelentgelt auf die zuletzt vor Eintritt der AU ma脽geblich gewesene Beitragsbemessungsgrundlage und damit diejenigen Verh盲ltnisse im aktuellen Versicherungsverh盲ltnis abgestellt wird, die anhand einfach festzustellender Tatsachen (letzte Beitragsbemessungsgrundlage) rasch und verwaltungspraktikabel ermittelt werden k枚nnen. Das Abstellen auf ein Regelentgelt in H枚he der Beitragsbemessungsgrundlage f眉hrt in aller Regel auch dazu, dass das Krg der tats盲chlichen wirtschaftlichen Situation vor Eintritt der AU entspricht und damit seine Funktion als Ersatz f眉r entfallendes Arbeitseinkommen erf眉llen kann. Denn Versicherte, die dauerhaft ein Arbeitseinkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze erwirtschaften, d眉rften regelm盲脽ig ein Interesse daran haben, ihre Beitragslast durch den Nachweis eines geringeren Arbeitseinkommens in dem durch 搂听240 Abs听4 Satz听2 SGB听V er枚ffneten Rahmen zu verringern und 鈥渆inkommensangemessene鈥 Beitr盲ge zu zahlen.
Die Berechnung des Arbeitsentgelts entsprechend der zuletzt ma脽geblich gewesenen Beitragsbemessungsgrundlage ist anderen Methoden nicht unterlegen. Das zeigen die vom LSG, vom Kl盲ger und der Revision je unterschiedlich beurteilten Wege zur Ermittlung des Regelentgelts. Danach kann das unmittelbar vor Eintritt der AU tats盲chlich erzielte Arbeitseinkommen praktisch gar nicht und das weiter zur眉ckliegende Arbeitseinkommen selbst durch R眉ckgriff auf Feststellungen der Finanzbeh枚rden nur unter gro脽en Schwierigkeiten ermittelt werden. In beiden F盲llen verbleibt Unsicherheit dar眉ber, ob das so ermittelte Arbeitseinkommen wirklich noch die Einkommenssituation bei Beginn der AU zutreffend wiedergibt. Denn das auch f眉r die Ermittlung des Regelentgelts ma脽gebliche Arbeitsentgelt wird in 搂听15 Abs听1 Satz听1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch definiert als 鈥渄er nach den allgemeinen Gewinnerzielungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstst盲ndigen T盲tigkeit鈥, sodass auch sozialversicherungsrechtlich auf das Kalenderjahr als dem steuerrechtlich ma脽geblichen Veranlagungszeitraum abgestellt werden muss (vgl 搂听25 Abs听1 Einkommensteuergesetz). Damit wird bereits an einen evtl schon l盲nger vor Eintritt der AU zur眉ckliegenden Zeitraum angekn眉pft und grunds盲tzlich der Krankenkasse die Last eigener Feststellungen aufgeb眉rdet, zumal eine verbindliche Feststellungswirkung eines Steuerbescheides insoweit nicht vorgesehen ist. Demgegen眉ber ordnet 搂听240 Abs听4 Satz听2 SGB听V die Beweislast 鈥撎齭achgerecht听鈥 dem Versicherten zu, in dessen Sph盲re die Grundlagen der Gewinnermittlung geschaffen werden. Ihm wird regelm盲脽ig der Nachweis eines geringeren Arbeitseinkommens 鈥撎齰erwaltungspraktikabel听鈥 anhand seines Steuerbescheides gelingen. Allerdings verbleibt in jedem Fall 眉ber das aktuelle Arbeitseinkommen Unsicherheit: Ob das steuerlich festgesetzte Arbeitseinkommen auch noch bei Beginn der AU in mindestens gleicher H枚he erzielt worden ist, kann dem Steuerbescheid nicht entnommen werden. In vielen F盲llen werden Steuerbescheide f眉r das der AU vorausgegangene Kalenderjahr noch nicht vorliegen. Je weiter das Kalenderjahr zur眉ckliegt, f眉r welches der 鈥渏眉ngste鈥 Bescheid vorliegt, desto gr枚脽er wird die Unsicherheit, dass der Steuerbescheid f眉r fr眉here Kalenderjahre die Verh盲ltnisse im Zeitpunkt der AU noch zutreffend wiedergibt. So gibt es keine Gew盲hr daf眉r, dass die Verh盲ltnisse des Kalenderjahres 1996, auf welches das LSG abgestellt hat, auch noch f眉r das Jahr 2001, als beim Kl盲ger AU eintrat, repr盲sentativ sind.
b)听Liegen 鈥撎齛nders als im vorliegenden Fall听鈥 ausnahmsweise konkrete Anhaltspunkte daf眉r vor, dass der Betrag, welcher zuletzt vor Eintritt der AU der Beitragsbemessung zu Grunde lag, hinsichtlich des Arbeitseinkommens erkennbar nicht der tats盲chlichen wirtschaftlichen Situation des Versicherten vor Eintritt der AU entspricht, weil sein tats盲chliches Arbeitseinkommen wesentlich geringer war, ist eine m枚glichst zeitnahe Ermittlung des ma脽geblichen Arbeitseinkommens anzustreben.
Fehlt es (wie im vorliegenden Fall) bei Beginn der AU an einer Feststellung des Gewinns f眉r das dem Eintritt der AU vorausgegangene Kalenderjahr, weil das zust盲ndige Finanzamt den Steuerbescheid hierf眉r noch nicht erlassen hat, ist das Arbeitseinkommen dieses Veranlagungszeitraumes auf Grund der steuerrechtlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen (vgl zB 搂听60 Einkommensteuer-Durchf眉hrungsverordnung) von der zust盲ndigen Krankenkasse von Amts wegen zu ermitteln (vgl 搂听20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch). Hierzu ist sie regelm盲脽ig auf die t盲tige Mithilfe des Versicherten angewiesen. Diesem obliegt es gem盲脽 搂听60 Abs听1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB听I), alle Tatsachen anzugeben, auf Verlangen des zust盲ndigen Tr盲gers (hier: der Krankenkasse) der Erteilung der erforderlichen Ausk眉nfte durch Dritte (zB Steuerberater) zuzustimmen, Beweismittel zu bezeichnen (Gewinn- und Verlustrechnung, Buchf眉hrungsunterlagen usw), diese auf Verlangen des zust盲ndigen Tr盲gers vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Kommt der Versicherte seinen Obliegenheiten nicht nach, kann die Krankenkasse die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen (vgl 搂听66 Abs听1 Satz听1 SGB听I). Zur rechtlichen Auswertung der eingereichten steuerlichen Unterlagen kann es sich anbieten, dass die Krankenkasse die Amtshilfe des zust盲ndigen Finanzamtes in Anspruch nimmt. Bei einem im Betrieb selbst mitarbeitenden selbstst盲ndig erwerbst盲tigen Versicherten kommt (hilfsweise) auch in Betracht, die wirtschaftliche Situation zur Zeit unmittelbar vor Beginn der AU zu sch盲tzen, indem die Kosten f眉r eine vergleichbare Ersatzkraft ermittelt werden. Schlie脽lich liegt es nahe, dem Versicherten in derartigen F盲llen bis zum Abschluss der erforderlichen Ermittlungen und deren Auswertungen gem盲脽 搂听42 Abs听1 SGB听I einen Vorschuss auf das Krg zu gew盲hren.
2.听Das Krg des Kl盲gers ruhte nicht. Gem盲脽 搂听49 Abs听1 Nr听1 SGB听V ruht der Anspruch auf Krg, soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten. Dies war hier nicht der Fall.
Eine dem 搂听49 Abs听1 Nr听1 SGB听V entsprechende (Anrechnungs-)Regelung besteht in der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl 搂听52 Nr听1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch). F眉r die gesetzliche Unfallversicherung hat das BSG angenommen, von einem Verlust des Arbeitseinkommens eines selbstst盲ndig T盲tigen sei dann auszugehen, wenn er im Unternehmen pers枚nlich mitgearbeitet hat und diese Mitarbeit f眉r einen nicht unbedeutenden Zeitraum wegen AU entf盲llt; der Ausfall des Arbeitseinkommens m眉sse in diesen F盲llen nicht konkret ermittelt werden (vgl BSGE 36, 133听=听SozR Nr听5 zu 搂听560 RVO; BSGE 53, 127, 132听=听SozR 2200 搂听568 Nr听7: 鈥渇iktiver Einkommensverlust鈥). Dieser Rechtsprechung schlie脽t sich der erkennende Senat aus Gr眉nden der Praktikabilit盲t f眉r die gesetzliche Krankenversicherung an. Auch hier gilt: Hat der Versicherte vor Beginn der AU im Unternehmen hauptberuflich pers枚nlich mitgearbeitet und entf盲llt diese Mitarbeit nunmehr auf Grund der AU, ist f眉r diese Zeit regelm盲脽ig und ohne dass es weiterer Ermittlungen bedarf von einem vollst盲ndigen Verlust des Arbeitseinkommens auszugehen.听鈥撎齋o lag es auch im Falle des Kl盲gers.
Der Kl盲ger arbeitete nicht trotz Vorliegens von AU im Betrieb weiterhin mit, auch nicht in geringerem (zeitlichen) Umfang, in anderer Form oder beschr盲nkt auf administrative oder 眉berwachende T盲tigkeiten. Einnahmen des weiterlaufenden Betriebs konnten konkreten Arbeitsleistungen des Kl盲gers nicht zugerechnet werden. Einer Ermittlung des auch w盲hrend der AU erbrachten Arbeitseinsatzes und des hieraus erzielten Arbeitseinkommens bedarf es somit nicht.
3.听Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听193 Sozialgerichtsgesetz.
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Fundstellen
BSGE 2008, 43 |
KrV 2007, 60 |
SGb 2007, 94 |
AUR 2007, 107 |
SJ 2007, 53 |