听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Arbeitsunf盲higkeit. zuletzt ausge眉bte Besch盲ftigung. Versicherungsschutz als Arbeitsloser seit mehr als sechs Monaten. Beurteilung. versicherungsrechtlicher Status. Zeitpunkt der 盲rztlichen Feststellung. zumutbare Besch盲ftigung. Arbeitsunf盲higkeit bei Rehabilitanden
听
Leitsatz (amtlich)
1. Die Arbeitsunf盲higkeit richtet sich nicht mehr nach den besonderen Anforderungen der zuletzt ausge眉bten Besch盲ftigung, wenn der Versicherte seit dem Verlust des Arbeitsplatzes mehr als sechs Monate als Arbeitsloser krankenversichert war.
2. F眉r die Beurteilung ist der versicherungsrechtliche Status des Betroffenen im Zeitpunkt der 盲rztlichen Feststellung ma脽gebend. Die Behauptung eines fr眉heren Beginns der Arbeitsunf盲higkeit ist regelm盲脽ig unbeachtlich.
听
Orientierungssatz
1. Ein Krankengeldanspruch kann nicht unter Berufung auf eine fr眉her einmal ausge眉bte T盲tigkeit begr眉ndet werden, wenn der auf diese T盲tigkeit bezogene Versicherungsschutz weggefallen ist. Soweit fr眉here Rechtsprechung des Senats zum SGB 5 eine andere Auslegung zulassen sollte (etwa im Wege des Gegenschlusses aus den Urteilen des BSG vom 3.11.1993 - 1 RK 10/93 = SozR 3-2500 搂 48 Nr 5 und vom 28.9.1993 - 1 RK 46/92 = BSGE 73, 121 = SozR 3-4100 搂 158 Nr 1), wird sie nicht aufrechterhalten.
2. Obwohl es beim krankenversicherungsrechtlichen Berufsschutz und im Rahmen es 搂 121 SGB 3 眉bereinstimmend um das Merkmal der zumutbaren T盲tigkeit geht, ist fraglich, ob die in Abs 3 S 2 und 3 der Vorschrift auf die Pr眉fung der Arbeitsbereitschaft des Versicherten anhand eines Arbeitsangebots zielenden Verdienstgrenzen im Zusammenhang mit einer Pr眉fung der Arbeitsunf盲higkeit ein sinnvolles Abgrenzungskriterium darstellen.
3. Der Begriff der Arbeitsunf盲higkeit kann sich auch beim versicherungspflichtigen Rehabilitanden nicht an einem fr眉her einmal ausge眉bten und aus gesundheitlichen Gr眉nden aufgegebenen oder an einem m枚glichen k眉nftigen Beruf, sondern allenfalls an der F盲higkeit zur Teilnahme an der laufenden Rehabilitationsma脽nahme orientieren.
听
Normenkette
SGB V 搂听5 Abs. 1 Nrn.听2, 6, 搂听44 Abs. 1 S. 1, 搂听46 S. 1 Nr. 2, 搂听192 Abs. 1 Nr. 2; SGB III 搂听119 Abs. 1 Nr. 2, 搂听121 Abs. 3 S盲tze听2-3
听
Verfahrensgang
听
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch auf Krankengeld.
Der Kl盲ger ist gelernter Dreher und war zuletzt auch als solcher besch盲ftigt. Seinen Arbeitsplatz verlor er durch Arbeitgeberk眉ndigung zum 31. Mai 1995, die mit seiner gesunkenen gesundheitlichen Leistungsf盲higkeit begr眉ndet wurde; w盲hrend des letzten Besch盲ftigungsverh盲ltnisses hatte er wiederholt Krankengeld bezogen - zuletzt vom 20. Oktober 1994 bis zum 13. M盲rz 1995 und vom 12. April bis zum 30. Juni 1995, also einen Monat 眉ber das Ende des Arbeitsverh盲ltnisses hinaus. In der Folgezeit erhielt der Kl盲ger etwa ein Jahr lang Arbeitslosengeld und anschlie脽end etwa sechs Monate Arbeitslosenhilfe; vom arbeitsamts盲rztlichen Dienst wurde die Einsatzf盲higkeit als Dreher bejaht.
Am 11. Juni 1997 brach der Kl盲ger eine von der zust盲ndigen Landesversicherungsanstalt (LVA) gew盲hrte und im Januar 1997 begonnene Ma脽nahme zur beruflichen Rehabilitation krankheitsbedingt ab, nachdem er ab dem 12. Mai 1997 arbeitsunf盲hig krank geschrieben war. Bis zum Abbruch bezog er 脺bergangsgeld, danach Krankengeld. Nach der im jetzigen Verfahren streitigen Ablehnung von Krankengeld 眉ber den 3. August 1997 hinaus durch die Beklagte meldete sich der Kl盲ger arbeitslos und erhielt Arbeitslosenhilfe vom 4. August 1997 bis zum 11. April 1999; dabei war er zwischendurch erneut arbeitsunf盲hig und durchlief eine Berufsfindungsma脽nahme.
Die Einstellung der Krankengeldzahlung zum 4. August 1997 durch Bescheid vom 30. Juli 1997 beruhte auf einem beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) veranlassten Gutachten, das zum Ergebnis kam, dass gegen eine leichte T盲tigkeit im Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ohne Belastung der Wirbels盲ule keine Bedenken best眉nden; dieser Beurteilung schloss sich auch der behandelnde Arzt an. Der Widerspruch des Kl盲gers wurde mit Bescheid vom 16. April 1998 zur眉ckgewiesen. Demgegen眉ber hat das Sozialgericht (SG) nach weiteren Ermittlungen zu den gesundheitlichen Anforderungen der urspr眉nglichen Arbeitsstelle und zum Gesundheitszustand des Kl盲gers die Beklagte unter Aufhebung der genannten Bescheide verurteilt, dem Kl盲ger Krankengeld vom 4. August 1997 bis 9. November 1998 zu gew盲hren.
Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Bundesanstalt f眉r Arbeit (BA) beigeladen und die Klage mit Urteil vom 25. Januar 2002 abgewiesen. Es hat den Anspruch verneint, weil der Kl盲ger nicht arbeitsunf盲hig gewesen sei. F眉r die Arbeitsunf盲higkeit eines Versicherten sei seine vorher ausge眉bte T盲tigkeit jedenfalls dann nicht mehr ma脽gebend, wenn er w盲hrend einer l盲nger dauernden Arbeitslosigkeit erkranke. Insofern k枚nne dahinstehen, ob der Kl盲ger w盲hrend der bis zum 15. Januar 1997 dauernden Arbeitslosigkeit in der Lage gewesen w盲re, als Dreher zu arbeiten, wof眉r die Feststellungen im arbeitsamts盲rztlichen Gutachten vom 2. November 1995 spr盲chen. Beim Eintritt von Arbeitsunf盲higkeit w盲hrend einer Arbeitslosigkeit, die sich wie beim Kl盲ger nicht nahtlos an eine w盲hrend der letzten Besch盲ftigung eingetretene Arbeitsunf盲higkeit anschlie脽e, komme es auf die Einsatzf盲higkeit in denjenigen T盲tigkeiten an, f眉r die sich der Versicherte dem Arbeitsmarkt zur Verf眉gung zu stellen habe (Hinweis auf BSG SozR 4100 搂 105b Nr 4 S 18; SozR 3-4100 搂 105b Nr 2 S 7). Dabei sei zu ber眉cksichtigen, dass der Kl盲ger im Hinblick auf eine entsprechende Umschulung und sich daran anschlie脽ende Berufsaus眉bung bis 1986 auch als kaufm盲nnischer Angestellter qualifiziert sei; dieser Beruf sei dem Beruf des Drehers zumindest gleichwertig. Nach kurzer Einarbeitungszeit h盲tte der Kl盲ger demnach auch diesen Beruf aus眉ben k枚nnen.
Dem k枚nne die Gew盲hrung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation durch die LVA nicht entgegengehalten werden. Zwar gehe die Beklagte ebenso wie das SG davon aus, dass der Kl盲ger in der Zeit ab dem 4. August 1997 nicht als Dreher habe arbeiten k枚nnen. Da er jedoch schon zuvor nicht mehr in diesem Beruf t盲tig gewesen sei, sei dies nicht der Bezugsberuf f眉r den streitigen Krankengeldanspruch. Leichte T盲tigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen und Stehen seien dem Kl盲ger demgegen眉ber sowohl gesundheitlich als auch nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung zumutbar gewesen, sodass er nicht als arbeitsunf盲hig angesehen werden k枚nne. Der mittels Rehabilitation angestrebte Beruf des Arbeitsvorbereiters k枚nne entgegen der Auffassung der Beklagten nicht als Bezugsberuf gelten, denn die Umschulung sei vor dem hier zu beurteilenden Zeitabschnitt gescheitert.
Die Revision des Kl盲gers r眉gt die Verletzung von 搂 44 F眉nftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), hilfsweise die Sachaufkl盲rung und Beweisw眉rdigung durch das LSG. Dem angefochtenen Urteil sei in Verbindung mit der erstinstanzlichen Entscheidung die f眉r das Revisionsverfahren verbindliche Feststellung der durchgehenden Arbeitsunf盲higkeit des Kl盲gers im Beruf als Dreher zu entnehmen. Insofern beruhe die Erw盲gung des Berufungsgerichts, der Kl盲ger sei w盲hrend seiner Arbeitslosigkeit nicht nahtlos arbeitsunf盲hig gewesen, auf einem Missverst盲ndnis oder auf einer unzutreffenden Bezugnahme auf eine fr眉her ausge眉bte T盲tigkeit. F眉r einen ununterbrochen seit dem Verlust des Arbeitsplatzes arbeitsunf盲higen Versicherten bleibe der Berufsschutz nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) jedenfalls im ersten Dreijahreszeitraum erhalten, sodass dem Kl盲ger Krankengeld zustehe. Das m眉sse auch f眉r den Fall gelten, dass der Versicherte bei Verlust des Arbeitsplatzes arbeitsunf盲hig sei und nach einem vor眉bergehenden Abklingen der Erkrankung wiederum arbeitsunf盲hig werde.
Sollte sich der Senat dem nicht anschlie脽en und sollte sich die ununterbrochene Arbeitsunf盲higkeit nicht aus den vorinstanzlichen Feststellungen ergeben, habe das Berufungsgericht nicht hinreichend aufgekl盲rt, ob der Kl盲ger von Juli 1995 bis Ende 1996 in der Lage gewesen w盲re, als Dreher zu arbeiten. Diese Frage d眉rfe nicht alleine auf Grund des arbeitsamts盲rztlichen Gutachtens vom 2. November 1995 entschieden werden. Jedenfalls habe das LSG die Auswertung dieses Gutachtens dem Kl盲ger nicht mitgeteilt und ihm insoweit rechtliches Geh枚r verwehrt. Von den beigezogenen Akten des Arbeitsamts seien nur Kopien der Zahlungsnachweise 眉bersandt worden. Der Kl盲ger beantragt,
das Urteil des LSG Baden-W眉rttemberg vom 25. Januar 2002 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Freiburg vom 29. Februar 2000 zur眉ckzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zur眉ckzuweisen.
Sie h盲lt das angefochtene Urteil f眉r zutreffend. Aus den Feststellungen des LSG ergebe sich keine nahtlose Arbeitsunf盲higkeit seit der Besch盲ftigung als Dreher; eine solche werde vielmehr durch das einschl盲gige arbeitsamts盲rztliche Gutachten widerlegt. Bei unterbrochener Arbeitsunf盲higkeit k枚nne auch im ersten Dreijahreszeitraum nicht an die fr眉here Besch盲ftigung angekn眉pft werden.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Die Revision ist zul盲ssig, aber nicht begr眉ndet. Das LSG ist zutreffend zum Ergebnis gekommen, dass dem Kl盲ger im streitigen Zeitraum ab dem 4. August 1997 kein Anspruch auf Krankengeld zustand. Infolgedessen hat es das zusprechende Urteil des SG zu Recht aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klage ist zul盲ssig. Hierzu braucht nicht ermittelt zu werden, ob das beanspruchte Krankengeld h枚her gewesen w盲re als die an seiner Stelle bezogene Arbeitslosenhilfe. Denn selbst wenn ein Prozesserfolg keine h枚here Geldleistung f眉r den Kl盲ger und nach 搂 134 Abs 4, 搂 118 Abs 1 Nr 2 Arbeitsf枚rderungsgesetz - AFG (seit 1. Januar 1998: 搂 198 Satz 2 Nr 6, 搂 142 Abs 1 Nr 2 SGB III) iVm 搂 103 SGB X lediglich eine Erstattungsforderung der beigeladenen BA begr眉nden w眉rde, w盲re der Klage das Rechtsschutzbed眉rfnis nicht abzusprechen. Der Kl盲ger hat ein rechtlich sch眉tzenswertes Interesse an der Feststellung, welche der beiden m枚glicherweise gleich hohen Leistungen er zu bekommen hat. Das gilt wegen der an diese Feststellung gekn眉pften Fernwirkungen auch f眉r den Fall, dass bereits vor Abschluss des Verfahrens feststeht, dass der Versicherte durch die Ablehnung des Krankengeldes unmittelbar keine wirtschaftliche Einbu脽e erlitten hat. F眉r einen weiteren Anspruch auf Krankengeld k枚nnen die H枚chstbezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist (搂 48 Abs 1 SGB V) und der genaue Zeitpunkt der Ersch枚pfung des Anspruchs wegen 搂 48 Abs 2 SGB V eine wesentliche Rolle spielen. In der Arbeitslosenversicherung k枚nnen der Ausschluss des Anspruchs (搂 125 Abs 2 AFG; 搂 147 Abs 2 SGB III) und die Lage der weiteren Rahmenfristen (搂 104 Abs 2 und Abs 3 AFG; 搂 124 SGB III) von der hier zu treffenden Feststellung abh盲ngen. Auf Grund eines ausreichend langen Krankengeldbezugs kann die Anwartschaftszeit f眉r einen neuen Leistungsanspruch erf眉llt sein (搂 100 Abs 1, 搂 104 Abs 1 Satz 1, 搂 107 Satz 1 Nr 5 Buchst a AFG; 搂 117 Abs 1 Nr 3, 搂 123 Satz 1 Nr 1, 搂 26 Abs 2 Nr 1 SGB III). Bei derartigen Abh盲ngigkeiten f眉r m枚gliche weitere Anspr眉che oder Anspruchszeitr盲ume muss es dem Versicherten gestattet sein, die Rechtslage selbst dann kl盲ren zu lassen, wenn ihm aus dem erhobenen Anspruch unmittelbar kein geldwerter Vorteil erw盲chst.
Die demnach zul盲ssige Klage ist jedoch nicht begr眉ndet. Der Kl盲ger hat keinen Anspruch auf Krankengeld 眉ber den 3. August 1997 hinaus.
Nach 搂 44 Abs 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunf盲hig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse station盲r behandelt werden. Im vorliegenden Fall geht es ausschlie脽lich um die erste Alternative; die hier zu er枚rternde Frage der verbleibenden Einsatzf盲higkeit f眉r andere T盲tigkeiten als den ausge眉bten Beruf kann sich bei einer station盲ren Behandlung von vornherein nicht stellen. Das Gesetz erl盲utert nicht n盲her, was es mit dem Begriff der "Arbeitsunf盲higkeit" meint. Nach dem Wortsinn muss der Versicherte durch eine Erkrankung gehindert sein, seine Arbeit weiterhin zu verrichten. Hat der Versicherte im Beurteilungszeitpunkt einen Arbeitsplatz inne, kommt es darauf an, ob er die dort an ihn gestellten gesundheitlichen Anforderungen noch erf眉llen kann. Verliert er den Arbeitsplatz, bleibt die fr眉here T盲tigkeit als Bezugspunkt erhalten; allerdings sind nicht mehr die konkreten Verh盲ltnisse am fr眉heren Arbeitsplatz ma脽gebend, sondern es ist nunmehr abstrakt auf die Art der zuletzt ausge眉bten Besch盲ftigung abzustellen. Der Versicherte darf dann auf gleich oder 盲hnlich geartete T盲tigkeiten "verwiesen" werden, wobei aber der Kreis m枚glicher Verweisungst盲tigkeiten entsprechend der Funktion des Krankengeldes eng zu ziehen ist (Senatsurteil vom 8. Februar 2000 - BSGE 85, 271, 273 = SozR 3-2500 搂 49 Nr 4 S 12 f; ebenso Senatsurteil vom 14. Februar 2001 - SozR 3-2500 搂 44 Nr 9 S 22 f).
Der jetzige Fall wirft die Frage auf, ob die Beschr盲nkung auf eine der bisherigen vergleichbare T盲tigkeit auch dann gilt, wenn die unter den Begriff der Arbeitsunf盲higkeit zu subsumierende Leistungsminderung erst zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem der Versicherte seinen Arbeitsplatz verloren und 眉ber einen l盲ngeren Zeitraum Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen hat. Da zumindest nicht abschlie脽end gekl盲rt ist, ob der Kl盲ger noch in der Lage gewesen ist, als Dreher oder in einer vergleichbaren T盲tigkeit zu arbeiten, kann f眉r die weiteren 脺berlegungen jedenfalls nicht von einer diesbez眉glichen Einsatzf盲higkeit ausgegangen werden. Demnach w盲re der Sachverhalt zumindest weiter aufzukl盲ren, wenn der inzwischen aufgegebene Beruf weiter ma脽gebend w盲re. K盲me es demgegen眉ber nicht mehr auf die besonderen Anforderungen der fr眉heren T盲tigkeit des Kl盲gers an, h盲tte ihn die Beklagte zu Recht als arbeitsf盲hig behandelt und ihm die Weitergew盲hrung von Krankengeld versagt. Dann w眉rde es gen眉gen, dass er - wie das LSG unangegriffen und somit f眉r das Revisionsverfahren bindend (搂 163 Sozialgerichtsgesetz - SGG) festgestellt hat - trotz seines Gesundheitszustands ab dem 4. August 1997 noch leichte T盲tigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen und Stehen vollschichtig aus眉ben konnte.
F眉r die Beurteilung der Arbeitsunf盲higkeit des Kl盲gers ist nicht auf die Besch盲ftigung als Dreher abzustellen, denn der Kl盲ger war zwischenzeitlich nicht als Besch盲ftigter, sondern 眉ber einen l盲ngeren Zeitraum als Bezieher von Arbeitslosengeld bzw Arbeitslosenhilfe krankenversichert. Diese zwischenzeitliche anderweitige Versicherung h盲tte nach der fr眉heren, unter der Reichsversicherungsordnung (RVO) entwickelten Rechtsprechung allerdings nicht unbedingt dazu gef眉hrt, dass die Arbeitsf盲higkeit ohne R眉cksicht auf den fr眉her ausge眉bten Beruf zu pr眉fen und der spezifisch krankenversicherungsrechtliche "Berufsschutz" zu verneinen gewesen w盲re. Denn nach dem Konzept der "Einheit des Versicherungsfalls" konnte der rechtliche Bezug zum fr眉heren Beruf w盲hrend einer Erkrankung grunds盲tzlich nur dadurch verloren gehen, dass sich der Versicherte einem anderen Beruf zuwandte, indem er eine neue T盲tigkeit tats盲chlich aufnahm (vgl BSG SozR 4100 搂 158 Nr 6 S 6 f mwN; BSG vom 27. Februar 1984 - 3 RK 8/83 - USK 8415).
Diese Rechtsprechung ist seit dem 1. Januar 1989 durch das SGB V 眉berholt, denn nach den darin getroffenen Regelungen wird der Umfang des Versicherungsschutzes aus dem jeweils konkret bestehenden Versicherungsverh盲ltnis abgeleitet. Ein fr眉heres Versicherungsverh盲ltnis vermag nur unter engen Voraussetzungen und nur f眉r eng begrenzte Zeitr盲ume Versicherungsanspr眉che zu begr眉nden. Nach 搂 19 Abs 1 SGB V erlischt der Anspruch auf Leistungen grunds盲tzlich mit dem Ende der Mitgliedschaft. Nur wenn vorher eine Pflichtmitgliedschaft bestand und nach deren Ende keine Erwerbst盲tigkeit ausge眉bt wird, erlaubt 搂 19 Abs 2 SGB V noch Leistungsanspr眉che aus der fr眉heren Versicherung, die aber auf l盲ngstens einen Monat begrenzt sind (zu deren Subsidiarit盲t vgl BSGE 89, 254 = SozR 3-2500 搂 19 Nr 5). Dass es f眉r die Begr眉ndung von Leistungsanspr眉chen auf die Art der Versicherung und nicht auf das Bestehen einer Versicherung an sich ankommt, unterstreicht 搂 48 Abs 2 SGB V, wonach in einer neuen Rahmenfrist ein Krankengeldanspruch wegen der bisherigen Krankheit nur entstehen kann, wenn der Versicherte aktuell mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist.
Die darin zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Wertung steht gleichzeitig einem Verst盲ndnis entgegen, das die Mitgliedschaft nur dann als beendet im Sinne des 搂 19 Abs 1 und 2 SGB V ansieht, wenn die Eigenschaft als gesetzlich Krankenversicherter ganz entf盲llt (in dieser Richtung jedoch Schmidt in Peters, Handbuch der KV, Stand Oktober 2001, vor 搂 27 RdNr 90 f, au脽er beim 脺bergang in die Familienversicherung). Abgesehen davon, dass diese Auffassung mit der Rechtsprechung des Senats zum Kassenwechsel nicht in Einklang zu bringen w盲re (BSGE 89, 86, 87 f = SozR 3-2500 搂 19 Nr 4 S 18 f), ergibt schon der Wortlaut von 搂 19 Abs 2 SGB V, dass das Gesetz den 脺bergang in die freiwillige Mitgliedschaft als einen Fall der Beendigung iS von 搂 19 Abs 1 SGB V ansieht; dann w眉rde es nicht einleuchten, wenn der Wechsel in ein neues Pflichtversicherungsverh盲ltnis anders zu behandeln w盲re, zumal gerade dieser mit einem obligatorischen Kassenwechsel verbunden sein kann. Infolgedessen kann bei der Frage, an welcher T盲tigkeit die Einsatzf盲higkeit des Versicherten zu messen ist, wenn 眉ber seine Arbeitsf盲higkeit oder -unf盲higkeit entschieden werden muss, ebenso wie bei den Leistungsanspr眉chen als solchen (vgl dazu nochmals BSGE 89, 86, 87 = SozR 3-2500 搂 19 Nr 4 S 18) immer nur vom jeweils aktuellen Versicherungsverh盲ltnis ausgegangen werden.
Als Ausnahme bedarf die Aufrechterhaltung des krankenversicherungsrechtlichen Berufsschutzes 眉ber das Ende der Erwerbst盲tigkeit hinaus im neuen Recht einer besonderen Rechtfertigung. Beim arbeitslosen Versicherten, der schon w盲hrend des Besch盲ftigungsverh盲ltnisses die Arbeitsf盲higkeit f眉r diese Besch盲ftigung verloren und einen Anspruch auf Krankengeld erlangt hat, liegt diese Rechtfertigung darin, dass die Besch盲ftigtenversicherung nach 搂 192 Abs 1 Nr 2 SGB V 眉ber das Ende des Besch盲ftigungsverh盲ltnisses hinaus als fortbestehend gilt. Insoweit unterstellt das Gesetz, dass der Versicherte durch die fortbestehende Arbeitsunf盲higkeit an der Aufnahme einer seinem bisherigen Beruf vergleichbaren T盲tigkeit gehindert ist. 脛hnlich w盲re im Falle eines nachgehenden Anspruchs nach 搂 19 Abs 2 SGB V zu entscheiden, denn dabei handelt es sich um einen Anspruch aus der Besch盲ftigtenversicherung, wie der Senat inzwischen gekl盲rt hat (BSGE 89, 254 = SozR 3-2500 搂 19 Nr 5). Greifen Gesichtspunkte dieser Art nicht ein, kann ein Krankengeldanspruch nicht unter Berufung auf eine fr眉her einmal ausge眉bte T盲tigkeit begr眉ndet werden, denn der auf diese T盲tigkeit bezogene Versicherungsschutz ist weggefallen. Soweit fr眉here Rechtsprechung des Senats zum SGB V eine andere Auslegung zulassen sollte (etwa im Wege des Gegenschlusses aus den Urteilen BSG SozR 3-2500 搂 48 Nr 5 und BSGE 73, 121 = SozR 3-4100 搂 158 Nr 1), wird sie nicht aufrechterhalten.
Nach Beendigung seines Besch盲ftigungsverh盲ltnisses als Dreher war der Kl盲ger 眉ber l盲ngere Zeit als Bezieher von Leistungen der Arbeitslosenversicherung und schlie脽lich als Teilnehmer an einer Ma脽nahme zur beruflichen Rehabilitation krankenversichert; sein Berufsschutz im Sinne einer auf bestimmte T盲tigkeiten beschr盲nkten Pr眉fung der Einsatzf盲higkeit im Arbeitsleben k枚nnte sich demnach nur aus dem Versicherungsschutz nach 搂 5 Abs 1 Nr 2 SGB V in der sog "Krankenversicherung der Arbeitslosen" (KVdA) oder aus der Versicherung als Rehabilitand nach 搂 5 Abs 1 Nr 6 SGB V ergeben.
Ob die KVdA in den ersten sechs Monaten des Leistungsbezugs den Berufsschutz aus der vorherigen Besch盲ftigtenversicherung faktisch aufrechterh盲lt, weil die Pr眉fung der Arbeitsunf盲higkeit auf Grund vergleichbarer Merkmale im Zweifel zum selben Ergebnis gelangt wie w盲hrend der Berufsaus眉bung, oder ob sie vor眉bergehend einen - m枚glicherweise auch zeitlich abgestuften - eigenst盲ndigen Berufsschutz begr眉ndet, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Jedenfalls kann der Versicherte nicht als arbeitsunf盲hig beurteilt werden, wenn er nach mehr als sechsmonatiger Mitgliedschaft in der KVdA erkrankt, die Krankheit ihn jedoch von der Vermittlung eines leistungsgerechten Arbeitsplatzes nicht ausschlie脽t. Denn nach den Vorschriften 眉ber den Krankengeldanspruch in der KVdA darf er seine Verf眉gbarkeit nicht weiter einschr盲nken als dies durch seinen Gesundheitszustand gerechtfertigt ist.
Die KVdA kann schon deshalb nicht ohne Weiteres denselben Berufsschutz wie die Besch盲ftigtenversicherung vermitteln, weil sie nicht an einer versicherungspflichtigen T盲tigkeit ankn眉pft, die auf einem bestimmten Arbeitsplatz verrichtet wird, sondern auf dem Leistungsbezug als Arbeitsloser beruht. Trotzdem setzt der auch einem Arbeitslosengeld- oder Arbeitslosenhilfebezieher grunds盲tzlich zustehende Anspruch auf Krankengeld voraus, dass der Versicherte "arbeitsunf盲hig" ist. Das gilt auch f眉r den gegen die BA gerichteten Anspruch auf Leistungsfortzahlung nach 搂 126 SGB III (fr眉her 搂 105b AFG), der den Krankengeldanspruch in den ersten sechs Wochen der Arbeitsunf盲higkeit verdr盲ngt, weil insoweit durch 搂 49 Abs 1 Nr 3a SGB V dessen Ruhen angeordnet ist (zu entsprechenden fr眉heren Regelungen vgl BSG vom 15. Dezember 1993 - 1 RK 20/93 - USK 93103 = EEK I/1157; BSG SozR 4100 搂 105b Nr 3 S 9; BSGE 61, 193 = SozR 2200 搂 183 Nr 52). Da die KVdA den Leistungsbezug und dieser die Vermittelbarkeit des Versicherten voraussetzt, hat die bisherige Rechtsprechung zu 搂 105b AFG den Versicherten als arbeitsunf盲hig angesehen, wenn er aus gesundheitlichen Gr眉nden der Arbeitsvermittlung (objektiv) nicht zur Verf眉gung stand (vgl BSG SozR 4100 搂 105b Nr 4 S 19; BSG SozR 3-4100 搂 105b Nr 2 S 6; so auch Gagel/Winkler, SGB III Stand: M盲rz 2002, 搂 126 RdNr 5). Diese Rechtsprechung wird durch den erkennbaren Zweck des Krankengeldanspruchs innerhalb der KVdA best盲tigt: Deren Mitglieder ben枚tigen einen Versicherungsschutz mit Krankengeld ausschlie脽lich f眉r den Fall, dass sie die Geldleistung der Arbeitslosenversicherung aus Krankheitsgr眉nden nicht mehr erhalten k枚nnen. Da diese so lange zu zahlen ist, wie der Arbeitslose f眉r eine Vermittlung in eine neue T盲tigkeit zur Verf眉gung steht, kann ein Schutzbed眉rfnis nicht schon dann angenommen werden, wenn die Einsatzf盲higkeit im fr眉heren Beruf, sondern erst dann, wenn die Vermittelbarkeit krankheitsbedingt aufgehoben ist. Das Krankengeld stellt sich in der KVdA nicht als Ersatz f眉r Lohnausfall, sondern als Ersatz f眉r eine entgehende Leistung wegen Arbeitslosigkeit dar.
Ob diese Auffassung bedeutet, dass sich der krankenversicherungsrechtliche Berufsschutz in der KVdA ebenfalls nach den Regeln der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verf眉gbarkeit bestimmt, ist bisher nicht gekl盲rt und braucht hier - wie bereits angedeutet - nicht abschlie脽end gekl盲rt zu werden. Der f眉r das Arbeitslosenversicherungsrecht in 搂 119 Abs 2 und Abs 4 SGB III definierte bzw im fr眉heren Recht im Begriff der Verf眉gbarkeit unselbstst盲ndig enthaltene (vgl 搂 103 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG) Begriff der Arbeitsf盲higkeit dient dort vor allem als Grundlage f眉r die 脺berpr眉fung der Arbeitsbereitschaft oder subjektiven Verf眉gbarkeit; in diesen systematischen Zusammenhang geh枚ren die Zumutbarkeitsregeln des 搂 121 SGB III. Der Gegenschluss von der Arbeitsf盲higkeit in diesem Sinne auf den krankenversicherungsrechtlichen Begriff der Arbeitsunf盲higkeit ist deshalb problematisch. Das wird etwa daran deutlich, dass 搂 126 Abs 3 SGB III neben dem Begriff der Arbeitsunf盲higkeit auch wegen anderer Anspruchselemente auf das Krankenversicherungsrecht verweist. Au脽erdem enth盲lt 搂 121 SGB III eine Reihe von Bestimmungen, die au脽erhalb eines konkreten Arbeitsangebots keinen Sinn haben und daher bei der Pr眉fung der Arbeitsunf盲higkeit nicht einschl盲gig sein k枚nnen - so, wenn in 搂 121 Abs 2 SGB III von gesetzes- oder tarifvertragswidrigen Arbeitsbedingungen oder in Absatz 4 von den zumutbaren Pendelzeiten oder schlie脽lich in Absatz 5 von befristeten Besch盲ftigungen die Rede ist. Dazu geh枚rt auch die Erw盲hnung der "mit der Besch盲ftigung zusammenh盲ngenden Aufwendungen" bei der Ermittlung des Nettoeinkommens in 搂 121 Abs 3 Satz 3 SGB III. Obwohl es beim krankenversicherungsrechtlichen Berufsschutz und im Rahmen des 搂 121 SGB III 眉bereinstimmend um das Merkmal der zumutbaren T盲tigkeit geht, ist infolgedessen fraglich, ob die in Absatz 3 Satz 2 und 3 der Vorschrift auf die Pr眉fung der Arbeitsbereitschaft des Versicherten anhand eines Arbeitsangebots zielenden Verdienstgrenzen im Zusammenhang mit einer Pr眉fung der Arbeitsunf盲higkeit ein sinnvolles Abgrenzungskriterium darstellen. Trotz einer gewissen Parallele zur fr眉heren Rechtsprechung im Krankenversicherungsrecht, die ebenfalls an der hinzunehmenden Lohnminderung ankn眉pfte (BSGE 61, 66, 72 f = SozR 2200 搂 182 Nr 104 S 227 f), muss 眉berdies an der Praktikabilit盲t dieses Merkmals und der Aussagekraft f眉r die konkrete Situation des Versicherten gezweifelt werden, wenn eine gesundheitliche Leistungsminderung losgel枚st von einem konkreten Arbeitsplatz mit einer Verdienstminderung in Beziehung gesetzt werden soll.
Unabh盲ngig davon, welche Schl眉sse aus den dargelegten Schwierigkeiten f眉r die Pr眉fung der Arbeitsunf盲higkeit w盲hrend der ersten sechs Monate der KVdA zu ziehen sind, bietet 搂 121 Abs 3 Satz 3 SGB III ab dem siebten Monat des Leistungsbezugs bereits rein faktisch keine Handhabe mehr, dem Versicherten eine 眉ber die gesundheitliche Leistungsminderung hinausgehende Einschr盲nkung der Verf眉gbarkeit zuzugestehen. Eine gesundheitlich zumutbare T盲tigkeit mit einem niedrigeren Netto-Verdienst als dem Betrag der Leistung wegen Arbeitslosigkeit ist praktisch nur denkbar, wenn es sich um eine T盲tigkeit handelt, deren Arbeitszeit im Vergleich zum fr眉heren Arbeitsplatz herabgesetzt ist; eine solche zeitliche Leistungsbeschr盲nkung l盲sst sich aber ihrerseits nur mit der Erkrankung und nicht mit dem Gesichtspunkt des Berufsschutzes begr眉nden. Deshalb kann dieser ab dem siebten Monat der KVdA auch dann keine Rolle mehr spielen, wenn man ihn im 脺brigen mit Hilfe der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Zumutbarkeitskriterien als konkretisierbar ansieht. Au脽erdem greift hier der Einwand in besonderem Ma脽e, dass die Ermittlung der Verdienstm枚glichkeiten und deren Vergleich mit der H枚he des zu zahlenden Krankengeldes (vgl 搂 47b Abs 1 Satz 1 SGB V) lediglich anhand von Durchschnitts- oder Tarifl枚hnen und der vorgeschriebene Abzug f眉r besch盲ftigungsbedingte Aufwendungen allenfalls im Wege einer Pauschale m枚glich w盲ren. Schlussfolgerungen hinsichtlich der objektiven Vermittelbarkeit des konkret betroffenen Versicherten k枚nnten kaum gezogen werden. Im zeitlichen Anwendungsbereich des 搂 121 Abs 3 Satz 3 SGB III ist die Arbeitsunf盲higkeit daher ausschlie脽lich nach der gesundheitlichen Leistungsf盲higkeit zu bestimmen, sodass sich der Kl盲ger gegen眉ber der ihm gesundheitlich zumutbaren leichten vollschichtigen T盲tigkeit auf einen Berufsschutz als Dreher nicht berufen kann.
An diesem Ergebnis 盲ndert sich nichts dadurch, dass der Kl盲ger zwischenzeitlich nicht nur als Arbeitsloser, sondern auch als Teilnehmer an einer Ma脽nahme zur beruflichen Rehabilitation krankenversichert war. Auch die Versicherung nach 搂 5 Abs 1 Nr 6 SGB V vermittelt keinen Berufsschutz; ob sie in bestimmten Konstellationen - 盲hnlich wie Ma脽nahmen zur medizinischen Rehabilitation nach 搂 192 Abs 1 Nr 3 SGB V - einen vorher bestehenden krankenversicherungsrechtlichen Status aufrechterh盲lt (vgl etwa den Sachverhalt der zum fr眉heren Recht ergangenen Entscheidung BSGE 46, 190 = SozR 2200 搂 182 Nr 34), braucht hier wegen der vorhergehenden 眉ber sechsmonatigen Zugeh枚rigkeit des Kl盲gers zur KVdA nicht entschieden zu werden. Einem spezifischen Berufsbezug wie bei der Besch盲ftigtenversicherung steht vor allem entgegen, dass hier - anders als bei der medizinischen Rehabilitation oder beim "normalen" Krankheitsausfall des Besch盲ftigten - eine berufliche Neuorientierung des Versicherten im Vordergrund steht und es nicht nur darum geht, ein als vor眉bergehend zu betrachtendes gesundheitliches Hindernis f眉r die Berufsaus眉bung zu 眉berwinden. Die Rehabilitation wird deshalb gew盲hrt, weil der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, im bisherigen Beruf zu arbeiten; bezogen auf diesen Beruf w盲re er also in der Regel auch dann arbeitsunf盲hig, wenn er an der beruflichen Rehabilitation weiterhin teilnehmen k枚nnte. Umgekehrt k枚nnte er - abgesehen von der noch zu erwerbenden Qualifikation - im angestrebten Beruf als arbeitsf盲hig anzusehen sein, obwohl er wegen einer spezifischen Gesundheitsst枚rung die Teilnahme an der Rehabilitation unterbrechen m眉sste. Abgesehen von dem beim Kl盲ger nicht einschl盲gigen Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung eines bereits bestehenden Berufsschutzes, kann sich der Begriff der Arbeitsunf盲higkeit beim versicherungspflichtigen Rehabilitanden infolgedessen nicht an einem fr眉her einmal ausge眉bten und aus gesundheitlichen Gr眉nden aufgegebenen oder an einem m枚glichen k眉nftigen Beruf, sondern allenfalls an der F盲higkeit zur Teilnahme an der laufenden Rehabilitationsma脽nahme orientieren.
Der Ausschluss eines spezifischen Berufsschutzes gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass die H枚he des vom Rehabilitanden zu erwartenden Krankengeldes in bestimmten F盲llen in Anlehnung an den Tariflohn f眉r diejenige Besch盲ftigung zu ermitteln ist, f眉r die der Versicherte ohne seine Behinderung nach seinen beruflichen F盲higkeiten und nach seinem Lebensalter in Betracht k盲me. Grunds盲tzlich wird das 脺bergangsgeld allerdings bei der beruflichen Rehabilitation wie dasjenige bei der medizinischen berechnet. Durch 搂 22 Abs 2 SGB VI (k眉nftig: 搂 48 SGB IX) wird dem beruflichen Rehabilitanden 脺bergangsgeld jedoch in einem Mindestbetrag garantiert, der sich am hypothetischen Tariflohn ohne Behinderung orientiert. Im Bereich der Unfallversicherung und der Arbeitslosenversicherung ist das 脺bergangsgeld nach einem fiktiven Entgelt zu bemessen, wenn sonst eine unbillige H盲rte zu bef眉rchten w盲re (vgl 搂 568 Abs 3 RVO bzw 搂 51 Abs 3 SGB VII sowie 搂 59 Satz 1 Nr 3 AFG bzw 搂 165 SGB III; k眉nftig gilt auch hier 搂 48 SGB IX). Nach den bezeichneten Vorschriften werden 65 % des fiktiven Lohns ber眉cksichtigt; das 脺bergangsgeld betr盲gt dann je nach pers枚nlicher Situation des Versicherten 75 oder 68 % dieser Berechnungsgrundlage (stellvertretend: 搂 24 Abs 1 SGB VI). 80% der Berechnungsgrundlage sind nach 搂 235 Abs 1 SGB V beitragspflichtig zur Krankenversicherung, 70 % von dem sich daraus ergebenden Betrag (also 56 % der Berechnungsgrundlage) werden nach 搂 47 Abs 4 Satz 2, Abs 1 Satz 1 SGB V gegebenenfalls als Krankengeld gezahlt.
Obwohl sich demnach die Leistungs- und Beitragsbemessung bei Rehabilitanden an einem berufsbezogen zu ermittelnden Arbeitsentgelt orientieren kann, ist der Status der nach 搂 5 Abs 1 Nr 6 SGB V Versicherten unter dem Gesichtspunkt des Berufsschutzes nicht mit dem eines Besch盲ftigten gleichzustellen. Die beschriebenen Vorschriften zur H枚he des 脺bergangsgeldes in der Rentenversicherung betreffen den Sonderfall, dass die grunds盲tzlich wie bei medizinischer Rehabilitation durchzuf眉hrende Berechnung deshalb als unbillig anzusehen ist, weil sie ein niedrigeres 脺bergangsgeld ergibt oder weil der letzte Bezug von Arbeitsentgelt 眉ber drei Jahre zur眉ckliegt. In dieser zweiten Fallgestaltung geht es ersichtlich darum, dass ein vor allzu langer Zeit erzielter Lohn f眉r eine angemessene Lohnersatzleistung nicht mehr als repr盲sentativ angesehen werden kann; Anhaltspunkte f眉r einen Berufsschutz sind dieser Konzeption nicht zu entnehmen. Durch die erste Alternative sollen dem Versicherten insbesondere Nachteile erspart bleiben, die sich aus einer behinderungsbedingten Minderung des urspr眉nglichen Arbeitsentgelts ergeben k枚nnten; 脛hnliches gilt f眉r die "unbillige H盲rte" iS der Vorschriften f眉r die Unfallversicherung und die Arbeitslosenversicherung (vgl etwa Urteil des S盲chsischen LSG vom 12. Februar 1999 - L 2 U 7/98 - HV-INFO 1999, 445 mwN). Insofern l盲sst sich in der Tat eine gewisse Verwandtschaft zum Berufsschutz erkennen, bei dem an den Status des gesunden Versicherten angekn眉pft und die dabei erreichte Absicherung fortgef眉hrt wird. Es handelt sich aber um einen atypischen Fall, der den Versicherungstatbestand des 搂 5 Abs 1 Nr 6 SGB V nicht entscheidend pr盲gt. Das wird dadurch unterstrichen, dass die erw盲hnte zweite Fallgestaltung nicht auf vergleichbare Erw盲gungen zur眉ckzuf眉hren ist und dass beide Varianten in der amtlichen 脺berschrift des 搂 48 SGB IX als "Sonderf盲lle" bezeichnet werden (ebenso in der 脺berschrift zum bisher geltenden 搂 165 SGB III). Deshalb bleibt es dabei, dass die Arbeitsunf盲higkeit des Kl盲gers trotz der zwischenzeitlichen Versicherung als Rehabilitand nicht unter Ber眉cksichtigung der besonderen gesundheitlichen Anforderungen im Beruf als Dreher oder in einem anderen Beruf zu beurteilen ist.
Die Arbeitsunf盲higkeit des Kl盲gers war auch nicht unter dem Gesichtspunkt der F盲higkeit zur Fortsetzung der Rehabilitationsma脽nahme zu pr眉fen, sodass unentschieden bleiben kann, welche Bedeutung der Teilnahmef盲higkeit im Rahmen der Versicherung nach 搂 5 Abs 1 Nr 6 SGB V im Einzelnen zukommt. Die Aufrechterhaltung des Versicherungsverh盲ltnisses nach 搂 192 Abs 1 Nr 2 SGB V hat hier anders als bei der Besch盲ftigtenversicherung nicht zur Folge, dass die Arbeitsunf盲higkeitskriterien im Wesentlichen unver盲ndert fortgelten. Denn auf die Teilnahmef盲higkeit kann es nur ankommen, solange unterstellt werden kann, die Wiederaufnahme der Rehabilitation werde durch die Erkrankung verhindert. Daf眉r fehlt nach dem krankheitsbedingten Abbruch der Ma脽nahme die Grundlage. Denn erst das auf einen neuen Antrag des Kl盲gers durchzuf眉hrende Verwaltungsverfahren konnte je nach pers枚nlicher Eignung und sonstigen Erfolgsbedingungen ergeben, ob eine 盲hnliche Ma脽nahme mit demselben Rehabilitationsziel zu gew盲hren war oder ob ein anderes Rehabilitationsziel verfolgt werden musste; davon w盲ren auch die gesundheitlichen Anforderungen an die Teilnahme abh盲ngig gewesen. Das wird durch den tats盲chlichen Verlauf belegt: W盲hrend dem Kl盲ger urspr眉nglich eine Fortbildung zum Arbeitsvorbereiter bewilligt worden war, durchlief er sp盲ter eine Berufsfindungsma脽nahme. Das Ergebnis derartiger Pr眉fungen kann nicht im Rahmen der Feststellung von Arbeitsunf盲higkeit vorweggenommen werden, zumal zun盲chst offen ist, ob ein erneuter Rehabilitationsantrag 眉berhaupt gestellt wird. In der Zwischenzeit richtet sich die Arbeitsunf盲higkeit daher nach dem allgemeinen Kriterium der Einsatzf盲higkeit auf dem Arbeitsmarkt, der - wie bereits ausgef眉hrt - f眉r den schon l盲nger arbeitslosen Kl盲ger qualitativ nicht eingeschr盲nkt war.
An die urspr眉ngliche Besch盲ftigung als Dreher kann schlie脽lich auch mit R眉cksicht auf die im Revisionsverfahren behauptete durchgehende Arbeitsunf盲higkeit oder mit R眉cksicht auf einen denkbaren fr眉heren - in die Zeit der Besch盲ftigung zur眉ckreichenden - Krankheitsbeginn nicht angekn眉pft werden. Selbst wenn entsprechende Feststellungen getroffen werden k枚nnten, w盲re dadurch der Verlust des Berufsschutzes nach 眉ber sechsmonatiger Zugeh枚rigkeit zur KVdA nicht in Frage gestellt. Deshalb hat das LSG zu Recht davon abgesehen, den Sachverhalt in dieser Richtung weiter aufzukl盲ren.
Der Wechsel von der Besch盲ftigtenversicherung zu einem Versicherungsverh盲ltnis ohne Berufsschutz l盲sst diesen grunds盲tzlich entfallen - unabh盲ngig davon, ob der Versicherte zu diesem Zeitpunkt "eigentlich" bereits als arbeitsunf盲hig anzusehen w盲re. Voraussetzung f眉r die Aufrechterhaltung der Besch盲ftigtenversicherung ist nach 搂 192 Abs 1 Nr 2 SGB V nicht das Vorliegen von Arbeitsunf盲higkeit, sondern ein Anspruch auf Krankengeld; dieser setzt neben Arbeitsunf盲higkeit nach 搂 46 Satz 1 SGB V in der hier einschl盲gigen Alternative deren 盲rztliche Feststellung voraus. Ohne (vertrags-) 盲rztliche Feststellung kann nach dieser Vorschrift kein Anspruch entstehen. Damit sollen Missbrauch und praktische Schwierigkeiten vermieden werden, zu denen nachtr盲gliche Behauptungen und r眉ckwirkende Bescheinigungen beitragen k枚nnten (vgl BSGE 24, 278 = SozR Nr 16 zu 搂 182 RVO mwN zur Entstehungsgeschichte der im SGB V insoweit unver盲nderten Bestimmung; BSGE 26, 111 = SozR Nr 19 zu 搂 182 RVO). Diese Gr眉nde stehen auch einer Zur眉ckverlegung des Berufsschutzes auf den Zeitpunkt des "wirklichen" Beginns der Arbeitsunf盲higkeit entgegen. Denn die gewonnene Rechtssicherheit f眉r den Beginn des Anspruchs w眉rde in den F盲llen eines m枚glichen Berufsschutzes wieder zunichte, wenn deshalb 眉ber den genauen Krankheitsverlauf gestritten werden k枚nnte.
Die Gegenmeinung des LSG Baden-W眉rttemberg (Urteil vom 12. Dezember 1997 - L 4 Kr 1128/95 - EzS 90/211 = E-LSG KR-140) 眉berzeugt den Senat nicht. F眉r das Verst盲ndnis von 搂 46 SGB V als Vorschrift 眉ber den Zahlungsanspruch, w盲hrend der "Grundanspruch" bereits durch den Eintritt der Arbeitsunf盲higkeit entstehe, bietet das Gesetz keinen Anhalt, wie sich bereits aus dem Begriff der "Anspruchsentstehung" ergibt. Vor allem trifft auch nicht zu, dass dem Versicherten andernfalls Anspr眉che ganz entgehen k枚nnen, wenn er seine Arbeitsunf盲higkeit beispielsweise erst nach Beendigung des Besch盲ftigungsverh盲ltnisses feststellen l盲sst: Er hat entweder vorher das Arbeitsamt aufgesucht und dort Leistungen beantragt, sodass er Leistungsfortzahlung erh盲lt, oder ihm steht ein nachgehender Anspruch nach 搂 19 Abs 2 SGB V zu.
Freilich kann nicht bestritten werden, dass sich die wortlautgetreue Anwendung von 搂 46 SGB V f眉r den Versicherten in der Regel ung眉nstig auswirkt. Der Senat sieht es aber als Widerspruch zur gesetzlichen Wertung, wenn die zeitliche Begrenzung des nachgehenden Anspruchs auf einen Monat mit dem Hinweis darauf unterlaufen werden k枚nnte, dass ein einzelnes Anspruchselement in die Zeit des Versicherungsverh盲ltnisses zur眉ckreicht. Die in 搂 19 Abs 1 SGB V niedergelegte Entscheidung des Gesetzgebers, mit der Beendigung des Versicherungsverh盲ltnisses alle daraus abzuleitenden Anspr眉che erl枚schen zu lassen, l盲sst auch eine Entstehung von Anspr眉chen nach dem Versicherungsende nicht zu (vgl f眉r die F盲lle des Kassenwechsels nochmals BSGE 89, 86, 87 = SozR 3-2500 搂 19 Nr 4 S 18). Die faktische Benachteiligung von Versicherten, die ihre Krankheit zun盲chst ohne Feststellung von Arbeitsunf盲higkeit zu 眉berwinden suchen, muss ebenfalls hingenommen werden, denn sie h盲ngt mit den zwangsl盲ufigen Schwierigkeiten der genauen Ermittlung der Leistungsf盲higkeit bei allm盲hlicher Krankheitsverschlimmerung zusammen. Die dadurch bedingten Unzutr盲glichkeiten im Grenzfall lassen sich nicht dadurch vermeiden, dass die in jedem Fall gebotene Stichtagsregelung auf ein anderes, aber im Grenzfall ebenso wenig pr盲zise zu ermittelndes Ereignis wie den "wirklichen" Beginn der Arbeitsunf盲higkeit oder den Beginn der den Versicherten arbeitsunf盲hig machenden Erkrankung angewandt wird.
Daneben ist einzur盲umen, dass in Rechtsprechung und Literatur regelm盲脽ig vom "Eintritt der Arbeitsunf盲higkeit" als dem ma脽geblichen Zeitpunkt f眉r die Begr眉ndung des Anspruchs die Rede ist, ohne dass ausdr眉cklich gekl盲rt wird, ob die "festgestellte" oder die "wirkliche" Arbeitsunf盲higkeit gemeint ist (stellvertretend: RVA AN 1943, 145; BSGE 45, 126 = SozR 2200 搂 182 Nr 26; H枚fler in Kasseler Komm 搂 44 SGB V, RdNr 6 f und die dort genannte Rechtsprechung; Schmidt in Peters, Handbuch der KV, Stand Oktober 2001, 搂 44 SGB V, RdNr 35). Da der Versicherte offenbar in keiner der in diesem Zusammenhang er枚rterten Entscheidungen einen fr眉heren als den 盲rztlich festgestellten Beginn der Arbeitsunf盲higkeit geltend gemacht hatte, wird mit der vereinfachten Ausdrucksweise der Sachverhalt regelm盲脽ig zutreffend umschrieben, ohne dass daraus auf eine andere Rechtsauffassung zur Bedeutung der 盲rztlichen Feststellung geschlossen werden k枚nnte. Das gilt auch f眉r die entsprechende Verallgemeinerung des Regelfalls im Gesetzeswortlaut. In der KVdA ordnet 搂 47b Abs 1 Satz 2 SGB V (fr眉her 搂 158 Abs 1 Satz 2 AFG) die Gew盲hrung von Krankengeld vom ersten Tag der Arbeitsunf盲higkeit an. Mit R眉cksicht auf 搂 46 Satz 1 Nr 2 SGB V ist dieser Bestimmung dennoch nicht zu entnehmen, dass es - anders als bei allen anderen Krankenversicherungsverh盲ltnissen - insoweit auf den wirklichen Beginn der Arbeitsunf盲higkeit und nicht auf die 盲rztliche Feststellung ankommen soll.
Dieselben Argumente stehen der Ber眉cksichtigung des Beginns der Erkrankung als dem f眉r den Berufsschutz ma脽geblichen Zeitpunkt entgegen. F眉r die anders lautende Auffassung des LSG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 7. Juni 2001 (L 5 KR 67/00, dazu Revisionsverfahren B 1 KR 32/01 R mit Senatsurteil vom 19. September 2002) kann die bisherige Rechtsprechung des BSG nicht herangezogen werden. Das LSG Rheinland-Pfalz bezieht sich auf die schon erw盲hnten Entscheidungen des 7. Senats des BSG vom 25. Juli 1985 (BSG SozR 4100 搂 105b Nr 4) und des erkennenden Senats vom 28. September 1993 (BSGE 73, 121 = SozR 3-4100 搂 158 Nr 1) und vom 3. November 1993 (BSG SozR 3-2500 搂 48 Nr 5), in denen zwischen dem Beginn der Erkrankung und dem Zeitpunkt der Arbeitsunf盲higkeitsfeststellung jedoch nicht differenziert wird. Selbst auf der Grundlage der "Lehre von der Einheit des Versicherungsfalls" h盲tte die fr眉here Rechtsprechung die bei der Pr眉fung der Arbeitsunf盲higkeit nicht am Ma脽stab derjenigen T盲tigkeit gepr眉ft, die der Versicherte zu Beginn der Erkrankung ausge眉bt hatte. Denn von der damaligen Lehre wurden gerade f眉r die Anspruchsh枚he und f眉r einzelne Anspruchselemente schon sehr fr眉h Ausnahmen gemacht und nicht auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls der Krankheit, sondern auf den Zeitpunkt des Leistungsfalls abgestellt. Das galt zun盲chst f眉r das bei der H枚he des Krankengeldes zu ber眉cksichtigende Arbeitsentgelt (RVA AN 1943, 145 sowie stellvertretend BSGE 5, 283, 286 f), wurde aber auch f眉r die Bezugst盲tigkeit bei der Beurteilung der Arbeitsunf盲higkeit angenommen (RVA aaO; BSGE 5, 283, 287 f; BSGE 32, 18, 20 f = SozR Nr 40 zu 搂 182 RVO). Auch wenn es dabei entsprechend dem fr眉heren Denkansatz regelm盲脽ig nicht um den Verlust des Berufsschutzes wegen eines anderen Versicherungstatbestands, sondern wegen einer Zwischenbesch盲ftigung ging, ist diesen Beispielen zu entnehmen, dass auch die Lehre von der Einheit des Versicherungsfalls nicht dazu zwingen w眉rde, bei der Frage des Berufsschutzes auf einen anderen Zeitpunkt als denjenigen der Anspruchsentstehung abzustellen. Deshalb ist grunds盲tzlich der Versicherungsschutz ma脽gebend, der zum Zeitpunkt der 盲rztlichen Feststellung der Arbeitsunf盲higkeit besteht.
Davon ist nur unter engen Voraussetzungen eine Ausnahme zu machen. Das Gesetz geht grunds盲tzlich davon aus, dass der in seiner Arbeitsf盲higkeit betroffene Versicherte selbst die notwendigen Schritte unternimmt, um eine m枚gliche Arbeitsunf盲higkeit feststellen zu lassen und seine Anspr眉che zu wahren. Deshalb kann ein Versicherter, der das Ende der bescheinigten Arbeitsunf盲higkeit akzeptiert und 眉ber Monate hinweg Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezieht, die er bei Arbeitsunf盲higkeit nicht erhalten d眉rfte, mit der nachtr盲glichen Behauptung, er sei die ganze Zeit 眉ber zu Unrecht als arbeitslos statt als arbeitsunf盲hig behandelt worden, nicht mehr geh枚rt werden. Die fehlende Feststellung oder Meldung der Arbeitsunf盲higkeit kann ihm nur dann ausnahmsweise nicht entgegengehalten werden, wenn er seinerseits alles in seiner Macht Stehende getan hat, um seine Anspr眉che zu wahren, daran aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung gehindert wird (vgl Senatsurteil vom 8. Februar 2000 - BSGE 85, 271, 276 f = SozR 3-2500 搂 49 Nr 4 S 16 f). Damit hat der Senat auf Grunds盲tze zur眉ckgegriffen, die schon zum alten Recht entwickelt worden waren und durch das SGB V nicht 眉berholt sind (erstmals wohl BSGE 25, 76 = SozR Nr 18 zu 搂 182 RVO; BSGE 54, 62 = SozR 2200 搂 182 Nr 84; Schmidt in Peters, Handbuch der KV, Stand Oktober 2001, 搂 46 SGB V RdNr 33 mwN).
Auf den Fall des Kl盲gers gewendet, bedeutet dies, dass eine auf den Beruf als Dreher bezogene Beurteilung der Arbeitsunf盲higkeit allenfalls Platz greifen k枚nnte, wenn der Wechsel zur KVdA im Juli 1995 von der Krankenkasse rechtswidrig veranlasst worden w盲re, denn dann h盲tte er nicht zum Verlust eines in Wahrheit zustehenden Schutzes aus der Besch盲ftigtenversicherung f眉hren d眉rfen. Der vom LSG festgestellte Sachverhalt bietet jedoch keinerlei Anhalt daf眉r, dass sich die Beklagte in diesem Zusammenhang rechtswidrig verhalten habe und deshalb f眉r den Verlust des Berufsschutzes des Kl盲gers in irgendeiner Form verantwortlich sein k枚nnte. Dem Vorbringen des Kl盲gers im Gerichtsverfahren sind ebenfalls keine Hinweise in dieser Richtung zu entnehmen. Im 脺brigen ist anzumerken, dass die 脺berbr眉ckung der 眉ber zweij盲hrigen L眉cke vom Juli 1995 bis zum August 1997 durch einen Krankengeldanspruch schon deshalb kaum m枚glich gewesen w盲re, weil dieser Anspruch nach sp盲testens 78 Wochen ersch枚pft gewesen w盲re, es sei denn, die Lage im ersten und zweiten Dreijahreszeitraum h盲tte ausnahmsweise eine l盲ngere Bezugszeit erlaubt.
Da das LSG die Klage demnach zu Recht abgewiesen hat, konnte die Revision des Kl盲gers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf 搂 193 SGG.
听
Fundstellen
BSGE 2003, 72 |
BSGE 90, 72 |
NZS 2003, 545 |
SozR 3-2500 搂 44, Nr.10 |