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Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Krankengeld. Anspruchsentstehung. Tag der 盲rztlichen Feststellung
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Orientierungssatz
1. Der Umfang des Versicherungsschutzes nach dem SGB 5 beruht auf dem im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung wirksamen Versicherungsverh盲ltnis; f眉r den Krankengeld-Anspruch ist dabei weder auf den Beginn der Krankheit noch auf den "wirklichen" Beginn der Arbeitsunf盲higkeit, sondern auf die 盲rztliche Feststellung der Arbeitsunf盲higkeit abzustellen.
2. Diese Erw盲gungen gelten in gleicher Weise f眉r die Frage, wann Arbeitsunf盲higkeit einen unbeschr盲nkten oder einen beschr盲nkten (= nachgehenden) Anspruch auf Krankengeld ausl枚st.
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Normenkette
SGB 5 搂听44 Abs. 1 S. 1, 搂听46 S. 1 Nr. 2
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Der Kl盲ger war bis zum 31. Dezember 1998 besch盲ftigt und auf Grund dessen bei der beklagten Betriebskrankenkasse versichert. Vom 14. Dezember 1998 bis zum 6. Januar 1999 (Mittwoch) bescheinigte der behandelnde Urologe Arbeitsunf盲higkeit wegen H盲maturie. Am 7. Januar 1999 stellte ein anderer Arzt (Internist) Arbeitsunf盲higkeit wegen Virusinfekt und Gonarthrose fest; weitere Bescheinigungen auch eines Orthop盲den belegen Arbeitsunf盲higkeit bis einschlie脽lich 25. Februar 1999. Im Anschluss an die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers gew盲hrte die Beklagte Krankengeld vom 1. bis zum 6. Januar 1999; f眉r die Zeit danach lehnte sie die Leistung mit R眉cksicht auf die 眉ber die Ehefrau des Kl盲gers bei einer anderen Krankenkasse bestehende Familienversicherung ab.
Die Klage hatte insoweit Erfolg, als das Sozialgericht (SG) die Beklagte zur Krankengeldzahlung vom 8. bis zum 31. Januar 1999 verurteilt hat. F眉r den 7. Januar 1999 und f眉r die Zeit ab 1. Februar 1999 hat das SG den Anspruch verneint und die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl盲gers hatte keinen Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Auffassung des SG best盲tigt, dass die Mitgliedschaft des Kl盲gers mit dem 7. Januar geendet habe, denn f眉r diesen Tag habe kein Anspruch auf Krankengeld bestanden. Die Feststellung von Arbeitsunf盲higkeit an diesem Tage habe erst zu einem Anspruch auf Krankengeld ab dem Folgetag gef眉hrt. Der Kl盲ger habe an einer anderen Krankheit gelitten als vorher, sodass von einem neuen Versicherungsfall auszugehen sei.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kl盲ger sinngem盲脽 die grunds盲tzliche Bedeutung der Frage geltend, ob bei l眉ckenlos bescheinigter Arbeitsunf盲higkeit, aber wechselnder Krankheitsursache dennoch ein Karenztag ohne Krankengeldanspruch eintrete. Er h盲lt das Ergebnis des LSG vor allem deshalb f眉r unzutreffend, weil er am Karenztag (hier: 7. Januar 1999) mit R眉cksicht auf die 盲rztlich bescheinigte Arbeitsunf盲higkeit gehindert gewesen sei, eine Arbeit aufzunehmen oder sich beim Arbeitsamt zu melden, um einen neuen Krankenversicherungsschutz zu begr眉nden.
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Als einziger Revisionszulassungsgrund wird die grunds盲tzliche Bedeutung ger眉gt. Diese kommt dem Rechtsstreit nicht zu.
Die grunds盲tzliche Bedeutung iS von 搂 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist nur zu bejahen, wenn eine konkrete, in klarer Formulierung bezeichnete Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren kl盲rungsf盲hig (entscheidungserheblich) sowie kl盲rungsbed眉rftig und 眉ber den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Die Kl盲rungsbed眉rftigkeit fehlt dagegen, wenn die zutreffende Beantwortung der Frage nach dem Inhalt der ma脽geblichen Rechtsvorschriften bzw dazu vorliegender h枚chstrichterlicher Rechtsprechung keinem vern眉nftigen Zweifel unterliegen kann (vgl zB BSG SozR 3-2500 搂 75 Nr 8 S 34; SozR 3-1500 搂 146 Nr 2 S 6 und 搂 160a Nr 21 S 38).
Der Senat misst dem Rechtsstreit keine grunds盲tzliche Bedeutung zu, weil sich die Antwort auf die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Gesetz bzw aus der einschl盲gigen Rechtsprechung ergibt und keiner Kl盲rung im angestrebten Revisionsverfahren bedarf. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde den Revisionsgrund in dem nach 搂 160a Abs 2 Satz 3 SGG vorgeschriebenen Umfang dargelegt hat.
Nach 搂 44 Abs 1 Satz 1 F眉nftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunf盲hig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse station盲r behandelt werden. Au脽erhalb einer hier nicht einschl盲gigen station盲ren Behandlung entsteht der Anspruch gem盲脽 搂 46 Satz 1 Nr 2 SGB V an dem Tag, der auf die 盲rztliche Feststellung der Arbeitsunf盲higkeit folgt. Die Dauer des Anspruchs ist durch 搂 48 Abs 1 SGB V f眉r den Fall der Arbeitsunf盲higkeit wegen derselben Krankheit auf l盲ngstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren begrenzt; bei zeitlich getrennt entstehenden, unterschiedlichen Krankheiten gilt diese Beschr盲nkung nicht. Der Anspruch erlischt nach 搂 19 Abs 1 SGB V, wenn die Mitgliedschaft des Versicherten endet. Allerdings gew盲hrt 搂 19 Abs 2 SGB V aus der Versicherung ausgeschiedenen versicherungspflichtigen Mitgliedern noch einen sog "nachgehenden" Anspruch l盲ngstens f眉r einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbst盲tigkeit ausge眉bt wird. Ob ein nach Ma脽gabe des 搂 48 Abs 1 SGB V unbegrenzter oder ein nachgehender Anspruch entsteht, richtet sich nach dem Zeitpunkt der 盲rztlichen Feststellung der Arbeitsunf盲higkeit. Das ergibt sich aus der Rechtsprechung des Senats zur Ber眉cksichtigung des bisherigen Berufs bei der Beurteilung der Arbeitsunf盲higkeit ("Berufsschutz"). Danach beruht der Umfang des Versicherungsschutzes nach dem SGB V auf dem im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung wirksamen Versicherungsverh盲ltnis; f眉r den Krankengeld-Anspruch ist dabei weder auf den Beginn der Krankheit noch auf den "wirklichen" Beginn der Arbeitsunf盲higkeit, sondern auf die 盲rztliche Feststellung der Arbeitsunf盲higkeit abzustellen. Denn f眉r die Fortsetzung des Mitgliedschaftsverh盲ltnisses setzt 搂 192 Abs 1 Nr 2 SGB V nicht Arbeitsunf盲higkeit, sondern einen Anspruch auf Krankengeld voraus, der seinerseits nach 搂 46 Satz 1 Nr 2 SGB V grunds盲tzlich nur auf Grund 盲rztlicher Feststellung entsteht (BSGE 90, 72, 75 bzw 81 ff = SozR 3-2500 搂 44 Nr 10 S 32 bzw 38 ff). Diese Erw盲gungen gelten in gleicher Weise f眉r die Frage, wann Arbeitsunf盲higkeit einen unbeschr盲nkten oder einen beschr盲nkten (= nachgehenden) Anspruch auf Krankengeld ausl枚st. Davon ist der Senat im 脺brigen schon im Urteil vom 7. Mai 2002 (BSGE 89, 254 = SozR 3-2500 搂 19 Nr 5) als selbstverst盲ndlich ausgegangen. Der dortige Kl盲ger war zum 30. Juni 1999 arbeitslos geworden und hatte sich am folgenden Tag Arbeitsunf盲higkeit bescheinigen lassen. In 脺bereinstimmung mit dem dargestellten Stichtagsprinzip hat der Senat lediglich einen nachgehenden Anspruch gepr眉ft (und bejaht); er hat keinen Anlass f眉r die Pr眉fung gesehen, ob dem Kl盲ger deshalb ein Anspruch aus der beendeten Mitgliedschaft zustehen k枚nnte, weil sich die am 1. Juli 1999 festgestellte Arbeitsunf盲higkeit nahtlos an das am Vortag beendete Besch盲ftigungsverh盲ltnis anschloss.
Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich nicht wesentlich von demjenigen im Senatsurteil vom 7. Mai 2002. Der jetzige Kl盲ger war bei Beendigung des Besch盲ftigungsverh盲ltnisses zwar bereits arbeitsunf盲hig und bezog deshalb ab 1. Januar 1999 Krankengeld. Das f眉hrte zun盲chst zur Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft nach 搂 192 Abs 1 Nr 2 SGB V, die jedoch mit dem Ende des Krankengeld-Anspruchs am 6. Januar 1999 endete, weil die Arbeitsunf盲higkeit nur bis zu diesem Datum festgestellt worden war. Die am folgenden Tage neu festgestellte Arbeitsunf盲higkeit kann den Anschluss an die fr眉here Mitgliedschaft nicht gewahrt haben, weil sie fr眉hestens am 8. Januar 1999 einen Anspruch auf Krankengeld ausgel枚st hat. Ob daf眉r dieselbe Krankheit oder eine andere urs盲chlich war, w眉rde in diesem Zusammenhang nur eine Rolle spielen, wenn 眉ber die Dauer des Anspruchs nach 搂 48 Abs 1 SGB V zu entscheiden w盲re.
Da dem Fall die vom Kl盲ger behauptete grunds盲tzliche Bedeutung nicht zukommt, ist die Beschwerde zur眉ckzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des 搂 193 SGG.
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Fundstellen