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Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Krankengeldanspruch eines freiwillig Versicherten. Wegfall der Krankengeldberechtigung vor Ablauf der in der Kassensatzung vorgesehenen Karenzzeit
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Leitsatz (amtlich)
Der Krankengeldanspruch eines freiwillig Versicherten entsteht nicht, wenn seine Krankengeldberechtigung nach erfolgter 盲rztlicher Feststellung der Arbeitsunf盲higkeit und vor Ablauf einer in der Krankenkassensatzung vorgesehenen Karenzzeit entf盲llt.
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Normenkette
SGB I 搂 40 Abs. 1; SGB V 搂听19 Abs. 1, 搂听44 Abs.听1 S. 1 Alt. 1, Abs.听2, 搂听46 S. 1 Nr. 2, 搂听48 Abs.听1-2
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Verfahrensgang
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Tenor
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7.听November 2002 und des Sozialgerichts Speyer vom 10.听April 2002 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten des Rechtsstreits sind in allen Rechtsz眉gen nicht zu erstatten.
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Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten 眉ber die Gew盲hrung von Krankengeld.
Der 1941 geborene Kl盲ger war seit 1977 als selbstst盲ndig erwerbst盲tiger Kantinenp盲chter bei der beklagten Ersatzkasse mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 22.听Tag der Arbeitsunf盲higkeit freiwillig versichert. Da er sich zur Fortf眉hrung seines Betriebes gesundheitlich nicht in der Lage sah, k眉ndigte er den Pachtvertrag Ende 1999 und gab den Betrieb zum 31.听M盲rz 2000 auf; eine Kopie der Gewerbeabmeldung reichte er der Beklagten ein.
Mit R眉cksicht auf eine vom 20.听M盲rz 2000 an bis zun盲chst voraussichtlich zum 2.听April, sp盲ter auch dar眉ber hinaus 盲rztlich bescheinigte Arbeitsunf盲higkeit gew盲hrte die Beklagte dem Kl盲ger ab 10.听April 2000 Krankengeld in H枚he von kalendert盲glich 150,50听DM (=听76,95听EUR). Die Leistungen zahlte sie jeweils nach Vorliegen der 盲rztlichen Folgebescheinigungen aus.
Mit Bescheid vom 25.听Mai 2000 stufte die Beklagte den Kl盲ger wegen der Betriebsaufgabe r眉ckwirkend ab 1.听April 2000 in eine Versicherungsklasse ohne Krankengeldanspruch ein; die Beitr盲ge berechnete sie nach der Mindestbemessungsgrundlage. Sie veranlasste ferner eine Begutachtung des Kl盲gers durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und stellte unter Hinweis auf eine danach vorhandene Restleistungsf盲higkeit die Krankengeldzahlungen am 25.听Juli 2000 mit sofortiger Wirkung ein (Bescheide vom selben Tag sowie vom 16.听August 2000). Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch des Kl盲gers 盲nderte sie die Begr眉ndung und st眉tzte die Ablehnung nunmehr darauf, dass ihm in der neuen Versicherungsklasse Krankengeld 眉berhaupt nicht zustehe; zum Zeitpunkt der fr眉hestm枚glichen Entstehung des Anspruchs am 22.听Tag der Arbeitsunf盲higkeit (=听10.听April 2000) habe eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld schon nicht mehr bestanden; aus Vertrauensschutzgr眉nden verbleibe es jedoch bei den erfolgten Zahlungen (Widerspruchsbescheid vom 6.听Juni 2001).
Mit Bescheid vom 10.听Juli 2001 wurde dem Kl盲ger Rente wegen Erwerbsunf盲higkeit ab 1.听September 2000 bewilligt.
Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verurteilt, dem Kl盲ger Krankengeld 眉ber den 25.听Juli 2000 hinaus bis zum Rentenbeginn zu zahlen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten zur眉ckgewiesen: Auch bei freiwillig Versicherten l枚se die zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunf盲higkeit bestehende Versicherung mit Krankengeldberechtigung einen Anspruch aus. Ebenso wenig wie der Krankengeldanspruch eines arbeitsunf盲higen Arbeitnehmers dadurch entfalle, dass er sp盲ter arbeitslos werde, sei hier die Aufgabe der selbstst盲ndigen Erwerbst盲tigkeit nach Eintritt der Arbeitsunf盲higkeit rechtserheblich. Das Bestreben des Kl盲gers, seinen Betrieb m枚glichst bis zum Ende der Pachtzeit fortzuf眉hren, d眉rfe nicht zu Nachteilen f眉hren. Zudem habe bei Beginn des Krankengeldanspruchs am 10.听April 2000 formal noch eine den Krankengeldanspruch umfassende Versicherung bestanden, denn die Versicherungsklasse sei erst r眉ckwirkend ge盲ndert worden; die Beklagte habe dabei auch nicht deutlich gemacht, damit zugleich den Krankengeldanspruch beseitigen zu wollen. Die Arbeitsunf盲higkeit des Kl盲gers habe nach den medizinischen Ermittlungen bis zum Rentenbeginn fortgedauert (Urteil vom 7.听November 2002).
Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision r眉gt die Beklagte, dass die vorinstanzlichen Urteile dem Wortlaut des 搂听44 Abs听2 F眉nftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB听V) widerspr盲chen. Die darauf gest眉tzte Satzungsregelung versto脽e nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht gegen h枚herrangiges Recht, soweit freiwillig versicherte Selbstst盲ndige dadurch schlechter behandelt w眉rden als Pflichtmitglieder. In der Satzung sei festgelegt, dass der Krankengeldanspruch erst am 22.听Tag der Arbeitsunf盲higkeit 鈥渆ntsteht鈥; dies sei hier der 10.听April 2000 gewesen, an dem bereits keine Versicherung mit Krankengeldanspruch mehr bestanden habe. F眉r die Anspruchsentstehung reiche nicht schon die Feststellung der Arbeitsunf盲higkeit aus, weil 搂听44 Abs听2 SGB听V nicht lediglich den Zahlungsbeginn regele. Der Grundsatz der Einheit des Versicherungsfalls f眉hre zu keinem anderen Ergebnis. Zwar seien nach 眉berkommener Dogmatik f眉r Leistungsanspr眉che allein die Verh盲ltnisse zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls der Krankheit entscheidend. Der Grundsatz sei aber durch das SGB听V erheblich eingeschr盲nkt und nicht in das neue Krankenversicherungsrecht 眉bernommen worden; er erlaube es nicht, sich 眉ber den Gesetzeswortlaut hinwegzusetzen. Auch das BSG habe den umstrittenen Grundsatz faktisch aufgegeben. Eine Versicherung des Kl盲gers mit Krankengeldanspruch habe am 10.听April 2000 auch deshalb nicht mehr bestanden, weil der Aufhebungsbescheid vom 25.听Mai 2000 extunc-Wirkung besessen habe. Da der Kl盲ger am 22.听Mai 2000 angegeben habe, dass er ohne eigenes Einkommen sei und von Ersparnissen seiner Ehefrau lebe, habe er ab 1.听April 2000 zur Sicherung eines 眉bergangslosen Krankenversicherungsschutzes mit seinem Einverst盲ndnis in eine Beitragsklasse ohne Krankengeldanspruch eingestuft werden m眉ssen.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7.听November 2002 und des Sozialgerichts Speyer vom 10.听April 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kl盲ger beantragt,
die Revision zur眉ckzuweisen.
Er h盲lt das LSG-Urteil f眉r zutreffend. Die Beklagte habe ihn nicht 眉ber die leistungsrechtlichen Konsequenzen der Umgruppierung informiert und ihm noch bis 25.听Juli 2000 Krankengeld gew盲hrt. Die Umgruppierung sei ohne seine Zustimmung erfolgt, daher vertragswidrig und l枚se Schadensersatzanspr眉che in H枚he des Krankengeldes aus. Ma脽geblicher Zeitpunkt, zu dem ein Versicherungsverh盲ltnis mit Anspruch auf Krankengeld bestehen m眉sse, sei der Eintritt der zur Arbeitsunf盲higkeit f眉hrenden Krankheit; diese stelle auch unter der Geltung des SGB听V den die Leistungsanspr眉che ausl枚senden Versicherungsfall dar.
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II
Die zul盲ssige Revision der beklagten Ersatzkasse ist begr眉ndet. Die angefochtenen Urteile sind aufzuheben und die Klage ist abzuweisen.
Zu Unrecht haben die Vorinstanzen dem Kl盲ger Krankengeld f眉r die Zeit vom 26.听Juli bis 31.听August 2000 zugesprochen. Die Bescheide, mit denen die Beklagte die Krankengeldgew盲hrung 眉ber den 25.听Juli 2000 hinaus abgelehnt hat, sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Der Anspruch des Kl盲gers ergibt sich entgegen dem rechtlichen Ansatz des erstinstanzlichen Urteils nicht schon aus einer etwaigen Bindungswirkung der urspr眉nglichen Krankengeldbewilligung. Die damit getroffene Entscheidung erstreckt sich vielmehr von vornherein jeweils nur auf die Dauer der vom Arzt bescheinigten Arbeitsunf盲higkeit (BSGE 70, 31, 32听f = SozR 3-2500 搂听48 Nr听1 S听2), sodass es auf das Vorliegen der in 搂搂听45, 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch festgelegten Voraussetzungen f眉r die Aufhebung verbindlicher Leistungsbewilligungen nicht ankommt. Der Krankengeldanspruch f眉r die hier streitige Zeit richtet sich demnach allein nach 搂听44 Abs听2 SGB听V iVm der Satzung der Beklagten. Die insoweit einschl盲gigen Regelungen schlie脽en jedoch eine Entstehung des Anspruchs zum ma脽geblichen Stichtag aus, weil die freiwillige Versicherung des Kl盲gers vom 1.听April 2000 an das Risiko des krankheitsbedingten Einkommensausfalls nicht mehr mit abdeckte. Der Annahme des LSG, der Versichertenstatus des Kl盲gers habe sich nicht ge盲ndert, weil die Beklagte ihn am 10.听April 2000 formal noch als freiwillig Versicherten mit Krankengeldanspruch ab dem 22.听Tag der Arbeitsunf盲higkeit gef眉hrt habe oder h盲tte f眉hren m眉ssen, steht 搂听77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entgegen. Nachdem die Beklagte das Versicherungsverh盲ltnis mit Bescheid vom 25.听Mai 2000 r眉ckwirkend zum 1.听April 2000 in eine Versicherungsklasse ohne Krankengeldanspruch umgestuft hatte, besa脽 der Kl盲ger schon von diesem Tag an keinen Versicherungsschutz mit Krankengeldanspruch mehr. Da dieser Bescheid mangels Anfechtung bestandskr盲ftig wurde, ist sein Verf眉gungssatz f眉r die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Revisionsverfahren ma脽geblich.
Nach 搂听44 Abs听1 Satz听1 Alt听1 SGB听V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn 鈥撎齱as hier allein in Betracht kommt听鈥 Krankheit sie arbeitsunf盲hig macht. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht in diesem Fall gem盲脽 搂听46 Satz听1 Nr听2 SGB听V grunds盲tzlich von dem Tag an, der auf den Tag der 盲rztlichen Feststellung der Arbeitsunf盲higkeit folgt. Gem盲脽 搂听44 Abs听2 SGB听V kann die Satzung der Krankenkasse f眉r den Personenkreis der freiwillig Versicherten indessen 鈥渄en Anspruch auf Krankengeld ausschlie脽en oder zu einem sp盲teren Zeitpunkt entstehen lassen鈥. Die Beklagte hat von dieser M枚glichkeit Gebrauch gemacht. Nach 搂听15 Abs听7 Buchst听d ihrer Satzung vom 1.听Januar 1989 (idF des 35.听Nachtrages, Stand: 1.听Januar 2000) werden hauptberuflich selbstst盲ndig Erwerbst盲tige der Versicherungsklasse听F11听0 zugeteilt; dies ist eine Klasse ohne Krankengeldanspruch zu einem erm盲脽igten Beitragssatz (搂听15 Abs听7 Buchst听a iVm 搂听14 Abs听1 Buchst听c der Satzung). Sofern diese Versicherten erkl盲ren, dass ihnen im Falle von Arbeitsunf盲higkeit Arbeitseinkommen entgeht, k枚nnen sie nach 搂听15 Abs听7 Buchst听d aaO in die Versicherungsklasse听F11听4 aufgenommen werden, die einen Krankengeldanspruch mit umfasst; in diesem Fall entsteht der Krankengeldanspruch nach 搂听21 Abs听1 Satz听1 der Satzung am 22.听Tag der Arbeitsunf盲higkeit.
Der urspr眉nglich in der Beitragsklasse听F11听4 mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 22.听Tag der Arbeitsunf盲higkeit als hauptberuflich selbstst盲ndig Erwerbst盲tiger versicherte Kl盲ger h盲tte nach den beschriebenen Regelungen auf Grund seiner ab 20.听M盲rz 2000 盲rztlich festgestellten Arbeitsunf盲higkeit grunds盲tzlich vom 10.听April 2000 an Krankengeld beanspruchen k枚nnen. Anders als SG und LSG entschieden haben, kann der Anspruch auf Krankengeld wegen Arbeitsunf盲higkeit allerdings bei freiwillig Versicherten wie bei Pflichtversicherten nur entstehen, solange der Versicherungsschutz diese Leistung dem Grunde nach mit umfasst. Das war bei dem Kl盲ger an dem daf眉r ma脽geblichen Tag, dem 10.听April 2000, nicht der Fall.
Das Erfordernis des Bestehens einer Versicherung mit Krankengeldanspruch im Zeitpunkt der Erf眉llung der 眉brigen Anspruchsvoraussetzungen ergibt sich schon daraus, dass Leistungsanspr眉che regelm盲脽ig nur 鈥淰ersicherten鈥 zustehen k枚nnen. Das bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der jeweilige Anspruchssteller Versicherungsschutz gerade in dem Umfang genie脽en muss, der die begehrte Leistung mit einschlie脽t. Dieses Grunderfordernis f眉r die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ist sinngem盲脽 in 搂听19 Abs听1 SGB听V enthalten. Danach erlischt der Leistungsanspruch mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit im SGB听V nichts anderes bestimmt ist. Diese Vorschrift ist auf Status盲nderungen des Versicherten entsprechend anzuwenden, wie der Senat bereits f眉r den Fall entschieden hat, dass der Versicherte seine Krankenkasse wechselt und infolgedessen gleichzeitig mit dem Ende der alten eine neue Mitgliedschaft begr眉ndet (BSGE 89, 86, 87听f = SozR 3-2500 搂听19 Nr听4 S听18听f). Dasselbe Verst盲ndnis liegt der Anwendung von 搂听19 Abs听2 SGB听V auf diejenigen Versicherten zu Grunde, die aus der Arbeitnehmerversicherung ausscheiden und danach nur noch gem盲脽 搂听10 SGB听V als Familienangeh枚rige versichert sind (BSGE 89, 254, 255听ff = SozR 3-2500 搂听19 Nr听5 S听23听ff). Schlie脽lich hat der Senat 搂听19 Abs听1 SGB听V zur Begr眉ndung daf眉r herangezogen, dass das aktuelle Versicherungsverh盲ltnis ma脽gebend ist, wenn auf eine bestimmte T盲tigkeit abgestellt werden muss, um die Arbeitsunf盲higkeit des Versicherten beurteilen zu k枚nnen (BSGE 90, 72, 76听f = SozR 3-2500 搂听44 Nr听10 S听33; ebenso BSG, Urteil vom 25.听Februar 2004听鈥撎鼴 5 RJ 30/02 R, zur Ver枚ffentlichung bestimmt). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte daf眉r, dass es beim Ausschluss des Krankengeldanspruchs infolge des Wechsels der Versichertenklasse nicht auf den Umfang des Versicherungsschutzes zum Zeitpunkt der Erf眉llung der 眉brigen Anspruchsvoraussetzungen ankommen k枚nnte (vgl auch H枚fler in: Kasseler Kommentar, 搂听44 SGB听V RdNr听3; Schmidt in: H.听Peters, Handbuch der KV, Bd听2, 搂听44 SGB听V RdNr听27 mwN). Insbesondere existieren keine Regelungen iS von 搂听19 Abs听1 SGB听V, in denen f眉r den Personenkreis der freiwillig Versicherten Abweichendes bestimmt w盲re. Die Anwendbarkeit von 搂听19 Abs听1 SGB听V wird dadurch best盲tigt, dass er als spezifisch krankenversicherungsrechtliche Auspr盲gung der allgemeinen sozialrechtlichen Regel aufzufassen ist, wonach Anspr眉che auf Sozialleistungen erst dann entstehen, wenn alle ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (搂听40 Abs听1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch听鈥撎SGB听I). Das ist im Gesetzgebungsverfahren zum SGB听V auch in diesem Sinne erkannt worden. Denn der Gesetzgeber hat die f眉r das Krankenversicherungsrecht fr眉her speziell in 搂听206 Reichsversicherungsordnung (RVO) getroffene, dem 搂听40 SGB听I entsprechende Bestimmung deshalb nicht 眉bernommen, weil er mit R眉cksicht auf 搂听19 Abs听1 SGB听V kein Bed眉rfnis f眉r eine solche Regelung mehr gesehen hat (so Begr眉ndung der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Entwurf des Gesundheits-Reformgesetzes, BT-Drucks 11/2237 S听166 zu 搂听19 und 19 Abs听1 des Entwurfs).
Diesem Ergebnis kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die Wartezeit zwischen der 盲rztlichen Feststellung der Arbeitsunf盲higkeit und dem Beginn der Krankengeldzahlung ohne Beeinflussung durch 盲u脽ere Umst盲nde kalenderm盲脽ig ablaufe und den Leistungsanspruch folglich nicht hindern k枚nne. Diese Ansicht liefe darauf hinaus, dass der Versicherte w盲hrend der Karenzzeit bereits eine Art Anwartschaft besitzt, und steht deshalb mit dem Gesetzeswortlaut nicht in Einklang. Der Begriff des 鈥淓ntstehens鈥 des Anspruchs iS von 搂听44 Abs听2 SGB听V bedeutet iVm 搂听40 Abs听1 SGB听I, dass vor dem insoweit festgelegten Stichtag noch keine Rechtsposition des Versicherten vorhanden ist, in den durch die Satzung der Krankenkasse eingegriffen werden k枚nnte. Nach der Gesetzesbegr眉ndung zu 搂听44 SGB听V geht es nicht darum, den durch Krankheit bereits entstandenen Krankengeldanspruch durch die Satzung mit einem 鈥撎齟ndg眉ltigen oder vor眉bergehenden听鈥 Zahlungshindernis zu belegen, wie das etwa auf Grund von 搂听49 Abs听1 Nr听5 SGB听V der Fall ist; vielmehr sollte 搂听44 Abs听2 SGB听V der Krankenkasse erm枚glichen, 鈥渄en Anspruch auf Krankengeld f眉r freiwillig Versicherte auszuschlie脽en oder sp盲ter beginnen zu lassen鈥 (so BT-Drucks 11/2237 S听180 zu 搂听43 Abs听2 des Entwurfs). Diese Sichtweise steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zu der Anspruchsvoraussetzung der 盲rztlichen Feststellung der Arbeitsunf盲higkeit nach 搂听46 Satz听1 SGB听V (Urteil vom 19.听September 2002 鈥撎鼴 1 KR 11/02 R听鈥 BSGE 90, 72, 81听ff = SozR 3-2500 搂听44 Nr听10 S听39听ff). Auch hier hat er unter Hinweis auf den Begriff der 鈥淎nspruchsentstehung鈥 die Auffassung verworfen, dass 搂听46 SGB听V nur eine Regelung 眉ber den 鈥淶ahlungsanspruch鈥 sei, w盲hrend der 鈥淕rundanspruch鈥 bereits durch den Eintritt der Arbeitsunf盲higkeit entstehe; eine Entstehung von Leistungsanspr眉chen erst nach Beendigung einer Versicherung l盲sst das SGB听V n盲mlich nicht zu (BSG, aaO, S听82 bzw S听40).
Auch eine rechtssystematische Betrachtung der 搂搂听44听ff SGB听V spricht nicht gegen das Erfordernis, dass die Anspruchsentstehung einen aktuellen Versicherungsschutz mit Krankengeldberechtigung voraussetzt. Die einzige Vorschrift, der hierzu eine Aussage zu entnehmen sein k枚nnte, ist 搂听48 Abs听2 SGB听V. Danach kann Versicherten, die im vorangegangenen Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit f眉r 78 Wochen Krankengeld bezogen haben, im neuen Dreijahreszeitraum Krankengeld wegen dieser Krankheit allenfalls dann wieder zustehen, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunf盲higkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Diese Regelung mag zun盲chst tats盲chlich den Schluss nahe legen, dass die erneute Krankengeldgew盲hrung lediglich einen entsprechenden Versicherungsschutz zu Beginn der Arbeitsunf盲higkeit erfordert und dies nicht nur im Rahmen 鈥渄erselben Krankheit鈥 gelten k枚nnte. Genauer betrachtet erkl盲rt die Gesetzesstelle jedoch den m枚glichen Verlust des Versicherungsschutzes w盲hrend einer Karenzzeit zwischen dem Eintritt der Arbeitsunf盲higkeit bzw ihrer Feststellung einerseits und dem fr眉hestm枚glichen Zahlungsbeginn andererseits keineswegs f眉r unbeachtlich. Vielmehr enth盲lt sie f眉r den atypischen Fall der l盲ngeren Karenz, wie sie bei freiwilligen Versicherten in Betracht kommt, letztlich keine Aussage.
Eine solche Aussage ist auch aus der bisherigen Rechtsprechung nicht abzuleiten. Der Senat hat 搂听48 Abs听2 SGB听V mit als Begr眉ndung daf眉r herangezogen, dass die Beurteilung der Arbeitsunf盲higkeit vom versicherungsrechtlichen Status des Versicherten im Zeitpunkt der 盲rztlichen Feststellung abh盲ngt (BSGE 90, 72, 75 = SozR 3-2500 搂听44 Nr听10 S听32). Abgesehen davon, dass der Sachverhalt einen pflichtversicherten Arbeitnehmer betraf, bei dem mit R眉cksicht auf 搂听46 Satz听1 Nr听2 SGB听V ein Verlust des Versicherungsschutzes nicht vor, sondern allenfalls gleichzeitig mit dem m枚glichen Zahlungsbeginn denkbar ist, ging es auch im 脺brigen um andere Rechtsfragen als sie durch den Fall des Kl盲gers aufgeworfen werden. Der jetzige Streit wird um die Folgerungen aus dem Verlust der Krankengeldberechtigung als solcher gef眉hrt, w盲hrend der Senat im angesprochenen Urteil zu befinden hatte, welche Qualit盲t der 鈥撎齰om Versicherungsschutz ohne jeden Zweifel weiterhin umfassten听鈥 Krankengeldberechtigung zukommt, wenn der Versicherte vorher arbeitslos war. Die Rechtsprechung zu 搂听48 Abs听1 SGB听V steht der Ber眉cksichtigung des ge盲nderten Versichertenstatus des Kl盲gers ebenfalls nicht entgegen. Danach ist das Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs zu Beginn des zweiten Dreijahreszeitraums trotz Fehlens einer aktuellen Krankengeldberechtigung m枚glich, wenn die durchgehende Arbeitsunf盲higkeit des Versicherten auf einer neuen und nicht auf derselben Krankheit beruht, deretwegen er bereits in der ersten Blockfrist 78 Wochen lang Krankengeld bezogen hatte, weil dann die in 搂听48 Abs听2 SGB听V festgelegten besonderen Anspruchsvoraussetzungen unanwendbar sind (BSGE 71, 290, 293 = SozR 3-2500 搂听48 Nr听3 S听16). Daraus ist f眉r die im vorliegenden Fall zu entscheidende Frage schon deshalb nichts abzuleiten, weil der Senat den damaligen Sachverhalt nicht unter dem Gesichtspunkt der Anspruchsentstehung, sondern unter demjenigen des Wiederauflebens eines bereits im ersten Dreijahreszeitraum entstandenen Anspruchs gepr眉ft hat. Der in 搂听48 Abs听1 Satz听1 SGB听V aus der Vorg盲ngervorschrift des 搂听183 RVO 眉bernommene Grundsatz eines Krankengeldanspruchs 鈥渙hne zeitliche Begrenzung鈥 st眉tzt die Differenzierung zwischen Anspruchsentstehung und Wiederaufleben unter Ankn眉pfung an die hierzu ergangene fr眉here Rechtsprechung (vgl BSG USK 8307 mwN). Da es beim jetzigen Kl盲ger nicht um das Wiederaufleben eines bereits zuvor begr眉ndeten Anspruchs geht, sind diese Erw盲gungen hier unergiebig.
Aus 盲hnlichen Gr眉nden steht die von den Vorinstanzen und vom Kl盲ger herangezogene Lehre von der 鈥淓inheit des Versicherungsfalls鈥 (dazu im Einzelnen zB Schmidt in: H.听Peters, Handbuch der KV, Bd听1, RdNr听59听ff, 83听ff, 103听ff vor 搂听27 SGB听V mwN) der gewonnenen Auslegung nicht entgegen. Soweit das BSG dabei f眉r die Entstehung des Krankengeldanspruchs eine Mitgliedschaft mit Krankengeldberechtigung im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunf盲higkeit als ma脽geblich angesehen hat, sind daraus f眉r den vorliegenden Fall ebenso wenig Schl眉sse zu ziehen wie oben aus der entsprechenden Voraussetzung des 搂听48 Abs听2 SGB听V; auch der Kl盲ger hat keinen Fall benannt, in dem das BSG einen Anspruch bejaht h盲tte, obwohl die Krankengeldberechtigung wie beim jetzigen Kl盲ger vor der umstrittenen erstmaligen Bewilligung entfallen war (vgl etwa BSGE 45, 11, 15 = SozR 2200 搂听183 Nr听11 S听25 und BSGE 49, 163, 166 = SozR 2200 搂听183 Nr听30 S听77; zum Ganzen: Noftz, SGB听V, K听搂听19 RdNr听15听ff). Mit R眉cksicht auf die Regelungen des 搂听19 SGB听V, die seit 1989 den jeweiligen Leistungsanspruch wesentlich enger als vorher die RVO an den Umfang des aktuellen Versicherungsschutzes binden, w盲re eine eventuelle anders lautende Rechtsprechung im 脺brigen als 眉berholt anzusehen. Soweit der Grundsatz von der Einheit des Versicherungsfalls 眉berhaupt noch zur Begr眉ndung von Anspr眉chen trotz fehlender Krankengeldberechtigung geeignet sein k枚nnte, kommt dies in Anlehnung an die referierte Rechtsprechung zu 搂听48 Abs听1 SGB听V allenfalls beim Wiederaufleben von Anspr眉chen in sp盲teren Dreijahreszeitr盲umen in Betracht; eine weitergehende Bedeutung hatte auch die Rechtsprechung zum fr眉heren Recht dem Grundsatz nicht beigemessen. Denn nach halbj盲hriger Unterbrechung der urspr眉nglich den Anspruch ausl枚senden Arbeitsunf盲higkeit war die Wiederaufnahme der Krankengeldgew盲hrung ausgeschlossen, wenn nur noch eine Mitgliedschaft ohne Krankengeldberechtigung bestand (BSGE 51, 287, 289听ff = SozR 2200 搂听183 Nr听36 S听98听ff; BSG USK 87139). Dem von der erstmaligen Anspruchsentstehung abh盲ngigen Begehren des Kl盲gers kann der Gesichtspunkt der Einheit des Versicherungsfalls infolgedessen nicht zum Erfolg verhelfen.
Die weiteren Erw盲gungen des LSG sind ebenfalls nicht geeignet, das aus 搂听19 SGB听V gewonnene Ergebnis in Frage zu stellen. Parallelen zur Situation pflichtversicherter Arbeitnehmer haben wegen der gr枚脽eren Dispositionsfreiheit und der typischerweise geringeren Schutzbed眉rftigkeit von freiwillig versicherten Selbstst盲ndigen regelm盲脽ig nur geringe Aussagekraft (vgl zB BSG SozR 3-2500 搂听45 Nr听1 S听6 mwN). Zur angeblichen Benachteiligung des Versicherten, der seine Erwerbst盲tigkeit 眉ber das zumutbare Ma脽 hinaus aufrechterh盲lt, hat der Senat bereits in anderem Zusammenhang Stellung genommen (BSGE 90, 72, 81听f = SozR 3-2500 搂听44 Nr听10 S听39听f); im 脺brigen ist es nicht 眉berzeugender, den bei 脛nderungen des Versichertenstatus in jedem Fall erforderlichen Stichtag statt auf den Zeitpunkt des Zahlungsbeginns auf denjenigen der Feststellung der Arbeitsunf盲higkeit zu beziehen. Am ersten f眉r die Leistungsgew盲hrung in Betracht kommenden Tag, dem 10.听April 2000, war die Lebenssituation des Kl盲gers entscheidend dadurch gepr盲gt, dass er seine selbstst盲ndige Erwerbst盲tigkeit als Kantinenp盲chter im Sinne des Gewerberechts vollst盲ndig beendet hatte und in der Gewerbeaus眉bung demnach keine Existenzgrundlage mehr erblickte. Vielmehr lebte er vor眉bergehend 鈥撎齱ie gegen眉ber der Beklagten angegeben听鈥 von den Ersparnissen seiner Ehefrau und beantragte schlie脽lich die sp盲ter auch bewilligte Rente. Ob der Anspruch des Kl盲gers unter diesen Umst盲nden ebenfalls mit Blick auf die Rechtsprechung des Senats zur Bedeutung der Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes scheitern m眉sste (dazu BSG SozR 3-2500 搂听44 Nr听8 S听19听f; Senatsurteil vom 30.听M盲rz 2004听鈥撎鼴 1 KR 32/02 R = BSGE 92, 260 RdNr听6听ff = SozR 4-2500 搂听47 Nr听1) oder ob umgekehrt zu entscheiden w盲re, wenn ein zun盲chst nicht krankengeldberechtigter Versicherter durch Arbeitsunf盲higkeit an einer beabsichtigten Erwerbst盲tigkeit gehindert wird, hat der Senat im jetzigen Fall nicht zu befinden. Der Kl盲ger geh枚rte jedenfalls in der beschriebenen Situation zum Kreis derjenigen Personen, die bei Anwendung der Satzung der Beklagten nicht mehr der Versichertenklasse听F11听4, sondern nur noch einer Versichertenklasse ohne Krankengeldanspruch zugeordnet werden konnten.
Im Ergebnis konnte der streitige Krankengeldanspruch am Stichtag des 10.听April 2000 nicht entstehen, weil es nicht nur formal, sondern auch materiell an den Voraussetzungen f眉r eine Versicherung mit Krankengeldberechtigung fehlte. Die mit Bescheid vom 25.听Mai 2000 r眉ckwirkend zum 1.听April 2000 ausgesprochene Einstufung des Kl盲gers in Klasse听F12听0 ist unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden. Selbst wenn gegen die R眉ckwirkung als solche Bedenken best眉nden, k枚nnten sie entgegen den 脺berlegungen des Kl盲gers in der Revisionserwiderung keinesfalls dazu f眉hren, dass ihm f眉r die Zeit nach Erlass des Umstufungsbescheides Krankengeld zu zahlen w盲re. Der Anspruch f眉r die vorherige Zeit ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens, denn die Beklagte hat eventuell berechtigten Belangen des Kl盲gers dadurch Rechnung getragen, dass sie das bis 25.听Juli 2000 ausgezahlte Krankengeld nicht von ihm erstattet verlangt. F眉r weitergehende Anspr眉che ist 鈥撎齛uch unter dem Blickwinkel des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs听鈥 kein Raum.
Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听193 SGG.
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Fundstellen
KrV 2005, 54 |
SozR 4-2500 搂 44, Nr. 2 |