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Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerbsunf盲higkeitsrente. besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen. Drei-F眉nftel-Belegung. Arbeitsunf盲higkeit. Aufschubtatbestand. Anrechnungszeit
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Leitsatz (amtlich)
Die Arbeitsunf盲higkeit als Voraussetzung eines Aufschubtatbestandes wegen einer rentenversicherungsrechtlichen Anrechnungszeit richtet sich entsprechend den Anforderungen dieses Begriffs in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht unbegrenzt nach der letzten Besch盲ftigung. Nach Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses und fortdauernder Erkrankung entf盲llt ein derartiger (krankenversicherungsrechtlicher) "Berufsschutz" jedenfalls nach Ablauf von drei Jahren (搂 48 Abs 1, 2 SGB 5).
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Normenkette
SGB VI 搂听44 Abs.听1 S. 1 Nr. 2 Fassung: 1999-03-24, Abs.听2 Fassung: 1999-03-24, Abs.听4 Fassung: 1999-03-24, 搂听43 Abs.听1 S. 1 Nr. 2 Fassung: 1999-03-24, Abs.听3 Nr. 1 Fassung: 1999-03-24, 搂听58 Abs.听1 S. 1 Nr. 1, Abs.听2 S. 1; SGB V 搂听44 Abs. 1, 搂听48 Abs.听1-2
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung, dem Kl盲ger f眉r die Zeit ab 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2002 Rente wegen Erwerbsunf盲higkeit (EU) zu zahlen.
Der 1949 geborene Kl盲ger hat nach seinen Angaben den Beruf eines Industriekaufmanns erlernt (Pr眉fung 1969), war jedoch in der Folgezeit nicht in diesem Beruf besch盲ftigt. Nach verschiedenen Berufst盲tigkeiten ab 1969 bis 1980 (Kellner, Verkaufsfahrer, Versicherungsvertreter, Verk盲ufer) war er ab November 1984 - mit Unterbrechungen - bis September 1988 als Folienschwei脽er beitragspflichtig besch盲ftigt. Seit 7. September 1988 war er arbeitsunf盲hig erkrankt und bezog bis 24. M盲rz 1990 durchgehend Krankengeld (Krg).
Den im Februar 1990 gestellten Antrag des Kl盲gers auf Rente wegen Berufsunf盲higkeit (BU) bzw EU lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. M盲rz 1990 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 1991 ab. Dabei nahm sie bei dem Kl盲ger entsprechend dem Ergebnis eines sozialmedizinischen Gutachtens vom 19. M盲rz 1990 wegen eines chronischen Wirbels盲ulensyndroms nach Bandscheibenprolaps (1986) und anstehender Bandscheibenoperation einen Zustand vor眉bergehender EU vom 7. September 1988 bis 31. M盲rz 1991 an, verneinte jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen; im ma脽geblichen Zeitraum vom 1. April 1982 bis 31. August 1988 seien statt der erforderlichen 36 Monate lediglich 32 Monate mit Pflichtbeitr盲gen belegt und die Zeit vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1987 (Ende des Kalenderjahres vor Eintritt des Versicherungsfalls) sei auch nicht gem盲脽 Art 2 搂 6 Abs 2 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz durchgehend mit Beitr盲gen oder anwartschaftserhaltenden Zeiten belegt, unbelegt seien die Monate Januar bis Juni 1984. Der nachfolgende Rechtsstreit endete am 8. Juni 1994 mit einem Vergleich, in dem sich die Beklagte bereit erkl盲rte, ausgehend von dem Rentenantrag vom Februar 1990 zu 眉berpr眉fen, ob ab 1. Januar 1992 (nach Inkrafttreten des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 鈮猄GB VI鈮) ein Anspruch auf Rente bestehe.
Mit Bescheid vom 6. April 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 1995 lehnte die Beklagte den Antrag erneut ab, da bei dem Kl盲ger 眉ber den 31. M盲rz 1991 hinaus keine verminderte Erwerbsf盲higkeit vorgelegen habe; es bestehe kein Berufsschutz, und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt k枚nne der Kl盲ger zumindest leichte Arbeiten noch vollschichtig verrichten; vor Eintritt des Versicherungsfalls der vor眉bergehenden EU am 7. September 1988 habe der Kl盲ger - wie im Erstbescheid bereits ausgef眉hrt - nicht die erforderliche Belegungsdichte erreicht. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 22. Mai 1997 abgewiesen. Gest眉tzt auf die von ihm eingeholten Gutachten des Orthop盲den Dr. R. und der Nerven盲rztin Dr. O. ist es davon ausgegangen, dass sich beim Kl盲ger eine fixierte Schmerzschonhaltung und ein depressives Versagenssyndrom entwickelt h盲tten und er vor allem wegen dieser Gesundheitsst枚rungen auf psychiatrischem Fachgebiet nur noch ca vier Stunden t盲glich erwerbst盲tig sein k枚nne. Dieser Zustand lasse sich allerdings erst seit der Untersuchung durch Dr. O. am 14. Juni 1996 annehmen. Daneben k枚nne eine 眉ber den 31. M盲rz 1991 hinaus fortdauernde EU wegen der orthop盲dischen Gesundheitsst枚rungen nicht bejaht werden. F眉r einen am 14. Juni 1996 eingetretenen Versicherungsfall erf眉lle der Kl盲ger aber nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. In den ma脽gebenden Zeitraum vom 14. Juni 1991 bis 13. Juni 1996 fielen nach dem Versicherungsverlauf keine Pflichtbeitr盲ge. Die Voraussetzungen des 搂 241 Abs 2 SGB VI seien ebenfalls nicht erf眉llt; der Versicherungsverlauf des Kl盲gers weise erhebliche Beitragsl眉cken, insbesondere f眉r die Zeit von Januar 1981 bis Juni 1984 auf, die nicht mehr geschlossen werden k枚nnten. Das Landessozialgericht (LSG) hat nach weiterer Sachverhaltsaufkl盲rung mit Urteil vom 28. November 2001 die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Beklagte - unter Zur眉ckweisung der Berufung im 脺brigen - verurteilt, dem Kl盲ger unter Ab盲nderung der angefochtenen Bescheide Rente wegen EU ab 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2002 zu gew盲hren. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr眉ndet: Nicht zu beanstanden sei das SG-Urteil, soweit es die streitigen Leistungen auf Rente wegen EU bzw BU f眉r die Zeit bis 31. Dezember 1996 betreffe. Durch den angefochtenen, in Ausf眉hrung des Prozessvergleichs erteilten Zweitbescheid habe die Beklagte erneut 眉ber den Rentenantrag des Kl盲gers vom Februar 1990 entschieden und dadurch eine weitere gerichtliche 脺berpr眉fung ohne Bindung an die Voraussetzungen des 搂 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch er枚ffnet. Bei dem Kl盲ger sei - 眉bereinstimmend mit den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils - der Versicherungsfall der EU iS des 搂 44 Abs 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung am 14. Juni 1996 eingetreten. Seit diesem Zeitpunkt k枚nne der Kl盲ger selbst leichte Arbeiten nur noch im Umfang von ca vier Stunden t盲glich verrichten. Ausgehend von dem am 14. Juni 1996 eingetretenen Leistungsfall der EU (auf Zeit) erf眉lle der Kl盲ger auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen f眉r die Gew盲hrung der Rente. Denn er habe zwar in den letzten f眉nf Jahren vor Eintritt der EU (14. Juni 1991 bis 13. Juni 1996) nicht f眉r wenigstens drei Jahre Pflichtbeitragszeiten zur眉ckgelegt (unstreitig sei f眉r ihn in dieser Zeit kein einziger Pflichtbeitrag nachgewiesen); der Zeitraum von f眉nf Jahren vor Eintritt der Minderung der Erwerbsf盲higkeit verl盲ngere sich jedoch um Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunf盲higkeit (AU) nach 搂 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI. Nach 脺berzeugung des Senats habe die AU des Kl盲gers nach Wegfall des Krg-Bezugs am 24. M盲rz 1990 nicht geendet, sondern durchgehend von September 1988 bis zum Eintritt der EU am 14. Juni 1996 angedauert, da die bis zum Eintritt der AU ausge眉bte T盲tigkeit als Folienschwei脽er, die nach den glaubhaften Angaben des Kl盲gers mit schwerem Heben und Tragen in nicht unerheblichem Umfang verbunden gewesen sei, auf Dauer aus gesundheitlichen Gr眉nden nicht mehr habe verrichtet werden k枚nnen. Die als Anrechnungszeit zu ber眉cksichtigende Zeit der AU f眉hre zu einer Verl盲ngerung des Bemessungszeitraums um eine so genannte Aufschubzeit, die von Beginn der AU am 7. September 1988 bis zum Eintritt des Leistungsfalles am 14. Juni 1996 insgesamt sieben Jahre und neun Monate umfasse, mithin den Beginn des ma脽geblichen Bemessungszeitraums auf den 1. September 1983 vorverlege. Darin seien f眉r den Kl盲ger 39 mit Pflichtbeitr盲gen belegte Monate enthalten; somit seien die versicherungsrechtlichen Erfordernisse erf眉llt. Da bei einem Leistungsverm枚gen von ca vier Stunden t盲glich f眉r einfache Arbeiten der Anspruch auf EU-Rente auch von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abh盲ngig sei, k枚nne die Rente nur auf Zeit geleistet werden (搂 102 Abs 2 SGB VI); der Senat habe die Befristung bei r眉ckschauend unver盲nderter Arbeitsmarktlage 眉ber drei Jahre hinaus auf insgesamt sechs Jahre verl盲ngert, eine weitere Verl盲ngerung durch die Beklagte, abh盲ngig von der Arbeitsmarktlage und einem entsprechenden Antrag des Kl盲gers, sei nicht ausgeschlossen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision wendet sich die Beklagte gegen die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der AU durch das LSG. Die Feststellung, der Kl盲ger k枚nne der zuletzt ausge眉bten T盲tigkeit als Folienschwei脽er im streitigen Zeitraum nicht mehr nachgehen, gen眉ge f眉r die Annahme einer fortdauernden AU nicht. Vielmehr m眉sse gepr眉ft werden, ob f眉r den Kl盲ger eine 盲hnliche oder gleich geartete T盲tigkeit in Betracht komme, die das Vorliegen von AU ausschlie脽e. Nach der zur AU als Voraussetzung einer Ausfallzeit nach 搂 1259 Reichsversicherungsordnung (RVO) entwickelten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei der Begriff der AU in der Rentenversicherung nicht anders zu verstehen als in der Krankenversicherung; demgem盲脽 sei zwar Ausgangspunkt f眉r die Beurteilung der AU die vor Eintritt der AU zuletzt ausge眉bte T盲tigkeit. Bei gel枚stem Arbeitsverh盲ltnis werde jedoch auf ein erweitertes berufliches Bezugsfeld der 盲hnlichen oder gleichgearteten T盲tigkeiten abgestellt. Au脽erdem sei zum einen der Funktionszusammenhang zwischen dem Tatbestand der AU und der f眉r ihren Nachweis erforderlichen Bescheinigung zu ber眉cksichtigen, den die Rechtsprechung des BSG seit dem Beschluss des Gro脽en Senats vom 16. Dezember 1981 (BSGE 53, 22 = SozR 2200 搂 1259 Nr 59) zur seinerzeitigen Fassung des 搂 1259 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO f眉r die Ablehnung eines eigenst盲ndigen AU-Begriffs in der Rentenversicherung gefordert habe. Zum anderen sei im Hinblick auf die ge盲nderte Gesetzesfassung (搂 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI) auch die Entwicklung der neueren Rechtsprechung des BSG zum Begriff der AU bei gel枚stem Arbeitsverh盲ltnis zu bedenken. Auch wenn die Bereitschaft, eine dem verbliebenen Leistungsverm枚gen entsprechende Arbeit anzunehmen, den f眉r den Krg-Anspruch ma脽gebenden Bezug zur fr眉heren Besch盲ftigung nicht beseitige, so sei Endtermin f眉r die Beurteilung der AU anhand der bisherigen T盲tigkeit doch die Aussch枚pfung der Bezugsdauer des Krg nach 搂 48 Abs 1 F眉nftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). In einer neuen Blockfrist iS des 搂 48 Abs 2 SGB V komme der R眉ckgriff auf die bisherige berufliche T盲tigkeit nur noch in Frage, sofern die AU in der Zwischenzeit f眉r mindestens sechs Monate entfallen sei und der Versicherte erwerbst盲tig gewesen sei oder der Arbeitsvermittlung zur Verf眉gung gestanden habe. F眉r letztere Begrenzung spreche auch das Urteil des BSG vom 14. Februar 2001 (B 1 KR 30/00 R), wonach ein Anspruch auf Krg nur wieder aufleben k枚nne, wenn mindestens f眉r sechs Monate keine AU im bisherigen Beruf bestanden habe (搂 48 Abs 2 SGB V). F眉r den Fall, dass der Versicherte auf Grund durchgehender AU im erlernten und bei Beginn der Erkrankung ausge眉bten Beruf f眉r 78 Wochen Krg bezogen und damit seinen Anspruch ersch枚pft habe, k枚nne sich danach die f眉r einen neuen Krg-Anspruch erforderliche AU nicht mehr an der fr眉heren T盲tigkeit orientieren.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. November 2001 aufzuheben und die Berufung des Kl盲gers gegen das Urteil des Sozialgerichts N眉rnberg vom 22. Mai 1997 in vollem Umfang zur眉ckzuweisen.
Der Kl盲ger beantragt,
die Revision zur眉ckzuweisen.
Er h盲lt das Urteil des LSG f眉r zutreffend.
In der m眉ndlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte erg盲nzend mitgeteilt, nach den ihr vorliegenden Informationen, insbesondere auch von Seiten des Arbeitgebers, sei das Arbeitsverh盲ltnis des Kl盲gers arbeitsrechtlich erst am 31. Juli 1990 beendet worden. Die Prozessbevollm盲chtigte des Kl盲gers hat erkl盲rt, nach ihren Unterlagen k枚nne das Arbeitsverh盲ltnis des Kl盲gers bereits am 21. August 1988 oder auch am 30. November 1989 beendet gewesen sein.
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Die Revision der Beklagten ist begr眉ndet.
Streitgegenstand im Revisionsverfahren ist lediglich ein Rentenanspruch des Kl盲gers f眉r die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2002 auf Grund einer ab 14. Juni 1996 gegebenen EU; denn der Kl盲ger wendet sich mit einem eigenen Rechtsmittel nicht mehr gegen die teilweise Zur眉ckweisung seines weitergehenden Klagebegehrens im Berufungsverfahren. Der Senat konnte in der Sache abschlie脽end entscheiden, da auf Grund der Erkl盲rungen der Beteiligten in der m眉ndlichen Verhandlung feststeht, dass das Arbeitsverh盲ltnis des Kl盲gers jedenfalls nach dem 31. Juli 1990 nicht mehr bestanden hat.
Die Voraussetzungen f眉r den streitigen Rentenanspruch sind nicht erf眉llt. Das LSG h盲tte daher die Berufung des Kl盲gers gegen das klagabweisende Urteil des SG in vollem Umfang zur眉ckweisen m眉ssen.
1. Zutreffend hat das LSG den Anspruch des Kl盲gers nach den Vorschriften des SGB VI beurteilt, denn sein im Februar 1990 gestellter Rentenantrag bezieht sich - entsprechend dem gerichtlichen Vergleich vom 8. Juni 1994 - ausschlie脽lich auf Leistungen nach dem 31. Dezember 1991 (vgl 搂 300 Abs 1 und 2 SGB VI).
Nach 搂 44 Abs 1 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (aF) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen EU, wenn sie 1. erwerbsunf盲hig sind, 2. in den letzten f眉nf Jahren vor Eintritt der EU drei Jahre Pflichtbeitr盲ge f眉r eine versicherte Besch盲ftigung oder T盲tigkeit haben und 3. vor Eintritt der EU die allgemeine Wartezeit erf眉llt haben, wobei 搂 38 Abs 2 SGB VI aF anzuwenden ist. Die zu 2. genannten Pflichtbeitr盲ge vor Eintritt der EU sind nach 搂 241 Abs 2 Satz 1 SGB VI aF bei Versicherten, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erf眉llt haben, nicht erforderlich, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der EU mit Anwartschaftserhaltungszeiten (搂 240 Abs 2 Satz 1 SGB VI aF) belegt ist oder wenn die EU vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist; f眉r Kalendermonate, f眉r die eine Beitragszahlung noch zul盲ssig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich (搂 241 Abs 2 Satz 2 SGB VI aF).
2. Nach den tats盲chlichen, von der Beklagten im Revisionsverfahren nicht angegriffenen und somit gem盲脽 搂 163 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bindenden Feststellungen des LSG war der Kl盲ger seit 14. Juni 1996 erwerbsunf盲hig iS des 搂 44 Abs 2 SGB VI aF und hat - was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - die allgemeine Wartezeit von f眉nf Jahren gem盲脽 搂 50 Abs 1 Nr 2 SGB VI iVm 搂 51 Abs 1 SGB VI erf眉llt. Ferner weist der Versicherungsverlauf des Kl盲gers in der Zeit ab 1. Januar 1984 bereits f眉r das Jahr 1984 Beitragsl眉cken auf, die sich - wie bereits vom SG festgestellt und vom Kl盲ger auch nicht bestritten ist - nicht mehr schlie脽en lassen. Der streitige Rentenanspruch des Kl盲gers h盲ngt daher davon ab, ob die erforderliche Drei-F眉nftel-Belegung (搂 44 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI aF) erf眉llt ist. Dies ist jedoch entgegen der Auffassung des LSG nicht der Fall.
Der Kl盲ger hat in den letzten f眉nf Jahren vor Eintritt der EU - also im Zeitraum vom 14. Juni 1991 bis 13. Juni 1996 - nicht f眉r wenigstens drei Jahre (= 36 Kalendermonate) Pflichtbeitragszeiten f眉r eine versicherte Besch盲ftigung oder T盲tigkeit zur眉ckgelegt; f眉r diesen Zeitraum sind f眉r den Kl盲ger keinerlei Beitr盲ge nachgewiesen. Der Zeitraum von f眉nf Jahren vor Eintritt der Minderung der Erwerbsf盲higkeit verl盲ngert sich allerdings gem盲脽 搂 43 Abs 3 Nr 1 SGB VI aF, auf den die Bestimmung des 搂 44 Abs 4 SGB VI aF ausdr眉cklich verweist, um Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsf盲higkeit, die nicht mit Pflichtbeitr盲gen f眉r eine versicherte Besch盲ftigung oder T盲tigkeit belegt sind (vgl zu den Berechnungsmodalit盲ten ua Niesel in Kasseler Komm, 搂 43 SGB VI RdNr 13, 130, Stand Juni 1998). Vorliegend kommen - wie vom LSG zutreffend ausgef眉hrt - lediglich Anrechnungszeiten nach 搂 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI in Betracht. Danach sind Anrechnungszeiten ua Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunf盲hig gewesen sind. 搂 58 Abs 2 Satz 1 SGB VI bestimmt au脽erdem, dass Anrechnungszeiten nach Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI nur vorliegen, wenn dadurch eine versicherte Besch盲ftigung oder selbstst盲ndige T盲tigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst unterbrochen ist.
Eine derartige Unterbrechung war beim Kl盲ger zwar mit Eintritt der AU ab 7. September 1988 gegeben. Denn er war hierdurch noch nicht endg眉ltig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden; sein bisheriges Besch盲ftigungsverh盲ltnis war zu diesem Zeitpunkt - auch nach dem Vortrag der Beklagten - noch nicht beendet (vgl BSG Urteile vom 13. Mai 1966 - 4 RJ 115/65 - BSGE 25, 16, 18 = SozR Nr 17 zu 搂 1259 RVO und vom 28. Februar 1978 - 4 RJ 65/76 - BSGE 46, 48 = SozR 2200 搂 1259 Nr 27 mwN; Senatsurteil vom 19. November 1997 - 5 RJ 24/96 - SozR 3-2600 搂 46 Nr 1 S 5). Zu Unrecht ist das LSG aber davon ausgegangen, dass die AU bis zum Eintritt der EU am 14. Juni 1996 angedauert und deshalb der gesamte Zeitraum vom 7. September 1988 bis 14. Juni 1996 als Aufschubtatbestand iS des 搂 43 Abs 3 Nr 1 SGB VI aF zu werten ist. Ein Aufschubtatbestand ergibt sich vielmehr beim Kl盲ger allenfalls f眉r die Zeit ab 25. M盲rz 1990 (Ende des Krg-Bezugs am 24. M盲rz 1990) bis 6. September 1991 (drei Jahre nach Beginn der krankheitsbedingten Unterbrechung der Besch盲ftigung); der um diese Zeit verl盲ngerte F眉nfjahreszeitraum umfasst indes keine 36 Kalendermonate Pflichtbeitragszeiten (N盲heres dazu nachfolgend unter d).
Die vor dem 25. M盲rz 1990 liegende Zeit der AU, in der der Kl盲ger Krg bezogen hat, verl盲ngert den Zeitraum von f眉nf Jahren f眉r die Drei-F眉nftel-Belegung nicht (vgl Senatsurteil vom 13. Dezember 2000 - B 5 RJ 18/99 R - SozR 3-2600 搂 252 Nr 3; ebenso DRV 2002, 81, 108); Zeiten des Krg-Bezugs werden allerdings f眉r die Drei-F眉nftel-Belegung angerechnet (搂 44 Abs 1 Satz 2 iVm 搂 38 Satz 2 SGB VI aF 鈮猨etzt 搂 55 Abs 2 SGB VI鈮). Die Zeit ab dem 7. September 1991 (Ende des Dreijahreszeitraums ab Beginn der AU) bis zum Eintritt der EU am 14. Juni 1996 ist kein Aufschubtatbestand mehr, weil der Kl盲ger in dieser Zeit nach den Feststellungen des LSG erwerbs- und damit arbeitsf盲hig f眉r T盲tigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts war, wie sie einem vergleichbaren arbeitslosen Versicherten zuzumuten sind. Dass er - wie in der Revisionserwiderung geltend gemacht - die zuletzt ausge眉bte T盲tigkeit als Folienschwei脽er krankheitsbedingt nicht mehr aus眉ben konnte, steht dem nicht entgegen. Denn in 脺bereinstimmung mit den Anforderungen dieses Begriffs in der gesetzlichen Krankenversicherung (KV) bestimmt sich die AU im Rentenrecht nach Wegfall des Besch盲ftigungsverh盲ltnisses (hier sp盲testens 31. Juli 1990) nicht unbegrenzt nach der letzten Besch盲ftigung. Vielmehr entf盲llt bei fortdauernder Erkrankung sp盲testens nach einem Zeitraum von drei Jahren - gerechnet vom Tag des Beginns der AU (vgl 搂 48 Abs 1 und 2 SGB V) - ein "nachgehender Berufsschutz" f眉r die zuletzt ausge眉bte T盲tigkeit. Dies ergibt sich aus folgenden 脺berlegungen:
a) Wie durch die Rechtsprechung des BSG bereits gekl盲rt ist, ist f眉r die Definition der krankheitsbedingten AU iS des 搂 58 Abs 1 Nr 1 SGB VI auf die im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgte Begriffsbestimmung zur眉ckzugreifen. Letzteres hat der Gro脽e Senat des BSG mit Beschluss vom 16. Dezember 1981 (GS 3/78 und GS 4/78 - BSGE 53, 22 = SozR 2200 搂 1259 Nr 59) zur fr眉heren Regelung einer Ausfallzeit iS des 搂 1259 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO entschieden und ist in weiteren Entscheidungen des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1992 (5 RJ 46/91 - SozR 3-2600 搂 252 Nr 2 S 9) und vom 13. Dezember 2000 (B 5 RJ 18/99 R - SozR 3-2600 搂 252 Nr 3 S 15) f眉r die Anrechnungszeit iS des 搂 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI best盲tigt worden. F眉r den Begriff der AU ist hier das ab 1. Januar 1989 geltende Recht des SGB V ma脽gebend, da es sich bei den streitigen Erkrankungszeiten um Zeitr盲ume nach Inkrafttreten des SGB V handelt.
Wie schon im Krankenversicherungsrecht der RVO ist die AU auch nach dem SGB V Voraussetzung der Leistung von Krg. F眉r die 脺bertragung auf 搂 58 Abs 1 Nr 1 SGB VI folgt daraus: Nach den Vorgaben des SGB V richtet sich lediglich, ob der Versicherte als arbeitsunf盲hig anzusehen ist; dagegen ist der tats盲chliche Bezug von Krg nicht Voraussetzung. Dies galt schon f眉r die Ausfallzeit wegen AU nach 搂 1259 Abs 1 Nr 1 RVO und verh盲lt sich nicht anders bei der Anrechnungszeit nach 搂 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI. Zwar l盲sst sich aus dem Bezug von Krg regelm盲脽ig auf das Bestehen von AU schlie脽en (vgl BSG Urteil vom 19. Dezember 1968 - 5 RKn 66/65 - BSGE 29, 77 = SozR Nr 21 zu 搂 1251 RVO); wenn im Anschluss an einen Krg-Bezug aber f眉r die weitere Dauer der AU allein deswegen kein Krg gezahlt wird, weil der Versicherte ausgesteuert worden ist, ist auch diese weitere AU als Ausfall- bzw Anrechnungszeit zu ber眉cksichtigen (vgl Senatsurteile vom 27. Februar 1990 - 5 RJ 67/88 - ver枚ffentlicht in JURIS, vom 22. April 1992 - 5 RJ 74/91 - SozR 3-2200 搂 1259 Nr 12 und vom 13. Dezember 2000 - B 5 RJ 18/99 R - SozR 3-2600 搂 252 Nr 3 S 15 - zu einer von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen langj盲hrigen AU; Verbands-Komm, 搂 1259 RdNr 9.1 S 53, Stand Januar 1989; Niesel in Kasseler Komm, 搂 58 SGB VI, RdNr 12, Stand Januar 2002).
b) Die Frage, nach welcher T盲tigkeit sich die AU bestimmt, wird im Recht der KV f眉r verschiedene Fallkonstellationen unterschiedlich beantwortet (vgl BSG Urteil vom 14. Februar 2001 - B 1 KR 30/00 R - SozR 3-2500 搂 44 Nr 9 mwN).
Wie der 1. Senat des BSG in seinem Urteil vom 19. September 2002 (B 1 KR 11/02 R - BSGE 90, 72, 75 = SozR 3-2500 搂 44 Nr 10 S 32 f) herausgestellt hat, wird die Versicherung gegen AU nach dem Recht des SGB V aus dem jeweils konkret bestehenden Versicherungsverh盲ltnis abgeleitet und dies durch die Regelung in 搂 48 Abs 2 SGB V unterstrichen. Danach besteht f眉r Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum Krg bezogen haben, wegen derselben Krankheit nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums nur dann ein neuer Krg-Anspruch, wenn sie bei Eintritt der erneuten AU mit Anspruch auf Krg versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate 1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunf盲hig waren und 2. erwerbst盲tig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verf眉gung standen. "Bei durchgehender AU im T盲tigkeitsfeld des urspr眉nglichen Berufs ist eine zeitweilige Arbeitsf盲higkeit nur f眉r gesundheitlich weniger anspruchsvolle, berufsfremde T盲tigkeiten denkbar; infolgedessen sind diese sowohl Ma脽stab f眉r die Beurteilung der AU als auch f眉r die Bemessung des Krg" (so ausdr眉cklich BSG Urteil vom 14. Februar 2001 - B 1 KR 30/00 R - SozR 3-2500 搂 44 Nr 9 S 26). Ist der auf die urspr眉ngliche Besch盲ftigung bezogene Versicherungsschutz entfallen, kann ein Krg-Anspruch unter Berufung auf diese Besch盲ftigung nicht mehr begr眉ndet werden. Die AU richtet sich dann - wie vom 1. Senat im Urteil vom 19. September 2002 (B 1 KR 11/02 R - BSGE 90, 72, 76 = SozR 3-2500 搂 44 Nr 10 S 33 f mwN) ausgef眉hrt - nicht mehr nach den besonderen Anforderungen der zuletzt ausge眉bten Besch盲ftigung, wenn der Versicherte seit dem Verlust des Arbeitsplatzes mehr als sechs Monate als Arbeitsloser krankenversichert war (vgl 搂 121 Abs 3 Satz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch).
搂 48 Abs 2 SGB V begrenzt mithin den krankenversicherungsrechtlichen Berufsschutz f眉r die urspr眉ngliche Besch盲ftigung und verhindert - wie der 1. Senat des BSG bereits in seiner Entscheidung vom 14. Februar 2001 (B 1 KR 30/00 R - SozR 3-2500 搂 44 Nr 9 S 27 f) hervorgehoben hat -, dass die auf Grund der Lohnersatzfunktion des Krg gerechtfertigte Besserstellung des entgeltlich Besch盲ftigten gegen眉ber dem arbeitslosen Versicherten zu einer unverh盲ltnism盲脽igen Verg眉nstigung f眉hrt. Dies gilt auch im Vergleich zu demjenigen, der sich von seinem bisherigen Beruf gel枚st und einer neuen T盲tigkeit zugewandt hat.
c) Unter Ber眉cksichtigung der genannten Rechtsprechung des 1. Senats, der sich der erkennende Senat anschlie脽t, ist daher bei - wie hier - fortdauernder Erkrankung im Hinblick auf den Ma脽stab f眉r die AU zu differenzieren. Solange das Arbeitsverh盲ltnis besteht (Phase 1), kommt eine "Verweisbarkeit" des erkrankten Arbeitnehmers zum Ausschluss von AU nur im Rahmen dieses Arbeitsverh盲ltnisses und in den Grenzen der arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten in Betracht; auf T盲tigkeiten bei einem anderen Arbeitgeber kann er nicht verwiesen werden (BSG Urteile vom 7. August 1991 - 1/3 RK 28/89 - BSGE 69, 180 = SozR 3-2200 搂 182 Nr 9 und vom 14. Februar 2001 - B 1 KR 30/00 R - SozR 3-2500 搂 44 Nr 9). Verliert der Versicherte nach Eintritt der AU seinen Arbeitsplatz (Phase 2), bleibt die letzte T盲tigkeit zwar grunds盲tzlich f眉r die Beurteilung der Arbeitsf盲higkeit weiterhin ma脽gebend. Allerdings ist der Kreis der m枚glichen "Verweisungst盲tigkeiten" jetzt nicht mehr durch das konkrete Arbeitsverh盲ltnis, sondern entsprechend der Funktion des Krg als Lohnersatz auf gleiche oder 盲hnlich geartete T盲tigkeiten begrenzt. Dies sind T盲tigkeiten, die nach der Art der Verrichtung, der k枚rperlichen und geistigen Anforderungen, der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie nach der H枚he der Entlohnung mit der bisher verrichteten Arbeit im Wesentlichen 眉bereinstimmen, sodass der Versicherte sie ohne gr枚脽ere Umstellung und Einarbeitung ausf眉hren kann. Diese Bedingungen gelten nicht nur, wenn es sich bei der zuletzt ausge眉bten T盲tigkeit um einen Ausbildungsberuf handelt, sondern auch bei ungelernten Arbeiten; allerdings ist hierbei das Spektrum der zumutbaren T盲tigkeiten deshalb gr枚脽er, weil die Verweisung nicht durch die engen Grenzen eines Ausbildungsberufs eingeschr盲nkt ist (vgl BSG Urteil vom 8. Februar 2000 - B 1 KR 11/99 R - BSGE 85, 271, 273 = SozR 3-2500 搂 49 Nr 4 S 12 f mwN). Der in dieser Weise begrenzte krankenversicherungsrechtliche Berufsschutz f眉r die bei Beginn der Erkrankung ausge眉bte T盲tigkeit entf盲llt jedoch, wenn ein auf die Besch盲ftigung bezogenes Versicherungsverh盲ltnis entfallen ist, sp盲testens mit Ende des ersten Dreijahreszeitraums (Phase 3).
d) 脺bertragen auf die AU nach 搂 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI folgt daraus f眉r den vorliegenden Fall:
Die vom Kl盲ger zuletzt ausge眉bte T盲tigkeit als Folienschwei脽er war kein anerkannter Ausbildungsberuf, sondern - wie bereits das vom LSG in Bezug genommene SG-Urteil vom 22. Mai 1997 ausgef眉hrt hat (S 7 im Urteilsumdruck) - eine allenfalls angelernte oder ungelernte T盲tigkeit. Deshalb ist bereits fraglich, ob er nicht schon ab dem Verlust seines Arbeitsplatzes (also in Phase 2) und damit jedenfalls ab dem Ende der zeitlich begrenzten EU (31. M盲rz 1991) auf s盲mtliche leichten T盲tigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbar war, f眉r die sein k枚rperliches Leistungsverm枚gen wieder ausreichte. Dann w眉rde es bereits aus diesem Grund an einer AU f眉r den weiteren Zeitraum fehlen. Eine AU in Ankn眉pfung an die T盲tigkeit als Folienschwei脽er lie脽e sich aber h枚chstens bis zum Ablauf des ersten Dreijahreszeitraums begr眉nden. Jedenfalls entf盲llt dieser (krankenversicherungsrechtliche) Berufsschutz f眉r den ab 7. September 1991 beginnenden zweiten Dreijahreszeitraum (also in Phase 3). Ob der Kl盲ger (dessen Versicherungsverlauf nur Pflichtbeitragszeiten bis M盲rz 1990 enth盲lt) mit seinem Restleistungsverm枚gen der Arbeitsvermittlung - mangels Arbeitslosmeldung - tats盲chlich zur Verf眉gung stand, ist insoweit unerheblich. Die T盲tigkeiten, f眉r die ein arbeitsloser Versicherter vermittlungsf盲hig war, m眉ssen f眉r die Beurteilung der AU auch dann ma脽gebend sein, wenn er sich der Arbeitsvermittlung nicht zur Verf眉gung gestellt hat (und schon aus diesem Grund im zweiten Dreijahreszeitraum kein Krg-Anspruch besteht - vgl 搂 48 Abs 2 SGB V).
Dieses Ergebnis entspricht auch der Funktion der Anrechnungszeiten, Beitragsl眉cken auszugleichen, die durch pers枚nliche und vom Versicherten nicht zu vertretende Umst盲nde eingetreten sind. Sinn dieser Zeiten ist nicht, Beitragsl眉cken zu 眉berbr眉cken, die der Versicherte h盲tte vermeiden k枚nnen. Der nicht zu vermeidenden Arbeitslosigkeit eines arbeitsf盲higen Versicherten tr盲gt der Anrechnungstatbestand des 搂 58 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI Rechnung. Er setzt allerdings voraus, dass sich der Versicherte der Arbeitsvermittlung zur Verf眉gung stellt. Ein unbegrenzter Schutz f眉r die zuletzt ausge眉bte T盲tigkeit bei Bewertung der AU im Rahmen der Anrechnungszeit w眉rde jedoch diejenigen Versicherten ungerechtfertigt bevorzugen, die bei einer fortdauernden Erkrankung keine Besch盲ftigung suchen, obwohl sie f眉r eine andere als die vor der Erkrankung ausge眉bte T盲tigkeit arbeitsf盲hig sind.
Nach alledem kann eine AU des Kl盲gers nach dem Ablauf des ersten Dreijahreszeitraums, dh ab dem 7. September 1991, nicht mehr bestanden haben. Damit aber ist die versicherungsrechtliche Voraussetzung der Drei-F眉nftel-Belegung nicht erf眉llt. Der daf眉r ma脽gebliche F眉nfjahreszeitraum vom 14. Juni 1991 bis 13. Juni 1996 k枚nnte sich lediglich um eine Anrechnungszeit vom 25. M盲rz 1990 bis 6. September 1991, also insgesamt 18 Monate, bis zum 14. Dezember 1989 verl盲ngern. In diesem Zeitraum finden sich jedoch - abgesehen von den vier Monaten Beitragszeit aus Anlass des Krg-Bezugs bis 24. M盲rz 1990 - keine Pflichtbeitr盲ge.
Die Kostenentscheidung beruht auf 搂 193 Abs 1 SGG.
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Fundstellen
BSGE 2004, 199 |
BSGE 92, 199 |
NWB 2005, 3306 |
NZS 2005, 264 |
SozR 4-2600 搂 43, Nr.2 |
GuS 2004, 63 |
ZfSSV 2007 |