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Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist des 搂 183 Abs 2 RVO
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Leitsatz (amtlich)
1. Der Krankengeldanspruch endet nicht mit der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten.
2. Beamtenrechtliche Versorgungsbez眉ge, die zur Befreiung von der Renten- und/oder Krankenversicherungspflicht berechtigen, sind keine dem Altersruhegeld aus der Rentenversicherung gleichartige Leistungen und beeintr盲chtigen den Krankengeldanspruch nicht entsprechend 搂 183 Abs 4 und 8 RVO.
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Orientierungssatz
Bei dem zeitlich unbegrenzten Krankengeldanspruch (搂 183 Abs 2 RVO) wird bei fortdauernder Arbeitsunf盲higkeit wegen derselben Krankheit lediglich die Zahlung des Krankengeldes innerhalb von je drei Jahren f眉r 78 Wochen unterbrochen; der Zahlanspruch lebt daher - jedenfalls wenn bei ununterbrochener Arbeitsunf盲higkeit wegen derselben Krankheit die Mitgliedschaft weiter bestanden hat - mit Beginn einer jeden neuen Drei-Jahres-Frist iS des 搂 183 Abs 2 RVO wieder auf.
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Normenkette
RVO 搂听182 Abs 1 Nr 2 Fassung: 1961-07-12, 搂听183 Abs 4 Fassung: 1961-07-12, 搂听183 Abs 7 Fassung: 1974-08-07, 搂听183 Abs 8 Fassung: 1974-08-07, 搂听183 Abs 2 Fassung: 1961-07-12
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten dar眉ber, ob der Krankengeldanspruch des Kl盲gers mit Beginn der 4. Blockfrist wiederauflebt, obwohl er das 65. Lebensjahr vollendet, aber keinen Anspruch auf Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat, weil er sich wegen des Bezuges beamtenrechtlicher Versorgungsleistungen von der Rentenversicherungspflicht, nicht aber von der Krankenversicherungspflicht hatte befreien lassen.
Der 1914 geborene Kl盲ger war w盲hrend seines Berufslebens 眉berwiegend im 枚ffentlichen Dienst besch盲ftigt. Zuletzt war er von 1955 bis zum 31. M盲rz 1966 Berufssoldat. Mit Erreichen der Altersgrenze f眉r seinen Dienstgrad wurde er im Alter von 52 Jahren in den Ruhestand versetzt. Am 1. Juli desselben Jahres nahm er eine versicherungspflichtige Besch盲ftigung als kaufm盲nnischer Angestellter auf. Trotz seiner im Mai 1970 eingetretenen Herzerkrankung arbeitete er bis zum 26. November 1971 weiter. Von da an war er wegen dieses Leidens ununterbrochen arbeitsunf盲hig krank. Bis zum 9. Januar 1972 wurde ihm sein Gehalt weitergezahlt.
W盲hrend seines Besch盲ftigungsverh盲ltnisses hatte sich der Kl盲ger nach 搂 7 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, nicht jedoch nach 搂 173 der Reichsversicherungsordnung (RVO) von der Krankenversicherungspflicht. Seine Beitr盲ge zur Rentenversicherung f眉r die Zeit vor seiner Besch盲ftigung im 枚ffentlichen Dienst hatte er sich 1947 erstatten lassen.
Die Fristen f眉r die Zahlung des Krankengeldes (搂 183 Abs 2 RVO) berechnete die Beklagte ab 21. Mai 1970 und zahlte dem Kl盲ger in der 1., 2. und 3. Blockfrist jeweils f眉r 78 Wochen Krankengeld. Die letzte Zahlung wurde f眉r den 17. November 1977 geleistet. In den zahlungsfreien Zwischenzeitr盲umen und ab 18. November 1977 war bzw ist der Kl盲ger freiwilliges Mitglied der Beklagten ohne Anspruch auf Krankengeld.
Mit Schreiben vom 18. Mai 1979 beantragte der Kl盲ger, ihm mit Beginn der 4. Blockfrist (21. Mai 1979) erneut Krankengeld zu gew盲hren. Der praktische Arzt Dr. S. bescheinigte, da脽 er seit November 1971 ununterbrochen arbeitsunf盲hig krank sei und in fortlaufender Behandlung stehe.
Mit ihrem Bescheid vom 6. September 1979 lehnte die Beklagte die erneute Gew盲hrung von Krankengeld ab, weil die freiwillige Mitgliedschaft keinen Anspruch auf Krankengeld umfasse und das Krankengeld wegen der H枚he der Versorgungsbez眉ge nach 搂 189 RVO iVm 搂 14 des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften - (SGB IV) ruhe. Den Widerspruch des Kl盲gers wies die Beklagte zur眉ck (Widerspruchsbescheid vom 9. November 1979).
Das Sozialgericht K枚ln (SG) hat mit seinem Urteil vom 2. Juni 1980 die Beklagte verurteilt, dem Kl盲ger seit dem 21. Mai 1979 Krankengeld im gesetzlichen Rahmen zu gew盲hren. Das Landessozialgericht f眉r das Land Nordrhein-Westfalen (LSG) hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen (Urteil vom 12. November 1981). Der Anspruch des Kl盲gers auf Krankengeld sei in der 4. Blockfrist nicht wieder aufgelebt, weil die Funktion des Krankengeldes, einen durch Krankheit hervorgerufenen tempor盲ren Erwerbsschaden auszugleichen, die Systematik der in 搂 183 RVO zusammengefa脽ten Regelungen sowie der hierin zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wille, die aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Personen nicht mehrfach zu sichern, eine dahingehende L眉ckenschlie脽ung erlaube, da脽 nach Erreichen der Altersgrenze Krankengeldanspr眉che in weiteren Blockfristen auch dann nicht mehr auflebten, wenn die versicherungstechnischen Voraussetzungen f眉r den Bezug des Altersruhegeldes nicht erf眉llt seien.
Mit seiner von dem LSG zugelassenen Revision r眉gt der Kl盲ger sinngem盲脽 eine Verletzung der 搂搂 183, 189 RVO. Er tr盲gt vor, das Gesetz enthalte keine L眉cke, die von der Rechtsprechung dahingehend geschlossen werden k枚nne, da脽 der Krankengeldanspruch in einer weiteren Blockfrist, die erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten beginne, nicht wieder auflebe. Die gesetzlichen Regelungen seien ersch枚pfend. Soweit sie die Rechtsprechung erweiternd ausgelegt oder entsprechend angewendet habe, handele es sich dabei um andere Fallgestaltungen, die mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar seien. Versorgungsbez眉ge beamtenrechtlicher Art stammten aus einem v枚llig anderen Versorgungssystem, das mit dem der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung in keinerlei Bezug stehe. Allein ma脽gebend sei hier der Grundsatz der Einheitlichkeit des Versicherungsfalles.
Der Kl盲ger beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts f眉r das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1981 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts K枚ln vom 2. Juni 1980 zur眉ckzuweisen.
Die Beklagte beantragt, die Revision des Kl盲gers zur眉ckzuweisen.
Sie h盲lt das angefochtene Urteil im Ergebnis f眉r zutreffend.
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Die Revision des Kl盲gers ist begr眉ndet. Das LSG hat zu Unrecht das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kl盲ger hat f眉r die streitige Zeit (78 Wochen seit dem 21. Mai 1979) weiteren Anspruch auf Krankengeld.
Nach den nicht angegriffenen und deshalb f眉r das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des LSG (搂 163 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) ist der Kl盲ger w盲hrend eines versicherungspflichtigen Besch盲ftigungsverh盲ltnisses erkrankt und war Mitglied der beklagten Ersatzkasse mit Anspruch auf Krankengeld. Wegen derselben Krankheit ist er ab 27. November 1971 arbeitsunf盲hig gewesen und seitdem ununterbrochen geblieben. Er hat auch seitdem keine Besch盲ftigung mehr ausge眉bt. Damit war f眉r ihn der grunds盲tzlich zeitlich unbegrenzte Krankengeldanspruch f眉r 78 Wochen innerhalb von je 3 Jahren nach 搂 183 Abs 2 RVO entstanden, der allerdings f眉r die Zeit der Lohnfortzahlung bis zum 9. Januar 1972 ruhte (搂 189 RVO). Da er w盲hrend der Zeiten, in denen er innerhalb der 1., 2. und 3. Blockfrist kein Krankengeld erhalten hat, freiwilliges Mitglied der Beklagten war, steht eine unterbrochene und vor allen Dingen bei Beginn der 4. Blockfrist fehlende Mitgliedschaft der hier streitigen erneuten Zahlung des Krankengeldes mit Beginn der 4. Blockfrist ebensowenig entgegen, wie eine zwischenzeitliche l盲nger dauernde Arbeitsf盲higkeit (BSGE 45, 11, 13, 51, 287).
Zutreffend hat das LSG auch angenommen, da脽 gesetzlich normierte Tatbest盲nde, die den unbegrenzten Krankengeldbezug im Sinne von 搂 183 Abs 2 RVO wegfallen lassen, begrenzen oder zum Ruhen bringen, nicht erf眉llt sind. Der Kl盲ger hat keine der in 搂搂 183 Abs 3 bis 6, 189 RVO genannten Leistungen bezogen. Beamtenrechtliche Versorgungsbez眉ge sind ebenso wie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung keine Einnahmen aus einer Besch盲ftigung (搂 14 SGB IV), sondern Leistungen, die gerade deshalb gew盲hrt werden, weil keine entgeltliche Besch盲ftigung mehr ausge眉bt wird. Die Beklagte hat dem Kl盲ger auch richtigerweise keine Frist gesetzt, um einen Antrag auf Rehabilitationsma脽nahmen oder Altersruhegeld zu stellen (搂 183 Abs 7 und 8 RVO), weil solche Antr盲ge wegen nicht vorhandener Versicherungszeiten in der Rentenversicherung aussichtslos gewesen w盲ren.
Dem Anspruch des Kl盲gers auf erneute Zahlung des Krankengeldes mit Beginn der 4. Blockfrist stehen auch keine sonstigen Hinderungsgr眉nde entgegen. Der Krankengeldanspruch ist nach der am 1. August 1961 in Kraft getretenen Neufassung des 搂 183 RVO (Art 1 Nr 4, Art 9 des Gesetzes vom 12. Juli 1961 - BGBl I, 913) nicht mehr zeitlich begrenzt. Bei fortdauernder Arbeitsunf盲higkeit wegen derselben Krankheit wird die Zahlung lediglich innerhalb von je 3 Jahren f眉r jeweils 78 Wochen unterbrochen. Sind daher die Voraussetzungen f眉r die Entstehung des Anspruchs erf眉llt, so lebt dieser grunds盲tzlich bei Beginn einer jeden neuen Blockfrist wieder auf, jedenfalls wenn, wie hier, bei ununterbrochener Arbeitsunf盲higkeit wegen derselben Krankheit die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung weiter bestanden hat. Der reine Zeitablauf oder auch das Erreichen eines bestimmten Lebensalters f眉hren nach dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes nicht - anders als etwa nach 搂 100 Abs 2 des Arbeitsf枚rderungsgesetzes (AFG) beim Arbeitslosengeld - zum Wegfall des Krankengeldanspruchs. Nach dem der Regelung in 搂 183 Abs 3 bis 8 RVO zugrundeliegenden Rechtsgedanken sind Versicherte, die Rente wegen Erwerbsunf盲higkeit oder Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, zwar endg眉ltig aus ihrem bisherigen Erwerbsleben ausgeschieden. Der Wegfall oder die zeitliche Begrenzung des Krankengeldanspruches setzen aber den tats盲chlichen Bezug dieser Leistungen voraus, dh mit dieser Regelung soll nur der Doppelbezug von Leistungen aus der Renten- und Krankenversicherung mit jeweils derselben Zweckbestimmung verhindert werden. Wer Leistungen, die den v枚lligen Lohnausfall ersetzen sollen, aus der Rentenversicherung oder diesen gleichartige Leistungen (BSGE 49, 136, 139 ff mwN) bezieht, soll daneben kein oder nur Krankengeld f眉r 6 Wochen erhalten, weil auch das Krankengeld dieselbe Lohnersatzfunktion hat.
Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung (搂 1229 Abs 1 RVO = 搂 6 Abs 1 AVG) sind sogar Bezieher eines Altersruhegeldes, wenn sie eine versicherungspflichtige Besch盲ftigung aus眉ben, nicht von der Krankenversicherungspflicht befreit. Sie sind vielmehr nach 搂 165 Abs 1 Nr 1 oder 2 RVO voll in die Krankenversicherungspflicht einbezogen und nicht Mitglieder der Rentnerkrankenversicherung nach 搂 165 Abs 1 Nr 3 RVO (搂 165 Abs 6 RVO). F眉r sie ist der Krankengeldanspruch nicht generell ausgeschlossen. Mit der Neufassung des 搂 182 Abs 2 Nr 2 Satz 2 RVO durch das Rentenanpassungsgesetz (RAG) 1982 vom 1. Dezember 1981 (BGBl I S 1205) ist auch der grunds盲tzliche Ausschlu脽 des Krankengeldanspruchs f眉r Mitglieder der Rentnerkrankenversicherung (搂 165 Abs 1 Nr 3 RVO) weggefallen. Gleichzeitig ist in 搂 183 Abs 4 RVO die Definition des "Regellohns" neugefa脽t worden. Anstelle von "... entgangenen regelm盲脽igen Entgelts ..." hei脽t es "... entgangenen regelm盲脽igen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt ...". In 搂 182 Abs 6 RVO nF ist dementsprechend bestimmt, da脽 bei Versicherten, die nicht Arbeitnehmer sind, als Regellohn der Grundlohn gilt, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunf盲higkeit f眉r die Beitragsbemessung ma脽gebend war, wobei neben einmaligen Leistungen Zahlbetr盲ge von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und von Versorgungsleistungen au脽er Betracht bleiben. Danach haben Rentner, f眉r die ein Grundlohn auch nach ihrem Arbeitseinkommen festgesetzt wird, anstelle des wegen Arbeitsunf盲higkeit entgangenen Arbeitseinkommens Anspruch auf Krankengeld (BT-Drucks 9/458 zu Art 2 Nr 3 S 35). Die Grundkonzeption des Gesetzes ist damit nicht ge盲ndert, sondern best盲tigt (Peters/ Mengert, Handbuch der Krankenversicherung Stand Mai 1983 搂 182 S 17/319), da脽 n盲mlich Arbeitsentgelt und jetzt auch Arbeitseinkommen, das von versicherten Rentnern erzielt wird, grunds盲tzlich durch Krankengeld ersetzt wird, wenn es wegen krankheitsbedingter Arbeitsunf盲higkeit ausf盲llt. Mit diesem Grundsatz w盲re es nicht zu vereinbaren, da脽, wie das LSG meint, der Krankengeldanspruch bei bestehender Mitgliedschaft in einer Krankenkasse allein mit der Vollendung des 65. Lebensjahres wegf盲llt. Ein Versicherter wird zwar in der Regel, wenn die weiteren Voraussetzungen erf眉llt sind, sp盲testens zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Altersruhegeld haben. Er scheidet aber auch aus der Rentenversicherungspflicht nur bei tats盲chlichem Bezug von Altersruhegeld aus (搂 1229 Abs 1 Nr 1 RVO). Die Krankenversicherungspflicht besteht jedoch weiter. Solange daher das Gesetz in 搂 183 Abs 2 RVO dem Versicherten einen zeitlich unbegrenzten Krankengeldanspruch gibt, ist es nicht m枚glich, diesen Anspruch zeitlich mit der Begr眉ndung zu begrenzen, da脽 der krankheitsbedingte Verlust der F盲higkeit Erwerbseinkommen zu erzielen, mit dem Eintritt in das "Rentenalter" nur noch von der Rentenversicherung, nicht aber von der Krankenversicherung auszugleichen oder zu ersetzen ist. Denn die Krankenversicherung sch眉tzt sogar den Altersrentner, der weiteres Erwerbseinkommen erzielt, gleicherma脽en gegen den krankheitsbedingten Verlust an Erwerbsf盲higkeit wie jeden anderen Versicherten. Der Krankengeldanspruch kann, solange die Voraussetzungen des 搂 183 Abs 3, 4, 7 oder 8 RVO nicht erf眉llt sind, allerdings dadurch enden, da脽 die Arbeitsunf盲higkeit nicht mehr die Folge der Krankheit ist, die den Anspruch ausgel枚st hat.
Auch die beamtenrechtlichen Versorgungsbez眉ge des Kl盲gers schlie脽en seinen weiteren Krankengeldanspruch nicht aus. Sie sind keine dem Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung gleichstehende Leistungen. Sie schlie脽en nicht, wie bei aktiven Beamten, die Versicherungspflicht aus (搂 1229 Abs 1 Nr 3 RVO, 搂 6 Abs 1 Nr 3 AVG, 搂 169 Abs 1 RVO), sondern geben dem Besch盲ftigten nur die M枚glichkeit, sich sowohl von der Renten- als auch von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen (搂 1230 Abs 1 RVO, 搂 7 Abs 1 AVG, 搂 173 RVO). Macht der Besch盲ftigte von der Befreiungsm枚glichkeit keinen Gebrauch, so ist er ebenso versichert, wie jeder andere versicherungspflichtig Besch盲ftigte. In der Rentenversicherung besteht f眉r ihn die M枚glichkeit durch Beitr盲ge die Voraussetzungen f眉r Leistungen (insbesondere Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunf盲higkeit oder Altersruhegeld) zu schaffen, die neben den Versorgungsbez眉gen gew盲hrt werden. Die Krankenversicherung gew盲hrleistet ihm vollen Versicherungsschutz, der in Bezug auf das Krankengeld nur in derselben Weise begrenzt ist, wie auch bei anderen Versicherungspflichtigen. Beeinflussen die aus einer fr眉heren versicherungsfreien beamtenrechtlichen Besch盲ftigung erworbenen Versorgungsbez眉ge die Anspr眉che aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht, so k枚nnen sie auch keine Auswirkungen auf die Anspr眉che aus der gesetzlichen Krankenversicherung haben, insbesondere nicht zum Wegfall oder zur zeitlichen Begrenzung des Krankengeldes entsprechend 搂 183 Abs 3 und 4 RVO f眉hren. Das "Versicherungsleben" des fr眉heren Beamten beginnt je nachdem, ob oder in welchem Versicherungszweig er sich befreien l盲脽t, in der jeweiligen Versicherung mit der Aufnahme der ersten versicherungspflichtigen Besch盲ftigung, oder setzt sich in der Rentenversicherung fort, soweit noch wirksame Versicherungszeiten aus fr眉heren versicherungspflichtigen Besch盲ftigungsverh盲ltnissen vorhanden sind. Der Schutz gegen den Verlust an Erwerbsf盲higkeit folgt sowohl in der Renten- wie auch in der Krankenversicherung aus dem versicherungspflichtigen Besch盲ftigungsverh盲ltnis oder der freiwilligen Versicherung (Beitrittsberechtigung), nicht aber aus anderen Sachverhalten, die von dem System der Sozialversicherung nicht erfa脽t werden. Die Tatsache, da脽 es das Gesetz den Beziehern von beamtenrechtlichen Versorgungsbez眉gen freistellt, sich von der Renten- und/oder Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen, f眉hrt nicht dazu, diese Versorgungsbez眉ge den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gleichzustellen. Das Gesetz geht nicht davon aus, da脽 versicherungspflichtig besch盲ftigte Empf盲nger solcher Versorgungsbez眉ge nicht in den Schutz der Sozialversicherung einzubeziehen sind. Die Befreiungsm枚glichkeit tr盲gt nur dem Umstand Rechnung, da脽, insbesondere bei 盲lteren Pension盲ren, Beitragsleistungen vermieden werden k枚nnen, die vor allem in der Rentenversicherung zu keinen oder nur geringen Rentenanspr眉chen f眉hren. Es kann deshalb keinen Unterschied machen, ob ein arbeitsunf盲hig erkrankter Pension盲r deshalb keinen Anspruch auf Rente oder Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat, weil er sich von der Rentenversicherungspflicht hatte befreien lassen, oder weil er trotz Beitragsleistung nicht die erforderlichen Versicherungszeiten hat. Nur wenn er tats盲chlich einen Rentenanspruch hat, beeintr盲chtigt das seinen Krankengeldanspruch nach 搂 183 Abs 3, 4, 7 und 8 RVO.
Die Kostenentscheidung folgt aus 搂 193 SGG.
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