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Leitsatz (amtlich)
Ver盲u脽ert ein Gesellschafter einer KG ein Wirtschaftsgut seines Sonderbetriebsverm枚gens an die KG zu Bedingungen, die denen einer Ver盲u脽erung des Wirtschaftsguts an einen Fremden entsprechen, so wird damit in vollem Umfang Gewinn realisiert.
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Normenkette
EStG 搂 15 Nr. 2
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Tatbestand
Streitig ist im Rahmen der einheitlichen Gewinnfeststellung 1965, ob der Gesellschafter einer KG dadurch einen steuerpflichtigen Gewinn verwirklicht, da脽 er an die KG einen GmbH-Anteil im Nennwert von mehr als einem Viertel des Stammkapitals der GmbH verkauft und 眉bertr盲gt, der bereits vorher "Betriebsverm枚gen der KG" (Sonderbetriebsverm枚gen des Gesellschafters) war. Nach einer 脛nderung des angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheides w盲hrend des Revisionsverfahrens ist au脽erdem streitig, in welcher H枚he durch die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters in eine Personengesellschaft die bisherigen Gesellschafter einen Ver盲u脽erungsgewinn erzielten und welche Betr盲ge der eingetretene Gesellschafter in einer Erg盲nzungsbilanz zu aktivieren hat.
Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) leitet einen Teilkonzern, zu dem zahlreiche Handels- und Dienstleistungsunternehmen geh枚ren. Bis zum 31. Dezember 1964 hatte die Kl盲gerin die Rechtsform einer OHG.
Durch Vertr盲ge vom 2. und 5. Januar 1965 wurde diese OHG unter Aufnahme weiterer Gesellschafter in eine KG, die derzeitige Rechtsform der Kl盲gerin, umgewandelt. Der Beigeladene wurde neben drei anderen nat眉rlichen Personen pers枚nlich haftender Gesellschafter der Kl盲gerin.
Die Kl盲gerin war seit Jahren mit einem Gesch盲ftsanteil von nominell 100 000 DM an der Firma R-GmbH beteiligt. Das Stammkapital der R-GmbH betrug 1 Mio DM. Der Beigeladene war mit einem Gesch盲ftsanteil von nominell 450 000 DM an der R-GmbH beteiligt. Dieser Gesch盲ftsanteil des Beigeladenen wurde einkommensteuerrechtlich als Sonderbetriebsverm枚gen des Beigeladenen in seiner Eigenschaft als Mitunternehmer der Kl盲gerin behandelt.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 14. Januar 1965 verkaufte der Beigeladene seinen Gesch盲ftsanteil an der R-GmbH von nominell 450 000 DM an die Kl盲gerin zum Kaufpreis von 200 % des Nominalbetrags und trat gleichzeitig in Durchf眉hrung dieses Kaufvertrags seinen Gesch盲ftsanteil an die Kl盲gerin ab. Die Kl盲gerin erwarb au脽erdem zu denselben Bedingungen die restlichen Gesch盲ftsanteile an der R-GmbH von Personen, die nicht Gesellschafter der Kl盲gerin waren.
In ihrer Handelsbilanz zum 31. Dezember 1965 aktivierte die Kl盲gerin den vom Beigeladenen erworbenen Gesch盲ftsanteil der R-GmbH (ebenso wie die von anderen Personen erworbenen Gesch盲ftsanteile) mit dem Kaufpreis von 200 % des Nennwerts, also mit 900 000 DM.
In einer Steuerbilanz zum 31. Dezember 1965 setzte die Kl盲gerin diesen Gesch盲ftsanteil hingegen nur mit seinem Nennwert von 450 000 DM an, der dem Betrag entsprach, den der Beigeladene f眉r den Erwerb des Gesch盲ftsanteils aufgewandt hatte. Dabei ging die Kl盲gerin davon aus, da脽 der Erwerb des Gesch盲ftsanteils ein erfolgsneutraler Vorgang sei. Der Gesch盲ftsanteil sei bereits vor seiner 脺bertragung in das Gesamthandeigentum der Kl盲gerin notwendiges Sonderbetriebsverm枚gen gewesen, auch wenn er nicht als solcher bilanziert gewesen sei. Demnach sei es geboten gewesen, dem Beigeladenen die Einlage des Gesch盲ftsanteils (Zuf眉hrung zum notwendigen Sonderbetriebsverm枚gen) nachtr盲glich auf seinem Kapitalkonto gutzuschreiben. Mindestens liege eine Einlage des Jahres 1965 vor. Die Zahlung des Kaufpreises von 900 000 DM sei dann eine Entnahme des Beigeladenen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) folgte dieser Ansicht nicht. Das FA nahm vielmehr an, da脽 der Beigeladene durch die Ver盲u脽erung seines Gesch盲ftsanteils an die Kl盲gerin lediglich insoweit keinen Gewinn verwirklicht habe, als er selbst an der Kl盲gerin beteiligt sei; im 眉brigen sei ein steuerpflichtiger Gewinn entstanden, der im Rahmen der einheitlichen Gewinnfeststellung als Vorweggewinn des Beigeladenen zu erfassen sei. Den danach steuerpflichtigen Gewinn des Beigeladenen ermittelte das FA auf 423 414 DM. Um diesen Betrag erh枚hte das FA gleichzeitig den Steuerbilanzansatz der Kl盲gerin f眉r den vom Beigeladenen erworbenen Gesch盲ftsanteil der R-GmbH; lediglich in H枚he des auf die Beteiligung des Beigeladenen an der Kl盲gerin entfallenden Anteils an dem erworbenen Gesch盲ftsanteil, den das FA mit 26 585 DM errechnete, behielt das FA den Ansatz zum Nennwert bei.
Auf dieser Grundlage erlie脽 das FA am 6. M盲rz 1968 einen einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid f眉r 1965.
Die hiergegen erhobene Sprungklage hatte keinen Erfolg. Das FG war der Auffassung, da脽 der Beigeladene durch die Ver盲u脽erung des R-GmbH-Anteils an die Kl盲gerin, obwohl dieser bereits Betriebsverm枚gen der Kl盲gerin gewesen sei, insoweit einen Gewinn verwirklicht habe, als er quotenm盲脽ig nicht an der Kl盲gerin beteiligt sei, denn der Kauf habe zu einer Ver盲nderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verh盲ltnisse in bezug auf den GmbH-Anteil gef眉hrt.
Mit der Revision beantragte die Kl盲gerin urspr眉nglich, den auf 2 240 339 DM festgesetzten Gewinn f眉r 1965 um 423 414 DM auf 1 816 925 DM herabzusetzen und den Gewinnanteil des Beigeladenen in gleicher Weise zu erm盲脽igen. Die Revision r眉gt insoweit unzutreffende Anwendung der Vorschriften des 搂 4 Abs. 1, des 搂 5, des 搂 6 Abs. 1 und des 搂 15 Nr. 2 EStG.
Das FA beantragt hierzu, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
W盲hrend des Revisionsverfahrens berichtigte das FA im Anschlu脽 an eine Betriebspr眉fung bei der Kl盲gerin mit Bescheid vom 29. August 1974 gem盲脽 搂 222 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AO den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid 1965 in der Weise, da脽 es - ohne die bisherige Behandlung der Ver盲u脽erung der R-GmbH-Anteile des Beigeladenen an die Kl盲gerin zu 盲ndern - aus anderen bisher nicht streitbefangenen Gr眉nden einen laufenden Verlust von 463 400 DM und einen nur einem Teil der Gesellschafter zuzurechnenden Ver盲u脽erungsgewinn von 2 365 462 DM feststellte. Die Kl盲gerin machte den ge盲nderten Gewinnfeststellungsbescheid gem盲脽 搂 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens. Die Kl盲gerin beantragt nunmehr, einen laufenden Verlust von 2 648 525 DM und einen Ver盲u脽erungsgewinn von 3 365 462 DM festzustellen.
Die Kl盲gerin tr盲gt dazu vor, der Streitstoff habe sich insoweit nicht ge盲ndert, als der Gewinn aus der Ver盲u脽erung der R-GmbH-Anteile des Beigeladenen an die Kl盲gerin in Frage stehe; insoweit werde der bisherige Antrag aufrechterhalten und gehe in den neuen Antrag ein. Zus盲tzlich werde jedoch geltend gemacht, das FA habe in dem ge盲nderten Gewinnfeststellungsbescheid den Ver盲u脽erungsgewinn, den die ehemaligen OHG-Gesellschafter der Kl盲gerin durch die Aufnahme der X-GmbH als Kommanditistin erzielt h盲tten, zu niedrig angesetzt; au脽erdem habe das FA in der Erg盲nzungsbilanz f眉r die X-GmbH einen zu hohen Betrag als Anschaffungskosten f眉r anteilige stille Reserven und einen anteiligen Gesch盲ftswert aktiviert und auf diese Weise den laufenden Verlust zu niedrig ausgewiesen.
Das FA f眉hrt dazu aus, die Kl盲gerin habe damit neue Streitpunkte in das Verfahren eingef眉hrt, die noch keiner gerichtlichen Nachpr眉fung unterlegen h盲tten. Die Streitsache m眉sse deshalb gem盲脽 搂 127 FGO an das FG zur眉ckverwiesen werden, zumal die neuen Antr盲ge auch die Gewinnanteile von bisher nicht zum Verfahren beigeladenen Gesellschaftern ber眉hrten.
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Auf die Revision ist die Vorentscheidung aufzuheben und der Rechtsstreit an das FG zur眉ckzuverweisen.
1. Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 21. Oktober 1976 IV R 210/72 (BFHE 120, 239, BStBl II 1977, 145) unter Ber眉cksichtigung der Urteile des BFH vom 28. Januar 1976 I R 84/74 (BFHE 119, 234, BStBl II 1976, 744) und vom 15. Juli 1976 I R 17/74 (BFHE 119, 285, BStBl II 1976, 748) entschieden, da脽 eine im Sinne des 搂 17 EStG steuerpflichtige Ver盲u脽erung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft vorliegt, wenn ein Gesellschafter einer KG die zu seinem Privatverm枚gen geh枚rige Beteiligung an der Kapitalgesellschaft an die KG verkauft und in Erf眉llung des Kaufvertrags in das Gesamthandverm枚gen der KG 眉bertr盲gt, und zwar mit der Ma脽gabe, da脽 ihm die KG den Kaufpreis, der nach dem Gesamtwert der 眉bertragenen Beteiligung bemessen ist, auf ein Privatkonto gutschreibt, wobei seine gesellschaftsrechtliche Stellung innerhalb der KG unver盲ndert bleibt. Das Urteil ist von der Erw盲gung getragen, da脽 die 脺bertragung eines Wirtschaftsguts, das dem Gesellschafter einer Personengesellschaft geh枚rt, in das Gesamthandverm枚gen der Personengesellschaft jedenfalls dann als gewinnrealisierende Ver盲u脽erung (durch den Gesellschafter) und als Anschaffung (durch die Gesellschaft) des ganzen Wirtschaftsguts zu werten ist, wenn sich der Vorgang seinem wirtschaftlichen Gehalt nach wie eine im Gesch盲ftsverkehr zwischen Fremden 眉bliche Ver盲u脽erung von einem Rechtssubjekt an ein anderes Rechtssubjekt darbietet. Diese Voraussetzung sah der Senat insbesondere dann als gegeben an, wenn zivilrechtlich zwischen einem Gesellschafter und der Personengesellschaft ein Kaufvertrag abgeschlossen und dabei der in einem festen Betrag bestehende Kaufpreis nach dem Wert des ganzen Wirtschaftsguts bemessen wird, das Wirtschaftsgut in Erf眉llung dieses Kaufvertrags in der Weise auf die Personengesellschaft 眉bergeht, da脽 der Gesellschafter die unmittelbare Verf眉gungs- und Nutzungsbefugnis in vollem Umfang an die f眉r die Vertretung der Personengesellschaft zust盲ndigen Organe abgibt und die 脺bertragung des Wirtschaftsguts die gesellschaftsrechtliche Stellung des 眉bertragenden Gesellschafters unver盲ndert l盲脽t.
Der Senat hat damit sowohl die Ansicht abgelehnt, ein derartiger Vorgang sei als Einlage des Wirtschaftsguts in Verbindung mit einer Entnahme des Gegenwerts zu beurteilen, als auch die Ansicht, der Vorgang sei insoweit keine Ver盲u脽erung, als der Gesellschafter selbst an der Personengesellschaft beteiligt ist.
2. Die Finanzverwaltung wendet das Urteil IV R 210/72 眉ber den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht an. Sie geht vielmehr weiterhin davon aus, da脽 bei der 脺bertragung eines zum Privatverm枚gen eines Mitunternehmers geh枚renden Wirtschaftsguts auf die Personengesellschaft bei dem Mitunternehmer ein Ver盲u脽erungsgesch盲ft und bei der Personengesellschaft ein entgeltlicher Erwerb nur insoweit vorliegt, als das Wirtschaftsgut nach der 脺bertragung gem盲脽 搂 39 Abs. 2 AO 1977 bzw. 搂 11 Nr. 5 StAnpG den anderen Mitunternehmern zuzurechnen ist (Schreiben des BdF vom 7. M盲rz 1977 IV B 2 - S 2244 - 1/77, BStBl I 1977, 89).
Der Streitfall bietet weder Anla脽 noch Gelegenheit, erneut zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die 脺bertragung eines Wirtschaftsguts, das zum Privatverm枚gen eines Mitunternehmers geh枚rt, auf die Personengesellschaft gegen Entgelt insoweit als Einlage zu werten ist, als der Mitunternehmer an der Personengesellschaft beteiligt ist. Auch wenn man diese Frage bejahen wollte, so k枚nnte dies nicht dazu f眉hren, da脽 die 脺bertragung eines zu einem Betriebsverm枚gen eines Mitunternehmers geh枚renden Wirtschaftsguts auf die Personengesellschaft gegen Entgelt nicht insgesamt als Ver盲u脽erungsgesch盲ft des Mitunternehmers und als Anschaffungsgesch盲ft der Personengesellschaft beurteilt wird. Die Qualifizierung der 脺bertragung als Ver盲u脽erungs- und Anschaffungsgesch盲ft folgt aus dem zu 1. gekennzeichneten wirtschaftlichen Gehalt der 脺bertragung, insbesondere dem darin zum Ausdruck gekommenen Willen der Beteiligten zum Austausch von Leistung und Gegenleistung, und den Vorschriften des 搂 5 Abs. 1 EStG und des 搂 4 Abs. 1 EStG. Schon vom einkommensteuerrechtlichen Begriff der Einlage her ist es nicht m枚glich, die 脺bertragung teilweise als Einlage zu werten.
Dabei ist es nicht entscheidungserheblich, ob das 眉bertragene Wirtschaftsgut zum Betriebsverm枚gen eines Unternehmens geh枚rt, das der Gesellschafter der Personengesellschaft daneben als Einzelunternehmer betreibt, oder ob das Wirtschaftsgut bereits Sonderbetriebsverm枚gen des 眉bertragenden Gesellschafters in bezug auf die Personengesellschaft ist, in deren Gesamthandverm枚gen das Wirtschaftsgut 眉bergeht. Besonders mu脽 dies f眉r solche Wirtschaftsg眉ter gelten, die nicht deshalb Sonderbetriebsverm枚gen sind, weil sie der Personengesellschaft z. B. aufgrund eines Mietvertrags zur betrieblichen Nutzung 眉berlassen sind und deshalb unmittelbar dem Betrieb der Personengesellschaft dienen, sondern weil sie, wie dies regelm盲脽ig bei Anteilen an Kapitalgesellschaften der Fall sein wird, der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft f枚rderlich sind (vgl. dazu z. B. BFH-Urteile vom 23. Juli 1975 I R 210/73, BFHE 117, 144, BStBl II 1976, 180; vom 15. Oktober 1975 I R 16/73, BFHE 117, 164, BStBl II 1976, 188; vom 13. Mai 1976 IV R 4/75, BFHE 119, 256, BStBl II 1976, 617).
Der I. Senat des BFH hat allerdings mit Urteil vom 28. August 1974 I R 18/73 (BFHE 114, 180, BStBl II 1975, 166) entschieden, es liege keine gewinnrealisierende Entnahme vor, wenn ein Gesellschafter einer Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut, das dem Betrieb der Personengesellschaft dient und deshalb Sonderbetriebsverm枚gen des Gesellschafters ist, unentgeltlich auf einen anderen Gesellschafter der Personengesellschaft 眉bertr盲gt, weil das Wirtschaftsgut "auch nach dem Eigentumswechsel bei wirtschaftlicher Betrachtung als Beitrag (nunmehr des Gesellschafters H) zur F枚rderung des Gesellschaftszwecks zur Verf眉gung gestanden hat und dadurch dem Betriebsverm枚gen verhaftet geblieben ist". Man k枚nnte aus diesem Urteil folgern, da脽 in gleicher Weise keine gewinnrealisierende Ver盲u脽erung vorliege, wenn ein Wirtschaftsgut, das dem Betrieb der Personengesellschaft dient und deshalb Sonderbetriebsverm枚gen ist, entgeltlich von einem Gesellschafter auf einen anderen Gesellschafter oder in das Gesamthandverm枚gen der Personengesellschaft 眉bertragen wird, weil auch in diesen F盲llen das Wirtschaftsgut weiterhin zur F枚rderung des Gesellschaftszwecks zur Verf眉gung stehe und dadurch dem Betriebsverm枚gen verhaftet bleibe (vgl. zu dieser Rechtsfrage z. B. Felix/Streck, Deutsches Steuerrecht 1976 S. 243, 248 - DStR 1976, 243, 248; Richter, BB 1976, 1525; Lange, BB 1976, 736; Claus, BB 1976, 503; Ebeling, DStZ A 1976, 251, 253; Raupach, FR 1976, 233, 238, und Jahrbuch der Fachanw盲lte f眉r Steuerrecht 1975/1976, 222 ff.; D枚llerer, DStZ A 1974 211, 217 - 218; SUS, FR 1975, 551).
Dieser Argumentation steht jedoch entgegen, da脽 nach allgemeiner Meinung Gewinn realisiert wird, wenn z. B. ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft ausscheidet und sein Gesellschaftsanteil mit Zustimmung aller Gesellschafter gegen ein nach kaufm盲nnischen Grunds盲tzen abgewogenes Entgelt auf einen von mehreren der verbleibenden Gesellschafter 眉bergeht. In diesem Falle liegt f眉r den ausscheidenden Gesellschafter eine Ver盲u脽erung und f眉r den 眉bernehmenden Gesellschafter eine Anschaffung vor, wobei Gegenstand des Anschaffungsgesch盲ftes und damit naturgem盲脽 auch des Ver盲u脽erungsgesch盲ftes der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters an den einzelnen Wirtschaftsg眉tern ist, die zum Gesamthandverm枚gen der Personengesellschaft geh枚ren (s. z. B. BFH-Urteile vom 12. Juni 1975 IV R 129/71, BFHE 116, 335, BStBl II 1975, 807; vom 30. Januar 1974 IV R 109/73, BFHE 111, 483, BStBl II 1974, 352; vom 11. Juli 1973 I R 126/71, BFHE 110, 402, BStBl II 1974, 50).
Die gewinnrealisierende Natur des Vorgangs war bisher unbestritten (und ist schon im Hinblick auf die Vorschrift des 搂 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG schlechthin unbestreitbar), obwohl nicht zweifelhaft sein kann, da脽 das fragliche Wirtschaftsgut, genauer: der bisher dem ausscheidenden Gesellschafter und k眉nftig dem 眉bernehmenden Gesellschafter zuzurechnende Anteil an diesen Wirtschaftsg眉tern (des Gesamthandverm枚gens) weiterhin zur F枚rderung des Gesellschaftszwecks zur Verf眉gung steht und dem Betriebsverm枚gen verhaftet bleibt.
Der Senat ist der Auffassung, da脽 kein Grund daf眉r erkennbar ist, in der Frage der Gewinnrealisierung auf seiten des ver盲u脽ernden Gesellschafters die Ver盲u脽erung eines Anteils an einem oder an einer Vielzahl von Wirtschaftsg眉tern (Gesellschaftsanteil) einerseits und die Ver盲u脽erung eines einzelnen Wirtschaftsguts als Ganzes andererseits einkommensteuerrechtlich unterschiedlich zu beurteilen. Dies gilt um so mehr, als nach dem BFH-Urteil I R 17/74 (i. V. m. der Vorschrift des 搂 22 UmwStG 1969 auch bei der Einbringung von Wirtschaftsg眉tern in eine Personengesellschaft gegen Gew盲hrung von Gesellschaftsrechten einzelne Wirtschaftsg眉ter nicht anders behandelt werden als ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil. Deshalb ist bei der Ver盲u脽erung eines Wirtschaftsguts des Sonderbetriebsverm枚gens eines Gesellschafters an seine Personengesellschaft, soweit sich die Ver盲u脽erung wie eine solche unter Fremden darstellt, in der Bestimmung der Rechtsfolgen des Vorgangs dem Ver盲u脽erungstatbestand und damit der Gewinnrealisierung Vorrang beizumessen gegen眉ber dem Verbleiben des Wirtschaftsguts im selben betrieblichen Zusammenhang; insbesondere besteht dieses Rangverh盲ltnis dann, wenn ein Wirtschaftsgut vom Gesellschafter in das Gesamthandverm枚gen der Personengesellschaft 眉bertragen wird, das nicht deshalb Sonderbetriebsverm枚gen war, weil es der Personengesellschaft zur Nutzung 眉berlassen war und deshalb unmittelbar im Betrieb der Personengesellschaft eingesetzt war, sondern weil es der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft f枚rderlich war. Denn in diesem Falle kommt zu dem Sachverhalt, der seinem wirtschaftlichen Gehalt nach bereits f眉r sich genommen die Rechtsfolge der Gewinnrealisierung rechtfertigt, hinzu, da脽 das Wirtschaftsgut insofern einen Funktionswechsel erf盲hrt, als es bisher der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft f枚rderlich war, fortan aber unmittelbar dem Betrieb der Personengesellschaft dient.
3. F眉r den Streitfall folgt daraus, da脽 der Vertrag vom 14. Januar 1965 als Ver盲u脽erung der Anteile des Beigeladenen an der R-GmbH zu werten ist und zu einem steuerpflichtigen Ver盲u脽erungsgewinn in H枚he der Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis (abz眉glich Ver盲u脽erungskosten) und den Anschaffungskosten der Anteile gef眉hrt hat; demgem盲脽 hat das FA nicht nur zu Recht 眉berhaupt einen Ver盲u脽erungsgewinn, sondern diesen zu niedrig festgestellt.
Der Vertrag vom 14. Januar 1965 ist als Ver盲u脽erung zu werten, weil zwischen dem Beigeladenen und der Kl盲gerin ein Kaufvertrag abgeschlossen und der Kaufpreis dabei nach dem Gesamtwert der 眉bertragenen Gesch盲ftsanteile bemessen wurde, weil die unmittelbare Nutzung von Verf眉gungsbefugnis hinsichtlich der Gesch盲ftsanteile in vollem Umfange auf die Vertretungsorgane der Kl盲gerin 眉berging und weil die Gesellschafterstellung des Beigeladenen innerhalb der Kl盲gerin unver盲ndert blieb, der Beigeladene also insbesondere das volle Entgelt f眉r die Gesch盲ftsanteile in Geld erhielt.
4. Gleichwohl ist die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an das FG zur眉ckzuverweisen (搂 127 FGO).
Das FA hat den einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid 1965 vom 6. M盲rz 1968, der Gegenstand der Sprungklage und der angefochtenen Entscheidung des FG war, w盲hrend des Revisionsverfahrens durch einen berichtigten Gewinnfeststellungsbescheid 1965 vom 29. August 1974 ersetzt. Die Kl盲gerin hat einen Antrag nach 搂 68 FGO gestellt; damit ist der berichtigte Gewinnfeststellungsbescheid 1965 vom 29. August 1974 Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Kl盲gerin macht geltend, da脽 dieser Bescheid rechtswidrig sei,
a) weil darin ebenso wie im urspr眉nglichen Gewinnfeststellungsbescheid die Frage, ob der Beigeladene durch die 脺bertragung der GmbH-Anteile auf die Kl盲gerin einen Gewinn realisiert hat, bejaht und demgem盲脽 ein Ver盲u脽erungsgewinn festgestellt sei und
b) weil darin anders als im urspr眉nglichen Gewinnfeststellungsbescheid 1965 die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters in die Kl盲gerin unrichtig beurteilt sei, insbesondere ein zu hoher Ver盲u脽erungsgewinn der ehemaligen OHG-Gesellschafter und ein zu niedriger laufender Verlust eines Kommanditisten festgestellt sei.
Nach den tats盲chlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils ist zwar die zu a) erw盲hnte Rechtsfrage entscheidungsreif und so zu beantworten, wie vom Senat dargelegt. F眉r die abschlie脽ende rechtliche Beurteilung der zu b) erw盲hnten Fragen fehlen jedoch die erforderlichen tats盲chlichen Feststellungen; auch ist insoweit eine Beiladung der Gesellschafter erforderlich, die durch die zu b) erw盲hnten Fragen pers枚nlich ber眉hrt werden (搂 60 Abs. 3 i. V. m. 搂 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 72281 |
BStBl II 1977, 415 |
BFHE 1977, 470 |