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Leitsatz (amtlich)
Scheidet ein Gesellschafter einer KG in der Weise aus der KG aus, da脽 sein Gesellschaftsanteil auf einen anderen Gesellschafter 眉bergeht, und macht dieser Gesellschafter geltend, seine Gegenleistung sei nicht nur ein Entgelt f眉r den erworbenen Gesellschaftsanteil, sondern auch die Abgeltung eines streitigen betrieblichen Schadensersatzanspruchs des ausgeschiedenen Gesellschafters, so kann der erwerbende Gesellschafter nur dann einen Teil der Gegenleistung sofort als Betriebsausgabe abziehen, wenn festgestellt ist, da脽, soweit die Gegenleistung den Buchwert des Gesellschaftsanteils des ausgeschiedenen Gesellschafters 眉bersteigt, keine stillen Reserven und kein Gesch盲ftswert vorhanden waren, die anteilig auf den erwerbenden Gesellschafter 眉bergehen konnten.
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Normenkette
EStG 搂听4 Abs. 4, 搂搂听5-6
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Tatbestand
Streitig ist bei der einheitlichen Gewinnfeststellung 1963 der fr眉heren X-KG, ob und gegebenenfalls in welcher H枚he die Leistungen, zu denen sich der Komplement盲r der KG, der den Gesellschaftsanteil einer ausgeschiedenen Kommanditistin 眉bernahm, gegen眉ber der ausgeschiedenen Kommanditistin verpflichtete, als Betriebsausgaben den Gewinn der KG und den Gewinnanteil des Komplement盲rs mindern, weil sie kein Entgelt f眉r den Kommanditanteil, sondern eine Ersatzleistung daf眉r darstellen, da脽 der Komplement盲r der ausgeschiedenen Kommanditistin in den fr眉heren Jahren zu hohe Verlustanteile zurechnete.
Der Kl盲ger und Revisionsbeklagte (Kl盲ger) war einziger pers枚nlich haftender Gesellschafter der X-KG, die ein Kaufhaus betrieb. Kommanditisten der KG waren in den Jahren 1961 und 1962 A, ein Bruder des Kl盲gers, B, eine Schw盲gerin des Kl盲gers, und C, eine Schwester des Kl盲gers. Bilanzstichtag der KG war der 31. August. Die vertraglichen Gewinnanteile betrugen f眉r den Kl盲ger 45 v. H. f眉r A 25 v. H., f眉r B 5 v. H. und f眉r C 25 v. H.
Aufgrund einer Vereinbarung vom 22. Februar/19. M盲rz 1963 schied Frau C mit Wirkung vom 31. August 1962 aus der KG aus.
Zum 31. August 1964 schieden auch die beiden anderen Kommanditisten aus der KG aus; der Kl盲ger f眉hrt das Unternehmen der KG seither als Einzelunternehmen fort.
Frau C 眉bertrug bei ihrem Ausscheiden aus der KG ihren Gesellschaftsanteil auf den Kl盲ger. Au脽erdem erbrachte Frau C unstreitig noch folgende Leistungen:
a) Sie erlie脽 dem Kl盲ger eine private Abfindungsschuld in H枚he von 25 000 DM, die ihr gegen眉ber bestand, weil auf den Kl盲ger im Erbwege das Grundst眉ck Z-Stra脽e Nr. 18/22 allein 眉bergegangen war.
b) Sie 眉bertrug auf den Kl盲ger ihren 1/4-Miteigentumsanteil an dem Grundst眉ck Z-Stra脽e Nr. 10/12, zu dessen 脺bertragung sie gegen ein nach dem Einheitswert bemessenes Entgelt (1/4 vom Einheitswert 120 700 DM = 30 175 DM) aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung aus dem Jahre 1954 verpflichtet war.
Als Gegenleistung verpflichtete sich der Kl盲ger, Frau C von der Verm枚gensabgabe freizustellen und ihr lebensl盲nglich eine wertgesicherte Rente von monatlich 550 DM zu zahlen. Der Barwert dieser Leistungen betrug zum 31. August 1962 56 009 DM (Verm枚gensabgabe) und 88 994 DM (Rente), zusammen also 145 003 DM.
Bei der Aufstellung der Bilanz der KG zum 31. August 1962 ging der Kl盲ger davon aus, da脽 die 脺bernahme der Verm枚gensabgabeschuld der Kaufpreis f眉r den privat erworbenen Grundst眉cksanteil sei und da脽 die Rentenverpflichtung die Gegenleistung sowohl f眉r den Kommanditanteil als auch f眉r den privaten Abfindungsanspruch von 25 000 DM darstelle. Auf dieser Grundlage teilte er den Barwert der Rentenverpflichtung (88 994 DM) im Verh盲ltnis des Buchwerts des Gesellschaftsanteils der C bei ihrem Ausscheiden (28 996,40 DM) zum Nennwert der privaten Abfindungsforderung (25 000 DM) auf und behandelte den sich hieraus ergebenden Teilbetrag von 47 790 DM als Gegenleistung f眉r den Kommanditanteil. Demgem盲脽 setzte er in der Bilanz der KG zum 31. August 1962 als gesonderten Aktivposten einen "Aufstokkungsbetrag" von 18 793,60 DM (47 790 DM ./. Buchwert Kapitalkonto 28 996,40 DM) an und erh枚hte um denselben Betrag sein Kapitalkonto. Den Aufstockungsbetrag schrieb die KG bzw. der Kl盲ger in den folgenden Jahren mit j盲hrlich 20 v. H. gewinnmindernd ab. Die Rentenverpflichtung wies der Kl盲ger mit dem Teil des Barwerts, den er als Gegenleistung f眉r den erworbenen Kommanditanteil der C ansah (47 790 DM), in einer Erg盲nzungsbilanz aus.
1966 fand eine Betriebspr眉fung statt. Der Pr眉fer war der Meinung, da脽 der Kl盲ger den Kaufpreis, den er f眉r den KG-Anteil gezahlt habe (und damit sowohl den Aufstockungsbetrag als auch den betrieblichen Anteil der Rentenverpflichtung), falsch ermittelt habe, weil keine Verpflichtung bestanden habe, als Entgelt f眉r den 1/4-Grundst眉cksanteil gerade die Freistellung von der Verm枚gensabgabe zu gew盲hren und weil es nicht 眉blich sei, f眉r eine Forderung im Nennwert von 25 000 DM eine Abl枚sung von 41 204 DM zu zahlen. Der Kaufpreis f眉r den KG-Anteil sei vielmehr wie folgt zu ermitteln:
Rentenbarwert 88 994 DM
+ Zeitwert Verm枚gensabgabe 56 009 DM
Gesamtleistung des Kl盲gers 145 003 DM
./. Forderungsverzicht 25 000,-DM
Einheitswertanteil 1/4 Grundst眉ck 30 175,-DM
Buchwert KG-Anteil 28 996,40 DM
stille Reserven bewegliches Anlageverm枚gen
= bisheriger Aufstockungsbetrag 18 793,60 DM 102 965 DM
Mehrleistung 42 038 DM
Diese Mehrleistung sei im Verh盲ltnis des Buchwerts des KG-Anteils (28 996,40 DM) zum anteiligen Einheitswert des Grundst眉cks Z-Stra脽e Nr. 10/12 (30 175 DM) in einen betrieblichen und einen privaten Teil aufzuteilen. Der sich aus dieser Verh盲ltnisrechnung ergebende betriebliche Anteil der Mehrleistung von 20 600 DM sei als Firmenwert zu aktivieren. Dieser habe angesichts der bisherigen Betriebsergebnisse insgesamt 425 000 DM betragen (1/4 = 106 250 DM). Entsprechend dem sich hieraus errechnenden betrieblichen Anteil der Gesamtleistungen des Kl盲gers (47,2 %) seien in der Erg盲nzungsbilanz des Kl盲gers die Rentenverpflichtung und der Zeitwert der 眉bernommenen Verm枚gensabgabe anteilig zu passivieren.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) schlo脽 sich dieser Auffassung an und erlie脽 am 12. Juli 1967 einen gem盲脽 搂 225 AO ge盲nderten Gewinnfeststellungsbescheid f眉r 1963.
Der Kl盲ger erhob Einspruch mit dem Antrag, den vom FA als Firmenwert aktivierten Betrag von 20 600 DM in 1963 als verlorenen Aufwand des Kl盲gers zu behandeln und dessen Gewinnateil um diesen Betrag zu k眉rzen.
Der Einspruch war erfolglos.
Mit der Klage beantragte der Kl盲ger, die Einspruchsentscheidung aufzuheben und seinen Gewinnanteil um insgesamt 42 038 DM zu mindern. Er machte geltend, die vom Betriebspr眉fer zutreffend errechnete Mehrleistung von 42 038 DM stehe ausschlie脽lich im Zusammenhang mit der Aufgabe der Kommanditbeteiligung, denn die Gegenleistung f眉r den 1/4-Miteigentumsanteil am Grundst眉ck Z-Stra脽e Nr. 10/12 sei der H枚he nach bereits festgelegt gewesen, so da脽 eine Aufteilung der Mehrleistung auf Grundst眉cksanteil und Kommanditanteil nicht m枚glich sei. Dieser Mehrbetrag sei aber nicht f眉r einen Gesch盲ftswert bezahlt worden, sondern sei eine Schadensersatzleistung daf眉r, da脽 Frau C in den Jahren 1951 bis 1953 im Zusammenhang mit der Er枚ffnung eines Kaufhauses in Y, die vom Kl盲ger veranla脽t worden sei und die sich schon alsbald als Fehlma脽nahme erwiesen habe, zu hohe Verlustanteile zugerechnet worden seien.
Das FG gab der Klage teilweise statt. Das FG setzte den einheitlich festgestellten Gewinn der KG und den Gewinnanteil des Kl盲gers um 21 438 DM niedriger als bisher fest. Das FG f眉hrte aus, es sei der 脺berzeugung, da脽 der Kl盲ger der Kommanditistin C durch Belastung mit einem zu hohen Verlustanteil in fr眉heren Jahren einen Schaden in H枚he von mindestens 21 438 DM zugef眉gt habe und da脽 er diesen Schaden bei der Auseinandersetzung ersetzt habe. Nicht begr眉ndet sei die Klage hingegegen, soweit sich der Kl盲ger gegen den Erwerb eines anteiligen Firmenwerts in H枚he von 20 600 DM wende, denn ein solcher Firmenwert sei vorhanden gewesen.
Gegen dieses Urteil legte das FA Revision ein. Es beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Das FA r眉gt eine Verletzung der 搂搂 4, 5 und 16 EStG.
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Die Revision f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur眉ckverweisung des Rechtsstreits an das FG, weil das FG von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und seine tats盲chlichen Feststellungen zum Teil in sich widerspr眉chlich sind und deshalb den Denkgesetzen widersprechen.
1. Scheidet ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft in der Weise aus, da脽 sein Gesellschaftsanteil (mit Zustimmung aller Gesellschafter) gegen ein nach kaufm盲nnischen Gesichtspunkten abgewogenes Entgelt auf einen von mehreren der verbleibenden Gesellschafter 眉bergeht, so ist hierin f眉r den ausscheidenden Gesellschafter eine Ver盲u脽erung und f眉r den 眉bernehmenden Gesellschafter eine Anschaffung zu sehen. Gegenstand der Ver盲u脽erung einerseits und der Anschaffung andererseits ist der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters an den einzelnen Wirtschaftsg眉tern, die zum Gesamthandsverm枚gen der Personengesellschaft geh枚ren. Erh盲lt der ausscheidende Gesellschafter Leistungen zugesagt, deren Wert h枚her ist als der Buchwert seines Kapitalkontos im Zeitpunkt seines Ausscheidens, so spricht eine tats盲chliche Vermutung daf眉r, da脽 im Buchwert des betrieblichen Gesamthandsverm枚gens der Personengesellschaft stille Reserven enthalten waren und/oder da脽 ein Gesch盲ftswert vorhanden war, und da脽 demgem盲脽 der ausscheidende Gesellschafter mit den zugesagten Leistungen ein Entgelt f眉r diese stillen Reserven und/oder einen Gesch盲ftswert erh盲lt. Die Folge ist, da脽 der 眉bernehmende Gesellschafter den 眉ber den Buchwert des erworbenen Gesellschaftsanteils hinausgehenden Wert seiner Leistungen in einer Erg盲nzungsbilanz als zus盲tzliche Anschaffungskosten f眉r den erworbenen Anteil an den bilanzierten Wirtschaftsg眉tern der Personengesellschaft, soweit in deren Buchansatz stille Reserven enthalten waren, und einen dar眉ber hinausgehenden Betrag als Anschaffungskosten f眉r den Anteil am bisher nicht bilanzierten Gesch盲ftswert des Unternehmens der Personengesellschaft zu aktivieren hat. Nur wenn und soweit festgestellt ist, da脽 ein Gesch盲ftswert nicht oder nicht in voller H枚he der Leistungen des 眉bernehmenden Gesellschafters besteht, k枚nnen diese Leistungen als Betriebsausgaben sofort abgezogen werden (vgl. z. B. Urteile des BFH vom 31. Juli 1974 I R 226/70, BFHE 113, 428, BStBl II 1975, 236; vom 11. Juli 1973 I R 126/71, BFHE 110, 402, BStBl II 1974, 50; vom 21. Mai 1970 IV R 131/68, BFHE 99, 526, BStBl II 1970, 740).
a) Bringt der erwerbende Gesellschafter vor, die 眉ber den Buchwert des Kapitalkontos hinausgehende Abfindung sei ein Entgelt daf眉r, da脽 der ausscheidende Gesellschafter vorzeitig aus der Gesellschaft ausgeschieden und diesem dadurch Gewinnanspr眉che entgangen seien, so kann - wenn ein Gesch盲ftswert vorhanden ist - dieser Umstand, wie das FG zu Recht erw盲hnt, den sofortigen Abzug eines Teils der Abfindung als Betriebsausgabe nicht rechtfertigen, und zwar schon deshalb nicht, weil die k眉nftigen Gewinnanspr眉che gerade Inhalt und Ausdruck eines Gesch盲ftswerts sind (BFH-Urteil IV R 131/68).
b) Auch der Einwand, der Ausscheidende habe nach dem Gesellschaftsvertrag keinen Anspruch auf ein Entgelt f眉r seinen Anteil am Gesch盲ftswert gehabt, kann nicht dazu f眉hren, da脽 die Abfindung nicht als Gegenleistung f眉r einen Gesch盲ftwert angesehen wird (BFH-Urteil IV R 131/68; ferner BFH-Urteil vom 27. Mai 1964 IV 280/63, HFR 1964, 375). Wenn der Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters nicht wie bei einer K眉ndigung des Gesellschaftsverh盲ltnisses und einem dadurch nach Ma脽gabe des Gesellschaftsvertrags bedingten Ausscheiden des k眉ndigenden Gesellschafters auf alle verbleibenden Gesellschafter 眉bergeht, sondern, wie im Streitfall, nur von einem Gesellschafter aufgrund besonderer Vereinbarungen entgeltlich erworben wird, so gilt dies schon deshalb, weil sich in diesem Falle das Ausscheiden gerade nicht nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags vollzieht.
c) Wird, wie im Streitfall, geltend gemacht, die vom 眉bernehmenden Gesellschafter erbrachten Leistungen seien nicht nur Entgelt f眉r den erworbenen Gesellschaftsanteil, sondern auch f眉r die Erf眉llung oder vergleichsweise Abgeltung eines vom ausscheidenden Gesellschafter erhobenen Schadensanspruchs aus dem Gesellschaftsverh盲ltnis, so kann dies entgegen der Auffassung des FG nicht bereits dann zum sofortigen Abzug eines Teils der Gegenleistung als Betriebsausgaben f眉hren, wenn das FG die 脺berzeugung gewinnt, da脽 ein solcher Anspruch bestanden habe. Voraussetzung hierf眉r ist vielmehr, da脽 der fragliche Anspruch zwischen dem 眉bernehmenden Gesellschafter und dem ausscheidenden Gesellschafter im Zeitpunkt des Ausscheidens nach Sachlage als dem Grund und der H枚he nach unstreitig angesehen werden kann, denn nur bei dieser Sachverhaltsgestaltung erscheint die tats盲chliche Vermutung, da脽 die Mehrabfindung ein Entgelt f眉r stille Reserven und/oder einen Gesch盲ftswert darstellt, widerlegt. Ist der fragliche Anspruch hingegen dem Grund und der H枚he nach streitig und bei objektiver Beurteilung der Sach- und Rechtslage zweifelhaft, so reicht es zur Widerlegung der erw盲hnten Vermutung nicht aus, da脽 die Abgeltung eines derartigen Anspruchs behauptet wird und die Tatsacheninstanz dem Glauben schenkt; es bedarf hierzu vielmehr auch der tats盲chlichen Feststellung, da脽 ein anteiliger Gesch盲ftswert nicht oder nicht in voller H枚he der den Buchwert des Anteils des Ausscheidenden zuz眉glich des Wertes seines Anteils an den stillen Reserven 眉bersteigenden Abfindung vorhanden war. Denn es entspricht allgemeinen gesch盲ftlichen Gepflogenheiten, da脽 zun盲chst ein Entgelt f眉r vorhandene materielle und immaterielle Werte gezahlt wird, bevor zweifelhafte und umstrittene Anspr眉che erf眉llt oder abgegolten werden. Die Annahme, da脽 ein vorhandener Gesch盲ftswert teilweise ohne Gegenleistung 眉bertragen wird, gleichzeitig aber ein zweifelhafter Anspruch erf眉llt oder abgegolten wird, erscheint wirklichkeitsfremd, und zwar auch dann, wenn man ber眉cksichtigt, da脽 ein Gesch盲ftswert seiner Gr枚脽enordnung nach schwer berechenbar ist. Denn im allgemeinen wird es immer noch eher m枚glich sein, den Wert eines Gesch盲ftswerts objektiv zu bestimmen als den Wert eines dem Grunde und der H枚he nach streitigen und bei objektiver Beurteilung der Sach- und Rechtslage zweifelhaften Anspruchs.
2. Die Vorentscheidung mu脽 aufgehoben werden, da sie nicht den vorstehend dargestellten Rechtsgrunds盲tzen entspricht. Die Vorentscheidung geht zwar davon aus, da脽 ein Gesch盲ftswert vorhanden war, stellt aber nicht fest, welchen Wert dieser hatte. Die tats盲chlichen Feststellungen der Vorentscheidung lassen Raum f眉r die Annahme, da脽 im Zeitpunkt des Ausscheidens der C aus der Gesellschaft ein Gesch盲ftswert in einer Gr枚脽enordnung vorhanden war, da脽 der Anteil der C an diesem Gesch盲ftswert nicht geringer war als der gesamte Mehrbetrag der Abfindung (42 038 DM). Solange aber nicht festgestellt ist, da脽 der Anteil der C am Gesch盲ftswert des Unternehmens der Personengesellschaft geringer war als dieser Mehrbetrag der Abfindung, und des weiteren nicht festgestellt ist, da脽 der Anteil der C an den stillen Reserven nicht h枚her war als der bisherige Aufstockungsbetrag von 18 793,60 DM, kann dieser Mehrbetrag nicht ganz oder teilweise als sofort abzugsf盲hige Betriebsausgabe behandelt werden, da der Schadensersatzanspruch, der durch die Abfindung mit abgegolten sein soll, keineswegs unstreitig, sondern vielmehr nach Grund und H枚he streitig und bei objektiver Beurteilung der Sach- und Rechtslage auch durchaus zweifelhaft war. In diese Richtung weist nicht nur, da脽 jahrelang kein Versuch zur Durchsetzung des Anspruchs unternommen wurde, sondern auch, da脽 der Kl盲ger bei seiner urspr眉nglichen Bilanzierung selbst nicht von der Erf眉llung eines Schadensersatzanspruchs und damit von sofort abzugsf盲higen Betriebsausgaben ausgegangen ist, sondern einschl盲gige Behauptungen erstmals im Einspruchsverfahren aufgestellt hat.
3. Zu Recht r眉gt die Revision des FA auch, da脽 die tats盲chlichen Feststellungen des FG insofern widerspr眉chlich sind, als das FG annimmt, in H枚he des vom FG als Schadensersatzleistung angesehenen Betrags von 21 438 DM habe der Kl盲ger von der C "keine Wirtschaftsg眉ter erworben", gleichzeitig aber vom Vorhandensein eines Gesch盲ftswerts und dem Erwerb eines Anteils an diesem Gesch盲ftswert ausgeht und dabei durch die 脺bernahme der sogenannten Hilfsrechnung des FA Raum f眉r die Annahme eines anteiligen Gesch盲ftswerts von 62 250 DM, mindestens jedoch von 31 125 DM (gegen眉ber dem bisher lediglich angesetzten Wert von 20 600 DM) l盲脽t. Solange die M枚glichkeit besteht, da脽 der Kl盲ger mit dem Mehrbetrag einen anteiligen Gesch盲ftswert von 62 250 DM oder doch wenigstens 31 125 DM (und eventuell einen 眉ber den bisherigen Aufstockungsbetrag hinausgehenden Anteil der C an den stillen Reserven) erworben hat, konnte das FG nicht davon ausgehen, der Kl盲ger habe mit dem 眉ber 20 600 DM hinausgehenden Teil der Mehrleistung keine Wirtschaftsg眉ter erworben.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, da脽 die Feststellungen des FG, gerade ein Teilbetrag von 21 438 DM der Mehrleistung sei eine Abgeltung eines Schadensersatzanspruchs, insofern nicht 眉berzeugend erscheint, als dieser Betrag aus der vom FG als fehlerhaft erkannten Aufteilungsrechnung des Betriebspr眉fers herr眉hrt. Der Betriebspr眉fer hat die gesamte Mehrleistung von 42 038 DM offensichtlich nur deshalb nicht als Gegenleistung f眉r einen anteiligen Gesch盲ftswert erfa脽t, weil er in Unkenntnis des vom FG erw盲hnten notariellen Vertrags vom 1. April 1954, der sich nicht bei den Akten befindet, der irrigen Meinung war, ein Teil der Mehrleistung m眉sse auf den Erwerb des 1/4-Grundst眉cksanteils entfallen. Es will nicht einleuchten, wieso sich gerade der Betrag von 21 438 DM, der sich aus der irrt眉mlichen und mit dem Schadensersatzanspruch nicht zusammenh盲ngenden Verh盲ltnisrechnung des Betriebspr眉fers ergibt, sp盲ter als Abgeltung f眉r den Schadensersatzanspruch darstellen soll.
4. Bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das FG die Mehrleistung von 42 038 DM nur dann und insoweit als Betriebsausgabe behandeln k枚nnen, als der noch festzustellende Anteil der C am Gesch盲ftswert des Unternehmens der Personengesellschaft im Zeitpunkt ihres Ausscheidens geringer war als dieser Betrag, sofern das FG bei seiner 脺berzeugung bleibt, da脽 mit diesem Teil der Mehrleistung ein Schadensersatzanspruch aus dem Gesellschaftsverh盲ltnis abgegolten und nicht etwa private Anspr眉che erf眉llt oder die Mehrleistungen aus verwandtschaftlichen Gr眉nden erbracht werden.
Sollten danach die Voraussetzungen f眉r die Annahme sofort abzugsf盲higer Betriebsausgaben des Kl盲gers erf眉llt sein, so f眉hrt dies entgegen der Ansicht des FA nicht dazu, da脽 in gleicher H枚he ein entsprechender Gewinnanteil der C festzustellen ist und damit der Gesamtgewinn der KG im Streitjahr unver盲ndert bleibt. Denn der Streitfall weist die Besonderheit auf, da脽 die C als Entgelt f眉r ihren Gesellschaftsanteil und - unterstellt als Abgeltung f眉r einen Schadenersatzanspruch - laufende wiederkehrende Bez眉ge erhalten hat und da脽 sowohl das FA als auch die C davon ausgehen, die Gegenleistungen f眉r den Gesellschaftsanteil seien im jeweiligen Jahr des Zuflusses als nachtr盲gliche gewerbliche Eink眉nfte (搂 24 Nr. 2 EStG) zu versteuern, sobald sie den Buchwert des Kapitalkontos der C im Zeitpunkt des Ausscheidens 眉bersteigen. Auf dieser Grundlage k枚nnte dann auch eine etwaige Abgeltung f眉r einen Schadenersatzanspruch, die in Form wiederkehrender Bez眉ge gew盲hrt wird, als nachtr盲gliche gewerbliche Eink眉nfte der C im Jahr des Zuflusses erfa脽t werden.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 71528 |
BStBl II 1975, 807 |
BFHE 1976, 335 |