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Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung eines Lebensmittelmarktes als Warenhaus; Verfassungsm盲脽igkeit der Einheitsbewertung
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Leitsatz (amtlich)
1. Lebensmittelm盲rkte sind der Geb盲udeklasse 4 "Warenh盲user" der Anlage 15 zu Abschn. 38 BewRGr zuzurechnen.
2. Eine von der Geb盲udeklasseneinteilung der BewRGr abweichende Bewertung ist nur m枚glich, wenn der nach dieser Einteilung ma脽gebliche Durchschnittswert f眉r den gemeinen Wert des Geb盲udes bedeutsame Eigenschaften, z.B. hinsichtlich Bauart, Bauweise, Konstruktion sowie Objektgr枚脽e, nicht ausreichend ber眉cksichtigt und um mindestens 100 % h枚her als die durchschnittlichen tats盲chlichen Herstellungskosten vergleichbarer Bauwerke ist.
3. Die Vorschriften 眉ber die Einheitsbewertung des Grundverm枚gens sind trotz der verfassungsrechtlichen Zweifel, die sich aus den lange zur眉ckliegenden Hauptfeststellungszeitpunkten des 1. Januar 1964 bzw. --im Beitrittsgebiet-- des 1. Januar 1935 und darauf beruhenden Wertverzerrungen ergeben, jedenfalls f眉r Stichtage bis zum 1. Januar 2007 noch verfassungsgem盲脽.
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Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; BewG 搂搂听9, 21 Abs. 1, 搂搂听22-23, 27, 83, 85-86, 92, 129; GrStG 搂 10 Abs. 2
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Rz. 1
I. Die Kl盲gerin, Revisionsbeklagte und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin), eine Einzelhandelsdiscounterin, errichtete im Jahr 2004 im Erbbaurecht einen Lebensmittelmarkt. Beim Erl枚schen des auf 40 Jahre befristeten Erbbaurechts erh盲lt sie eine Entsch盲digung in H枚he von 50 % des dann bestehenden Verkehrswerts des Bauwerks.
Rz. 2
Bei dem Lebensmittelmarkt handelt es sich um ein eingeschossiges, nicht unterkellertes Geb盲ude in Massivbauweise mit einer abgeh盲ngten Decke mit W盲rmed盲mmung und einem umbauten Raum von 6 235 cbm bei einem Ansatz des nicht ausgebauten Dachraumes mit einem Drittel seines Volumens. Das Geb盲ude besteht aus dem Verkaufsraum mit der Kassenzone und dem Eingangsbereich (insgesamt 969 qm), dem 47 qm gro脽en Backshop eines Fremdanbieters, einem Lagerraum mit 272 qm, dem 35 qm umfassenden Anlieferungsbereich mit separater Rampenanlage sowie insgesamt 40 qm gro脽en Akten-, Sozial- und sonstigen Nebenr盲umen. Diese R盲ume sind abgesehen von dem 3,60 m hohen Anlieferungsbereich 3,21 m hoch. Der Ein- und Ausgang f眉r die Kunden und der Lagerbereich verf眉gen 眉ber automatische T眉ren. An der s眉dlichen Stirnseite ist Isolierverglasung mit Au脽enjalousien angebracht. Durch die Heizungsanlage k枚nnen im Verkaufsraum unterschiedliche Temperaturzonen geschaffen werden. Der Ladenbereich wird 眉ber eine Bel眉ftungsanlage mit Frischluft versorgt.
Rz. 3
Der Beklagte, Revisionskl盲ger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stellte in der Einspruchsentscheidung den Einheitswert f眉r das Erbbaurecht auf den 1. Januar 2005 auf 388.326 鈧 (759.500 DM) fest. Das FA legte der Ermittlung des Geb盲udewerts (654.675 DM) einen Normalherstellungswert von 105 DM je cbm umbauten Raumes zugrunde und f眉hrte zur Begr眉ndung aus, bei dem Geb盲ude handle es sich um ein Warenhaus mit mittlerer Ausstattung --oberste Grenze-- i.S. der Geb盲udeklasse Nr. 4.2 der Anlage 15 zu Abschn. 38 der Richtlinien f眉r die Bewertung des Grundverm枚gens --BewRGr-- (Anlage 15) und nicht um eine Markt- oder Messehalle im Sinne der Nr. 9.21 der Anlage 15. Die abgeh盲ngte Decke nehme dem Geb盲ude den hallenartigen Charakter. Die Kl盲gerin habe verschiedene Ma脽nahmen ergriffen, um durch die Bauausf眉hrung eine angenehme Verkaufsatmosph盲re zu schaffen. Bei der Aufteilung des Gesamtwerts des Grundst眉cks auf das Erbbaurecht einerseits und das belastete Grundst眉ck andererseits nahm das FA an, der Kl盲gerin stehe bei Erl枚schen des Erbbaurechts eine Entsch盲digung von 75 % des Verkehrswerts zu.
Rz. 4
Mit der Klage beantragte die Kl盲gerin, der Feststellung des Einheitswerts f眉r das Erbbaurecht einen Geb盲udewert in H枚he von 386.570 DM (62 DM je cbm umbauten Raumes) zugrunde zu legen. Das Geb盲ude sei zwar zu Recht im Sachwertverfahren bewertet worden, k枚nne aber wegen seines hallenartigen Charakters, seiner schlichten, nicht zum Verweilen bei angenehmer Atmosph盲re einladenden Gestaltung und der tats盲chlichen Wertrelationen nicht der Geb盲udeklasse "Warenh盲user" zugeordnet werden. Die Herstellungskosten einschlie脽lich Nebenkosten und Umsatzsteuer f眉r das zu bewertende Geb盲ude sowie weitere 34 von ihr in den Jahren 2005 bis 2007 errichtete Selbstbedienungsm盲rkte h盲tten umgerechnet auf den 1. Januar 1964 durchschnittlich 61,28 DM je cbm umbauten Raumes betragen. Es handle sich dabei um in Serienbauweise errichtete Geb盲ude, die nach den Bau- und Ausf眉hrungsvorschriften in der firmeninternen, j盲hrlich weiterentwickelten Baubeschreibung auf die betrieblichen und logistischen Anforderungen eines Lebensmittel-Discountbetriebs zugeschnitten seien. Die Bauausf眉hrung erfolge auf der Grundlage von Generalunternehmervertr盲gen, die alle Leistungen von der Grundst眉ckserschlie脽ung bis zur schl眉sselfertigen 脺bergabe enthielten und einen Pauschalfestpreis vors盲hen. Insgesamt habe sie --die Kl盲gerin-- in den Jahren 2004 bis 2007听 596 Objekte selbst erstellt; weitere 160 Objekte seien durch Vermieter errichtet worden. Die auf 62 DM je cbm umbauten Raumes aufgerundeten durchschnittlichen tats盲chlichen Herstellungskosten seien der Bewertung zugrunde zu legen.
Rz. 5
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2009, 161 ver枚ffentlichte Urteil insoweit statt, als es das FA verpflichtete, der Feststellung des Einheitswerts des Erbbaurechts unter 脛nderung des Einheitswertbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung bei der Ermittlung des Geb盲udewerts einen Raummeterpreis von 68 DM zugrunde zu legen und die vertragliche Entsch盲digungspflicht f眉r aufstehende Geb盲ude bei Ablauf des Erbbaurechts in H枚he von 50 % des Verkehrswerts zu ber眉cksichtigen.
Rz. 6
Das FG f眉hrte zur Begr眉ndung aus, das FA habe das Grundst眉ck zutreffend im Sachwertverfahren bewertet und der Geb盲udeklasse 4 "Warenh盲user" der Anlage 15 zugerechnet; denn das Geb盲ude diene dem Einzel- und nicht dem gewerblichen Gro脽handel als Ausstellungs- und Handelsplatz. Es l盲gen aber die Voraussetzungen vor, unter denen ausnahmsweise eine von den BewRGr abweichende Bewertung, n盲mlich nach den Raummeterpreisen f眉r Markthallen, Messehallen und dergleichen (Nr. 9.21 der Anlage 15) vorgenommen werden k枚nne. Von der Geb盲udeklasseneinteilung der BewRGr k枚nne abgewichen werden, wenn die nach der Geb盲udeklasseneinteilung ma脽geblichen Durchschnittswerte f眉r den gemeinen Wert des Geb盲udes bedeutsame Eigenschaften, z.B. hinsichtlich Bauart, Bauweise, Konstruktion sowie Objektgr枚脽e, nicht ausreichend ber眉cksichtigten und die Abweichung zwischen dem auf der Grundlage der Durchschnittswerte nach den BewRGr und dem nach den durchschnittlichen tats盲chlichen Herstellungskosten vergleichbarer Bauwerke ermittelten Geb盲udenormalherstellungswert au脽erhalb jeder bei Durchschnittswerten 眉blichen und noch vertretbaren Toleranz liege. Dies sei hier der Fall. Sowohl das zu bewertende Geb盲ude als auch die von der Kl盲gerin benannten 34 anderen Objekte seien in Serienbauweise errichtet und nach den Bau- und Ausf眉hrungsvorschriften in der firmeninternen, j盲hrlich weiterentwickelten Baubeschreibung sehr eng auf die betrieblichen und logistischen Anforderungen des Lebensmittel-Discountbetriebs der Kl盲gerin zugeschnitten. Solche Bauwerke w眉rden von den Raummeterpreisen in Anlage 15 nicht erfasst. Standardisierte Baulichkeiten einfacherer Art seien im deutschen Lebensmitteleinzelhandel weder im Jahr 1958 noch Anfang 1964 in einem solchen Umfang vorhanden gewesen, dass die Herstellungskosten von Discounterfilialen ma脽geblichen Eingang in die in den Anlagen zu den BewRGr genannten Raummeterpreise f眉r das Sachwertverfahren h盲tten finden k枚nnen.
Rz. 7
Die von der Kl盲gerin mitgeteilten und auf den 1. Januar 1964 umgerechneten tats盲chlichen Herstellungskosten der Vergleichsobjekte einschlie脽lich Umsatzsteuer f眉hrten zu einem durchschnittlichen Raummeterpreis von 61,28 DM. F眉r das im Streit befindliche Objekt ergebe sich ein Raummeterpreis von 60,81 DM. Bei der Ermittlung des Raummeterpreises sei die Umsatzsteuer nicht abzuziehen. Die Vorsteuerabzugsberechtigung der Kl盲gerin geh枚re zu den ungew枚hnlichen oder pers枚nlichen Verh盲ltnissen i.S. von 搂 9 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG), die bei der Ermittlung des gemeinen Werts nicht zu ber眉cksichtigen seien. Die vergleichende Wertfindung m眉sse auch deshalb nach Bruttopreisen erfolgen, weil es zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 das System des Vorsteuerabzugs noch nicht gegeben habe.
Rz. 8
Die Kl盲gerin habe die Baukosten entsprechend der bewertungsrechtlichen Systematik ermittelt. S盲mtliche ma脽geblichen Kostengruppen seien ber眉cksichtigt worden. Zutreffend sei auch die von der Kl盲gerin vorgenommene R眉ckrechnung der tats盲chlichen Herstellungskosten auf die Verh盲ltnisse des Jahres 1964 mit Hilfe des Index des Statistischen Bundesamts f眉r gewerbliche Betriebsgeb盲ude. Dass diese R眉ckrechnung 眉ber mehrere Jahrzehnte erfolgt sei, beruhe auf der Gesetzgebung, die es bis heute bei der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 1964 belassen habe, und k枚nne sich nicht zu Lasten der Kl盲gerin auswirken. Der Heranziehung der von der Kl盲gerin angegebenen durchschnittlichen Herstellungskosten stehe auch nicht entgegen, dass sich diese lediglich auf von der Kl盲gerin selbst errichtete Geb盲ude bez枚gen. Die von der Kl盲gerin praktizierte kosteng眉nstige Bauweise sei branchentypisch und geh枚re daher nicht zu den ungew枚hnlichen oder pers枚nlichen Verh盲ltnissen i.S. von 搂 9 Abs. 2 BewG.
Rz. 9
Der vom FA angesetzte Raummeterpreis von 105 DM 眉bersteige die durchschnittlichen tats盲chlichen Herstellungskosten der Vergleichsobjekte von 61,28 DM um rund 71 % und somit in einem Umfang, der au脽erhalb jeder bei Durchschnittswerten 眉blichen und noch vertretbaren Toleranz liege. Gehe man von dem nunmehr vom FA f眉r zutreffend gehaltenen Raummeterpreis von 110 DM aus, sei die Abweichung sogar noch gr枚脽er.
Rz. 10
Entgegen der Ansicht der Kl盲gerin k枚nnten allerdings nicht die durchschnittlichen tats盲chlichen Herstellungskosten von rd. 62 DM der Einheitsbewertung zugrunde gelegt werden. Vielmehr m眉ssten die Raummeterpreise f眉r Markthallen, Messehallen und dergleichen nach Nr. 9.21 der Anlage 15 angesetzt werden. Dabei ergebe sich unter Ber眉cksichtigung der Ausstattung, die in einzelnen Punkten besser als vom FA in der Einspruchsentscheidung angenommen sei, ein Raummeterpreis von 68 DM. Dieser Wert liege in der N盲he des Raummeterpreises von 67,50 DM, der in dem von der Kl盲gerin betriebenen Revisionsverfahren II R 33/05 auf Vorschlag des Bundesfinanzhofs (BFH) f眉r einen von der Kl盲gerin errichteten Lebensmittelmarkt im Wege der tats盲chlichen Verst盲ndigung festgelegt worden sei.
Rz. 11
W盲hrend des Revisionsverfahrens setzte das FA durch 脛nderungsbescheid vom 26. November 2008 den Einheitswert f眉r das Erbbaurecht auf den 1. Januar 2005 im Hinblick auf den der Kl盲gerin bei Erl枚schen des Erbbaurechts zustehenden Entsch盲digungsanspruch von lediglich 50 % des dann bestehenden Verkehrswerts des Geb盲udes auf 380.094 鈧 (743.400 DM) herab und erh枚hte zugleich den Einheitswert des belasteten Grundst眉cks von bisher 30.500 DM auf 46.700 DM. Den Einheitswert f眉r das Erbbaurecht berechnete das FA unver盲ndert mit der Wertzahl 85 %.
Rz. 12
Das FA r眉gt mit der Revision Verletzung des 搂 85 BewG. Das FG habe der Ermittlung des durchschnittlichen Raummeterpreises zu Unrecht nicht die Mittelwerte der Geb盲udeklasse 4, sondern diejenigen der Geb盲udeklasse 9.21 der Anlage 15 zugrunde gelegt. Bei dem Geb盲ude der Kl盲gerin handle es sich um ein Warenhaus und nicht um eine Markt- oder Messehalle. Eine au脽erhalb der noch vertretbaren Toleranz liegende Wertdiskrepanz liege nicht vor.
Rz. 13
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben, die Klage gegen den 脛nderungsbescheid vom 26. November 2008 abzuweisen und die Revision der Kl盲gerin als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
Rz. 14
Die Kl盲gerin beantragt, die Revision des FA als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen und unter 脛nderung der Vorentscheidung das FA zu verpflichten, den Geb盲udewert unter Ber眉cksichtigung eines Raummeterpreises von 62 DM festzustellen.
Rz. 15
Entgegen der Auffassung des FG seien nicht die Raummeterpreise der Geb盲udeklasse 9.21 in Anlage 15 heranzuziehen, sondern die von ihr nachgewiesenen durchschnittlichen tats盲chlichen Herstellungskosten. Bei der Pr眉fung, ob die ma脽gebliche Toleranzgrenze 眉berschritten sei, sei von den Nettopreisen ohne Umsatzsteuer auszugehen. Die in Anlage 15 ausgewiesenen Raummeterpreise enthielten ebenfalls keine Umsatzsteuer.
Rz. 16
An der im Revisionsverfahren zun盲chst erfolgten Klageerweiterung hielt die Kl盲gerin in der m眉ndlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat nicht mehr fest.
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Rz. 17
II. Die Revisionen der Kl盲gerin und des FA sind aus verfahrensrechtlichen Gr眉nden begr眉ndet. Sie f眉hren zur Aufhebung der Vorentscheidung, weil sich w盲hrend des Revisionsverfahrens der Verfahrensgegenstand, 眉ber dessen Rechtm盲脽igkeit das FG zu entscheiden hatte, ge盲ndert hat (搂 127 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). An die Stelle des urspr眉nglichen Einheitswertbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung, 眉ber den das FG entschieden hat, ist w盲hrend des Revisionsverfahrens der 脛nderungsbescheid vom 26. November 2008 getreten, der nach 搂 121 Satz 1 i.V.m. 搂 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Das angefochtene Urteil ist daher gegenstandslos und aufzuheben (BFH-Urteile vom 17. Januar 2008 VI R 44/07, BFHE 220, 269, und vom 12. Februar 2009 V R 61/06, BFHE 224, 467, BStBl II 2009, 828). Da sich aufgrund des 脛nderungsbescheids am streitigen Punkt der Bewertung des Geb盲udes nichts ge盲ndert hat, bedarf es keiner Zur眉ckverweisung nach 搂 127 FGO. Die vom FG getroffenen tats盲chlichen Feststellungen bilden nach wie vor die Grundlage f眉r die Entscheidung des BFH; sie fallen durch die Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils nicht weg, weil das finanzgerichtliche Verfahren nicht an einem Verfahrensmangel leidet (BFH-Urteil vom 15. M盲rz 2007 II R 5/04, BFHE 215, 540, BStBl II 2007, 472).
Rz. 18
III. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist als unbegr眉ndet abzuweisen. Der w盲hrend des Revisionsverfahrens ergangene 脛nderungsbescheid ist rechtm盲脽ig. Das FA hat der Ermittlung des Geb盲udewerts zutreffend die Geb盲udeklasse "Warenh盲user" zugrunde gelegt. Der angesetzte Geb盲udewert ist jedenfalls nicht 眉berh枚ht.
Rz. 19
1. Die Vorschriften 眉ber die Einheitsbewertung des Grundverm枚gens sind von der Rechtsprechung des BFH trotz der verfassungsrechtlichen Zweifel, die sich aus dem lange zur眉ckliegenden Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Januar 1964) und darauf beruhender Wertverzerrungen ergeben, bislang als verfassungsgem盲脽 beurteilt worden (BFH-Urteile vom 2. Februar 2005 II R 36/03, BFHE 209, 138, BStBl II 2005, 428; vom 21. Februar 2006 II R 31/04, BFH/NV 2006, 1450; vom 30. Juli 2008 II R 5/07, BFH/NV 2009, 7, und vom 4. Februar 2010 II R 1/09, BFH/NV 2010, 1244, m.w.N.). Daran ist jedenfalls noch f眉r Stichtage bis zum 1. Januar 2007 festzuhalten.
Rz. 20
Der Senat weist aber darauf hin, dass das weitere Unterbleiben einer allgemeinen Neubewertung des Grundverm枚gens f眉r Zwecke der Grundsteuer mit verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--), nicht vereinbar ist. Das System der Hauptfeststellung auf einen bestimmten Stichtag ist darauf angelegt, dass Hauptfeststellungen in bestimmten, nicht 眉berm盲脽ig langen Abst盲nden stattfinden (搂 21 Abs. 1 Nr. 1 BewG: Hauptfeststellungen in Zeitabst盲nden von je sechs Jahren). Die Festschreibung der Wertverh盲ltnisse auf den Hauptfeststellungszeitpunkt ist nur sachgerecht und aus verfassungsrechtlicher Sicht hinnehmbar, wenn der Hauptfeststellungszeitraum eine angemessene Dauer nicht 眉berschreitet (s. bereits BFH-Beschluss vom 11. Juni 1986 II B 49/83, BFHE 146, 474, BStBl II 1986, 782; Drosdzol, Deutsche Steuer-Zeitung 1999, 831, 832, und 2001, 689, 691; D枚tsch in G眉rsching/Stenger, Bewertungsrecht, Einf. BewG Rz 110; Th枚ne in Lange, Reform der Gemeindesteuern, 2006, 173, 175 f.; Seer in Tipke/Lang, Steuerrecht, 20. Aufl., 搂 13 Rz 210 f.).
Rz. 21
a) Der dem Gesetzgeber im Bereich des Steuerrechts zukommende weitreichende Entscheidungsspielraum wird vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch die Ausrichtung der Steuerlast an den Prinzipien der finanziellen Leistungsf盲higkeit und der Folgerichtigkeit (Beschl眉sse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 4. Dezember 2002听 2 BvR 400/98 und 1735/00, BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534, unter C.I.1.a und b; vom 7. November 2006听 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter C.I.1. und 2., und vom 15. Januar 2008听 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, unter C.I.2.a aa, je m.w.N.). Kn眉pft die Besteuerung an die Werte von Wirtschaftsg眉tern an, m眉ssen Bemessungsgrundlagen gefunden werden, die deren Werte in ihrer Relation realit盲tsgerecht abbilden (BVerfG-Beschl眉sse vom 22. Juni 1995听 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655, unter C.II.2.; vom 22. Juni 1995听 2 BvR 552/91, BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671, unter C.II.1., und in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter C.I.3.b aa, m.w.N.).
Rz. 22
b) Das BVerfG hat im Hinblick auf diese verfassungsrechtlichen Anforderungen im Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter C.II.2.f bb, die durch 搂 138 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, 搂 145 Abs. 3 Satz 2 BewG a.F. f眉r die Bedarfsbewertung unbebauter Grundst眉cke angeordnete, bis Ende 2006 geltende Festschreibung der Wertverh盲ltnisse auf den 1. Januar 1996 als nicht mehr mit den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar angesehen. Der Gesetzgeber habe damit den aus dem Gleichheitssatz folgenden verfassungsrechtlichen Auftrag verfehlt, die Verm枚gensgegenst盲nde mit Gegenwartswerten zu erfassen oder vergangenheitsbezogene Werte entwicklungsbegleitend fortzuschreiben, um eine in der Relation der Verm枚genswerte realit盲tsgerechte Bewertung sicherzustellen.
Rz. 23
c) Hiernach verfehlt erst recht die 眉ber mehr als vier Jahrzehnte unver盲nderte Einheitsbewertung des Grundbesitzes nach Ma脽gabe des Hauptfeststellungszeitpunkts auf den 1. Januar 1964 die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen.
Rz. 24
Als Grundlage f眉r die Bemessung der Grundsteuer bedarf es auch innerhalb der Verm枚gensgruppe des Grundverm枚gens einer realit盲tsgerechten Bewertung. Es stellt sich hier zwar --anders als bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer-- nicht das Problem der Gleichbehandlung mit anderen Gegenst盲nden, die mit dem Verkehrswert (搂 9 BewG) angesetzt werden. Aber auch innerhalb des Grundverm枚gens k枚nnen aus verfassungsrechtlichen Gr眉nden auf einem 眉berm盲脽ig langen Hauptfeststellungszeitraum beruhende Wertverzerrungen nicht uneingeschr盲nkt hingenommen werden. Dem steht nicht entgegen, dass f眉r die Bemessung der Grundsteuer nicht nur die festgestellten Einheitswerte, sondern auch die von den Gemeinden nach 搂 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) festgesetzten Hebes盲tze ma脽gebend sind; denn aufgrund eines 眉berm盲脽ig langen Hauptfeststellungszeitraums kann es auch innerhalb des jeweiligen Gemeindegebiets zu einer deutlich unterschiedlichen Entwicklung der Wertverh盲ltnisse kommen, die nicht auf bei der Einheitsbewertung zu ber眉cksichtigenden 脛nderungen der tats盲chlichen Verh盲ltnisse (搂 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BewG), sondern auf unterschiedlichen 脛nderungen der Wertverh盲ltnisse in einzelnen Gemeindeteilen beruhen und nach 搂 27 BewG bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte nicht zugrunde zu legen sind.
Rz. 25
d) Die mehrere Jahrzehnte umfassende Dauer des Hauptfeststellungszeitraums f眉hrt zudem bei der Bewertung von Geb盲uden im Sachwertverfahren zu einer Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots einer folgerichtigen Gesetzgebung. Aufgrund der Entwicklung des Bauwesens gibt es eine immer gr枚脽ere Zahl von Geb盲uden, die sich nach Bauart, Bauweise, Konstruktion oder Objektgr枚脽e von den im Jahr 1958, dessen Baupreisverh盲ltnisse f眉r die Einheitsbewertung ma脽geblich sind (搂 85 Satz 1 BewG), vorhandenen Geb盲uden so sehr unterscheiden, dass ihre Bewertung nicht mehr mit einer verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Genauigkeit und 脺berpr眉fbarkeit m枚glich ist. F眉r derartige neue Geb盲ude ist ein Vergleich mit den Herstellungskosten f眉r bereits im Jahr 1958 bestehende entsprechende Geb盲ude nicht m枚glich. Eine Sch盲tzung, wie viel die Errichtung neuartiger Geb盲ude im Jahr 1958 gekostet h盲tte, wenn es damals bereits solche Geb盲ude gegeben h盲tte, kann nur zu mehr oder minder richtigen N盲herungswerten f眉hren.
Rz. 26
Auf unbegrenzte Dauer ist es auch nicht hinnehmbar, dass eine Wertminderung wegen Alters nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt gem盲脽 搂 85 Satz 3 i.V.m. 搂 86 BewG ausgeschlossen ist.
Rz. 27
e) Das jahrzehntelange Unterlassen einer erneuten Grundst眉cksbewertung f眉hrt dar眉ber hinaus zwangsl盲ufig zu verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Defiziten beim Gesetzesvollzug. Ohne eine in regelm盲脽igen Abst盲nden erfolgende Neubewertung s盲mtlicher der Einheitsbewertung unterliegender Objekte ist nicht sichergestellt, dass 脛nderungen der tats盲chlichen Verh盲ltnisse, die Wert盲nderungen bewirken und zu Fortschreibungen nach 搂 22 BewG f眉hren m眉ssten, im Sinne des erforderlichen gleichm盲脽igen Gesetzesvollzugs durchgehend erfasst werden. Umst盲nde, die eine Fortschreibung ausl枚sen k枚nnen, werden den Finanz盲mtern oft nur von dritter Seite mitgeteilt. Meistens erhalten die Finanz盲mter die Mitteilung 眉ber den Grund f眉r eine Fortschreibung erst nach l盲ngerer Zeit. 搂 22 Abs. 4 Satz 1 BewG verpflichtet die Finanz盲mter nicht, stets von sich aus t盲tig zu werden. Die Ermittlungspflicht der Finanz盲mter setzt vielmehr erst ein, wenn ihnen Umst盲nde bekannt werden, die eine Fortschreibung rechtfertigen k枚nnten (Halaczinsky in R枚ssler/Troll, BewG, 搂 22 Rz 66; Bruschke in G眉rsching/ Stenger, Bewertungsrecht, 搂 22 BewG Rz 219).
Rz. 28
f) Verfassungsrechtlich geboten ist eine erneute Hauptfeststellung auch im Beitrittsgebiet. Insoweit k枚nnen die in 搂搂 129 ff. BewG getroffenen Regelungen k眉nftig wegen der inzwischen verstrichenen Zeit nicht mehr --wie seinerzeit noch vom BFH (z.B. Beschluss vom 12. Januar 2006 II B 56/05, BFH/NV 2006, 919) angenommen-- mit 脺bergangsschwierigkeiten nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands gerechtfertigt werden. Da im Beitrittsgebiet die Wertverh盲ltnisse auf den 1. Januar 1935 festgeschrieben sind (搂 129 BewG), wiegen die hiergegen bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken nach Ablauf einer angemessenen 脺bergangszeit noch schwerer als im alten Bundesgebiet. Seit dem 1. Januar 1935 haben sich die f眉r die Bewertung ma脽geblichen Verh盲ltnisse noch wesentlich st盲rker entwickelt und ver盲ndert als seit dem 1. Januar 1964.
Rz. 29
2. Die Bewertung des Erbbaurechts der Kl盲gerin durch das FA ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der festgestellte Wert ist jedenfalls nicht 眉berh枚ht.
Rz. 30
a) Ist ein Grundst眉ck mit einem Erbbaurecht belastet, so ist nach 搂 92 Abs. 1 BewG sowohl f眉r die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts als auch f眉r die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundst眉cks jeweils ein Einheitswert festzustellen. Bei der Ermittlung der Einheitswerte ist von dem Gesamtwert auszugehen, der f眉r den Grund und Boden einschlie脽lich der Geb盲ude und Au脽enanlagen festzustellen w盲re, wenn die Belastung nicht best眉nde. Wird der Gesamtwert nach den Vorschriften 眉ber die Bewertung der bebauten Grundst眉cke ermittelt, so gilt jede wirtschaftliche Einheit als bebautes Grundst眉ck der Grundst眉cksart, von der bei der Ermittlung des Gesamtwerts ausgegangen wird. N盲here Regelungen 眉ber die Aufteilung des Gesamtwerts enth盲lt 搂 92 Abs. 2 bis 4 BewG. Der Erbbauberechtigte schuldet die Grundsteuer nach 搂 10 Abs. 2 GrStG nicht nur f眉r die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts, sondern auch f眉r die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundst眉cks.
Rz. 31
b) Wird der Einheitswert wie im Streitfall f眉r eine nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt neu entstehende wirtschaftliche Einheit nach 搂 23 Abs. 1 Nr. 1 BewG nachtr盲glich festgestellt, sind dieser Nachfeststellung gem盲脽 搂 27 BewG die Wertverh盲ltnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt und im 脺brigen gem盲脽 搂 23 Abs. 2 BewG abgesehen von Sondervorschriften f眉r das land- und forstwirtschaftliche Verm枚gen die Verh盲ltnisse zu Beginn des Kalenderjahres, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit folgt, zugrunde zu legen (zur Abgrenzung vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 7).
Rz. 32
c) Ist ein Gesch盲ftsgrundst眉ck wie beispielsweise eine Markt-, Ausstellungs- oder Messehalle oder ein Warenhausgrundst眉ck im Wege der Nachfeststellung nach 搂 23 Abs. 1 Nr. 1 BewG gem盲脽 搂 76 Abs. 3 Nr. 2 BewG im Sachwertverfahren zu bewerten (Abschn. 16 Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 S盲tze 1 und 7 BewRGr; vgl. dazu allgemein BFH-Urteile vom 21. Februar 2002 II R 66/99, BFHE 198, 146, BStBl II 2002, 378, und vom 16. Mai 2007 II R 36/05, BFH/NV 2007, 1827), ist f眉r den dabei gem盲脽 搂 83 BewG anzusetzenden Geb盲udewert nach 搂 85 Satz 1 BewG zun盲chst ein Wert auf der Grundlage von durchschnittlichen Herstellungskosten nach den Baupreisverh盲ltnissen des Jahres 1958 zu errechnen. Dieser Wert ist gem盲脽 搂 85 Satz 2 BewG nach den Baupreisverh盲ltnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 umzurechnen. Der so errechnete Geb盲udenormalherstellungswert wird nach 搂 85 Satz 3 i.V.m. 搂 87 BewG durch Ber眉cksichtigung von Wertminderungen zum Geb盲udesachwert, der wiederum gem盲脽 搂 85 Satz 4 i.V.m. 搂 88 BewG zu erm盲脽igen oder zu erh枚hen sein kann. Eine Wertminderung wegen des Alters des Geb盲udes nach 搂 85 Satz 3 i.V.m. 搂 86 BewG scheidet bei Nachfeststellungen aus (BFH-Urteile vom 7. Dezember 1994 II R 58/89, BFHE 176, 275, BStBl II 1995, 235, und in BFH/NV 2006, 1450). Der so ermittelte Geb盲udewert bildet bei der Einheitsbewertung eines im Erbbaurecht errichteten Geb盲udes nach 搂 83 Satz 1 BewG den Ausgangswert, der gem盲脽 搂 83 Satz 2 BewG i.V.m. 搂 90 BewG durch Anwendung einer durch Rechtsverordnung festgesetzten Wertzahl an den gemeinen Wert anzugleichen ist. 搂 2 Abs. 1 Satz 2 Abschn. A Nr. 3 der Verordnung zur Durchf眉hrung des 搂 90 des Bewertungsgesetzes vom 2. September 1966 (BGBl I 1966, 553), die zuletzt durch Art. 18 Nr. 3 des Steuer-Eurogl盲ttungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1790) ge盲ndert wurde, sieht f眉r Nachkriegsbauten von Warenh盲usern eine Wertzahl von 85 % und f眉r Nachkriegsbauten bei den 眉brigen Gesch盲ftsgrundst眉cken, zu denen auch die Markt- und Messehallen geh枚ren, eine Wertzahl von 80 % vor. Nachkriegsbauten sind nach 搂 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung Geb盲ude, die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind.
Rz. 33
aa) Unter den durchschnittlichen Herstellungskosten i.S. des 搂 85 Satz 1 BewG sind die Kosten zu verstehen, die erfahrungsgem盲脽 nach den Baupreisverh盲ltnissen des Jahres 1958 f眉r Geb盲ude bestimmter Nutzung (z.B. Fabrik-, Hotel- oder Lagergrundst眉cke), Bauweise (eingeschossig/mehrgeschossig), Ausstattung und Bauart aufzuwenden waren. Dazu sind in Anlage 15 f眉r unterschiedliche Geb盲udeklassen aufgrund eingehender Ermittlungen und zahlreicher Probebewertungen durchschnittliche Raummeterpreise festgelegt, die auf den Baupreisverh盲ltnissen des Jahres 1958 beruhen und bereits auf die Baupreisverh盲ltnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt umgerechnet sind. Die Durchschnittswerte sind zum Zweck einer m枚glichst gleichm盲脽igen Bewertung grunds盲tzlich anzuwenden, weil ihr Ansatz dem Zweck des Sachwertverfahrens dient, das in seinen Grundz眉gen auf die Bewertung von bebauten Grundst眉cken mit einem typisierenden gemeinen Wert ausgerichtet ist (BFH-Urteile vom 26. Juni 1981 III R 3/79, BFHE 133, 437, BStBl II 1981, 643; vom 30. Januar 1991 II R 51/88, BFH/NV 1992, 371, und vom 12. Juni 2002 II R 15/99, BFH/NV 2002, 1282).
Rz. 34
bb) Dies setzt notwendigerweise auch die Ma脽geblichkeit der Geb盲udeklasseneinteilung jedenfalls f眉r den Regelfall voraus. Soweit die BewRGr f眉r die Abgrenzung der verschiedenen Geb盲udeklassen voneinander Vorgaben machen, sind diese der Beurteilung regelm盲脽ig zugrunde zu legen. F眉r die Frage, ob ein Geb盲ude ein Warenhaus im Sinne der Geb盲udeklasse 4 der Anlage 15 darstellt, ist deshalb die Definition in Abschn. 16 Abs. 7 Satz 7 BewRGr ma脽gebend, wonach Warenhausgrundst眉cke Gesch盲ftsgrundst眉cke sind, die im Ganzen oder weit 眉berwiegend dem Betrieb eines Einzelhandelsunternehmens dienen und die 眉blichen Ladengrundst眉cke an Umfang 眉bertreffen. Die Einordnung von Geb盲uden, die diese Voraussetzungen erf眉llen, in die Geb盲udeklasse 9.21 "Markthallen, Messehallen und dergleichen" scheidet in der Regel aus (ebenso f眉r kleinere und mittlere Lebensmittelm盲rkte Halaczinsky in R枚ssler/Troll, BewG, 搂 85 Rz 52a).
Rz. 35
Nach der Rechtsprechung des BFH dienen Markt- und Messehallen听 in der Regel nicht dem Einzel-, sondern dem gewerblichen Gro脽handel als Ausstellungs- und Handelsplatz. Sie h盲tten daher typischerweise anderen Funktionserfordernissen als Warenh盲user zu gen眉gen. Ihre Ausf眉hrung erfordere --anders als bei dem Einzelhandel dienenden Warenh盲usern-- keine aufwendige, sondern mehr eine schlichte, funktionale Baugestaltung. Bei Markt- und Messehallen sei es gew枚hnlich nicht erforderlich, durch aufwendige, repr盲sentative Baukonstruktionen und -ausf眉hrungen ein angenehmes Verkaufsklima zu schaffen und hierdurch die Kauflust von Endverbrauchern anzuregen (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1282).
Rz. 36
An dieser Rechtsprechung kann nach erneuter Pr眉fung nicht uneingeschr盲nkt festgehalten werden. Zum einen wenden sich zahlreiche Veranstaltungen in Messehallen an das breite Publikum (beispielsweise Buch-, Einrichtungs- und Tourismusmessen, Mineralientage) und dienen Markthallen vielfach dem Einzelhandel. Zum anderen ergeben sich die Merkmale f眉r die Beurteilung der baulichen Ausstattung, von der die Anwendung der in Anlage 15 aufgef眉hrten Raummeterpreise abh盲ngt, sowohl f眉r Warenh盲user als auch f眉r Markt- und Messehallen aus Anlage 13 zu Abschn. 38 BewRGr (Anlage 13). F眉r die pauschale Aussage, die Ausf眉hrung von Markt- und Messehallen erfordere --anders als bei dem Einzelhandel dienenden Warenh盲usern-- keine aufwendige, sondern mehr eine schlichte, funktionale Baugestaltung, ist danach kein Raum. Sie erkl盲rt n盲mlich nicht, warum bei gleicher Qualit盲t der baulichen Ausstattung nach Anlage 13 die Raummeterpreise f眉r Warenh盲user h枚her als diejenigen f眉r Markt- und Messehallen sind. Zudem gehen Nrn. 4.1 und 9.21 der Anlage 15 davon aus, dass Warenh盲user schlichter ausgestattet sein k枚nnen als Markt- und Messehallen; denn in Nrn. 4.1 und 9.21 der Anlage 15 sind u.a. Raummeterpreise einerseits f眉r Warenh盲user mit einfacher und mit mittlerer Ausstattung (55 bis 80 DM bzw. 80 bis 105 DM) und andererseits f眉r Markt- und Messehallen mit sehr guter und mit aufwendiger Ausstattung (80 bis 105 DM bzw. 105 bis 130 DM) vorgesehen.
Rz. 37
Die bei gleicher Qualit盲t der baulichen Ausstattung im Sinne der Anlage 13 zum Ansatz verschieden hoher Raummeterpreise f眉r Warenh盲user einerseits und f眉r Markt- und Messehallen andererseits f眉hrenden Umst盲nde m眉ssen danach in Merkmalen bestehen, die in den BewRGr nicht genannt sind und sich im Jahr 1958 sehr deutlich auf die Herstellungskosten ausgewirkt haben. Auf Betriebsvorrichtungen, die nach 搂 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG nicht in das Grundverm枚gen einzubeziehen sind, kann es dabei nicht ankommen.
Rz. 38
Die unterschiedlichen Raummeterpreise beruhen nach Ansicht des Senats darauf, dass die R盲ume bei Markt- und Messehallen aufgrund ihrer Zweckbestimmung 眉blicherweise weit h枚her als bei Warenh盲usern sind und sich nach einer jedenfalls fr眉her weit verbreiteten Auffassung die Baukosten f眉r den umbauten Raum mit zunehmender Geschossh枚he verringern, da vor allem f眉r das Erdgeschoss sowie das Dach kostenintensive Bauleistungen anfallen und ansonsten mit zunehmender Geschossh枚he der Luftraum erfasst wird (vgl. Kleiber in Kleiber/Simon, Verkehrswertermittlung von Grundst眉cken, 5. Aufl. 2007, S. 1831 Rz 49, S. 1983 f. Rz 33, m.w.N.; Simon in Simon/Cors/Halaczinsky/Te脽, Handbuch der Grundst眉ckswertermittlung, 5. Aufl. 2003, S. 78 Rz 13). Diese Ansicht soll allerdings nach dem Ergebnis der empirischen Kostenanalysen im Zusammenhang mit dem Jahressteuergesetz 1997 nicht zutreffen. Vielmehr soll sich das, was mit zunehmender H枚he "innerhalb" der baulichen Anlage "eingespart" wird, durch erh枚hte --statisch bedingte-- Aufwendungen f眉r die Au脽enw盲nde im Hinblick auf den erh枚hten Winddruck ausgleichen (Kleiber, a.a.O., S. 1984 Rz 34). Diese neueren Erkenntnisse lagen allerdings bei der Abfassung der BewRGr noch nicht vor und konnten daher seinerzeit nicht ber眉cksichtigt werden.
Rz. 39
Die Heranziehung der Raumh枚he als Abgrenzungsmerkmal entspricht auch dem allgemeinen Sprachgebrauch. Danach versteht man unter einer Halle einen weiten und hohen Raum als Teil eines Bauwerks oder in einem gesonderten Bau, der dann auch als Halle bezeichnet werden kann (Meyers Enzyklop盲disches Lexikon, 9. Aufl., und Brockhaus Enzyklop盲die, 21. Aufl., jeweils Stichwort "Halle").
Rz. 40
cc) Die Einteilung in die unterschiedlichen Geb盲udeklassen ist nicht abschlie脽end (BFH-Urteile in BFHE 133, 437, BStBl II 1981, 643; vom 18. Mai 1988 II R 241/85, BFHE 154, 139, BStBl II 1988, 935; in BFH/NV 1992, 371, und in BFH/NV 2002, 1282). Zur Gew盲hrleistung einer m枚glichst gleichm盲脽igen Besteuerung, der Rechtssicherheit und der Praktikabilit盲t des Bewertungsverfahrens sind aber Abweichungen von der Geb盲udeklasseneinteilung der BewRGr nur m枚glich, wenn die nach dieser Einteilung ma脽geblichen Durchschnittswerte f眉r den gemeinen Wert des Geb盲udes bedeutsame Eigenschaften, z.B. hinsichtlich Bauart, Bauweise, Konstruktion sowie Objektgr枚脽e, nicht ausreichend ber眉cksichtigen und die Abweichung zwischen dem auf der Grundlage der Durchschnittswerte nach den BewRGr und dem nach den durchschnittlichen tats盲chlichen Herstellungskosten vergleichbarer Bauwerke ermittelten Geb盲udenormalherstellungswert au脽erhalb jeder bei Durchschnittswerten 眉blichen und noch vertretbaren Toleranz liegt (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1282). Dies ist der Fall, wenn der Durchschnittswert nach den BewRGr um mindestens 100 % h枚her als die durchschnittlichen tats盲chlichen Herstellungskosten vergleichbarer Bauwerke ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 133, 437, BStBl II 1981, 643) oder wenn, anders ausgedr眉ckt, die durchschnittlichen tats盲chlichen Herstellungskosten vergleichbarer Bauwerke um mindestens 50 % vom Durchschnittswert nach den BewRGr abweichen. Bei einer geringeren Abweichung bleibt es bei dem Ansatz des Durchschnittswerts nach den BewRGr. Eine solche Abweichung ist zur Wahrung der Praktikabilit盲t des Bewertungsverfahrens hinzunehmen. Da die Einheitsbewertung des inl盲ndischen Grundbesitzes nur noch f眉r die Grundsteuer von Bedeutung ist, sind Wertverzerrungen bei der Bemessungsgrundlage wegen der geringeren steuerlichen Belastungswirkung verfassungsrechtlich in h枚herem Ausma脽 hinnehmbar als bei der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer (BFH-Urteile in BFHE 209, 138, BStBl II 2005, 428, und in BFH/NV 2006, 1450; a.A. Zimmermann, EFG 2009, 165, unter Hinweis auf die langfristige Wirkung der Einheitsbewertung). Die vom FG angef眉hrte Rechtsprechung zum 脺berma脽verbot bei der fr眉her in 搂 148 BewG vorgesehenen Ermittlung des Grundst眉ckswerts f眉r Grundst眉cke, auf denen sich Geb盲ude auf fremdem Grund und Boden befinden (BFH-Urteil vom 2. Juli 2004 II R 9/02, BFHE 207, 42, BStBl II 2004, 1039), l盲sst sich daher auf die Einheitsbewertung von inl盲ndischem Grundbesitz nicht 眉bertragen.
Rz. 41
d) Das FA hat danach das zu bewertende Geb盲ude zutreffend zu den Warenh盲usern gerechnet; denn es dient dem Betrieb eines Einzelhandelsunternehmens und 眉bertrifft mit seiner Nutzfl盲che von 1 363 qm den Umfang 眉blicher Ladengrundst眉cke (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1282). Eine Abweichung von dieser Geb盲udeklassenzuordnung scheidet aus. Die Geschossh枚he geht nicht 眉ber die 眉bliche Geschossh枚he in Warenh盲usern hinaus und ist weit geringer als die 眉bliche Geschossh枚he von Markt- und Messehallen. Die von der Kl盲gerin geltend gemachten und auf den 1. Januar 1964 umgerechneten durchschnittlichen tats盲chlichen Herstellungskosten vergleichbarer Geb盲ude weichen nicht um mindestens 50 % von dem Raummeterpreis ab, den das FA der Ermittlung des Geb盲udewerts nach Nr. 4.2 der Anlage 15 zugrunde gelegt hat (105 DM) oder der nach der berichtigten Berechnung des FA anzusetzen w盲re (110 DM).
Rz. 42
Entgegen der Ansicht der Kl盲gerin sind die durchschnittlichen tats盲chlichen Herstellungskosten einschlie脽lich Umsatzsteuer anzusetzen. Die der Kl盲gerin zustehende Berechtigung zum Vorsteuerabzug (搂 15 des Umsatzsteuergesetzes) steht dem nicht entgegen; denn diese Berechtigung z盲hlt zu den ungew枚hnlichen und pers枚nlichen Verh盲ltnissen i.S. des 搂 9 Abs. 2 Satz 3 BewG, die bei der Einheitsbewertung nicht zu ber眉cksichtigen sind. Der Wert eines Grundst眉cks ist objektiv zu bestimmen und kann daher nicht von den steuerlichen Verh盲ltnissen des Eigent眉mers abh盲ngen (ebenso Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1991 XII ZR 109/90, Neue Juristische Wochenschrift 1991, 3036, zur Grundst眉cksbewertung nach der Wertermittlungsverordnung; Kleiber in Kleiber/Simon, a.a.O., S. 999 Rz 22). Ein Abzug der Umsatzsteuer ist entgegen der Ansicht der Kl盲gerin auch nicht geboten, um einen Vergleich mit den Raummeterpreisen nach den BewRGr zu erm枚glichen. Anders als die Kl盲gerin meint enthalten diese Raummeterpreise die Umsatzsteuer, da es im Jahr 1964 aufgrund der Ausgestaltung der Umsatzsteuer als Allphasen-Bruttoumsatzsteuer keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug gab und deshalb die entstandene Umsatzsteuer in jedem Fall in die Herstellungskosten eingegangen ist (vgl. Klenk in S枚lch/Ringleb, Umsatzsteuer, vor 搂 1 Rz 1). Aus den von der Kl盲gerin im Schriftsatz vom 29. Dezember 2008 genannten Ausf眉hrungen bei Simon/Cors/Troll (Handbuch der Grundst眉ckswertermittlung, 3. Aufl. 1993, B.1 Rz 22 ff.), und den dort in Rz 25 in Bezug genommenen Raummeterpreistabellen (B.4 Rz. 22) ergibt sich nichts anderes. Diese Ausf眉hrungen betreffen entgegen dem Vorbringen der Kl盲gerin nicht die Raummeterpreistabellen der BewRGr, sondern die Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Bestimmung des Verkehrswerts, und zudem die durch die M枚glichkeit zum Vorsteuerabzug gekennzeichnete aktuelle Rechtslage (ebenso nunmehr Simon in Simon/Cors/Halaczinsky/Te脽, Handbuch der Grundst眉ckswertermittlung, 5. Aufl. 2003, S. 17 Rz 17).
Rz. 43
Die Kl盲gerin beruft sich zur Begr眉ndung ihres Klagebegehrens zu Unrecht auf das Ergebnis des Revisionsverfahrens II R 33/05. Die Kl盲gerin und das seinerzeit zust盲ndige Finanzamt haben sich in diesem Verfahren damit einverstanden erkl盲rt, dass der damals zu bewertende Lebensmittelmarkt der Kl盲gerin zur Geb盲udeklasse "Warenhaus" und nicht "Markt- oder Messehalle" z盲hlt und unter Ber眉cksichtigung der Besonderheiten des Geb盲udes eine einfache Ausstattung aufweist. Eine Gleichbehandlung besser ausgestatteter Lebensmittelm盲rkte kann darauf nicht gest眉tzt werden.
Rz. 44
Es kann danach auf sich beruhen, ob das FG allein aus den von der Kl盲gerin mitgeteilten Baukosten f眉r das zu bewertende Geb盲ude und die von ihr ausgew盲hlten weiteren Objekte auf durchschnittliche tats盲chliche Herstellungskosten vergleichbarer Geb盲ude schlie脽en durfte oder ob dies --was aus den vom FA angef眉hrten Gr眉nden n盲her liegt-- nicht der Fall ist.
Rz. 45
Die Berechnung des Raummeterpreises von 105 DM im Einzelnen auf der Grundlage der in Anlage 13 bestimmten Merkmale entspricht im Grundsatz den gesetzlichen Anforderungen und f眉hrt jedenfalls nicht zu einem 眉berh枚hten Wert. Da die Kl盲gerin insoweit keine Einwendungen erhoben hat, wird von n盲heren Darlegungen dazu abgesehen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 2368985 |
BFH/NV 2010, 1691 |
BFH/PR 2010, 392 |
BStBl II 2010, 897 |
BFHE 2011, 78 |
BFHE 230, 78 |
BB 2010, 2013 |
BB 2010, 2478 |
DB 2010, 1738 |
DStR 2010, 1618 |
DStRE 2010, 1027 |
HFR 2010, 1022 |