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Leitsatz (amtlich)
Zur Einreihung in die Geb盲udeklasse und zur Findung des Geb盲udenormalherstellungswerts bei der Bewertung eines Fabrikgrundst眉cks im Sachwertverfahren.
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Orientierungssatz
1. Die durch die BewRGr vorgegebenen Sch盲tzungsschritte (Anlagen 13 und 14 zu Abschn. 38 BewRGr) machen es erforderlich, zun盲chst von der Mittelwertigkeit der jeweiligen Ausstattungsart auszugehen, der --im Sinne eines verfeinernden "Punktesystems"-- ein durchschnittlicher Raummeterpreis zuzuordnen ist. Dabei wird den einzelnen f眉r die Einreihung in die Geb盲udeklasse entscheidenden Ausstattungsmerkmalen gleichm盲脽ig Gewicht zugemessen. Im Regelfall kann dann davon ausgegangen werden, da脽 der gefundene Raummeterpreis, der die Ausstattungsmerkmale gleichm盲脽ig ber眉cksichtigt, auch zu einem zutreffenden Geb盲udenormalherstellungswert f眉hrt, der kraft Gesetzes auf der Grundlage von Durchschnittswerten zu finden ist.
2. Die in der Anlage 14 zu Abschn. 38 BewRGr f眉r unterschiedliche Geb盲udeklassen festgelegten Raummeterpreise sind Durchschnittswerte, die zum Zweck einer m枚glichst gleichm盲脽igen Bewertung grunds盲tzlich anzuwenden sind. Denn ihr Ansatz entspricht dem Zweck des Sachwertverfahrens, das in seinen Grundz眉gen auf die Bewertung von bebauten Grundst眉cken mit einem typisierenden gemeinen Wert ausgerichtet ist (vgl. BFH-Urteil vom 26.6.1981 III R 3/79). Rechtsverbindliche Kraft kommt der Anlage 14 nicht zu; auch ist die Einteilung nicht abschlie脽end.
3. Keine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das BVerfG gem盲脽 Art. 100 Abs. 1 GG wegen der Frage der Verfassungsm盲脽igkeit des Art. 2 Abs. 1 Satz 3 BewG脛ndG 1965 i.V.m. 搂 27 BewG mangels Entscheidungserheblichkeit, da auch bei Verfassungswidrigkeit der Vorschriften die Klage abzuweisen ist. Denn bei einer aus Verfassungsgr眉nden erforderlichen Neuregelung kann sich nur ein h枚herer Einheitswert ergeben, eine Verb枚serung w盲re dem BFH aber aus proze脽rechtlichen Gr眉nden verwehrt (vgl. BVerfG-Urteil vom 10.2.1987 1 BvL 18/81, 20/82 und BFH-Beschlu脽 vom 11.6.1986 II B 49/83).
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Normenkette
BewG 1974 搂搂听27, 83, 85; BewRGr Abschn. 38 Anl 13; BewRGr Abschn. 38 Anl 14; GG Art. 100 Abs. 1; FGO 搂 96 Abs. 1
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Tatbestand
Der Kl盲ger ist Eigent眉mer eines Grundst眉ckes in X, auf welchem er im Jahre 1979 eine Reparaturwerkstatt mit Lagerhalle f眉r technische Ger盲te bezugsfertig errichtete. Der Gesamtkomplex ist fremdvermietet und wird vom Mieter als Kundendienstwerkstatt gewerblich genutzt.
Das Finanzamt (FA) hat das Grundst眉ck im Sachwertverfahren als Gesch盲ftsgrundst眉ck bewertet und den Einheitswert auf den 1.Januar 1980 auf 131 400 DM fortgeschrieben. Es hat das Geb盲ude in die Bauklasse 1.122 gem盲脽 Anlage 14 zu Abschn.38 der Richtlinien f眉r die Bewertung des Grundverm枚gens (BewRGr) eingeordnet und den Raummeterpreis mit 86 DM angesetzt. Es hat dabei die in den jeweiligen Spalten der Anlage 13 zu den BewRGr angegebenen Ausstattungsmerkmale mit dem Durchschnittspreis (mittlerer Raummeterpreis) f眉r die jeweilige Ausstattungsart (einfach - mittel - gut - sehr gut - aufwendig) multipliziert und die gefundene Summe der Produkte durch die Gesamtzahl der angegebenen Merkmale geteilt und derart den durchschnittlichen Raummeterpreis errechnet.
Nach erfolgloser Durchf眉hrung des au脽ergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens begehrt der Kl盲ger mit seiner Klage die Herabsetzung des Einheitswerts auf den Wert, der sich bei Zugrundelegung eines Raummeterpreises von 55 DM ergibt. Die einzelnen Ausstattungsmerkmale hat er nach einer Ortsbesichtigung nicht mehr angegriffen. Er ist jedoch insbesondere der Meinung, da脽 die angewandten Bewertungskriterien nicht mehr der fortgeschrittenen Entwicklung auf verschiedensten Gebieten Rechnung tr眉gen. Das gelte z.B. f眉r die Verwendung spezieller Einrichtungen, mit denen der gesamtwirtschaftlich bedeutsamen Forderung der Energieeinsparung Rechnung getragen werde, die aber dazu f眉hrten, da脽 diese Anlagen in der Bewertungsskala in der obersten Gruppe einzuordnen seien.
Das Finanzgericht (FG) hat unter Abweisung der Klage im 眉brigen den Einheitswert auf 106 600 DM herabgesetzt. Nach Abschn.38 BewRGr in Verbindung mit Anlage 14 sei f眉r die Ermittlung der aufgef眉hrten Raummeterpreise ma脽gebend die im Durchschnitt anzutreffende G眉te der Ausstattung. Deshalb sei zun盲chst festzustellen, welche Ausstattungsmerkmale f眉r die einzelnen Bauteile zutr盲fen, dann die f眉r das gesamte Geb盲ude im Durchschnitt zutreffende G眉te der Ausstattung zu ermitteln und erst anschlie脽end festzustellen, welcher Wert innerhalb des f眉r die Geb盲udeklasse g眉ltigen Rahmensatzes anzusetzen sei. Das FG ist dann wie folgt vorgegangen: Es hat die f眉nf Ausstattungsklassen von einfach bis aufwendig mit jeweils 1 bis 5 Punkten gleichgesetzt und dann die Gesamtzahl der Punkte durch die Anzahl der festgestellten Ausstattungsgruppen geteilt, wobei es einen Durchschnittswert von 1,875 Punkten errechnete. Dieser Wert, in das Punktesystem eingepa脽t, f眉hrte seiner Ansicht nach zur oberen Raummeterpreisgrenze der Gruppe einfache Ausstattung. Deshalb hielt das FG einen Raummeterpreis von 67 DM f眉r angemessen. Seiner Meinung nach benachteiligt das vom FA angewandte System den Steuerpflichtigen, soweit es sich um ein Geb盲ude mit 眉berwiegend einfachen und mittleren Ausstattungsmerkmalen handle.
Mit der vom FG zugelassenen Revision beantragt das FA, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Es r眉gt in erster Linie Verletzung von 搂 27 des Bewertungsgesetzes (BewG) und f眉hrt im 眉brigen aus, die Berechnung durch das FG f眉hre im wesentlichen nur deshalb zu einem von der Berechnung durch das FA abweichenden Ergebnis, weil das FG bei Ableitung des durchschnittlichen Raummeterpreises nicht vom Mittelwert, sondern vom niedrigsten Wert einer Ausstattungsgruppe ausgehe.
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Die Revision des FA ist begr眉ndet. Sie f眉hrt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage.
Bei der Bewertung eines Grundst眉ckes im Sachwertverfahren ist vom Bodenwert, vom Geb盲udewert und vom Wert der Au脽enanlagen auszugehen (搂 83 Satz 1 BewG). Dieser Ausgangswert ist durch Anwendung einer Wertzahl an den gemeinen Wert anzugleichen (搂 83 Satz 2, 搂 90 Abs.1 BewG). F眉r die Ermittlung des Geb盲udewerts ist zun盲chst ein Wert auf der Grundlage von durchschnittlichen Herstellungskosten nach den Baupreisverh盲ltnissen des Jahres 1958 zu errechnen (搂 85 Satz 1 BewG). Dieser Wert ist nach den Baupreisverh盲ltnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt (1.Januar 1964) umzurechnen (搂 85 Satz 2 BewG). Der so errechnete Geb盲udenormalherstellungswert ist Grundlage zur Findung des Geb盲udesachwerts unter Ber眉cksichtigung der 搂搂 86, 87 BewG, der nach Ma脽gabe des 搂 88 BewG in besonderen F盲llen erm盲脽igt oder erh枚ht werden kann (搂 85 S盲tze 3 und 4 BewG).
In der Anlage 14 zu Abschn.38 BewRGr sind f眉r unterschiedliche Geb盲udeklassen Raummeterpreise festgelegt, die auf den Baupreisverh盲ltnissen des Jahres 1958 beruhen und durch Anwendung des f眉r den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.Januar 1964 ma脽gebenden Bauindex auf die Baupreisverh盲ltnisse in diesem Zeitpunkt umgerechnet sind. Es handelt sich dabei um Durchschnittswerte, die aufgrund eingehender Ermittlungen und zahlreicher Probebewertungen im Bundesgebiet gefunden worden sind. Diese Durchschnittswerte sind zum Zwecke einer m枚glichst gleichm盲脽igen Bewertung grunds盲tzlich anzuwenden, denn ihr Ansatz entspricht dem Zweck des Sachwertverfahrens, das in seinen Grundz眉gen auf die Bewertung von bebauten Grundst眉cken mit einem typisierenden gemeinen Wert (搂 9 BewG) ausgerichtet ist (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26.Juni 1981 III R 3/79, BFHE 133, 437, BStBl II 1981, 643). Rechtsverbindliche Kraft kommt der Anlage 14 allerdings nicht zu; auch ist die Einteilung nicht abschlie脽end (vgl. Anlage 14, Teil B, Vorbemerkung Absatz 2, letzter Satz).
Hinsichtlich der Merkmale f眉r die Beurteilung der baulichen Ausstattung, von der die Anwendung der aufgelisteten Raummeterpreise abh盲ngt, sieht Anlage 13 f眉r insgesamt 13 Ausstattungsmerkmale Kriterien f眉r die Einreihung in die einzelnen Ausstattungsklassen, und zwar gestaffelt nach einfacher, mittlerer, guter, sehr guter und aufwendiger Ausstattung vor. Dabei soll f眉r die Geb盲udeklasse ma脽gebend sein die im Durchschnitt zutreffende G眉te der Ausstattung (Anlage 14, Teil A, Vorbemerkung Absatz 3, Satz 4) und innerhalb des Rahmensatzes, der f眉r die Ausstattung gilt, der Raummeterpreis nach der besseren oder geringeren G眉te der Ausstattung im einzelnen Fall angesetzt werden.
Ausgangspunkt f眉r die im Rahmen m枚glichst zutreffender Sch盲tzung zu findende Geb盲udeklasse mu脽 --worauf die Revision zu Recht hinweist-- die Ma脽geblichkeit der Wertverh盲ltnisse des Hauptfeststellungszeitpunktes sein, wie sie 搂 27 BewG festschreibt. Allein auf diesem Hintergrund ist die Auflistung der Anlage 13 zu betrachten. Das bedeutet, da脽 entgegen der Auffassung des Kl盲gers, das Motiv f眉r die Wahl einer bestimmten Ausstattung (beispielsweise Energieeinsparung) unber眉cksichtigt bleiben mu脽. Davon geht auch im Ergebnis das angefochtene Urteil aus.
Die vom FG gew盲hlte Methode ist jedoch in sich nicht schl眉ssig und verletzt 搂 85 Satz 1 BewG. Denn auch auf dem vom FG gew盲hlten Weg wird die Findung des Raummeterpreises mit dem Ansatz der besseren oder geringeren G眉te der einzelnen Ausstattungsmerkmale verkn眉pft, und zwar derart, da脽 das FG unter Anwendung eines "Punktesystems" ausgehend von dem geringsten zuzuordnenden Raummeterpreis die Geb盲udeklasse findet. Dieses "Punktesystem" wird deshalb dem oben angef眉hrten Zweck des auf die Findung eines generalisierenden und typisierenden gemeinen Wert gerichteten Sachwertverfahrens nicht gerecht, weil das FG die jeweilige Geringstwertigkeit der einzelnen Ausstattungsmerkmale unterstellt, ohne daf眉r einen einleuchtenden Grund oder einen Erfahrungssatz anf眉hren zu k枚nnen. Die durch die BewRGr vorgegebenen Sch盲tzungsschritte machen es aber erforderlich, zun盲chst von der Mittelwertigkeit der jeweiligen Ausstattungsart auszugehen, der --im Sinne eines verfeinernden und deswegen besser geeigneten "Punktesystems"-- ein durchschnittlicher Raummeterpreis zuzuordnen ist. Dabei wird n盲mlich entgegen der Auffassung des FG den einzelnen f眉r die Einreihung in die Geb盲udeklasse entscheidenden Ausstattungsmerkmalen gleichm盲脽ig Gewicht zugemessen. Im Regelfall kann dann davon ausgegangen werden, da脽 der gefundene Raummeterpreis, der die Ausstattungsmerkmale gleichm盲脽ig ber眉cksichtigt, auch zu einem zutreffenden Geb盲udenormalherstellungswert f眉hrt, der kraft Gesetzes (搂 85 Satz 1 BewG) auf der Grundlage von Durchschnittswerten zu finden ist.
Der Senat hat im Hinblick auf seinen Beschlu脽 vom 11.Juni 1986 II B 49/83 (BFHE 146, 474, BStBl II 1986, 782) die Frage einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gem盲脽 Art.100 Abs.1 des Grundgesetzes gepr眉ft. Eine Vorlage kommt jedoch deshalb nicht in Betracht, weil die Frage der Verfassungsm盲脽igkeit des Art.2 Abs.1 Satz 3 des Gesetzes zur 脛nderung des Bewertungsgesetzes 1965 i.V.m. 搂 27 BewG 1965 im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich ist. Sind die genannten Vorschriften verfassungsm盲脽ig, so ist die Klage abzuweisen. Nichts anderes gilt, wenn die Vorschriften verfassungswidrig sind. Denn bei einer aus Verfassungsgr眉nden erforderlichen Neuregelung der Materie kann sich f眉r den Kl盲ger nur ein h枚herer Einheitswert ergeben. Eine Verb枚serung aber w盲re dem erkennenden Senat aus proze脽rechtlichen Gr眉nden verwehrt (vgl. hierzu das Urteil des BVerfG vom 10.Februar 1987 1 BvL 18/81, 20/82, BVerfGE 74, 182, BStBl II 1987, 240, jeweils unter B.III.1.). Deshalb kann auch nicht angenommen werden, da脽 durch eine Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an das BVerfG dem Kl盲ger die Chance offengehalten werden k枚nnte, eine f眉r ihn g眉nstigere Regelung zu erreichen (vgl. hierzu das zitierte Urteil unter B.II.2.).
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Fundstellen
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BFH/NV 1988, 1 |
BStBl II 1988, 935 |
BFHE 154, 139 |
BFHE 1989, 139 |
BB 1988, 1812-1812 (L1) |
DB 1988, 2032-2033 (LT) |
HFR 1989, 8 (LT) |