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Leitsatz (amtlich)
1. Eine Personengesellschaft, die auf einem 枚ffentlichen Platz einen Brunnen errichten l盲脽t, um damit --neben der Erinnerung an den Firmengr眉nder-- Werbewirkungen zu erreichen, kann die Vorsteuerbetr盲ge aus der Brunnenerrichtung nach 搂 15 Abs.1 und 2 UStG 1967 abziehen.
2. Eigenverbrauch nach 搂 1 Abs.1 Nr.2 Buchst.c UStG 1967 scheidet aus, wenn aufgrund des Abzugs- und Aufteilungsverbots des 搂 12 Nr.1 Satz 2 EStG keine von 搂 4 Abs.5 Nr.1 EStG vorausgesetzten Betriebsausgaben vorliegen.
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Orientierungssatz
1. F眉r die Frage der Entgeltlichkeit einer Leistung kommt es nur auf den Standpunkt des Leistenden an. Nicht erwartete Gegenleistungen machen ein Geschenk nicht zu einer steuerbaren Leistung (vgl. BFH-Urteil vom 7.5.1981 V R 47/76).
2. 搂 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG erfa脽t nur betrieblich veranla脽te Geschenke, also solche, die den Betriebsausgabenbegriff des 搂 4 Abs. 4 EStG erf眉llen und nicht unter 搂 12 Nr. 1 EStG fallen (vgl. BFH-Rechtsprechung; Literatur).
3. Durch die Erfassung nur derjenigen Repr盲sentationsaufwendungen als Eigenverbrauch, die nach der einschr盲nkenden ertragsteuerlichen Zuordnungsregelung des 搂 12 Nr. 1 Satz 2 EStG als insgesamt betrieblich veranla脽t angesehen werden k枚nnen, unterscheidet sich der Eigenverbrauchssondertatbestand des 搂 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG 1967 von den Eigenverbrauchstatbest盲nden des 搂 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b UStG 1967. Da脽 dabei im Rahmen der Eigenverbrauchsbesteuerung ein Systembruch mit Besteuerungsl眉cken --der zu einer unterschiedlichen Behandlung umsatzsteuerrechtlich gleicher Sachverhalte wegen einkommensteuerrechtlichen Unterscheidungen f眉hren kann-- auftritt (Literatur), hat der Gesetzgeber, soweit erkennbar, offensichtlich hingenommen.
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Normenkette
UStG 1967 搂听1 Abs. 1 Nrn.听1, 2 Buchst.听a, b, 搂听15 Abs. 1; EStG 搂听4 Abs. 5 Nr. 1, 搂听12 Nr. 1 S. 2; UStG 1967 搂听1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, 搂听15 Abs. 2; EStG 搂 4 Abs. 4
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Verfahrensgang
FG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 21.09.1978; Aktenzeichen III 36/78) |
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Tatbestand
I. Die Kl盲gerin und Revisionsbeklagte (Kl盲gerin) betrieb im Streitjahr (1972) als Familiengesellschaft --Kommanditgesellschaft-- eine Weingro脽handlung.
In diesem Jahr errichtete sie auf einem 枚ffentlichen Platz im Zentrum der Gemeinde L einen sog. Weinbrunnen mit der Inschrift "EIN LEBEN F脺R DEN WEIN - 1898 Josef Maier 1962" (der Name wurde ge盲ndert). Die Kl盲gerin kam mit der Gemeinde L 眉berein, da脽 sie "keinen Reklamebrunnen" errichten wolle; hierzu hie脽 es in ihrem Schreiben vom 20.M盲rz 1970:
"Es ist nochmals von uns best盲tigt worden, da脽 wir hinsichtlich der Inschrift keinen Reklamebrunnen aufstellen wollen, sondern lediglich der Nachwelt 眉berliefern wollen, aus welchem Anla脽 und zu wessen Ehren der Brunnen aufgestellt wurde. Die entsprechende Inschrift wird daher von einer Entfernung von 眉ber 5 m kaum lesbar sein."
Die Gemeinde 眉bernahm die Kosten der Platzgestaltung, die Kl盲gerin die Kosten des Brunnens von ... DM zuz眉glich ... DM Umsatzsteuer.
Bei der Veranlagung der Kl盲gerin zur Umsatzsteuer 1972 vertrat der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) im Anschlu脽 an eine Betriebspr眉fung die Ansicht, der Brunnen sei aus famili盲ren Gr眉nden und nicht f眉r das Unternehmen der Kl盲gerin errichtet worden. Das FA versagte deshalb den auf die Baukosten entfallenden Vorsteuerabzug. Der Einspruch der Kl盲gerin hatte keinen Erfolg.
Auf die Klage, die die Kl盲gerin auf ihre Auffassung st眉tzte, der Weinbrunnen sei ausschlie脽lich aus betrieblichen Gr眉nden errichtet worden, 盲nderte das Finanzgericht (FG) antragsgem盲脽 den Umsatzsteuerbescheid 1972, indem es unter Anerkennung abziehbarer Vorsteuerbetr盲ge die Umsatzsteuerschuld herabsetzte. Das Urteil des FG vom 21.September 1978 III 36/78 ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1979, 48, ver枚ffentlicht.
Gegen das Urteil hat das FA Revision eingelegt. Es r眉gt Verletzung von Verfahrensrecht und materiellem Recht:
a) Die W眉rdigung durch das FG, die Kl盲gerin habe den Brunnen aus betrieblichen Gr眉nden angeschafft, beruhe auf der Behauptung der Kl盲gerin gegen眉ber der Finanzverwaltung. Dieses Vorbringen h盲tte nach Treu und Glauben (venire contra factum proprium) nicht ber眉cksichtigt werden d眉rfen, weil die Kl盲gerin --um die Genehmigung zur Errichtung zu erhalten-- der Gemeinde erkl盲rt habe, hinsichtlich der Inschrift sei kein Reklamebrunnen beabsichtigt. Damit liege eine Lieferung des Brunnens an die Gemeinde aus au脽erbetrieblichen Gr眉nden vor. Die Lieferung sei entgeltlich erfolgt. Die Gegenleistung sei zwar nicht direkt erbracht worden, sei aber nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30.November 1967 V 237/64 (BFHE 90, 550, BStBl II 1968, 250) darin zu sehen, da脽 die Gesellschafter der Kl盲gerin in H枚he der Aufwendungen auf einen entsprechenden Gewinnanspruch gegen die Kl盲gerin verzichtet h盲tten.
Als weitere Verfahrensr眉ge macht das FA geltend, die Feststellung, ein tats盲chlicher Verzicht der Gesellschafter auf ihre Gewinnanteile sei nicht erfolgt, entbehre jeder Grundlage im Vortrag der Parteien, insbesondere der Kl盲gerin. Auch das Protokoll 眉ber die m眉ndliche Verhandlung enthalte keine derartigen Feststellungen. Das FA habe sich daher auch nicht zu ihnen 盲u脽ern k枚nnen.
b) Wenn das FG aber davon ausgehe, der Brunnen diene der Werbung, h盲tte es pr眉fen m眉ssen, ob die Gemeinde durch das Dulden der Werbung eine Gegenleistung f眉r die Erlaubnis zur Errichtung des Brunnens erbracht habe. In diesem Fall liege ein steuerbarer Leistungsaustausch vor.
Eine --vom FG angenommene-- unentgeltliche Lieferung des Brunnens aus betrieblichen Gr眉nden sei im 眉brigen Eigenverbrauch nach 搂 1 Abs.1 Nr.2 Buchst.c des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. 搂 4 Abs.5 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Umsatzsteuer 1972 in H枚he von ... DM festzusetzen.
Die Kl盲gerin h盲lt die Revision des FA f眉r unbegr眉ndet. Die Verfahrensr眉gen sind ihrer Ansicht nach nicht ordnungsgem盲脽 i.S. des 搂 120 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhoben worden.
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II. Die Revision des FA ist unbegr眉ndet.
1. Das FG hat im Ergebnis zutreffend den Vorsteuerabzug der Kl盲gerin aus der Anschaffung des Brunnens zugelassen.
a) Die Beurteilung der Kl盲gerin als Leistungsempf盲nger der zur Errichtung des Brunnens ausgef眉hrten Leistungen aufgrund der Bauunterlagen, Handwerker- und K眉nstlerunterlagen entspricht der Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschlu脽 vom 13.September 1984 V B 10/84, BFHE 142, 164, BStBl II 1985, 21).
b) Die Kl盲gerin hat den Brunnen f眉r ihr Unternehmen (搂 15 Abs.1 UStG 1967) angeschafft. Nach der Rechtsprechung des Senats ist diese Voraussetzung erf眉llt, wenn der Leistungsbezug im Hinblick auf seine anschlie脽ende Verwendung in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der gesch盲ftlichen T盲tigkeit des Unternehmers steht. Die Zuordnung des Leistungsbezugs zum Unternehmen scheidet lediglich dann aus, wenn der vorgesehenen Verwendung f眉r das Unternehmen eine nur unwesentliche Bedeutung zukommen kann oder wenn der Bezug der Leistung nach den genannten Umst盲nden allein f眉r die "private" (nichtunternehmerische) Nutzung bestimmt ist (vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 12.Dezember 1985 V R 25/78, BFHE 145, 255, BStBl II 1986, 216 --Gesch盲ftsfreundebewirtung--, und vom 18.Dezember 1986 V R 176/75, BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350 --Schwimmanlage--).
Die Zuordnung der Anschaffung des Brunnens zum unternehmerischen Bereich der Kl盲gerin --wie sie jedenfalls in der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs zum Ausdruck kommt-- war nach der Rechtsprechung zu 搂 15 Abs.1 UStG 1967 demnach m枚glich. Das FG hat zwar die Anschaffung "f眉r das Unternehmen" der Kl盲gerin mit der Erw盲gung begr眉ndet, diese habe als Handelsgesellschaft nur einen unternehmerischen, nicht aber einen nichtunternehmerischen Bereich. Diese Auffassung hat der BFH zwischenzeitlich aufgegeben (vgl. das "Sph盲ren-Urteil" vom 20.Dezember 1984 V R 25/76, BFHE 142, 524, BStBl II 1985, 176, Abschn.B.3.d). Der Senat braucht dazu im vorliegenden Zusammenhang nicht Stellung zu nehmen (siehe dazu unten Abschn.3.a); denn die Feststellungen des FG in anderem Zusammenhang rechtfertigen das von ihm gefundene Ergebnis. Das FG ging in tats盲chlicher Hinsicht davon aus, die betrieblichen Gr眉nde f眉r die Errichtung des Brunnens h盲tten 眉berwogen. Da der Brunnen an Josef Mayer erinnere, diene er dem Ruf der Kl盲gerin, die dessen Namen in ihrer Firma f眉hre. Der Brunnen habe den Wein zum Thema, mit dessen Absatz sich die Kl盲gerin befasse. Sie habe den Brunnen auch in ihren Werbeprospekten abgebildet. Die Bez眉ge zum Betrieb der Kl盲gerin, die durchaus als Werbung im weiteren Sinne bezeichnet werden k枚nnten, w枚gen st盲rker als die privaten Interessen der Gesellschafter, den verstorbenen Familienvater zu ehren.
Diese W眉rdigung bindet den Senat (搂 118 Abs.2 FGO). Sie ist weder in sich widerspr眉chlich (vgl. BFH-Urteil vom 5.November 1968 II R 118/67, BFHE 94, 116, BStBl II 1969, 84) noch hat das FA bez眉glich der Feststellungen begr眉ndete R眉gen vorgebracht (搂 118 Abs.2 FGO). Soweit das FA geltend macht, das FG habe den Vortrag gegen眉ber den Finanzbeh枚rden vom Werbezweck der Anschaffung nicht ber眉cksichtigen d眉rfen, weil die Kl盲gerin damit treuwidrig ihrem Vortrag gegen眉ber der Gemeinde im Genehmigungsverfahren widersprochen habe, f眉hrt dies nicht zur Annahme einer in sich widerspr眉chlichen W眉rdigung. Die Absicht, hinsichtlich der Inschrift keinen "Reklamebrunnen" zu errichten, wurde offenbar von der Gemeinde schon aufgrund der Gestaltung als erf眉llt angesehen, zumal keine unmittelbare "Reklame" f眉r die Firma der Kl盲gerin am Brunnen angebracht ist. Da脽 die Gestaltung des Brunnens --insbesondere die Inschrift-- gleichwohl von der Kl盲gerin im Zusammenhang mit anderen Umst盲nden --wie z.B. Weinfesten oder Abbildungen des Brunnens auf ihrem Prospekt-- der Werbung dienen sollte und diente, ist eine m枚gliche W眉rdigung des Sachverhalts, die nicht im Widerspruch zur Erkl盲rung der Kl盲gerin gegen眉ber der Gemeinde steht (vgl. im 眉brigen BFH-Urteil vom 13.Dezember 1985 VI R 190/82, BFHE 145, 549, BStBl II 1986, 486).
c) F眉r eine vorsteuerabzugssch盲dliche Verwendung des Brunnens (搂 15 Abs.2 UStG 1967) bestehen nach der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung keine Anhaltspunkte.
2. Zutreffend hat das FG ferner eine 脺berlassung des Brunnens an die Gemeinde gegen Entgelt (als Voraussetzung einer steuerbaren Leistung i.S. des 搂 1 Abs.1 Nr.1 UStG 1967) verneint. Ob insoweit eine Lieferung i.S. des 搂 3 Abs.1 UStG 1967 vorlag, konnte das FG dabei offenlassen. Eine Gegenleistung f眉r eine 脺berlassung des Brunnens war nach den Feststellungen des FG weder vereinbart noch hat sie die Kl盲gerin erwartet (vgl. zum Leistungsaustausch BFH-Urteil vom 7.Mai 1981 V R 47/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495). Da es f眉r die Frage der Entgeltlichkeit der Leistung letztlich nur auf den Standpunkt des Leistenden ankommt, ist die vom FA vorgetragene M枚glichkeit einer gleichwohl erbrachten Gegenleistung --n盲mlich durch einen anderen als den Leistungsempf盲nger (搂 10 Abs.1 Satz 3 UStG 1967), hier: durch die Gesellschafter der Kl盲gerin in Gestalt von Gewinnverzicht-- nicht entscheidungserheblich. Nicht erwartete Gegenleistungen machen ein Geschenk nicht zu einer steuerbaren Leistung (vgl. BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495, Abschn.I.). Erg盲nzend weist der Senat auf sein Urteil vom 3.November 1983 V R 4/73 (BFHE 140, 115, BStBl II 1984, 169, Abschn.I) hin, in dem er unter Aufgabe fr眉herer Rechtsprechung dargelegt hat, da脽 mit Hilfe eines Gewinnverzichts der Gesellschafter einer Personengesellschaft eine Gegenleistung nicht konstruiert werden k枚nne. Auf die diesbez眉glichen Verfahrensr眉gen des FA braucht daher nicht eingegangen zu werden.
3. Im Ergebnis zu best盲tigen ist die Entscheidung des FG auch, soweit sie Eigenverbrauch gem盲脽 搂 1 Abs.1 Nr.2 Buchst.c UStG 1967 verneint hat.
a) Eigenverbrauch i.S. des 搂 1 Abs.1 Nr.2 Buchst.c UStG 1967 liegt vor, soweit ein Unternehmer im Inland Aufwendungen t盲tigt, die nach 搂 4 Abs.5 EStG bei der Gewinnermittlung ausscheiden. Das gilt nicht f眉r Geldgeschenke.
Die Ankn眉pfung an 搂 4 Abs.5 Nr.1 EStG bringt folgenden Anwendungsbereich des Eigenverbrauchstatbestands mit sich:
Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranla脽t sind (搂 4 Abs.4 EStG). Nach 搂 4 Abs.5 EStG in der f眉r das Streitjahr ma脽gebenden Fassung vom 1.Dezember 1971 (BGBl I 1971, 1881) scheiden
"Aufwendungen
1. f眉r Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind und nicht in st盲ndiger Gesch盲ftsbeziehung zu dem Steuerpflichtigen auf Grund eines Werkvertrags oder eines Handelsvertretervertrags stehen, mit Ausnahme von Geschenken, die bei einem Empf盲nger im Wirtschaftsjahr den Wert von insgesamt 100 Deutsche Mark nicht 眉bersteigen, ... bei der Gewinnermittlung aus ..."
骋别尘盲脽 搂 4 Abs.5 Satz 4 EStG bleibt 搂 12 Nr.1 EStG 耻苍产别谤眉丑谤迟.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der Verwaltungsauffassung und dem 眉berwiegenden Schrifttum erfa脽t 搂 4 Abs.5 Nr.1 EStG nur betrieblich veranla脽te Geschenke, also solche, die den Betriebsausgabenbegriff des 搂 4 Abs.4 EStG erf眉llen und nicht unter 搂 12 Nr.1 EStG fallen (vgl. Abschn.20 Abs.2 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- 1972; Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 5.Aufl. 1985, 搂 4 Anm.100 a, und 搂 12 Anm.2 mit Nachweisen). Der BFH hat im Urteil vom 13.Januar 1984 VI R 194/80 (BFHE 140, 246, BStBl II 1984, 315) ausgef眉hrt, die Vorschrift des 搂 4 Abs.5 Nr.1 EStG setze das Vorhandensein von Betriebsausgaben, also den betrieblichen Anla脽 f眉r die Hingabe der Geschenke, gerade voraus. Seien aber Betriebsausgaben gegeben, so k枚nne es sich nicht um Aufwendungen i.S. des 搂 12 Nr.1 EStG handeln, weil beide Normen sich gegenseitig ausschl枚ssen (vgl. auch BFH-Urteil vom 30.Juni 1983 IV R 2/81, BFHE 139, 151, BStBl II 1983, 715).
Sind Repr盲sentationsaufwendungen (mit "gemischter" Veranlassung), auch wenn sie zur F枚rderung der T盲tigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nach dem Abzugs- und Aufteilungsverbot des 搂 12 Nr.1 EStG als nichtabziehbare Kosten der Lebensf眉hrung zu beurteilen, greift 搂 4 Abs.5 EStG --und damit auch der Eigenverbrauchstatbestand des 搂 1 Abs.1 Nr.2 Buchst.c UStG 1967-- nicht ein; dabei erkennt die ertragsteuerrechtliche Rechtsprechung eine betriebliche Veranlassung der Aufwendungen insgesamt nur an, wenn die Verfolgung privater Interessen nahezu ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Beschlu脽 vom 27.November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, Abschn.C.II. 2.c) mit Nachweisen; Urteil in BFHE 139, 151, BStBl II 1983, 715). Auch ein mittelbarer betrieblicher Anla脽 reicht nicht aus, wenn er durch au脽erbetriebliche Umst盲nde 眉berlagert wird (Urteil vom 31.Juli 1985 VIII R 345/82, BFHE 145, 139, BStBl II 1986, 139). Umsatzsteuerrechtlich kann der Unternehmer hingegen dem Unternehmen auch die Gegenst盲nde zuordnen, deren Anschaffung im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung nicht nur unwesentlich unternehmerisch veranla脽t ist (vgl. Urteil in BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350, Abschn.B. I.2.a).
Durch die Erfassung nur derjenigen Repr盲sentationsaufwendungen als Eigenverbrauch, die nach der einschr盲nkenden ertragsteuerrechtlichen Zuordnungsregelung des 搂 12 Nr.1 Satz 2 EStG als insgesamt betrieblich veranla脽t angesehen werden k枚nnen, unterscheidet sich der Eigenverbrauchssondertatbestand des 搂 1 Abs.1 Nr.2 Buchst.c UStG 1967 von den umsatzsteuerrechtlich ausgerichteten Eigenverbrauchstatbest盲nden der Entnahme und Verwendung von Gegenst盲nden aus dem Unternehmen f眉r Zwecke, die au脽erhalb des Unternehmens liegen (搂 1 Abs.1 Nr.2 Buchst.a und b UStG 1967). Da脽 dabei im Rahmen der Eigenverbrauchsbesteuerung ein Systembruch mit Besteuerungsl眉cken --der zu einer unterschiedlichen Behandlung umsatzsteuerrechtlich gleicher Sachverhalte wegen einkommensteuerrechtlicher Unterscheidungen f眉hren kann-- auftritt (vgl. die Anmerkungen zu BFHE 145, 255, BStBl II 1986, 216 --Gesch盲ftsfreundebewirtung-- in H枚chstrichterlicher Finanzrechtsprechung --HFR-- 1986, 145, 146, und von Wei脽 in Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1986, 65, 66 am Ende, sowie S枚lch/Ringleb/List, Umsatzsteuergesetz, 搂 1 Bem.215), hat der Gesetzgeber, soweit erkennbar, offenbar hingenommen:
Die Eigenverbrauchsvorschrift des 搂 1 Abs.1 Nr.2 Buchst.c UStG 1967 entspricht dem Entwurf des UStG in der Fassung der Beschl眉sse des Finanzausschusses vom 17.M盲rz 1967 (BTDrucks V/1581 --schriftlicher Bericht des Finanzausschusses--). In der Begr眉ndung des Berichts "zu 搂 1" war dazu ausgef眉hrt:
"Da wegen des Vorsteuerabzugs die dem Unternehmen dienenden Gegenst盲nde grunds盲tzlich unbelastet sind, entspricht die Besteuerung der Verwendung dieser Gegenst盲nde f眉r unternehmensfremde Zwecke dem Grundsatz der allgemeinen Verbrauchsbesteuerung. Aus diesem Grunde werden auch die betrieblichen Repr盲sentationsaufwendungen, die bei der Gewinnermittlung nach 搂 4 Abs.5 des Einkommensteuergesetzes ausscheiden, als Eigenverbrauch erfa脽t. Im Interesse der leichteren Durchf眉hrbarkeit des Gesetzes erschien dem Ausschu脽 diese eng begrenzte Regelung geeigneter als die Versagung des Vorsteuerabzugs f眉r alle aus Repr盲sentationsgr眉nden veranla脽ten Eink盲ufe."
b) Nach den dargestellten Grunds盲tzen fielen die Aufwendungen der Kl盲gerin nicht unter die Vorschrift des 搂 4 Abs.5 Nr.1 EStG; sie sind damit nicht Eigenverbrauch i.S. des 搂 1 Abs.1 Nr.2 Buchst.c UStG 1967. Die Aufwendungen wurden vielmehr vom Aufteilungs- und Abzugsverbot des 搂 12 Nr.1 Satz 2 EStG insgesamt erfa脽t und waren somit weder ganz noch teilweise abziehbare Betriebsausgaben: Nach den Feststellungen des FG 眉berwogen zwar die betrieblichen Gr眉nde der Kl盲gerin zur Errichtung des Brunnens die diesbez眉glichen privaten Interessen der Gesellschafter; letztere sah das FG aber keineswegs als nur untergeordnet oder nicht ins Gewicht fallend an. Es liegt kein Anhaltspunkt daf眉r vor, da脽 die Verfolgung privater Interessen nahezu ausgeschlossen war, wie dies die BFH-Rechtsprechung verlangt, um das Abzugsverbot des 搂 12 Nr.1 Satz 2 EStG zu vermeiden (BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, Abschn.C.II. 2.c).
Da脽 nicht die Kl盲gerin als Personengesellschaft, sondern ihre Gesellschafter bei der Errichtung des Brunnens private Interessen (mit-)verfolgten, steht der Anwendung des 搂 12 Nr.1 Satz 2 EStG auf die Aufwendungen der Kl盲gerin nicht entgegen, wie der BFH z.B. bei der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung der Aufwendungen einer Personengesellschaft f眉r eine Tageszeitung entschieden hat (BFHE 139, 151, BStBl II 1983, 715). Damit vergleichbar nahm der BFH umsatzsteuerrechtlich Eigenverbrauch der Personengesellschaft an, die ein Geb盲ude f眉r Wohnzwecke des Gesellschafters errichtete (BFHE 140, 115, BStBl II 1984, 169).
c) Eigenverbrauch nach 搂 1 Abs.1 Nr.2 Buchst.b UStG 1967 scheidet aus, weil die Kl盲gerin den Brunnen nicht in ihrem Unternehmen behielt, um ihn f眉r Zwecke au脽erhalb des Unternehmens zu verwenden. Nach den Feststellungen des FG hat die Kl盲gerin den Brunnen (unentgeltlich) an die Gemeinde "geliefert", ihr also --unbeschadet des sachenrechtlichen Eigentumserwerbs-- die Verf眉gungsmacht am Brunnen verschafft.
d) Eigenverbrauch der Kl盲gerin nach 搂 1 Abs.1 Nr.2 Buchst.a UStG 1967 liegt ebenfalls nicht vor. Die Kl盲gerin hat die Anschaffung des Brunnens --umsatzsteuerrechtlich unbedenklich-- ihrem Unternehmen zugeordnet (s. oben Abschn.II.1.b). Sie hat den Brunnen aber auch f眉r Zwecke des Unternehmens und nicht f眉r solche au脽erhalb des Unternehmens der Gemeinde 眉bertragen. Nach den Umst盲nden des Falles decken sich die mit der Anschaffung und der 脺berlassung verfolgten Zwecke. Wie das FG festgestellt hat, 眉berwogen dabei die betrieblichen Gr眉nde die privaten Interessen der Gesellschafter an der Ehrung des Firmengr眉nders. Das f眉hrt dazu, insgesamt eine nichtsteuerbare --weil unentgeltliche-- 脺berlassung des Brunnens an die Gemeinde f眉r Zwecke des Unternehmens anzunehmen. Eine Aufteilung des einheitlichen Vorgangs der 脺berlassung (eines einheitlichen Gegenstands) in eine anteilige nichtsteuerbare unternehmerische 脺berlassung und in einen anteiligen Eigenverbrauch durch Entnahme scheidet nach den Tatbest盲nden des 搂 1 UStG 1967 aus.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 61692 |
BStBl II 1987, 688 |
BFHE 150, 178 |
BFHE 1987, 178 |
BB 1987, 1934 |
BB 1987, 1934-1936 (ST) |
DB 1987, 2130-2132 (ST) |
HFR 1987, 576-577 (ST) |