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Leitsatz (amtlich)
Mindestanforderungen an die Revisionsbegr眉ndung.
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Normenkette
FGO 搂 120 Abs. 2 S. 2
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骋谤眉苍诲别
Aus den 骋谤眉苍诲别n:
Eine Revision kann nur darauf gest眉tzt werden, da脽 das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht (搂 118 Abs. 1 Satz 1 FGO; vgl. Art. 124, 125 GG) oder, nach Ma脽gabe der aufgrund des 搂 118 Abs. 1 Satz 2 FGO ergangenen Landesgesetze, auf der Verletzung von Landesrecht beruhe. Eine Rechtsverletzung in diesem revisionsrechtlichen Sinne (anders Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und 搂 40 Abs. 2 FGO) liegt nur vor, wenn auf den festgestellten Sachverhalt oder bei Feststellung des Sachverhalts oder sonst in bezug auf das Verfahren eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (搂 550 ZPO). Den Rechtsnormen im f枚rmlichen Sinne stehen die Denkgesetze als allgemeine Regeln formal richtigen Denkens und diejenigen Obers盲tze des richterlichen Syllogismus gleich, an denen die im Einzelfall feststellbaren Tatsachen gemessen werden (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilproze脽rechts, 9. Aufl. 1961, 搂 140 III 1a, S. 700), also die allgemeinen (Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 99 S. 70 [71] - RGZ 99, 70 [71] -; RGZ 105, 417 [419 f.]) - nicht aber die besonderen - Erfahrungss盲tze.
Auf die Behauptung, da脽 tats盲chliche Feststellungen des angefochtenen Urteils - im besonderen dessen Beweisw眉rdigung - falsch seien, kann die Revision nicht gest眉tzt werden. Die Beweisw眉rdigung und die tats盲chlichen Feststellungen k枚nnen nur mit der Begr眉ndung in Zweifel gezogen werden, da脽 sie entweder ein nach den Denkgesetzen oder unzweifelhaften allgemeinen Erfahrungss盲tzen unm枚gliches Ergebnis festhielten - im besonderen in sich widerspr眉chlich seien -, oder da脽 in bezug auf das Verfahren bei der Bildung der richterlichen 脺berzeugung eine Rechtsnorm oder eine ihr gleichstehende Norm nicht oder nicht richtig angewendet worden sei und das festgestellte Ergebnis m枚glicherweise auf diesem Mangel beruhe (vgl. auch 搂 119 FGO). Dementsprechend bindet 搂 118 Abs. 2 FGO den BFH an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tats盲chlichen Feststellungen, es sei denn, da脽 in bezug auf diese Feststellungen zul盲ssige und begr眉ndete Revisionsgr眉nde vorgebracht sind (vgl. 搂 561 Abs. 2 ZPO). Daraus folgt die in 搂 115 Abs. 2 (vgl. 搂搂 116, 119) und 搂 118 Abs. 3 FGO wiederkehrende Unterscheidung zwischen den materiellrechtlichen Revisionsgr眉nden und den Verfahrensr眉gen (vgl. 搂 288 AO a. F.).
Diese Unterscheidung hat 搂 120 Abs. 2 Satz 2 FGO bei den Anforderungen an die Revisionsbegr眉ndung aufgenommen. Nach dieser - zwar nicht von 搂 290 Abs. 1, wohl aber von 搂 290 Abs. 2 AO a. F. grunds盲tzlich abweichenden - Vorschrift mu脽 die - befristete (搂 120 Abs. 1 Satz 1 FGO) - Revisionsbegr眉ndung oder die Revision u. a. die verletzte Rechtsnorm und soweit Verfahrensm盲ngel ger眉gt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben (vgl. 搂 554 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Ist bei statthafter (搂 115 Abs. 1 FGO), form- und fristgerecht eingelegter Revision auch nur eine Rechtsr眉ge innerhalb der Begr眉ndungsfrist schriftlich erhoben (搂 120 Abs. 1 FGO), so ist die Revision - bei mehreren teilbaren Streitpunkten bez眉glich des ger眉gten (RGZ 113, 166 [168]) - zul盲ssig (Wieczorek, Zivilproze脽ordnung und Nebengesetze, Bd. III, 1957, 搂 554 Anm. C 1, C III f) und in den Grenzen des 搂 118 FGO zu pr眉fen und sachlich zu bescheiden. Fehlt es aber an der durch 搂 120 Abs. 2 Satz 2 FGO geforderten Angabe des Revisionsgrundes, so ist die Revision nicht in der gesetzlichen Form begr眉ndet worden (搂 124 Satz 1 FGO), demzufolge unzul盲ssig (搂 124 Satz 2 FGO) und deshalb durch Beschlu脽 zu verwerfen (搂 126 Abs. 1 FGO). An einer sachlichen Pr眉fung ist das Revisionsgericht in diesem Falle selbst dann gehindert, wenn das angefochtene Urteil offenbare Rechtsm盲ngel enth盲lt. Nur bei zul盲ssiger Revision k枚nnen wegen 搂 118 Abs. 3 Satz 2 FGO unter Umst盲nden materiellrechtliche R眉gen nachgeschoben und gegebenenfalls noch in der m眉ndlichen Verhandlung geltend gemacht werden (Baumbach-Lauterbach, Zivilproze脽ordnung, 29. Aufl., 1966, 搂 554 Anm. 4 B; Wieczorek, a. a. O., 搂 554 Anm. C I a).
Mindestanforderung des 搂 120 Abs. 2 Satz 2 FGO ist (neben dem Revisionsantrag) die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm. Tats盲chliche R眉gen machen demnach die Revision in keinem Falle zul盲ssig, sofern sie nicht als Verfahrensr眉gen verstanden werden k枚nnen und den an diese gestellten (sch盲rferen) Anforderungen gen眉gen, insbesondere die Tatsachen genannt sind, die den behaupteten Mangel ergeben (vgl. RGZ 87, 5). Da die verletzte Rechtsnorm zu bezeichnen ist (搂 120 Abs. 2 Satz 2 FGO), gen眉gt - anders als nach 搂 344 Abs. 2 StPO - nicht die allgemeine R眉ge einer Verletzung des materiellen Rechts (RGZ 123, 38 zu 搂 554 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a ZPO; vgl. Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Bd. 13 S. 183 - BVerwGE 13, 183 - zu 搂 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO) oder der Fehlerhaftigkeit des Urteils (Wieczorek, a. a. O., 搂 554 Anm. C III c 2). Andererseits braucht die erhobene Rechtsr眉ge nicht unbedingt durch Angabe eines bestimmten Paragraphen gekennzeichnet zu werden (Sammlung der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts Bd. 4 S. 294 - BAGE 4, 294 -), zumal allgemeine Rechtsregeln, Gewohnheitsrecht und abgeleitete Rechtsnormen einer solchen Benennung nicht zug盲nglich w盲ren. In jedem Falle mu脽 aber eindeutig erkennbar sein, welche Norm der Revisionskl盲ger f眉r verletzt h盲lt (RGZ 117, 168 [171]). Der Zweck des in den wesentlichen Punkten mit 搂 554 Abs. 3 Nr. 2 ZPO 眉产别谤别颈苍蝉迟颈尘尘别苍诲别苍 搂 120 Abs. 2 Satz 2 FGO, das Revisionsgericht zu entlasten (RGZ 126, 245 [249]) und den Inhalt des Revisionsangriffs von vornherein klar herauszustellen, fordert, da脽 auch den sachlich-rechtlichen Revisionsr眉gen eine sorgf盲ltige, 眉ber ihren Umfang und Zweck keinen Zweifel lassende Begr眉ndung zuteil wird (RGZ 117, 168 [170]). Wenn auch im Einzelfall die Angabe eines bestimmten Paragraphen - z. B. beim Streit um die Verj盲hrung des 搂 145 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a AO a. F. - den Revisionsangriff ersch枚pfend kennzeichnen kann (weil 搂 120 Abs. 2 Satz 2 FGO f眉r die materielle R眉ge nur die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm fordert), so kann doch eine Revision auf die Verletzung allgemeiner Prinzipien - Denkgesetze, Erfahrungss盲tze, Treu und Glauben - nur dann zul盲ssig gest眉tzt werden, wenn diejenige Auspr盲gung des allgemeinen Gedankens angegeben wird, die verletzt sein soll. Andernfalls w盲re unter diesen Ausdr眉cken die unsubstantiierte R眉ge der Fehlerhaftigkeit zul盲ssig, die 搂 120 Abs. 2 Satz 2 FGO gerade ausschlie脽t, indem er die Bezeichnung einer bestimmten Rechtsnorm fordert. Je weniger klar die Bezeichnung der Norm den Umfang des Revisionsangriffs erkennen l盲脽t, um so mehr wird die Angabe der Tatsachen erforderlich, in denen die Verletzung einer Norm gesehen wird (Wieczorek, a. a. O., 搂 554 Anm. C III b 2).
Diese Tatsachen m眉ssen bei einer materiellrechtlichen R眉ge dem festgestellten Sachverhalt angeh枚ren. Denn soweit gegen den festgestellten Sachverhalt keine zul盲ssige und begr眉ndete Verfahrensr眉ge vorgetragen ist, kann das Revisionsgericht nur an Hand des festgestellten Sachverhalts pr眉fen (搂 118 Abs. 2 FGO), ob die Entscheidung auf richtiger oder falscher Anwendung des Gesetzes beruht (vgl. 搂 550 ZPO, 搂 288 Nr. 1, 搂 296 Abs. 1 AO a. F.). Zwar ist es ein materieller Mangel eines angefochtenen Urteils, wenn dessen tats盲chliche Feststellungen nicht ausreichen, die daran gekn眉pfte Rechtsfolge zu dekken (BFH-Urteil II R 36/67 vom 5. M盲rz 1968, BFH 92, 416, BStBl II 1968, 610); auch diese materielle R眉ge macht aber die Revision nur dann zul盲ssig, wenn zugleich die Rechtsnorm bezeichnet wird, welche durch die ohne ausreichende tats盲chliche Feststellungen getroffene Entscheidung verletzt wird (搂 120 Abs. 2 Satz 2 FGO). Dabei wird indessen der Fehler des angefochtenen Urteils gerade aus dem - unzureichend - festgestellten Sachverhalt abgeleitet. Die sachlich-rechtliche R眉ge versagt dagegen, wenn sich die materielle Unrichtigkeit der Entscheidung nur damit begr眉nden l盲脽t, da脽 nicht festgestellte Tatsachen vorgetragen werden. Das Fehlen solcher - selbst unbestrittener - Feststellungen kann nur mit einer Verfahrensr眉ge bem盲ngelt werden. Eine solche liegt aber auch (vgl. 搂 118 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 FGO) im Sinne des 搂 120 Abs. 2 Satz 2 FGO nur vor, wenn die Tatsachen bezeichnet sind, die den Mangel ergeben. Sind diese Tatsachen nicht angegeben, so ist die Verfahrensr眉ge unzul盲ssig (RGZ 87, 5; 95, 68 [72]; 126, 245 [248 f]; Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen Bd. 14 S. 205 [209] - BGHZ 14, 205 [209]). Fehlen die Angaben, so mu脽 die Umdeutung einer materiellrechtlichen R眉ge auch dann scheitern, wenn ihr im 眉brigen der Vorwurf einer Verletzung der Ermittlungspflicht (搂 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) entnommen werden k枚nnte (vgl. Wieczorek, a. a. O., 搂 554 Anm. C III g 1).
F眉r die R眉ge eines Verfahrensmangels gen眉gt es somit nicht, ihn als solchen rechtlich zu bezeichnen. Vielmehr m眉ssen bereits in der Revisionsbegr眉ndung die Tatsachen angegeben werden, die den ger眉gten Mangel ergeben (搂 120 Abs. 2 Satz 2 FGO; vgl. 搂 554 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b ZPO, 搂 290 Abs. 1 AO a. F.). Nur die in dieser Weise ger眉gten M盲ngel unterliegen der Pr眉fung des Revisionsgerichts (搂 118 Abs. 3 Satz 1 FGO; vgl. 搂 559 ZPO, 搂 296 Abs. 2 Satz 1 AO a. F.); ob davon abweichend M盲ngel, welche die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen w眉rden (搂 134 FGO), noch nach Ablauf der Begr眉ndungsfrist (搂 120 Abs. 1 FGO) geltend gemacht werden k枚nnen, kann dahingestellt bleiben. Ist die Revision nicht in anderer Weise zul盲ssig begr眉ndet worden, so macht sie die R眉ge eines Verfahrensmangels nur dann zul盲ssig, wenn zugleich die Tatsachen bezeichnet werden, aus denen sich dieser Mangel ergibt (RGZ 87, 5). Das sind diejenigen Proze脽vorg盲nge, die mangelhaft sind (falsches Verhalten des Gerichts) oder die den Mangel im Urteil ergeben (z. B. ein sp盲ter 眉bergangener Beweisantrag oder die aktenm盲脽ige Evidenz eines aufkl盲rungsbed眉rftigen Punktes). Sie sind genau zu beschreiben. Der Revisionskl盲ger darf sich nicht darauf verlassen, da脽 sie das Gericht den Akten entnehmen k枚nne (RGZ 126, 245 [248 f]; BGHZ 14, 205 [209 f]). Die Revisionsr眉ge mu脽 vielmehr in sich geschlossen und verst盲ndlich sein, obschon sie, um die Zul盲ssigkeit der Revision zu begr眉nden, weder schl眉ssig noch gar begr眉ndet zu sein braucht.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 68367 |
BStBl II 1969, 84 |
BFHE 1969, 116 |