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Entscheidungsstichwort (Thema)
Einflu脽 bauordnungsrechtlicher Vorschriften auf den Begriff der Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne
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Leitsatz (NV)
1. Die unterschiedlichen Vorschriften des Bauordnungsrechts der L盲nder, welche die Anforderungen an die Eignung von R盲umen (Raumeinheiten) zum dauernden Aufenthalt von Menschen festlegen, k枚nnen als regional unterschiedliche Auspr盲gung der Verkehrsauffassung f眉r den bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriff von Bedeutung sein.
Die Entscheidung der zust盲ndigen Bauordnungsbeh枚rde ist grunds盲tzlich auch dann zu beachten, wenn diese Beh枚rde eine Baugenehmigung -- sei es auch nachtr盲glich und ggf. unter Gew盲hrung einer Ausnahme oder Befreiung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften -- erteilt und damit ausdr眉cklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, da脽 bauordnungsrechtliche Bedenken in bezug auf die Eignung der betreffenden R盲ume zum dauernden Aufenthalt von Menschen als Wohnung nicht bestehen.
Allerdings ist eine nachtr盲glich -- d. h. nach dem ma脽geblichen Feststellungszeitpunkt -- erteilte Baugenehmigung im Hinblick auf das bewertungsrechtliche Stichtagsprinzip dann unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen f眉r deren Erteilung nicht schon am streitigen Stichtag vorlagen, sondern erst durch tats盲chliche Umgestaltungen nach dem Feststellungszeitpunkt geschaffen wurden oder wenn die sp盲ter erteilte Baugenehmigung erst dadurch erm枚glicht wurde, da脽 sich die bauordnungsrechtlichen Vorschriften nach dem Bewertungsstichtag zugunsten des Antragstellers ver盲ndert haben, die Baugenehmigung also nach den zum Feststellungszeitpunkt ma脽gebenden bauordnungsrechtlichen Bestimmungen nicht h盲tte erteilt werden k枚nnen.
2. Soweit das Finanzgericht Bestand und Inhalt des Bauordnungsrechts eines Landes festgestellt hat, ist der erkennende Senat des Bundesfinanzhofs hieran wie an tats盲chliche Feststellungen gebunden. Dies gilt auch dann, wenn die festgestellten landesrechtlichen Vorschriften lediglich eine Vorfrage f眉r die Anwendung bundesrechtlichen Steuerrechts betreffen.
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Normenkette
BewG 搂 75 Abs.听5-6; FGO 搂 118 Abs. 2
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Die Kl盲ger und Revisionsbeklagten (Kl盲ger) errichteten in den Jahren 1982 und 1983 auf ihrem Grundst眉ck ein Wohnhaus.
Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt -- FA --) bewertete das Grundst眉ck zum 1. Januar 1984 durch bestandskr盲ftigen Bescheid als Einfamilienhaus.
Im Jahr 1984 bauten die Kl盲ger das Kellergescho脽 des Hauses um. In den 1 bis 1,20 m im Erdreich liegenden 2,28 m hohen R盲umen bauten sie ein Wohnzimmer, ein Schlafzimmer, eine K眉che, ein Bad mit WC, einen Flur und einen Abstellraum aus. Diese R盲ume haben eine Fl盲che von 58,41 qm. Der Zugang zu den vorgenannten R盲umen erfolgt von au脽en durch eine T眉r zum K眉chenraum. Der Heizungs- und 脰llagerraum im Kellergescho脽 und der Treppenaufgang zum Erdgescho脽 sind von den 眉brigen R盲umen des Kellergeschosses durch eine doppelte Rigipswand von etwa 2,5 m L盲nge abgetrennt worden.
Die Kl盲ger vermieteten die vorgenannte Raumeinheit nach ihrem Vortrag ab dem 1. Oktober 1984 an den Schwager des Kl盲gers.
Die Bauordnungsbeh枚rde des Landkreises antwortete dem FA auf Anfrage mit Schreiben vom 5. November 1986:
"Anl盲脽lich einer Ortsbesichtigung am 31. 10. 1986 wurde festgestellt, da脽 im Untergescho脽 des oben genannten Wohnhauses eine zweite Wohnung eingerichtet ist.
Die Wohnung besteht aus zwei R盲umen (Wohn- und Schlafzimmer) zuz眉glich K眉che sowie Dusche und Flur.
Da die Wohnung nur eine Raumh枚he von 2,28 m hat und ca. 1 m bis 1,20 m im Erdreich liegt, k枚nnen die R盲ume nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen genehmigt werden."
Den Antrag der Kl盲ger, das Grundst眉ck zum 1. Januar 1985 als Zweifamilienhaus zu bewerten, lehnte das FA mit Schreiben vom 18. Februar 1987 ab. Die R盲ume im Kellergescho脽 seien wegen ihrer Lage und ihrer geringen H枚he nicht zum dauernden Aufenthalt f眉r Menschen geeignet und daher keine Wohnung.
Die Kl盲ger beantragten und erhielten schlie脽lich im M盲rz 1990 die Baugenehmigung f眉r den Ausbau des Kellergeschosses zu Wohnraum. Nach Aussage der Bauordnungsbeh枚rde des Landkreises vom 15. Januar 1992 ist mit Erteilung der genannten Baugenehmigung eine Ausnahme von den Vorschriften der Nieders盲chsischen Bauordnung (NBauO) bez眉glich der nicht ausreichenden lichten H枚he der Aufenthaltsr盲ume im Kellergescho脽 von 2,28 m zugelassen worden.
Das Haus der Kl盲ger ist seit Ende 1984 im Kellergescho脽 unver盲ndert geblieben. Im Au脽enbereich wurde, einer Auflage der Baugenehmigung entsprechend, vor einem Fenster Erde abgetragen.
Das Finanzgericht (FG) hob den ablehnenden Bescheid des FA vom 18. Februar 1987 sowie die Einspruchsentscheidung auf und verpflichtete das FA, das Grundst眉ck zum 1. Januar 1985 als Zweifamilienhaus zu bewerten.
Auf die Revision des FA hob der Senat durch Urteil vom 24. April 1991 II R 2/89 die Entscheidung des FG auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur眉ck (搂 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO --). Das Urteil des FG sei aufzuheben, weil die Vorentscheidung den Begriff der Wohnung i. S. des 搂 75 Abs. 5 und 6 des Bewertungsgesetzes (BewG) ohne R眉cksicht auf baurechtliche Vorschriften ausgelegt habe. Es sei entgegen der Auffassung des FG nicht unerheblich, ob die R盲ume im Kellergescho脽 den Anforderungen der NBauO entspr盲chen. Das FG habe jedoch nicht festgestellt, ob die Baugenehmigung f眉r den Ausbau des Kellergeschosses unanfechtbar versagt oder nachtr盲glich (r眉ckwirkend oder nicht r眉ckwirkend) erteilt worden sei.
Das FG hat der Klage auch im zweiten Rechtsgang stattgegeben und das FA verpflichtet, das Grundst眉ck auf den 1. Januar 1985 als Zweifamilienhaus zu bewerten. Die R盲ume des Kellergeschosses h盲tten zum Bewertungsstichtag 1. Januar 1985 die Voraussetzungen, die an eine Wohnung zu stellen seien, erf眉llt und seien insbesondere zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet. Die von den Vorschriften der NBauO erteilte Ausnahme sei zwar erst ab dem Datum der Baugenehmigung vom 26. M盲rz 1990 g眉ltig. Wenn jedoch die R盲ume im Kellergescho脽 zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet gewesen seien, so seien sie es auch bereits zum Bewertungsstichtag auf den 1. Januar 1985 gewesen, da der bauliche Zustand der R盲ume unver盲ndert geblieben sei.
Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der im wesentlichen die Verletzung von 搂 75 Abs. 5 und 6 BewG ger眉gt wird.
Die Kl盲ger beantragen, die Revision zur眉ckzuweisen. Die als Wohnung ausgebauten Kellerr盲ume seien von Anfang an zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet gewesen, so da脽 bewertungsrechtlich zum 1. Januar 1985 von einer zweiten Wohnung auszugehen sei. Die Bauordnungsbeh枚rde habe durch die Erteilung der Baugenehmigung zu erkennen gegeben, da脽 der Umbau und die Nutzungs盲nderung der Kellerr盲ume als Wohnung zul盲ssig war und jederzeit h盲tte genehmigt werden k枚nnen. Nicht der Zeitpunkt der Baugenehmigung, sondern der tats盲chliche Zustand der Wohnung sei bewertungsrechtlich entscheidend.
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Die Revision f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur眉ckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (搂 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).
1. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, weil das FG zu Unrecht angenommen hat, da脽 die als Wohnung genutzten R盲ume im Kellergescho脽 des Hauses der Kl盲ger infolge der nachtr盲glich erteilten Baugenehmigung bereits zum hier ma脽geblichen Bewertungsstichtag 1. Januar 1985 den bewertungsrechtlichen Voraussetzungen einer Wohnung entsprochen h盲tten.
a) Einfamilienh盲user sind Wohngrundst眉cke, die nur eine Wohnung (搂 75 Abs. 5 Satz 1 BewG), Zweifamilienh盲user solche, die nur zwei Wohnungen enthalten (搂 75 Abs. 6 Satz 1 BewG).
Unter einer Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne ist nach st盲ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Zusammenfassung einer Mehrheit von R盲umen zu verstehen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein m眉ssen, da脽 die F眉hrung eines selbst盲ndigen Haushalts m枚glich ist (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 5. Oktober 1984 III R 192/83, BFHE 142, 505, BStBl II 1985, 151). Die M枚glichkeit zur F眉hrung eines selbst盲ndigen Haushalts setzt voraus, da脽 die betreffenden R盲ume zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet sind. Ob dies zutrifft und ob auch die weiteren Voraussetzungen einer Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne gegeben sind, bestimmt sich nach den -- durch Auslegung zu konkretisierenden -- einschl盲gigen Vorschriften des BewG (BFH-Urteil vom 5. April 1995 II R 62/92, BFH/NV 1995, 956). Hierbei ist f眉r die Entscheidung, ob einzelne Merkmale des Wohnungsbegriffs, wie etwa die M枚glichkeit, einen selbst盲ndigen Haushalt zu f眉hren, gegeben sind, auch die Verkehrsauffassung zu beachten (BFH in BFHE 142, 505, BStBl II 1985, 151). Besonderer Ausdruck der Verkehrsauffassung sind insbesondere die einschl盲gigen Regelungen des 枚ffentlich-rechtlichen Baurechts, die entsprechend dem allgemeinen Wandel der an Wohnungen zu stellenden Anspr眉che Ver盲nderungen unterliegen (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1978 III R 81/76, BFHE 126, 565, BStBl II 1979, 255).
Danach k枚nnen die unterschiedlichen Vorschriften des Bauordnungsrechts der L盲nder, welche die Anforderungen an die Eignung von R盲umen (Raumeinheiten) zum dauernden Aufenthalt von Menschen festlegen, als regional unterschiedliche Auspr盲gung der Verkehrsauffassung f眉r den bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriff von Bedeutung sein. Dementsprechend hat der erkennende Senat in seinem Urteil im ersten Rechtsgang vom 24. April 1991 II R 2/89 (BFHE 164, 455, BStBl II 1991, 683) ausgef眉hrt, da脽 R盲ume in der Regel auch bewertungsrechtlich nicht als Wohnung anerkannt werden k枚nnen, wenn die zust盲ndige Beh枚rde die Baugenehmigung mit der Begr眉ndung versagt hat, da脽 die betreffenden R盲ume zum dauernden Aufenthalt von Menschen nicht geeignet seien. In diesem Urteil hat der erkennende Senat des weiteren darauf hingewiesen, da脽 die ma脽gebende Entscheidung dar眉ber, ob derartige R盲ume den Anforderungen des Bauordnungsrechts gen眉gen, den Baubeh枚rden bzw. den Verwaltungsgerichten zusteht. Demzufolge wird die Entscheidung der zust盲ndigen Bauordnungsbeh枚rde grunds盲tzlich auch dann zu beachten sein, wenn diese Beh枚rde die Baugenehmigung -- sei es auch nachtr盲glich und evtl. unter Gew盲hrung einer Ausnahme oder Befreiung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften -- erteilt und damit ausdr眉cklich oder konkludent zum Ausdruck gebracht hat, da脽 bauordnungsrechtliche Bedenken in bezug auf die Eignung der betreffenden R盲ume zum dauernden Aufenthalt von Menschen und als Wohnung nicht bestehen.
Allerdings ist eine nachtr盲glich -- d. h. nach dem ma脽geblichen Feststellungszeitpunkt -- erteilte Baugenehmigung im Hinblick auf das bewertungsrechtliche Stichtagsprinzip dann unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen f眉r deren Erteilung nicht schon am streitigen Stichtag vorlagen, sondern erst durch tats盲chliche Umgestaltungen nach dem Feststellungszeitpunkt geschaffen wurden oder wenn die sp盲ter erteilte Baugenehmigung erst dadurch erm枚glicht wurde, da脽 sich die bauordnungsrechtlichen Vorschriften nach dem Bewertungsstichtag zugunsten des Antragstellers ver盲ndert haben, die Baugenehmigung also nach den am Feststellungszeitpunkt ma脽gebenden bauordnungsrechtlichen Bestimmungen nicht h盲tte erteilt werden k枚nnen (BFH/NV 1995, 956).
b) Nach den Feststellungen des FG fordert 搂 43 Abs. 2 NBauO f眉r Aufenthaltsr盲ume eine lichte H枚he von 2,50 m und sind nach 搂 43 Abs. 7 NBauO R盲ume, deren Fu脽bodenoberkante an den Au脽enw盲nden im Mittel mehr als 50 cm unter der Gel盲ndeoberfl盲che liegen (Kellerr盲ume), als Aufenthaltsr盲ume unzul盲ssig. Nach 搂 85 NBauO k枚nnen jedoch Ausnahmen zugelassen werden. Soweit das FG damit Bestand und Inhalt der Vorschriften der NBauO festgestellt hat, ist der Senat hieran wie an tats盲chliche Feststellungen gebunden (vgl. 搂 118 Abs. 2 FGO). Dies gilt auch dann, wenn die festgestellten landesrechtlichen Vorschriften -- wie hier -- lediglich eine Vorfrage f眉r die Anwendung bundesrechtlichen Steuerrechts betreffen. Denn bei den Vorschriften der NBauO handelt es sich um nicht revisibles Landesrecht (搂 155 FGO i. V. m. 搂 562 der Zivilproze脽ordnung -- ZPO --). Dem BFH als Revisionsgericht ist die Pr眉fung des angefochtenen Urteils nur im Hinblick auf die Verletzung von Bundesrecht erlaubt (vgl. 搂 118 Abs. 1 FGO; BFH- Urteile vom 15. November 1978 I R 65/76, BFHE 126, 424, BStBl II 1979, 193 m. w. N., und vom 11. Mai 1983 III R 112-- 113/79, BFHE 139, 88, BStBl II 1983, 657; Ruban in Gr盲ber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., 搂 118 Tz. 13).
c) Das FG ist in seiner Entscheidung zun盲chst zutreffend davon ausgegangen, da脽 die im M盲rz 1990 den Kl盲gern nachtr盲glich zusammen mit der Baugenehmigung erteilte Ausnahmegenehmigung von den Mindestanforderungen der Bauordnungsvorschriften der NBauO bei der bewertungsrechtlichen Pr眉fung der Voraussetzungen einer Wohnung auf den zur眉ckliegenden Bewertungsstichtag 1. Januar 1985 grunds盲tzlich zu ber眉cksichtigen ist, weil im Streitfall der bauliche Zustand der R盲ume in der Zwischenzeit im wesentlichen unver盲ndert geblieben war.
Eine Verletzung des im Bewertungsrecht geltenden Stichtagsprinzips ist entgegen der Ansicht der Revision nicht bereits darin zu sehen, da脽 das FG sich bei seiner Entscheidung auf eine nachtr盲glich erteilte Ausnahmegenehmigung st眉tzt, mit der die formelle Baurechtswidrigkeit der von den Kl盲gern ausgebauten Kellerr盲ume nachtr盲glich beseitigt wurde.
d) Zu Unrecht hat die Vorentscheidung jedoch aus der nachtr盲glich im M盲rz 1990 zusammen mit der Baugenehmigung zugelassenen Ausnahme von den landesrechtlichen Mindestanforderungen an die lichte H枚he von Aufenthaltsr盲umen gefolgert, da脽 die im Jahr 1984 ausgebauten Kellerr盲ume bereits zum ma脽geblichen Stichtag 1. Januar 1985 bauordnungsrechtlich zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet gewesen sein m眉ssen. Denn die Feststellungen des FG zum Landesrecht enthalten keine Aussage dar眉ber, ob neben den tats盲chlichen auch die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen f眉r die im M盲rz 1990 erteilte Ausnahmegenehmigung bereits zum Stichtag 1. Januar 1985 bestanden haben.
Nach der Mitteilung des Bauamtes vom 5. November 1986 konnten die streitigen R盲ume infolge ihrer zu geringen lichten H枚he und ihrer Lage im Erdreich nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen genehmigt werden. In ihrer Antwort auf eine Anfrage des FG hat die Baubeh枚rde keine Aussage dar眉ber gemacht, ob die Keller r盲ume bereits zum Bewertungsstichtag den baurechtlichen Vorschriften entsprochen haben. Die blo脽e Feststellung des FG, da脽 搂 85 NBauO Ausnahmen von den genannten bauordnungsrechtlichen Regelungen zul盲脽t, gen眉gt allein nicht f眉r die Beurteilung, ob die im M盲rz 1990 erteilte Ausnahmegenehmigung auch bereits zum ma脽geblichen Bewertungsstichtag 1. Januar 1985 h盲tte erteilt werden k枚nnen. Das Ergebnis der Vorentscheidung w盲re nur dann zutreffend, wenn nach der zum 1. Januar 1985 geltenden NBauO die im M盲rz 1990 erteilte Ausnahmegenehmigung von der bauordnungsrechtlich geforderten Mindestraumh枚he rechtlich bereits m枚glich gewesen w盲re.
Der erkennende Senat ist insoweit an eigenen Feststellungen gehindert. Das FG hat deshalb die Feststellung nachzuholen, ob die NBauO in der zum streitigen Stichtag geltenden Fassung die im M盲rz 1990 erteilte Ausnahmegenehmigung zugelassen h盲tte, oder ob die ma脽geblichen bauordnungsrechtlichen Vorschriften sich nachtr盲glich -- ggf. zugunsten der Kl盲ger -- ge盲ndert haben. Das Urteil des FG ist deshalb aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zur眉ckzuverweisen.
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Fundstellen
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BFH/NV 1996, 296 |