听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungsbegriff im bewertungsrechtlichen Sinn
听
Leitsatz (amtlich)
Eine Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinn liegt in der Regel nur vor, wenn sie auch baurechtlich zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet ist.
听
Orientierungssatz
Der Wohnungsbegriff im bewertungsrechtlichen Sinn ist ohne R眉cksicht auf Regelungen in einem Bebauungsplan oder in anderen Gesetzen auszulegen, sofern diese Regelungen eine andere Zielrichtung als das Bewertungsrecht haben. Deshalb ist z.B. unerheblich, ob das betreffende bebaute Grundst眉ck zu einem durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wochenendhausgebiet geh枚rt oder die zweite Wohnung des Hauses eine Einliegerwohnung i.S. des 搂 11 II. WoBauG ist (vgl. BFH-Rechtsprechung).
听
Normenkette
BewG 1974 搂 75 Abs. 6; II. WoBauG 搂 11
听
Tatbestand
I. Die Kl盲ger errichteten 1982 und 1983 auf ihrem Grundst眉ck ein Wohnhaus mit einer Wohnung im Erdgescho脽 und im Dachgescho脽.
Das beklagte Finanzamt (FA) bewertete das Grundst眉ck zum 1.Januar 1984 durch bestandskr盲ftigen Bescheid als Einfamilienhaus.
1984 bauten die Kl盲ger das Kellergescho脽 des Hauses um. In den 1 - 1,20 m im Erdreich liegenden 2,28 m hohen R盲umen bauten sie ein Wohnzimmer, ein Schlafzimmer, eine K眉che, ein Bad mit WC, einen Flur und einen Abstellraum aus. Die Raumeinheit ist 58,41 qm gro脽.
Der Wohnraum hat drei Fenster. Das Mittelfenster mi脽t 1,36 x 0,90 m. Die zwei Seitenfenster messen 1,10 x 0,90 m. Das Schlafzimmer hat zwei Fenster mit den Ma脽en 0,90 x 0,95 m. Das K眉chenfenster mi脽t 1 x 0,90 m. Im Bad und im Abstellraum befinden sich Lichtsch盲chte, da sich diese R盲ume bis 眉ber Fensterh枚he im Erdreich befinden. Das Fenster im Bad mi脽t 0,80 x 0,80 m das Fenster im Abstellraum 0,80 x 0,60 m.
Wohnzimmer und Schlafzimmer sind mit Teppichboden ausgelegt, K眉che und Bad sind gefliest. Der Abstellraum ist mit Linoleum ausgelegt. Die K眉che ist mit einem vierflammigen Herd, Sp眉le, Waschmaschine, Trockner, K眉hlschrank und K眉hltruhe eingerichtet.
Der Zugang zu den vorgenannten R盲umen erfolgt von au脽en durch eine T眉r zum K眉chenraum.
Die Raumeinheit im Kellergescho脽 hat eine eigene Klingelanlage, ein Namensschild befindet sich an der T眉r zum Kellergescho脽.
Der Heizungs- und 脰llagerraum im Kellergescho脽 und der Treppenaufgang zum Erdgescho脽 sind im Herbst 1984 von den 眉brigen R盲umen des Kellergeschosses durch eine doppelte Rigipswand abgetrennt worden.
Die Kl盲ger vermieteten die vorgenannte Raumeinheit nach ihrem Vortrag ab 1.Oktober 1984 an den Schwager des Kl盲gers.
Der Oberkreisdirektor des Landkreises antwortete dem FA auf Anfrage mit Schreiben vom 5.November 1986:
"Anl盲脽lich einer Ortsbesichtigung am 31.10.1986 wurde festgestellt, da脽 im Untergescho脽 des o.g. Wohnhauses eine zweite Wohnung eingerichtet ist.
Die Wohnung besteht aus zwei R盲umen (Wohn- und Schlafzimmer) zuz眉glich K眉che sowie Dusche und Flur.
Da die Wohnung nur eine Raumh枚he von 2,28 m hat und ca. 1 m- 1,20 m im Erdreich liegt, k枚nnen die R盲ume nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen genehmigt werden."
Den Antrag der Kl盲ger, das Grundst眉ck zum 1.Januar 1985 als Zweifamilienhaus zu bewerten, lehnte das FA mit Schreiben vom 18.Februar 1987 ab. Die R盲ume im Kellergescho脽 seien wegen ihrer Lage und ihrer geringen H枚he nicht zum dauernden Aufenthalt f眉r Menschen geeignet und daher keine Wohnung.
Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Auf die Klage hob das Finanzgericht (FG) den ablehnenden Bescheid des FA vom 18.Februar 1987 sowie die Einspruchsentscheidung auf und verpflichtete das FA, das Grundst眉ck zum 1.Januar 1985 als Zweifamilienhaus zu bewerten.
Die umstrittenen R盲ume im Kellergescho脽 seien zwar wegen ihrer H枚he und ihrer Lage gem盲脽 搂 43 der Nieders盲chsischen Bauordnung (NBauO) als Wohnr盲ume ungeeignet; das ergebe sich auch aus dem Schreiben des Oberkreisdirektors des Landkreises vom 5.November 1986. Jedoch setze eine Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne nicht voraus, da脽 die R盲ume rechtlich zur Dauernutzung geeignet sind. Ma脽gebend sei nur, da脽 in den R盲umen nach der Verkehrsauffassung tats盲chlich ein Haushalt gef眉hrt werden k枚nne. Das sei hier der Fall. Trotz der Lage (1-1,20 m unter dem Erdreich) machten Wohnzimmer, Schlafzimmer und K眉che infolge der vielen gro脽fl盲chigen Fenster einen hellen und freundlichen Eindruck, da sie ausreichend belichtet und bel眉ftet w眉rden. Die lichte H枚he von 2,28 m wirke nicht beengend oder st枚rend. Die R盲ume seien auch bei heutigen Wohnanspr眉chen nach Lage, Gr枚脽e, Gestaltung und Ausstattung dauerhaft f眉r die Haushaltsf眉hrung durch eine Familie geeignet.
Durch die doppelte Rigipswand seien die R盲ume im Kellergescho脽 am Stichtag auch ausreichend gegen眉ber der Hauptwohnung baulich abgeschlossen gewesen.
Mit der vom FG zugelassenen Revision beantragt das FA, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kl盲ger beantragen, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
II. Die Revision des FA ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur眉ckverweisung der Sache an das FG (搂 126 Abs.3 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung 鈥旻GO鈥).
1. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, weil das FG den Begriff der Wohnung i.S. des 搂 75 Abs.5 und 6 des Bewertungsgesetzes (BewG) ohne R眉cksicht auf baurechtliche Vorschriften ausgelegt hat.
Der Senat schlie脽t sich nicht der Auffassung des FG an, da脽 es unerheblich ist, ob die R盲ume im Kellergescho脽 den Anforderungen des 搂 43 NBauO entsprechen.
Zwar ist der vorgenannte Wohnungsbegriff des 搂 75 BewG bewertungsrechtlicher Natur; er ist daher ohne R眉cksicht auf Regelungen in einem Bebauungsplan oder in anderen Gesetzen auszulegen, sofern diese Regelungen eine andere Zielrichtung als das Bewertungsrecht haben. Deshalb ist z.B. unerheblich, ob das betreffende bebaute Grundst眉ck zu einem durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wochenendhausgebiet geh枚rt oder die zweite Wohnung des Hauses eine Einliegerwohnung i.S. des 搂 11 des II.Wohnungsbaugesetzes (II.WoBauG) ist (Urteile des Bundesfinanzhofs 鈥旴FH鈥 vom 25.Mai 1979 III R 41/78, BFHE 128, 259, BStBl II 1979, 543, und vom 27.September 1985 III R 68/84, BFHE 144, 458, BStBl II 1985, 706). Jedoch setzt auch der Wohnungsbegriff im bewertungsrechtlichen Sinne voraus, da脽 die betreffenden R盲ume zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet sind, selbst wenn sie 鈥晈ie z.B. die R盲ume eines Wochenendhauses鈥 rechtlich nicht zum dauernden Aufenthalt bestimmt sind. Darauf hat der fr眉her f眉r die Bewertung zust盲ndig gewesene III.Senat in seinem vorgenannten Urteil in BFHE 128, 259, unter 1.b) letzter Absatz der Gr眉nde hingewiesen. Verweigert daher eine Beh枚rde eine Baugenehmigung mit der Begr眉ndung, die betreffenden R盲ume seien zum dauernden Aufenthalt von Menschen nicht geeignet, so k枚nnen die betreffenden R盲ume in der Regel auch bewertungsrechtlich nicht als Wohnung anerkannt werden. Dementsprechend hat der III.Senat in seinem vorgenannten Urteil BFHE 128, 259, unter Hinweis auf das Urteil vom 24.November 1978 III R 81/76 (BFHE 126, 565, BStBl II 1979, 255) erw盲hnt, da脽 auch baurechtliche Vorschriften den bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriff beeinflussen k枚nnen.
2. Der bisher vom FG festgestellte Sachverhalt erlaubt keine abschlie脽ende Entscheidung der Sache.
Das FG hat nicht festgestellt, ob die Baugenehmigung f眉r den Ausbau des Kellergeschosses unanfechtbar versagt oder nachtr盲glich (r眉ckwirkend oder nicht r眉ckwirkend) erteilt worden ist. Diese Feststellung ist f眉r die bewertungsrechtliche Beurteilung des Falles von erheblicher Bedeutung. Die ma脽gebende Entscheidung dar眉ber, ob die R盲ume im Kellergescho脽 den Anforderungen des 搂 43 NBauO gen眉gen, steht den Baubeh枚rden bzw. den Verwaltungsgerichten zu. Das Schreiben des Oberkreisdirektors des Landkreises vom 5.November 1986 ist kein unanfechtbarer Verwaltungsakt. Den neuen Tatsachenvortrag der Kl盲ger zur Baugenehmigung in der Revisionsinstanz kann der BFH nicht ber眉cksichtigen.
Au脽erdem kann bisher nicht beurteilt werden, ob die doppelte Rigipswand im Keller ausreicht, um die Wohnr盲ume im Kellergescho脽 gegen眉ber der Hauptwohnung baulich abzuschlie脽en (vgl. dazu die BFH-Urteile vom 22.Juni 1979 III R 17/77, BFHE 129, 65, BStBl II 1980, 175, und vom 5.Oktober 1984 III R 192/83, BFHE 142, 505, BStBl II 1985, 151). Vielfach reichen solche Leichtbauw盲nde nicht aus (vgl. BFHE 129, 65). Anders kann die Rechtslage sein, wenn eine T眉r枚ffnung mit solchem Material und einer zus盲tzlichen Balkenkonstruktion einschlie脽lich D盲mmstoffen verschlossen wird (BFH-Urteil vom 4.Juli 1990 II R 74/87, BFHE 161, 166, BStBl II 1991, 131). Ob das f眉r eine gr枚脽ere Mauer枚ffnung ausreicht, h盲ngt davon ab, ob die in Leichtbauweise errichtete Wand im Verh盲ltnis zu ihrer Gr枚脽e als ausreichend stabil f眉r einen baulichen Abschlu脽 anzusehen ist. 脺ber die Konstruktion der Rigipswand im Kellergescho脽 gibt der vom FG festgestellte Sachverhalt jedoch keinen Aufschlu脽. Ebensowenig ist ersichtlich, wie gro脽 die Wand ist und an welcher Stelle des Kellergeschosses sie errichtet worden ist. Denn das FG-Urteil bezieht sich ebenso wie das Protokoll 眉ber den Beweis- und Er枚rterungstermin am 1.Juni 1988 im 眉brigen wegen der baulichen Gestaltung auf den mit Schriftsatz der Kl盲ger vom 16.M盲rz 1988 眉berreichten Bauplan des Kellergeschosses; diesem Schriftsatz ist aber in der dem Senat vorliegenden FG-Akte kein Bauplan des Kellergeschosses beigeheftet.
Zur Kl盲rung der vorgenannten Punkte und zur erneuten Entscheidung wird die Sache an das FG zur眉ckverwiesen. Diesem wird gem盲脽 搂 143 Abs.2 FGO auch die Kostenentscheidung 眉bertragen.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 63662 |
BFH/NV 1991, 54 |
BStBl II 1991, 683 |
BFHE 164, 455 |
BFHE 1992, 455 |
BB 1991, 1558 (L) |
DB 1991, 2067 (S) |
DStR 1991, 1247 (KT) |
HFR 1991, 641 (LT) |
StE 1991, 281 (K) |