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Leitsatz (amtlich)
1. In einer als mitunternehmerschaftliche Unterbeteiligung gestalteten Familiengesellschaft unterliegt die Gewinnverteilung einer Angemessenheitspr眉fung zur Abgrenzung privater Zuwendungen des Hauptbeteiligten von origin盲ren (auf der Gesellschafterstellung beruhenden) Eink眉nften der unterbeteiligten Angeh枚rigen.
2. F眉r die Angemessenheitspr眉fung kann der unentgeltliche Erwerb der Unterbeteiligung nicht au脽er Betracht bleiben. Die von der Rechtsprechung des BFH angenommene Angemessenheitsgrenze erweist sich danach als Typisierung, die zur Gleichbehandlung einer Vielzahl von F盲llen f眉hrt und dem wirtschaftlichen Gehalt solcher Gestaltungen gerecht wird.
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Orientierungssatz
1. Die vom BFH zur Angemessenheit der Gewinnverteilung bei einer Familienpersonengesellschaft im Falle der Schenkung der Beteiligung, entwickelten Rechtsgrunds盲tze, an denen der Senat festh盲lt, sind auch auf eine mitunternehmerschaftliche Unterbeteiligung uneingeschr盲nkt anzuwenden.
2. Mitunternehmerschaftliche Unterbeteiligung zwischen Eltern und (minderj盲hrigen) Kindern: Ausf眉hrungen und BFH-Rechtsprechung zum formg眉ltigen Abschlu脽 des Unterbeteiligungsvertrags und zu den einen Mitunternehmer kennzeichnenden Merkmalen des Mitunternehmerrisikos und der Mitunternehmerinitiative.
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Normenkette
EStG 搂听15 Abs. 1 Nr. 2, 搂听12 Nr. 2
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Verfahrensgang
FG D眉sseldorf (Entscheidung vom 15.12.1982; Aktenzeichen VI (X) 136/77 F) |
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Tatbestand
Die Kl盲ger und Revisionsbeklagten (Kl盲ger) sind Gesellschafter einer Unterbeteiligungsgesellschaft. Hauptgesellschafter ist eine KG, an der der Kl盲ger zu 1 seit 1965 zu 40 v.H. als Komplement盲r beteiligt ist.
Im Jahre 1969 r盲umte der Kl盲ger zu 1 seinen beiden damals noch minderj盲hrigen Kindern, der Kl盲gerin zu 2 und dem Kl盲ger zu 3, im Wege vorweggenommener Erbfolge Unterbeteiligungen an seinem Gesellschaftsanteil von je 25 v.H. seines Kapitalanteils von 80 000 DM ein.
Die nur im Innenverh盲ltnis beteiligten Kl盲ger zu 2 und 3 sollten zun盲chst mit 10 v.H. und nach Ab盲nderung des Unterbeteiligungsvertrages im September 1970 mit 25 v.H. an dem auf den Kl盲ger zu 1 entfallenden Gewinn- und Verlustanteil einschlie脽lich eines etwaigen Liquidationsgewinns oder -verlusts beteiligt sein; die Verlustbeteiligung der Kl盲ger zu 2 und 3 war jedoch auf den Betrag ihrer Unterbeteiligung beschr盲nkt. Nach Ziff.9 des Unterbeteiligungsvertrags "endet das Beteiligungsverh盲ltnis unter Abfindung des Unterbeteiligten" im Falle der vertraglich vorgesehenen K眉ndigung der Unterbeteiligung, der K眉ndigung aus wichtigem Grund oder der K眉ndigung durch einen pf盲ndenden Privatgl盲ubiger eines Beteiligten. Das Beteiligungsverh盲ltnis sollte nach dem am 9.September 1970 ge盲nderten Vertrag bis zum 31.Dezember 1980 unk眉ndbar sein und sich anschlie脽end jeweils um f眉nf Jahre verl盲ngern, falls nicht einer der Gesellschafter binnen Jahresfrist vor dem "m枚glichen Vertragsablauf" k眉ndigt (Ziff.3 des neugefa脽ten Vertrags). In diesem Fall sollten die Unterbeteiligten auf der Grundlage einer Steuerbilanz abgefunden werden, wobei "ein Firmenwert, ein innerer Gesch盲ftswert, etwa vorhandene stille Reserven sowie schwebende Gesch盲fte au脽er Ansatz" bleiben sollten. Das so ermittelte Auseinandersetzungsguthaben sollte in 10 gleichen, j盲hrlich mit 5 v.H. zu verzinsenden Jahresraten ausgezahlt werden.
Auf die Erkl盲rungen der KG zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung erlie脽 der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) f眉r die Streitjahre zun盲chst vorl盲ufige Bescheide, die auch die Gewinnanteile der Kl盲ger auswiesen. Diese Feststellungsbescheide wurden nach einer Betriebspr眉fung ge盲ndert, wobei das FA u.a. die Gewinnanteile der Kl盲ger zu 2 und 3 mit jeweils 1 000 DM f眉r 1970 und jeweils 3 000 DM f眉r die 眉brigen Streitjahre ansetzte.
Der dagegen gerichtete Einspruch der KG f眉hrte abermals zu einer 脛nderung der Gewinnfeststellungsbescheide: Das FA rechnete die Gewinnanteile der Kl盲ger zu 2 und 3 dem Kl盲ger zu 1 als Hauptbeteiligtem zu und erlie脽 die angefochtenen Feststellungsbescheide, die allein die Gewinnverteilung der Unterbeteiligungsgesellschaft betrafen. Dabei wurden den Kl盲gern zu 2 und 3 je 7 v.H. des sog. Restgewinns zugeteilt, so da脽 sich f眉r die Streitjahre folgende Gewinnverteilung ergab:
Gesamtgewinn ohne Kl盲ger zu 1 Kl盲ger zu 2
痴辞谤补产惫别谤驳眉迟耻苍驳别苍 86 v.H. u. 3 jeweils
zuz眉glich 7 v.H.
痴辞谤补产惫别谤驳眉迟耻苍驳别苍
DM DM DM DM
1970 145 682 69 424 143 252 1 215 (f眉r 3
Monate)
1971 103 382 37 265 98 164 2 609
1972 164 899 77 471 154 053 5 423
1973 129 170 53 418 121 690 3 740
1974 224 343 111 238 208 769 7 787.
Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt, mit der begehrt wurde, die Gewinnverteilung gem盲脽 den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen vorzunehmen.
In seiner in Der Betrieb (DB) 1983, 1687 ver枚ffentlichten Entscheidung f眉hrte das FG aus, das FA habe die Kl盲ger zu 2 und 3 zwar zutreffend als Mitunternehmer angesehen, die Gewinnverteilung jedoch zu Unrecht nicht anerkannt. Es fehle bereits an einer einleuchtenden Begr眉ndung f眉r den noch als angemessen angesehenen Gewinnsatz von 15 v.H. und die daraus f眉r andere Gestaltungen abgeleiteten S盲tze. Im 眉brigen sei es widerspr眉chlich, die Angemessenheitspr眉fung auf einen Fremdvergleich zu st眉tzen, ohne die zivilrechtlich vereinbarten Gewinnaussichten zu ber眉cksichtigen.
Entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei nicht die Frage nach der Angemessenheit der vereinbarten Gewinnanteile zu stellen, sondern die Frage danach, ob der Sachverhalt Feststellungen erlaube, die eine der Mitunternehmerstellung nicht gerecht werdende Unangemessenheit der Gewinnverteilungsregelung ergeben, die auf famili盲ren oder sonstigen privaten Beziehungen beruhten. F眉r die Angemessenheitspr眉fung gebe es keine gesetzliche Grundlage.
Im Streitfall sei die Gewinnverteilung auch unter Fremden denkbar und daher nicht als unangemessen abzulehnen. Der auf den Kl盲ger zu 1 entfallende Restgewinn sei daher der zivilrechtlichen Vereinbarung folgend so aufzuteilen, da脽 50 v.H. auf den Kl盲ger zu 1 und jeweils 25 v.H. auf die Kl盲ger zu 2 und 3 entfielen.
Dagegen richtet sich die Revision, mit der das FA die Verletzung des 搂 2 Abs.3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des 搂 15 EStG 谤眉驳迟.
Der Kl盲ger zu 1 sei durch sein K眉ndigungsrecht in der Lage, seinen Anteil an der Hauptgesellschaft wieder allein zu 眉bernehmen und die Kl盲ger zu 2 und 3 zum Buchwert ihrer Unterbeteiligungsanteile abzufinden. Im Extremfall bedeute dies, da脽 der Kl盲ger zu 1 den beiden Unterbeteiligten kurz vor Aufl枚sung der KG k眉ndigen k枚nne, um dann die im Rahmen der Liquidation realisierten stillen Reserven allein f眉r sich zu beanspruchen. In einem solchen Fall entspreche der der Angemessenheitspr眉fung zugrunde zu legende tats盲chliche Wert der geschenkten Anteile ihrem Buchwert. Darauf aber beruhten die angefochtenen Bescheide.
Auch der weiteren Argumentation der Vorentscheidung, wonach ein Fremdvergleich die Angemessenheit der Gewinnverteilung belege, sei nicht zu folgen. Der Durchf眉hrung eines Fremdvergleichs stehe schon der Umstand entgegen, da脽 es sich im Streitfall um geschenkte Anteile handele, im 眉brigen seien die vom FG gew盲hlten Vergleichspersonen f眉r einen Fremdvergleich ungeeignet: Der Kl盲ger zu 1 sei als Komplement盲r der KG unabh盲ngig von der K眉ndigungsm枚glichkeit der Unterbeteiligten stets an den stillen Reserven beteiligt; auch die zum Vergleich angef眉hrte vollj盲hrige Kommanditistin k枚nne nicht zum Buchwert abgefunden werden. Schlie脽lich h盲tten beide Vergleichspersonen ihre Beteiligungen entgeltlich erworben.
Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache zur眉ckzuverweisen.
Die Kl盲ger beantragen, die Revision zur眉ckzuweisen.
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Die Revision f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur眉ckverweisung des Rechtsstreits an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.
I.
In 脺bereinstimmung mit der Vorentscheidung geht der Senat davon aus, da脽 zwischen den Kl盲gern in den Streitjahren eine Mitunternehmerschaft bestanden hat, die auch bei den Kindern des Kl盲gers zu 1, den Kl盲gern zu 2 und 3 zu Eink眉nften aus Gewerbebetrieb i.S. des 搂 15 (Abs.1) Nr.2 EStG gef眉hrt hat. Diese Auffassung liegt auch den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheiden zugrunde.
1. Wie das FG festgestellt hat, beruhte die Gewinnverteilung im Streitfall auf einem ernsthaft gemeinten und zivilrechtlich wirksamen Gesellschaftsvertrag, der bestimmungsgem盲脽 auch tats盲chlich vollzogen wurde. Der Unterbeteiligungsvertrag mit den damals noch minderj盲hrigen Kl盲gern zu 2 und 3 wurde insbesondere unter Mitwirkung eines Pflegers (搂 1909 des B眉rgerlichen Gesetzbuches --BGB--) geschlossen (vgl. BFH-Urteil vom 19.Dezember 1979 I R 176/77, BFHE 129, 475, BStBl II 1980, 242), notariell beurkundet (vgl. BFH-Urteil vom 8.M盲rz 1984 I R 31/80, BFHE 141, 158, BStBl II 1984, 623) und vormundschaftsgerichtlich genehmigt (搂搂 1643 Abs.1, 1822 Nr.3 BGB).
2. Der formg眉ltig abgeschlossene Unterbeteiligungsvertrag erf眉llt auch seinem Inhalt nach die Anforderungen, die in st盲ndiger Rechtsprechung des BFH an die einkommensteuerrechtliche Anerkennung von Unterbeteiligungen oder atypisch stillen Beteiligungen zwischen Familienangeh枚rigen gestellt werden (vgl. zuletzt Urteil vom 25.Juni 1981 IV R 61/78, BFHE 134, 261, BStBl II 1982, 59, m.w.N.). Durch den Vertrag wurden den Kl盲gern zu 2 und 3 im Innenverh盲ltnis ann盲herungsweise diejenigen Rechte einger盲umt, die einem Kommanditisten nach dem Regelstatut des Handelsgesetzbuches (HGB) zukommen (BFH-Urteil vom 10.August 1978 IV R 54/74, BFHE 126, 185, BStBl II 1979, 74; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 14.November 1977 II ZR 183/75, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1978, 424). Dabei sind die einen Mitunternehmer nach der Rechtsprechung des BFH (zuletzt Beschlu脽 vom 25.Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) kennzeichnenden Merkmale des Mitunternehmerrisikos und der Mitunternehmerinitiative zwar unverzichtbar; sie k枚nnen jedoch, ebenso wie bei einem Kommanditisten, im Einzelfall mehr oder weniger ausgepr盲gt sein (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751).
a) Das FG hat danach in der Beteiligung der Kl盲ger zu 2 und 3 am laufenden Gewinn und --wenn auch beschr盲nkt auf ihre Einlage-- am Verlust sowie im Falle der Liquidation am Verm枚gen der KG (搂搂 155, 161 Abs.2 HGB, 738 ff. BGB) zu Recht eine Teilhabe am Unternehmerrisiko des Hauptbeteiligten gesehen (vgl. BFHE 134, 261, BStBl II 1982, 59, m.w.N.).
b) Die Kl盲ger zu 2 und 3 konnten in den Streitjahren auch eine gewisse Mitunternehmerinitiative entfalten, weil ihnen die Kontrollrechte eines Kommanditisten ungeschm盲lert zustanden. Nach dem Unterbeteiligungsvertrag war ihnen zwar nur ein die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der KG betreffendes Einsichtsrecht einger盲umt, ohne da脽 der Vertrag ausdr眉cklich ein der Regelung in 搂 166 Abs.1 HGB entsprechendes Pr眉fungsrecht vorgesehen h盲tte; da nach dem Unterbeteiligungsvertrag mangels abweichender Regelungen jedoch die Vorschriften 眉ber die stille Gesellschaft und die Gesellschaft b眉rgerlichen Rechts (GbR) heranzuziehen sind, ist im Streitfall von der Anwendung des 搂 338 Abs.1 HGB (搂 233 Abs.1 HGB i.d.F. des Bilanzrichtliniengesetzes) und des 搂 716 BGB auszugehen, wonach dem stillen Gesellschafter die gleichen Pr眉fungsrechte zustehen, wie einem Kommanditisten.
c) Demgegen眉ber widersprechen die vereinbarten Beschr盲nkungen der K眉ndigungs- und Entnahmerechte nicht der Annahme einer Mitunternehmerschaft der Kl盲ger zu 2 und 3. Das K眉ndigungsrecht war auch nach der ge盲nderten Fassung des Unterbeteiligungsvertrages f眉r die unterbeteiligten Kl盲ger zu 2 und 3 wie f眉r den Hauptbeteiligten, den Kl盲ger zu 1, gleicherma脽en eingeschr盲nkt; darin unterscheidet sich der Streitfall von fr眉heren Entscheidungen, in denen der Senat Gesellschaftern, die von einem Mitgesellschafter jederzeit ohne weiteres zum Buchwert aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden konnten, die Mitunternehmereigenschaft abgesprochen hat (Urteile vom 29.April 1981 IV R 131/78, BFHE 133, 392, BStBl II 1981, 663, und vom 15.Oktober 1981 IV R 52/79, BFHE 135, 179, BStBl II 1982, 342). Schlie脽lich haben die Kl盲ger zu 2 und 3 keinen weitergehenden Entnahmebeschr盲nkungen unterlegen als alle 眉brigen Gesellschafter der KG.
3. Allerdings hat der BFH in seinem Urteil vom 10.April 1984 VIII R 134/81 (BFHE 141, 308, BStBl II 1984, 705) entschieden, da脽 die schenkweise Begr眉ndung einer Darlehensforderung der Kinder gegen ihre Eltern nicht als Schenkung mit anschlie脽endem Darlehensvertrag, sondern als Schenkungsversprechen zu beurteilen ist; die aufgrund des Schenkungsversprechens geleisteten Zinsen sind danach nicht als Betriebsausgaben bei Ermittlung der Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb zu ber眉cksichtigen, sondern als nicht abziehbare Zuwendungen i.S. des 搂 12 Nr.2 EStG anzusehen. Der Senat sieht keinen Anla脽, diese, neuerdings auch im Zivilrecht auf Schenkung stiller Beteiligungen angewendeten Grunds盲tze (vgl. E.Herrmann, Zeitschrift f眉r das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht --ZHR-- 147, 1983, 313), auf den Streitfall zu 眉bertragen, nachdem die Beteiligten die Mitunternehmerstellung der Kl盲ger zu 2 und 3 nicht in Frage gestellt haben.
II.
Obwohl das FG die Kl盲ger zu 2 und 3 danach als Mitunternehmer ansehen konnte, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Das FG ist von einer Gewinnverteilung ausgegangen, die den in st盲ndiger Rechtsprechung vom BFH entwickelten Grunds盲tzen zur angemessenen Gewinnverteilung bei Familienpersonengesellschaften widerspricht.
1. In seinem Beschlu脽 vom 29.Mai 1972 GrS 4/71 (BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5) hat der Gro脽e Senat die Frage entschieden, ob und in welchem Umfang der vereinbarte Gewinnanteil eines durch Schenkung eines Kommanditanteils in das elterliche Unternehmen aufgenommenen im Unternehmen jedoch nicht mitarbeitenden Kindes einkommensteuerrechtlich zu ber眉cksichtigen ist. Danach sind nur die dem unentgeltlich einger盲umten Gesellschaftsanteil angemessenen Gewinnanteile als eigene Eink眉nfte des Kindes anzusehen. Der dar眉ber hinausgehende Gewinnanteil wird als private Zuwendung unter Familienangeh枚rigen behandelt und steuerlich dem Zuwendenden zugerechnet.
Als "angemessen" hat der Gro脽e Senat (BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5) nur diejenigen Gewinnanteile anerkannt, die auf einer Gewinnverteilungsabrede beruhen, bei der sich nach den Verh盲ltnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf l盲ngere Sicht eine durchschnittliche Rendite von nicht mehr als 15 v.H. des tats盲chlichen Werts der Beteiligung ergibt. Diese Grunds盲tze, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 13.M盲rz 1980 IV R 59/76 (BFHE 130, 301, BStBl II 1980, 437, m.w.N.) best盲tigt hat, sind nach der Rechtsprechung des BFH in gleicher Weise nicht nur auf atypische stille Gesellschaften anzuwenden (BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5, und Senatsurteil vom 29.M盲rz 1973 IV R 56/70, BFHE 109, 328, BStBl II 1973, 650), sondern treffen auch auf Familiengesellschaften zu, die in der Form von Unterbeteiligungen gegr眉ndet werden (Urteil vom 26.Juni 1974 I R 206/67, BFHE 113, 103, BStBl II 1974, 676).
2. An diesen Rechtsgrunds盲tzen h盲lt der Senat auch nach erneuter 脺berpr眉fung fest. Diese Grunds盲tze sind danach auch auf die im Streitfall vorliegende Gestaltung einer mitunternehmerschaftlichen Unterbeteiligung uneingeschr盲nkt anzuwenden, denn die Unterbeteiligungen wurden den Kl盲gern zu 2 und 3 von dem Hauptbeteiligten, ihrem Vater, dem Kl盲ger zu 1, unentgeltlich zugewendet; eine Mitarbeit der Kinder in der KG war nicht vorgesehen.
a) Entgegen der Auffassung des FG beruht die Angemessenheitspr眉fung und die von der handelsrechtlich getroffenen Gewinnverteilungsabrede abweichende Zurechnung der Eink眉nfte auf einer gesetzlichen Grundlage.
Wie der Senat wiederholt entschieden hat, beruht die Angemessenheitspr眉fung derartiger Gewinnverteilungsabreden auf der dem EStG zugrunde liegenden Unterscheidung zwischen Einkommenserzielung und Einkommensverwendung, die in den Vorschriften 眉ber die Zurechnung bestimmter Eink眉nfte, wie der des 搂 15 (Abs.1) Nr.2 EStG und das grunds盲tzliche Abzugsverbot f眉r private Zuwendungen nach 搂 12 Nr.2 EStG ihren Ausdruck gefunden hat (Urteile vom 27.September 1973 IV R 33/71, BFHE 110, 357, BStBl II 1974, 51, und vom 29.Januar 1976 IV R 89/75, BFHE 118, 311, BStBl II 1976, 374). L盲脽t sich diesen Vorschriften zwar unmittelbar noch keine Grundlage f眉r die Bemessung von Eink眉nften einerseits und privaten Zuwendungen andererseits entnehmen, so folgt daraus jedoch, da脽 nur die auf der Gesellschafterstellung der Kinder beruhenden Zuweisungen origin盲re Eink眉nfte i.S. des 搂 15 (Abs.1) Nr.2 EStG sein k枚nnen; im 眉brigen liegen private Zuwendungen vor, in denen der Vollzug eines Schenkungsversprechens zu sehen ist. Die Frage, welche Gewinnanteile danach der schenkweise einger盲umten Einkunftsquelle zuzuordnen sind, hat der Gro脽e Senat (BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5) im Wege einer Typisierung entschieden, die die Gleichbehandlung einer Vielzahl 盲hnlicher Sachverhalte gew盲hrleistet und auch im Streitfall zu einer zutreffenden Gewinnverteilung f眉hrt. Dem Senat erscheint es ausgeschlossen, da脽 der Kl盲ger zu 1 bei (entgeltlicher) 脺bertragung von Unterbeteiligungen auf einen Fremden, diesem einen Gewinnanteil zugestanden h盲tte, der zu mehr als einer Durchschnittsrendite von 15 v.H. des tats盲chlichen Werts der Beteiligung gef眉hrt h盲tte.
b) Wenn das FG demgegen眉ber ausf眉hrt, die vereinbarte Gewinnverteilung sei auch unter Fremden denkbar und grunds盲tzlich nur dann zu 盲ndern, wenn sich die dem Kl盲ger zu 1 vereinbarungsgem盲脽 zugedachten Leistungen als unangemessen niedrig erweisen sollten, so st眉tzt es seine Auffassung auf einen tats盲chlich undurchf眉hrbaren Fremdvergleich. Der Beschlu脽 des Gro脽en Senats (BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5) n盲mlich geht von der zutreffenden Erw盲gung aus, da脽 die schenkweise Aufnahme nicht mitarbeitender Kinder in ein Unternehmen "nicht unmittelbar mit Gestaltungen unter Fremden verglichen werden" kann, "weil unter Fremden solche Gestaltungen nicht vorkommen d眉rften" (BFHE 106, 504, 510, BStBl II 1973, 5, 7). Aus dem gleichen Grund lassen sich --worauf die Revision hingewiesen hat-- auch aus einem Vergleich der Kl盲ger zu 2 und 3 mit der ebenfalls nur kapitalm盲脽ig beteiligten Kommanditistin, der Schwester des Kl盲gers zu 1, keine 眉berzeugenden Einw盲nde gegen die im Streitfall vorzunehmende Angemessenheitspr眉fung herleiten.
3. Da die Vorentscheidung von anderen Rechtsgrunds盲tzen ausgegangen ist, war sie aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat --von seinem Standpunkt aus folgerichtig-- nicht gepr眉ft, ob die den angefochtenen Feststellungsbescheiden zugrunde liegende Gewinnverteilung zutreffend ist. Das FA ist zwar zutreffend davon ausgegangen, da脽 der tats盲chliche Wert der den Kl盲gern zu 2 und 3 geschenkten Beteiligungen dem Buchwert ihrer Unterbeteiligungen entspricht, weil der Kl盲ger zu 1 das Recht hat, das Unterbeteiligungsverh盲ltnis zu k眉ndigen und die Kinder mit dem Buchwert der Kapitalanteile abzufinden; der Senat verweist insoweit auf seine Urteile in BFHE 110, 357, BStBl II 1974, 51, und in BFHE 118, 311, BStBl II 1976, 374. Es fehlen jedoch Feststellungen, die dem Senat eine 脺berpr眉fung der den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Verteilung des Restgewinns im Verh盲ltnis 86 v.H. : 7 v.H. : 7 v.H. erm枚glichen. Zur Ermittlung der Gewinnobergrenze, des daf眉r ma脽gebenden Zeitpunkts und der zugrunde zu legenden Gewinnermittlungszeitr盲ume wird auf die Grunds盲tze des Gro脽en Senats im Beschlu脽 in BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5 hingewiesen, die der Senat in seinem Urteil vom 29.M盲rz 1973 IV R 158/68 (BFHE 109, 47, BStBl II 1973, 489) pr盲zisiert und fortentwickelt hat.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 61116 |
BStBl II 1987, 54 |
BFHE 147, 495 |
BFHE 1987, 495 |
BB 1987, 45-46 (ST) |
DB 1987, 26-27 (ST) |
DStR 1987, 124-125 (ST) |
HFR 1987, 63-64 (ST) |