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Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlungen einer Bank gegen Abtretung der Konkursforderungen des Unternehmers als Entgelt eines Dritten
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Leitsatz (amtlich)
Wird das Entgelt f眉r eine Leistung des Unternehmers wegen des Konkurses des Leistungsempf盲ngers uneinbringlich und zahlt eine Bank, die zu dem Leistungsempf盲nger Gesch盲ftsbeziehungen unterhalten hat, an den Unternehmer gegen Abtretung der Konkursforderung einen Betrag, der sich 鈥晆nter Ber眉cksichtigung von Gew盲hrleistungsanspr眉chen鈥 an der H枚he des noch nicht bezahlten Entgelts orientiert, kann diese Zahlung Entgelt eines Dritten f眉r die Leistung des Unternehmers sein.
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Normenkette
UStG 搂听10 Abs. 1 S盲tze听1, 3, 搂听17 Abs. 2 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a
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Verfahrensgang
FG M眉nchen (EFG 2000, 1280) |
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Tatbestand
I. Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) f眉hrte durch eine Organgesellschaft (R) f眉r Gesellschaften der X-Gruppe Trockenbauarbeiten an einem Gesch盲ftsgeb盲ude aus. Im Zeitpunkt der Er枚ffnung des Konkursverfahrens 眉ber das Verm枚gen der Leistungsempf盲nger (1994) waren die Bauleistungen bereits abgenommen, aber in H枚he von insgesamt 984 274,45 DM noch nicht bezahlt.
Am 25. November 1994 trat R der A, einer 100 %igen Tochtergesellschaft der B, die Konkursforderung gegen einen "Kaufpreis" von 740 000 DM ab. Anlass f眉r die Vereinbarung war die Zusage der B, sie werde gegen眉ber den Handwerkern f眉r ausstehende Forderungen f眉r Bauleistungen an Objekten der X-Gruppe, die von der B finanziert worden seien, einstehen. In einer Pr盲ambel des Vertrages wird unter Bezugnahme auf die zuvor beschriebenen Forderungen der R erl盲utert, die von R an die Gemeinschuldnerin erbrachten und abgenommenen Leistungen seien noch nicht (vollst盲ndig) bezahlt worden. Die B halte Grundschulden an dem Objekt und werde dieses voraussichtlich 眉bernehmen. Die A sei "bereit, die Konkursforderungen zu einem Preis anzukaufen, der sich unter Ber眉cksichtigung etwaig gegen眉ber der A 眉bernommenen Gew盲hrleistung an den bereits erbrachten, aber noch nicht bezahlten Leistungen orientiert". R verpflichtete sich f眉r den Fall, dass sie 鈥昦bweichend von ihren Angaben gegen眉ber der A鈥 f眉r ihre Leistungen an die Gesellschaften der X-Gruppe von den Gemeinschuldnern oder einem Dritten mehr als den gegen眉ber der A bezifferten Betrag erhalten habe oder werde, diesen Differenzbetrag zuz眉glich einer Vertragsstrafe in gleicher H枚he an die A zur眉ckzuzahlen. Zugleich verpflichtete sich R, f眉r die Bauleistungen (auch) gegen眉ber der A f眉r f眉nf Jahre ab der Abnahme die Gew盲hrleistung nach VOB zu 眉bernehmen.
Die Abtretung sollte zun盲chst nicht offen gelegt werden und R verpflichtete sich, die ausgesch眉ttete Konkursquote an die A weiterzuleiten.
Die Kl盲gerin behandelte in der Umsatzsteuererkl盲rung f眉r 1994 die Restforderungen als uneinbringlich i.S. von 搂 17 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG). Die Zahlungen der A erkl盲rte sie als Entgelt f眉r steuerfreie Leistungen.
Abweichend hiervon beurteilte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt 鈥旻A鈥) die Zahlung der A in H枚he von 740 000 DM als Entgelt f眉r die von der R erbrachten Bauleistungen und erh枚hte die Umsatzsteuer im ge盲nderten Umsatzsteuerbescheid f眉r 1994 vom 18. August 1995 dementsprechend um 103 578 DM.
Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, Forderungsabtretung und Gew盲hrleistungsverpflichtung seien eine einheitliche sonstige Leistung, die nicht die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung erf眉lle. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1280 ver枚ffentlicht.
Mit der Revision r眉gt die Kl盲gerin Verletzung materiellen Rechts.
Sie tr盲gt im Wesentlichen vor: Gew盲hrleistungs眉bernahme und Forderungskauf seien selbst盲ndige Leistungen mit unterschiedlichen Zielrichtungen; Letztere habe auch den Charakter einer freiwilligen Schadensersatzleistung, Erstere diene dem Interesse der Bank an der Fertigstellung und Abwicklung des Bauobjektes. Beide k枚nnten jeweils f眉r sich bestehen und die Entrichtung eines Gesamtentgeltes sei umsatzsteuerrechtlich insoweit ohne Bedeutung.
Die Kl盲gerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid f眉r 1994 vom 28. Januar 1999 dahin gehend zu 盲ndern, dass die Umsatzsteuer auf 41 051 827,52 DM herabgesetzt wird.
Sie regt im Schriftsatz vom 28. September 2001 erg盲nzend an, dem Gerichtshof der Europ盲ischen Gemeinschaften (EuGH) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
"Ist als Entgelt f眉r eine Leistung (Art. 10 der 6. Richtlinie) auch eine Verg眉tung einzubeziehen, welche ein Dritter f眉r den Erwerb der der Leistung zugrunde liegenden Forderung zahlt?
Kann eine Verg眉tung auch dann als 'f眉r den Erwerb einer Forderung geleistet' angesehen werden, wenn die Verg眉tung den Wert der Forderung erheblich 眉bersteigt?
Sind f眉r die Beurteilung der Frage, ob eine Zahlung f眉r den Forderungserwerb oder f眉r die diese begr眉ndende Leistung erfolgt, zivilrechtliche, wirtschaftliche oder autonom gemeinschaftsrechtliche Ma脽st盲be anzulegen?
Wenn gemeinschaftsrechtliche Ma脽st盲be anzulegen sind: Wie k枚nnen diese abstrakt-generell umschrieben werden? Welches sind die autonomen gemeinschaftsrechtlichen Ma脽st盲be, nach denen die Frage zu beantworten ist, ob eine Zahlung f眉r den Erwerb einer Geldforderung oder f眉r die Leistung erfolgt, die diese Geldforderung begr眉ndet hat?"
Das FA tritt der Revision entgegen.
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II. Die Revision ist im Ergebnis unbegr眉ndet (搂 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung 鈥旻GO鈥). Die Zahlung der A z盲hlt als Entgelt von dritter Seite zur Bemessungsgrundlage f眉r die Leistungen der R an die Unternehmen der X-Gruppe.
1. Bemessungsgrundlage f眉r die Leistungen der R an die Unternehmen der X-Gruppe war zun盲chst das mit diesen hierf眉r vereinbarte Entgelt (搂 10 Abs. 1 Satz 1 UStG).
2. Zu Recht gehen die Beteiligten davon aus, dass mit Konkurseintritt das Entgelt unbeschadet einer m枚glichen Konkursquote i.S. des 搂 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG in voller H枚he uneinbringlich wurde (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs 鈥旴FH鈥 vom 28. Juni 2000 V R 45/99, BFHE 192, 129, BStBl II 2000, 704; vom 13. November 1986 V R 59/79, BFHE 148, 346, BStBl II 1987, 226).
3. Wird das Entgelt nachtr盲glich vereinnahmt, sind nach 搂 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG der Steuerbetrag und der Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen. Vereinnahmt der Unternehmer nach Konkurseintritt schon im selben Kalenderjahr das Entgelt ganz oder teilweise, ist die Bemessungsgrundlage schon im Kalenderjahr des Konkurseintritts entsprechend zu erh枚hen (vgl. M枚脽lang in S枚lch/Ringleb, Umsatzsteuergesetz, 搂 17 Rz. 11, m.w.N.). Entgegen der Auffassung des FG ist die im Streitjahr 1994 erfolgte Zahlung der A in H枚he von 740 000 DM Entgelt f眉r die Leistungen der R an die Unternehmen der X-Gruppe.
a) Bemessungsgrundlage f眉r die Umsatzsteuer f眉r Lieferungen ist das vereinbarte Entgelt (搂 10 Abs. 1 Satz 1 UStG). Entgelt ist alles, was der Leistungsempf盲nger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abz眉glich der Umsatzsteuer (搂 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Zum Entgelt geh枚rt auch, was ein anderer als der Leistungsempf盲nger dem Unternehmer f眉r die Leistung gew盲hrt (搂 10 Abs. 1 Satz 3 UStG).
b) Nach Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) ist Besteuerungsgrundlage bei Lieferungen von Gegenst盲nden und Dienstleistungen 鈥 "alles was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende f眉r diese Ums盲tze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempf盲nger oder von einem Dritten erh盲lt oder erhalten soll, einschlie脽lich der unmittelbar mit dem Preis dieser Ums盲tze zusammenh盲ngenden Subventionen".
c) Trotz der vorhandenen Formulierungsunterschiede f眉hren im Streitfall beide Regelungen zum selben Ergebnis. Weder schlie脽t die Formulierung in Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG die Ankn眉pfung an die Aufwendungen des Leistungsempf盲ngers aus (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 15. Mai 2001 Rs. C-34/99, Primback Ltd., Umsatzsteuer-Rundschau 鈥昒R鈥 2001, 308 Rz. 43), noch verbietet die auf den typischen Fall des gegenseitigen Vertrages zugeschnittene Formulierung in 搂 10 Abs. 1 Satz 2 UStG die Ber眉cksichtigung der Sicht des Leistenden. Eine Zahlung/Aufwendung ist grunds盲tzlich (nur) dann Entgelt/Gegenleistung f眉r eine bestimmte Leistung, wenn sie "f眉r die Leistung" bzw. "f眉r diese Ums盲tze" gew盲hrt wird bzw. der Leistende sie hierf眉r erh盲lt. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der sich regelm盲脽ig aus dem "Rechtsverh盲ltnis", d.h. den vertraglichen Beziehungen zwischen Leistendem und Leistungsempf盲nger ergibt (EuGH-Urteile in UR 2001, 308; vom 24. Oktober 1996 Rs. C-317/94, Elida Gibbs, Slg. 1996 I, 5339, H枚chstrichterliche Finanzrechtsprechung 鈥旽FR鈥 1997, 111; vom 3. M盲rz 1994 Rs. C-16/93, Tolsma, HFR 1994, 357; vom 25. Mai 1993 Rs. C-18/92, Bally, Slg. 1993 I, 2871; z.B. BFH-Urteile vom 26. Oktober 2000 V R 12/00, BFH/NV 2001, 494; vom 13. November 1997 V R 11/97, BFHE 184, 137, BStBl II 1998, 169; vom 15. Oktober 1998 V R 51/96, BFH/NV 1999, 833, m.w.N.; vgl. BFH-Urteil vom 16. M盲rz 2000 V R 16/99, BFH/NV 2000, 1057).
Diese Grunds盲tze gelten sinngem盲脽 auch f眉r die Beurteilung der Frage, ob die Zahlung eines Dritten f眉r eine bestimmte Leistung des Leistenden gew盲hrt wird bzw. ob der Leistende die Zahlung f眉r diese Leistung erh盲lt, denn die Entrichtung der Gegenleistung f眉r Lieferungen oder sonstige Leistungen kann auch durch einen "anderen als den Leistungsempf盲nger" (搂 10 Abs. 1 Satz 3 UStG) bzw. durch einen "Dritten" (Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG) erfolgen, d.h. durch einen nicht mit dem Leistungsempf盲nger identischen Zahlenden (EuGH-Urteil in Slg. 1993 I, 2871, UR 1994, 72 Rz. 17). Ma脽gebend ist insoweit, dass die Zahlung des Dritten f眉r die fragliche Leistung des Unternehmers an den Leistungsempf盲nger gew盲hrt wird, bzw. dass er die Zahlung hierf眉r erh盲lt. Es ist insoweit unerheblich, dass diese Zahlung des Dritten zugleich Teil eines anderen Gesch盲ftsvorganges ist (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 1993 I, 2871, UR 1994, 72 Rz. 8, 16 und 17).
Inwieweit bei Zahlungen aufgrund von F枚rderungsregelungen der 枚ffentlichen Hand darauf abzustellen ist, ob der Leistungsempf盲nger einen Rechtsanspruch auf die Zahlung hat oder die Zahlung zumindest im Interesse des Leistungsempf盲ngers gew盲hrt wird (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. Juni 1986 V R 93/77, BFHE 147, 79, BStBl II 1986, 723; vom 25. November 1986 V R 109/78, BFHE 148, 351, BStBl II 1987, 228), bedarf im Streitfall keiner Er枚rterung, denn ein solcher Sachverhalt ist hier nicht gegeben.
d) Liegt 鈥晈ie im Streitfall zwischen der R und den Unternehmen der X-Gruppe鈥 eine entgeltliche Leistung i.S. des 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor, ist f眉r deren Besteuerung unerheblich, ob der Leistungsempf盲nger die Entgeltsverpflichtung in eigener Person erf眉llt oder ob ein anderer vereinbarungsgem盲脽 den vom Leistungsempf盲nger f眉r die Leistung geschuldeten Betrag bezahlt. Ohne Bedeutung f眉r die Umsatzsteuer ist deshalb, ob der Leistungsempf盲nger selbst einen "Dritten" wie z.B. eine Bank oder ein Kreditkartenunternehmen (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 1993 I, 2871, 2896 Rz. 17) zur Erf眉llung seiner Entgeltsverpflichtung einschaltet oder ob ein Dritter 鈥晍.B. ein B眉rge im Fall des Ausbleibens der Gegenleistung鈥 dem Leistenden f眉r die Erf眉llung der Entgeltsverpflichtung des Leistungsempf盲ngers einsteht (vgl. Widmann in Pl眉ckebaum/Malitzky, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 搂 10 Rz. 249). Dass der Zahlende zugleich eine eigene Verpflichtung gegen眉ber dem Leistungsempf盲nger und/oder gegen眉ber dem leistenden Unternehmer erf眉llt, steht der Beurteilung der Zahlung als Entgelt in einem anderen Rechtsverh盲ltnis nicht entgegen (vgl. EuGH-Urteile in Slg. 1993 I, 2871; in UR 2001, 308). Unerheblich ist deshalb auch, dass der Dritte mit der Zahlung f眉r eine Leistung des Unternehmers an den Leistungsempf盲nger auch noch andere Erwartungen oder Zwecke verbindet.
4. Die Sache ist spruchreif (搂 126 Abs. 4 FGO). Das FG ist zwar bei seiner Entscheidung von anderen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen. Der Senat kann aber die Vorentscheidung aus folgenden Gr眉nden best盲tigen: Ma脽geblich f眉r die Beurteilung der Zahlung an die R ist der Inhalt der zwischen ihr und der A getroffenen Vereinbarungen.
a) Der BFH kann als Revisionsgericht das Urteil des FG daraufhin 眉berpr眉fen, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln, die Denkgesetze und Erfahrungss盲tze zutreffend angewandt worden sind. Insoweit ist die Auslegung von Vertr盲gen Rechtsanwendung, die vom BFH in vollem Umfang nachpr眉fbar ist. Revisionsrechtlich nachpr眉fbar ist danach auch, ob eine Auslegung nach dem Wortlaut des Vertrages m枚glich ist, sowie die Frage, ob das FG die f眉r die Auslegung bedeutsamen Begleitumst盲nde, insbesondere die Interessenlage der Beteiligten (z.B. Urteile des Bundesgerichtshofs 鈥旴GH鈥 vom 9. Juli 2001 II ZR 228/99, Deutsches Steuerrecht 鈥旸StR鈥 2001, 1395; vom 3. April 2000 II ZR 194/98, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift f眉r Wirtschafts- und Bankrecht 鈥昗M鈥 2000, 1195, Neue Juristische Wochenschrift 鈥昇JW鈥 2000, 2099), erforscht und zutreffend gew眉rdigt hat (z.B. BFH-Urteile vom 16. Juni 1999 II R 20/98, BFH/NV 2000, 80; vom 6. Februar 1985 I R 80/81, BFHE 143, 426, BStBl II 1985, 420).
b) Das FG beurteilt die Vereinbarung vom 25. November 1994 als eine einheitliche, aus Forderungskauf und Gew盲hrleistungs眉bernahme bestehende sonstige Leistung. Es hat sich bei der Auslegung allein an der Vertragsbezeichnung durch die Vertragsbeteiligten orientiert und hierbei wesentliche Begleitumst盲nde nicht beachtet. Dies h盲lt einer revisionsrechtlichen 脺berpr眉fung nicht stand (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 1989 V R 125/84, BFHE 159, 277, BStBl II 1990, 401).
Vereinbarungen sind b眉rgerlich-rechtlich nach ihrem objektiven Erkl盲rungsgehalt (搂搂 133, 157 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs 鈥旴GB鈥) und nicht allein danach zu beurteilen, wie die Vertragsschlie脽enden die wirklich gewollten Rechtsfolgen selbst bezeichnet haben. Die hier als "Forderungskauf" bezeichnete Vereinbarung erf眉llte im Streitfall erkennbar keine der mit einem Forderungskauf typischerweise verbundenen Dienstleistungs-, Kreditierungs- oder Delkrederefunktion; der Wert der Forderung betrug 鈥晄elbst wenn im Zeitpunkt der Vereinbarung die H枚he der Konkursquote noch nicht endg眉ltig feststand鈥 auch f眉r die Beteiligten offensichtlich nur einen geringen Bruchteil des Betrages, zu dessen Zahlung sich die A gegen眉ber der R verpflichtet hatte. Die Vereinbarung beruht nach den Feststellungen des FG auf der Zusage der B an Bauhandwerker in Medieninterviews zum Konkurs. Grund hierf眉r war der in der 脰ffentlichkeit erhobene Vorwurf, dass die B, obwohl sie Kredite in erheblicher H枚he m枚glicherweise aufgrund unzureichender Pr眉fung gew盲hrt hatte, durch Grundpfandrechte umfassend gesichert war, w盲hrend die Handwerker 鈥昫ie keine einem Gro脽kreditgeber entsprechenden Pr眉fungsm枚glichkeiten haben鈥 wegen ihrer Forderungen im Zweifel leer ausgehen w眉rden. Ziel und wirtschaftlicher Kern der Vereinbarung ist die Verpflichtung der A gegen眉ber der R, an Stelle der in Konkurs gefallenen Leistungsempf盲nger das ausstehende Entgelt f眉r die bereits ausgef眉hrten, in der Vereinbarung konkret bezeichneten Leistungen der R gegen眉ber den Unternehmern der X-Gruppe zu bezahlen. Dies gen眉gt f眉r die Annahme einer umsatzsteuerrechtlich relevanten Verkn眉pfung zwischen der Zahlung und den streitigen Leistungen der R. Unerheblich ist deshalb, dass die A die Leistungen der R nicht im Interesse der Leistungsempf盲nger und nicht mit befreiender Wirkung f眉r die Gemeinschuldner bezahlen wollte und sich, um dies zu erreichen, die Forderung gegen die Gemeinschuldnerin hat abtreten lassen. Unbeachtlich ist deshalb auch der Einwand der Kl盲gerin, die A habe nur einer Rufsch盲digung der B entgegenwirken wollen.
Auch der Einwand der Kl盲gerin, die A habe letztlich zur Vermeidung von Schadensersatzanspr眉chen der Handwerker gezahlt, f眉hrt zu keiner anderen Beurteilung, denn wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit der Leistung ist Entgelt auch eine Ersatzleistung, welche die Entgeltszahlung des Leistungsempf盲ngers ersetzt (vgl. bereits BFH-Urteil vom 22. November 1962 V 192/60 U, BFHE 76, 298, BStBl III 1963, 106).
Die Abtretung der Konkursforderung, deren Geltendmachung weiterhin der R oblag, diente 盲hnlich dem Forderungs眉bergang bei der B眉rgschaft lediglich dem Zweck, die Zahlung der A im Ergebnis auf den Betrag zu beschr盲nken, den die R wegen des Konkurses vom Leistungsempf盲nger selbst nicht mehr erhalten konnte. Sie stellt, ebenso wie die Verpflichtung der R, (auch) gegen眉ber der A die im Werkvertrag mit den Unternehmen der X-Gruppe vereinbarten Gew盲hrleistungsverpflichtungen zu erf眉llen, umsatzsteuerrechtlich keine eigenst盲ndige Leistung dar. Die Gew盲hrleistungsverpflichtung war unselbst盲ndige Sekund盲rverpflichtung der R aus dem Werkvertrag mit den Bestellern der X-Gruppe. Eine eigenst盲ndige Bedeutung kommt ihr nicht deshalb zu, weil die R 鈥昻ach 脺bernahme der Entgeltszahlung durch die A鈥 auch dieser das Recht einger盲umt hat, im Gew盲hrleistungsfall die den Gemeinschuldnern zustehenden Rechte neben oder anstelle der Gemeinschuldner geltend zu machen.
c) Soweit dem 鈥昳m Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ergangenen鈥 Senatsbeschluss vom 15. Juli 1997 V B 122/96 (BFH/NV 1998, 499) abweichende Grunds盲tze zu entnehmen sind, h盲lt der Senat hieran nicht fest.
5. Entscheidungserhebliche Zweifelsfragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts, die dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt werden m眉ssten, stellen sich im Streitfall nicht. F眉r die Anwendung von Gemeinschaftsrecht auf den jeweiligen Sachverhalt ist der EuGH nicht zust盲ndig; die Feststellung der tats盲chlichen und rechtlichen Verh盲ltnisse, um deren umsatzsteuerrechtliche Beurteilung es geht, ist deshalb Sache des nationalen Gerichts (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 28. M盲rz 1979 Rs. 222/78, ICAP, EuGHE 1979, 1163 Rz. 10 bis 12; vom 18. Oktober 1990 Rs. C-297/88, Dzodzi, EuGHE 1990, I-3763 Rz. 38; vom 25. Februar 1999 Rs. C-349/96, Slg. I 1999, 973; BFH-Urteil vom 9. September 1998 I R 6/96, BFHE 187, 215, BStBl II 1999, 129, m.w.N.).
Durch die Rechtsprechung des EuGH ist gekl盲rt, dass eine Zahlung/Aufwendung grunds盲tzlich (nur) dann Entgelt/Gegenleistung f眉r eine bestimmte Leistung ist, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der sich regelm盲脽ig aus dem "Rechtsverh盲ltnis", d.h. den vertraglichen Beziehungen zwischen Leistendem und Leistungsempf盲nger ergibt und weiter, dass bei Zahlung eines Dritten f眉r die Leistung an den Leistungsempf盲nger hiervon das der Zahlung zugrunde liegende Rechtsverh盲ltnis zwischen Zahlendem und Leistungsempf盲nger und/oder Leistendem zu unterscheiden ist. Im Streitfall geht es nur um die Anwendung der Grunds盲tze dieser Rechtsprechung auf einen weiteren Einzelfall - der insbesondere durch die erw盲hnte Zusage der B gepr盲gt ist. Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung eines Forderungskaufes (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Mai 2001 V R 34/99, BFHE 194, 544, UR 2001, 393) ist im Streitfall nach Auffassung des Senats nicht entscheidungserheblich.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 653723 |
BFH/NV 2002, 146 |
BStBl II 2003, 210 |
BFHE 196, 376 |
BFHE 2002, 376 |
BB 2001, 2623 |
DB 2002, 21 |
DStR 2001, 2155 |
DStRE 2002, 43 |
HFR 2002, 237 |
StE 2001, 726 |
UR 2002, 25 |