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Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Lieferungen gegen Annahme von Warengutscheinen
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Leitsatz (redaktionell)
In dem Verfahren ging es darum, da脽 eine Herstellerfirma von K枚rperpflegeartikeln (H) im Rahmen von Werbeaktionen sogenannten Preisnachla脽- und Preiserstattungsgutscheine f眉r bestimmte Produkte verteilte. Einen Preisnachla脽gutschein konnte ein Verbraucher (V) bei einem beliebigen Einzelh盲ndler (E) vorlegen, um einen Preisnachla脽 f眉r eine Produkt der H zu erhalten. Ein Preiserstattungsgutschein war unmittelbar auf der Verpackung eines Produktes von H aufgedruckt und berechtigte V zu einer Erstattung, die er unmittelbar von H 鈥 ohne Einschaltung des E 鈥 erhielt.
H meinte, bei der Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage ihrer Ums盲tze an E m眉sse der Nennwert der eingel枚sten Gutscheine, die sie von E oder von V entgegengenommen hatte, abgezogen werden.
Nach dem Urteil war H zu dieser Minderung der Bemessungsgrundlage berechtigt. Dies gilt sowohl f眉r den Fall, da脽 V den Warengutschein unmittelbar bei H einl枚ste, als auch f眉r den Fall, da脽 V den Gutschein beim Erwerb der Ware dem E vorlegte und dieser seinerseits den Nennwert des Gutscheins bei H zur眉ckforderte.
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Beteiligte
Commissioners of Customs & Excise |
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Verfahrensgang
VAT and Duties Tribunal London (Vereinigtes K枚nigreich) |
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Urteil des Gerichtshofes
(Sechste Kammer)
鈥濵ehrwertsteuer 鈥 Sechste Richtlinie 鈥 Preiserstattungs- und Preisnachla脽gutscheine 鈥 Besteuerungsgrundlage鈥
In der Rechtssache C-317/94
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Value Added Tax Tribunal London in dem bei diesem anh盲ngigen Rechtsstreit
Elida Gibbs Ltd
gegen
Commissioners of Customs and Excise
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung 眉ber die Auslegung des Artikels 11 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABI. L 145, S. 1)
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Der Gerichtshof
(Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten G. F. Mancini, der Richter C. N. Kakouris (Berichterstatter) und G. Hirsch,
Generalanwalt: N. Fennelly
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsr盲tin
unter Ber眉cksichtigung der schriftlichen Erkl盲rungen
der Elida Gibbs Ltd, vertreten durch David Milne, QC, im Auftrag der Solicitors Coopers & Lybrand,
der Regierung des Vereinigten K枚nigreichs, vertreten durch Stephen Braviner, Treasury Solicitor's Department, als Bevollm盲chtigten und durch Kenneth Parker, QC,
der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat Ernst R枚der und Assessor Gereon Thiele, beide Bundesministerium f眉r Wirtschaft, als Bevollm盲chtigte,
der franz枚sischen Regierung, vertreten durch Edwige Belliard, stellvertretende Direktorin in der Direktion f眉r Rechtsfragen des Ministeriums f眉r Ausw盲rtige Angelegenheiten, und Jean-Louis Falconi, Sekret盲r f眉r Ausw盲rtige Angelegenheiten in dieser Direktion, als Bevollm盲chtigte,
der italienischen Regierung, vertreten durch Professor Umberto Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Ministeriums f眉r Ausw盲rtige Angelegenheiten, als Bevollm盲chtigten im Beistand des Avvocato dello Stato Maurizio Fiorilli,
der Kommission der Europ盲ischen Gemeinschaften, vertreten durch Peter Oliver und Enrico Traversa, beide Juristischer Dienst, als Bevollm盲chtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anh枚rung der m眉ndlichen Ausf眉hrungen der Elida Gibbs Ltd, vertreten durch David Milne und Tax Adviser John Arnold, der Regierung des Vereinigten K枚nigreichs, vertreten durch Kenneth Parker, der griechischen Regierung, vertreten durch Fokion Georgakopoulos, beigeordneter Rechtsberater im Juristischen Dienst des Staates, und Anna Rokofyllou, Beraterin des stellvertretenden Ministers f眉r Ausw盲rtige Angelegenheiten, als Bevollm盲chtigte, der franz枚sischen Regierung, vertreten durch Gautier Mignot, Sekret盲r f眉r Ausw盲rtige Angelegenheiten in der Direktion f眉r Rechtsfragen des Ministeriums f眉r Ausw盲rtige Angelegenheiten, als Bevollm盲chtigten, und der Kommission, vertreten durch Peter Oliver und Enrico Traversa, in der Sitzung vom 25. April 1996,
nach Anh枚rung der Schlu脽antr盲ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Juni 1996,
folgendes
Urteil
1 Das Value Added Tax Tribunal London hat mit Beschlu脽 vom 30. November 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Dezember 1994, gem盲脽 Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 11 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABI. L 145, S. 1; im folgenden: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Elida Gibbs Ltd (im folgenden: Gibbs Ltd) und den f眉r die Erhebung der Mehrwertsteuer im Vereinigten K枚nigreich zust盲ndigen...