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Entscheidungsstichwort (Thema)
Abl枚sung von Belastungen eines unentgeltlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erworbenen Grundst眉cks
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Leitsatz (NV)
1. Zinsen f眉r Darlehen zur Abl枚sung von Grundpfandrechten, die als Sicherheit f眉r fremde Schulden dienen, sind auch dann nicht als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn mit der Abl枚sung eine Zwangsverwaltung wegen der fremden Schulden beseitigt wird.
2. Wird ein Grundst眉ck unentgeltlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erworben, so f眉hrt die Abl枚sung von Belastungen des Grundst眉cks, die vom Erblasser herr眉hren, jedenfalls dann nicht zu Anschaffungskosten des Erben, wenn es sich um rein privat veranlasste Verbindlichkeiten handelt.
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Normenkette
EStG 搂 9 Abs. 1 S盲tze听1, 3 Nr. 7
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) erwarb im Jahr 2000 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von ihrer Mutter u.a. drei vermietete Grundst眉cke. In dem zugrunde liegenden Testament wurde dem Bruder der Kl盲gerin das Pflichtteilsrecht entzogen. F眉r den Fall eines gleichwohl bestehenden Pflichtteilsanspruchs sollten "noch vorhandene Resthaftungen" angerechnet bzw. dar眉ber hinausgehende Freistellungs- und Erstattungsanspr眉che als Nachlassforderungen behandelt werden. Zur Absicherung von Verbindlichkeiten des Bruders der Kl盲gerin waren auf den Grundst眉cken Hypotheken eingetragen. Da er seine Verbindlichkeiten von 1,4 Mio. DM nicht tilgen konnte, wurden die drei Objekte --auch noch zum Zeitpunkt des Erwerbs durch die Kl盲gerin-- teilweise zwangsverwaltet. Nach dem Erbfall nahm die Kl盲gerin Darlehen in H枚he von 1,4 Mio. DM auf, l枚ste die Verbindlichkeiten des Bruders ab und erkl盲rte die Aufrechnung mit dessen Pflichtteilsanspruch, den der Bruder auch nicht mehr geltend machte.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ber眉cksichtigte die von der Kl盲gerin f眉r das Streitjahr 2002 erkl盲rten Schuldzinsen f眉r die aufgenommenen Darlehen nicht. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Im Klageverfahren machte die Kl盲gerin Schuldzinsen in H枚he von 42 950,86 鈧 sowie weitere Absetzungen f眉r Abnutzung (AfA) in H枚he von 7 000 鈧 als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, da die Schuldzinsen nicht durch die Erzielung von Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung (搂 21 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) veranlasst seien. Bei den mit den streitigen Darlehen aufgenommenen Mitteln handle es sich nicht um Anschaffungskosten der ererbten Grundst眉cke.
Mit der Revision r眉gt die Kl盲gerin die Verletzung materiellen Rechts. Die mit den streitigen Schuldzinsen finanzierten Darlehensabl枚sungen seien als Anschaffungskosten zu behandeln.
Die Kl盲gerin beantragt sinngem盲脽,
das Urteil des FG aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahingehend zu 盲ndern, dass Schuldzinsen in H枚he von 42 950,86 鈧 sowie zus盲tzliche AfA in H枚he von 7 000 鈧 als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung ber眉cksichtigt werden.
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen. Insbesondere dienten die streitigen Abl枚sezahlungen der Abwehr von Gefahren f眉r das der Eink眉nfteerzielung dienende Verm枚gen.
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II. Die Revision ist unbegr眉ndet und daher zur眉ckzuweisen (搂 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Zutreffend hat das FG die als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Schuldzinsen, die wegen der Finanzierung der Abl枚sung von als Sicherheit f眉r die Schulden des Bruders der Kl盲gerin bestellten Hypotheken entstanden sind, sowie weitere AfA auf die Abl枚sesumme nicht zum Abzug zugelassen.
1. Werbungskosten sind nach 搂 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Dies gilt auch f眉r Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG), sowie entsprechend f眉r AfA (搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 1 EStG).
a) Schuldzinsen m眉ssen, um als Werbungskosten abziehbar zu sein, f眉r eine Verbindlichkeit geleistet worden sein, die durch die Eink眉nfteerzielung --hier aus Vermietung und Verpachtung-- veranlasst ist. So verh盲lt es sich nur, wenn der Steuerpflichtige ein Darlehen tats盲chlich dazu verwendet, um Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, insbesondere indem er damit Anschaffungskosten eines der Eink眉nfteerzielung dienenden Grundst眉cks bzw. Geb盲udes finanziert (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. M盲rz 2007 IX R 10/06, BFHE 217, 531, BStBl II 2007, 645, m.w.N.). Ein allein rechtlicher Zusammenhang --etwa aufgrund einer Besicherung des Grundst眉cks-- reicht ebenso wenig aus wie eine blo脽e gedankliche Zuweisung des Steuerpflichtigen (st盲ndige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 6. Oktober 2004 IX R 68/01, BFHE 207, 24, BStBl II 2005, 324, m.w.N.).
Nimmt der Steuerpflichtige ein Darlehen auf, um Grundpfandrechte, die als Sicherheit f眉r fremde Schulden dienen, abzul枚sen, so sind die f眉r dieses Darlehen aufgewendeten Zinsen und Kreditkosten nicht als Werbungskosten bei seinen Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (BFH-Urteil vom 29. Juli 1997 IX R 89/94, BFHE 184, 80, BStBl II 1997, 772, unter 1.a). Aufwendungen zur Abwehr von Gefahren f眉r das der Eink眉nfteerzielung dienende Verm枚gen sind nur als Werbungskosten abziehbar, wenn die abzuwehrende Gefahr durch die Eink眉nfteerzielung begr眉ndet ist, z.B. durch die Verwendung eines Wirtschaftsguts zur Eink眉nfteerzielung. Ein Veranlassungszusammenhang mit der Eink眉nfteerzielung ist aber dann grunds盲tzlich zu verneinen, wenn die Zugeh枚rigkeit eines der Eink眉nfteerzielung dienenden Wirtschaftsguts zum Verm枚gen des Steuerpflichtigen bedroht ist; so etwa wenn im Fall der Nichterf眉llung der Schuld ein Vollstreckungszugriff auf das Mietobjekt gedroht h盲tte (vgl. BFH-Urteile vom 11. Mai 1993 IX R 25/89, BFHE 171, 445, BStBl II 1993, 751, und in BFHE 184, 80, BStBl II 1997, 772).
b) Wird ein Grundst眉ck unentgeltlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erworben, so f眉hrt die Abl枚sung von Belastungen des Grundst眉cks, die vom Erblasser herr眉hren, jedenfalls dann nicht zu Anschaffungskosten der Erben, wenn es sich um rein privat veranlasste Verbindlichkeiten handelt, etwa um Verm盲chtnis- oder Pflichtteilsverbindlichkeiten (BFH-Urteil vom 14. April 1992 VIII R 6/87, BFHE 169, 511, BStBl II 1993, 275; davon ausgehend auch Beschluss des Gro脽en Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847).
Zwar wird ein Grundst眉ck mit der Folge weiterer (nachtr盲glicher) Anschaffungskosten auch dann angeschafft, wenn der Eigent眉mer eines Grundst眉cks das daran bestehende dingliche Nutzungsrecht eines Dritten wie z.B. ein Erbbaurecht (Urteil vom 21. Dezember 1982 VIII R 215/78, BFHE 138, 44, BStBl II 1983, 410), einen Verm盲chtnisnie脽brauch (Urteil vom 26. Juni 1991 XI R 4/85, BFH/NV 1991, 681) oder ein Wohnungsrecht (Urteil vom 21. Juli 1992 IX R 14/89, BFHE 169, 313, BStBl II 1993, 484, m.w.N.) abl枚st, um die insoweit bestehende Beschr盲nkung seiner Eigent眉merbefugnis i.S. von 搂 903 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu beseitigen (Urteil vom 15. Dezember 1992 IX R 323/87, BFHE 169, 386, BStBl II 1993, 488). Etwas anderes gilt aber, wenn die Beseitigung einer Nutzungsbeschr盲nkung lediglich die Verm枚genssph盲re des Grundst眉ckseigent眉mers betrifft und die Nutzungsbeschr盲nkung der Erzielung und Zurechnung der Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung beim Grundst眉ckseigent眉mer nicht entgegensteht (vgl. BFH-Urteil vom 17. August 2005 IX R 27/03, BFH/NV 2006, 270). So verh盲lt es sich bei einem zwangsverwalteten Grundst眉ck. Eink眉nfte nach 搂 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt, wer Tr盲ger der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag oder Pachtvertrag ist. Dies gilt auch f眉r den Erwerber eines zwangsverwalteten Wohngrundst眉cks (BFH-Urteile vom 16. April 2002 IX R 53/98, BFH/NV 2002, 1152, sowie vom 11. M盲rz 2003 IX R 65-67/01, BFH/NV 2003, 778).
2. Nach diesen Grunds盲tzen stellen die Darlehenszinsen keine Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung der Kl盲gerin dar. Die Abl枚sung der Verbindlichkeiten des Bruders der Kl盲gerin f眉hrt nicht zu Anschaffungskosten der Kl盲gerin.
a) Die Kl盲gerin erzielte als Vermieterin trotz der Zwangsverwaltung Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung nach 搂 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die aufgenommenen Darlehen dienten der Begleichung von Schulden des Bruders der Kl盲gerin und sind daher nicht durch die Eink眉nfteerzielung veranlasst.
b) Der Kl盲gerin entstanden durch die Abl枚sung der Verbindlichkeiten des Bruders, f眉r welche die der Eink眉nfteerzielung dienenden Grundst眉cke der Kl盲gerin mit Hypotheken belastet waren, auch keine (nachtr盲glichen) Anschaffungskosten auf diese Grundst眉cke (搂 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs). Der Erwerb der Grundst眉cke im Wege der Erbfolge war unentgeltlich. Insbesondere handelt es sich bei der Abl枚sung nicht um eine Abfindung eines Erben im Rahmen der Erbauseinandersetzung (vgl. dazu Beschluss des Gro脽en Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 2/89, BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837).
Anschaffungskosten entstanden auch nicht dadurch, dass 眉ber die Abl枚sung der fremden Schulden eine Belastung der der Eink眉nfteerzielung dienenden Grundst眉cke beseitigt wurde. Der Umstand, dass die Kl盲gerin durch die Abl枚sungszahlung die Belastungsfreiheit der ihr bereits geh枚renden Grundst眉cke erreichte, kam ihrer privaten Verm枚genssph盲re zugute. Die mit der Zwangsverwaltung einhergehende Nutzungsbeschr盲nkung betrifft lediglich die Verwendung der Mietertr盲ge, nicht deren Erzielung durch die Kl盲gerin. Sie hat zudem ihre Ursache im privaten Bereich der Kl盲gerin.
Die Zwangsverwaltung ist 眉berdies lediglich die Konsequenz dessen, dass nicht rechtzeitig eine --privat veranlasste-- Abl枚sung der Hypotheken erfolgt ist. Die Hypotheken haben insoweit den Zweck, den Gl盲ubiger aus dem Grundst眉ck zu befriedigen, sofern die zugrunde liegenden (privaten) Verbindlichkeiten nicht rechtzeitig beglichen werden. Allein daraus, dass das mit einer Hypothek ihrer Natur nach verbundene Besicherungsrisiko sich in einer Zwangsverwaltung realisiert, folgt nicht, dass die Abl枚sung der Hypothek nicht mehr der Sph盲re der privaten Lebensf眉hrung bzw. der privaten Verm枚genssph盲re zuzuordnen w盲re, sondern der Erwerbssph盲re. Wie die Abwehr der drohenden Zwangsvollstreckung, so begr眉ndet auch die Beseitigung einer aktuellen Zwangsverwaltung nicht den Veranlassungszusammenhang der Abl枚sung privater Verbindlichkeiten mit der Eink眉nfteerzielung aus Vermietung und Verpachtung.
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Fundstellen
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BFH/NV 2009, 1100 |
HFR 2009, 871 |