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Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen f眉r (Mit-)Eigentumserwerb des Nie脽brauchers
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Leitsatz (NV)
Aufwendungen des Nie脽brauchers f眉r den Erwerb des (Mit-)Eigentums am von ihm vermieteten Grundst眉ck betreffen grunds盲tzlich die Verm枚genssph盲re und sind damit nicht als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung gem盲脽 搂 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar.
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Normenkette
EStG 搂搂听9, 21 Abs. 1; BGB 搂 1030
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) ist Rechtsnachfolger der zwischenzeitlich verstorbenen Kl盲gerin des finanzgerichtlichen Verfahrens (im Folgenden: Kl盲gerin), die wiederum Witwe ihres im Jahre 1986 verstorbenen Ehemannes A war.
Im Jahre 1979 hatten die Eheleute einen notariellen Erbvertrag geschlossen, wonach ihre Kinder X, Y und Z (der nunmehrige Kl盲ger) zu gleichen Teilen als Erben eines jeden der Eheleute eingesetzt wurden. Der L盲ngstlebende der Eheleute sollte an dem Nachlass des Erstversterbenden den lebensl盲nglichen uneingeschr盲nkten Nie脽brauch erhalten, der --wenn sich der 眉berlebende Ehegatte wieder verheiratete-- mit dem Tage der Eheschlie脽ung endete.
Zum Nachlass von A geh枚rten u.a. bebaute Grundst眉cke, die mit seinem Tode in Erbengemeinschaft auf die Kinder 眉bergingen.
Im Dezember 1991 眉bertrug Y seinen Erbanteil auf die Kl盲gerin, die im entsprechenden Umfang Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft 眉bernahm. In einer Anfang September 1991 geschlossenen Vereinbarung hatte die Kl盲gerin auf die R眉ckzahlung des ihrem Sohn Y f眉r dessen Zwecke gew盲hrten --auf den Grundst眉cken gesicherten-- Darlehens in H枚he von 鈥 DM verzichtet. Auf der Grundlage der 眉bernommenen Verbindlichkeiten und des Forderungsverzichts errechnete die Kl盲gerin f眉r den Erwerb des Erbanteils Anschaffungskosten in H枚he von insgesamt 鈥 DM.
In den Streitjahren (1995 und 1996) machte sie bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung der Grundst眉cke u.a. die Schuldzinsen aus den (眉bernommenen anteiligen) Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft und aus den Y gew盲hrten Darlehen als sofort abziehbare Werbungskosten geltend. Die Bemessungsgrundlage der Absetzungen f眉r Abnutzung (AfA) erh枚hte sie um den auf die Geb盲ude entfallenden Teil der Anschaffungskosten des erworbenen Erbanteils.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lie脽 die Aufwendungen --auch im Einspruchsverfahren-- nicht zum Abzug zu. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Erwerbe der Nie脽brauchsberechtigte an dem von ihm zu Vermietungszwecken genutzten Grundst眉ck das Miteigentum, seien die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen steuerlich unbeachtlich; die Vermietungseink眉nfte w眉rden allein aufgrund des Nie脽brauchs erzielt.
Mit seiner Revision r眉gt der Kl盲ger die Verletzung materiellen Rechts.
Der Kl盲ger beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung und der Einspruchsentscheidung des FA sowie Ab盲nderung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide die Einkommensteuer f眉r die Streitjahre auf 鈥 DM (1995) und 鈥 DM (1996) herabzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegr眉ndet. Sie ist zur眉ckzuweisen (搂 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend die geltend gemachten Schuldzinsen und die h枚here AfA unber眉cksichtigt gelassen.
1. Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer die rechtliche oder tats盲chliche Macht hat, eines der in 搂 21 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten Wirtschaftsg眉ter einem anderen gegen Entgelt zur Nutzung zu 眉berlassen und Tr盲ger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag ist; es kommt nicht darauf an, ob er rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigent眉mer des Mietobjekts ist (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. September 2003 IX R 26/99, BFH/NV 2004, 476, m.w.N.). Nach den mit Verfahrensr眉gen nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen des FG (vgl. 搂 118 Abs. 2 FGO) hat die Kl盲gerin als Nie脽braucherin die bebauten Grundst眉cke durch Vermietung genutzt.
2. Werbungskosten sind gem盲脽 搂 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung bilden grunds盲tzlich alle Aufwendungen, bei denen objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung besteht und die subjektiv zur F枚rderung der Nutzungs眉berlassung gemacht werden. Ein Werbungskostenabzug ist dagegen ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen nicht durch das Erzielen von Eink眉nften, sondern durch die private Verm枚genssph盲re veranlasst sind (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. November 1993 IX R 81/90, BFHE 173, 97, BStBl II 1994, 289, m.w.N.).
a) Die Aufwendungen f眉r die Anschaffung des Erbanteils und damit des Miteigentums an den Grundst眉cken dienten --wovon auch der Kl盲ger ausgeht-- nicht i.S. von 搂 9 Abs. 1 Satz 1 EStG dem "Erwerb von Einnahmen"; denn der Kl盲gerin stand als Nie脽braucherin die uneingeschr盲nkte Nutzung der Grundst眉cke zu (vgl. 搂 1030 Abs. 1 des B眉rgerlichen Gesetzbuches --BGB--) und sie erzielte in Aus眉bung dieses Rechts Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 3. Juni 1975 VIII R 274/71, BFHE 116, 35, BStBl II 1975, 664). Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von den vom Senat entschiedenen Sachverhalten, bei denen der (jeweilige) Eigent眉mer eines von ihm zur Eink眉nfteerzielung vorgesehenen Grundst眉cks AfA auf Anschaffungskosten und (ggf.) Schuldzinsen f眉r Finanzierungskosten als Werbungskosten geltend machen konnte, weil er Aufwendungen t盲tigte, um ein seine Nutzung ausschlie脽endes Recht abzul枚sen (z.B. BFH-Urteil vom 29. Juni 1993 IX R 44/89, BFH/NV 1994, 460, m.w.N.).
b) Die Aufwendungen f眉r den Erwerb des Erbanteils sind auch keine Aufwendungen zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen i.S. von 搂 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Sie sind mangels eines Veranlassungszusammenhangs mit der Eink眉nfteerzielung nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn bei einem der Eink眉nfteerzielung dienenden Wirtschaftsgut die Zugeh枚rigkeit zum Verm枚gen des Steuerpflichtigen bedroht ist; denn in einem solchen Fall steht nicht die Absicht der Eink眉nfteerzielung, sondern die Beeintr盲chtigung des Verm枚gens des Steuerpflichtigen im Vordergrund. Ein Veranlassungszusammenhang von Abwehrkosten mit der Erzielung von Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung setzt voraus, dass die abzuwehrende Gefahr durch die Eink眉nfteerzielung begr眉ndet ist, wie z.B. durch die Verwendung eines Wirtschaftsguts zur Eink眉nfteerzielung (z.B. BFH-Urteil vom 19. Dezember 2000 IX R 13/97, BFHE 194, 172, BStBl II 2001, 342, unter III. 2. b, letzter Absatz, m.w.N.). Kein Veranlassungszusammenhang mit der Eink眉nfteerzielung, sondern ein nichtsteuerbarer Vorgang in der Verm枚genssph盲re liegt z.B. vor, wenn der Inhaber eines Rechts zur Abwehr der drohenden Zwangsvollstreckung in das Recht Zahlungen erbringt (BFH-Urteil vom 9. September 1997 IX R 75/94, BFH/NV 1998, 310, betr. Erbbaurecht).
So verh盲lt es sich auch im Streitfall: Die vom Kl盲ger behauptete Gefahr einer Zwangsvollstreckung in den Nie脽brauch der Kl盲gerin ist nicht durch die Verwendung der Grundst眉cke zur Eink眉nfteerzielung entstanden, sondern dadurch, dass die von ihr Y (f眉r dessen Zwecke) gew盲hrten Darlehen auf den Grundst眉cken abgesichert worden waren. Die dingliche Belastung von Grundst眉cken begr眉ndet f眉r sich allein keinen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung; ma脽gebend ist vielmehr der tats盲chliche Verwendungszweck des Darlehens (z.B. BFH-Urteil vom 29. Juli 1997 IX R 89/94, BFHE 184, 80, BStBl II 1997, 772). Aus den gleichen Gr眉nden kann auch der Vortrag, der Erbanteil sei im Hinblick auf die im Erbvertrag enthaltene Wiederverheiratungsklausel erworben worden, der Revision schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil dies einen Vorgang in der Verm枚genssph盲re betrifft.
Soweit der Kl盲ger geltend macht, durch den Erwerb des Miteigentums habe die Kl盲gerin ihre Einflussm枚glichkeiten verbessern wollen, ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Verwendung der Grundst眉cke zur Erzielung von Vermietungseink眉nften eine solche Abwehrma脽nahme notwendig machte. Die vom Kl盲ger genannten au脽ergew枚hnlichen Ausbesserungen oder Erneuerungen i.S. von 搂 1043 BGB konnte die Kl盲gerin auch ohne Miteigentum an dem Grundst眉ck vornehmen; denn hierzu war sie als Nie脽braucherin zwar nicht verpflichtet, aber berechtigt (vgl. Palandt/ Bassenge, B眉rgerliches Gesetzbuch, 64. Aufl., 搂 1043 Rz. 1; Pohlmann in M眉nchener Kommentar zum B眉rgerlichen Gesetzbuch, 4. Aufl., 搂 1043 Rdnr. 1). Sie kann solche Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen, wenn sie keinen Ersatz erh盲lt (BFH-Urteil vom 10. April 1991 XI R 13/87, BFH/NV 1991, 740).
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Fundstellen
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BFH/NV 2006, 270 |
HFR 2006, 370 |