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Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuerrechtliche Folgen der vorweggenommenen Erbfolge
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Leitsatz (amtlich)
1. 脺bertr盲gt ein Verm枚gensinhaber der Eink眉nfteerzielung dienendes Privatverm枚gen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, so stellen vom Verm枚gens眉bernehmer zugesagte Versorgungsleistungen weder Ver盲u脽erungsentgelt noch Anschaffungskosten dar.
2. Sagt der Verm枚gens眉bernehmer im Hinblick auf die Verm枚gens眉bergabe sog. Gleichstellungsgelder an Angeh枚rige zu, f眉hrt dies zu einem Ver盲u脽erungsentgelt des 脺bergebers und zu Anschaffungskosten des 脺bernehmers.
3. Zum Ver盲u脽erungsentgelt und zu den Anschaffungskosten geh枚ren auch die 脺bernahme von Verbindlichkeiten und die Zusage einer Abstandszahlung.
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Orientierungssatz
1. Versorgungsleistungen aus einer Verm枚gens眉bergabe werden generell den wiederkehrenden Bez眉gen und Sonderausgaben zugerechnet, ohne im Einzelfall zu pr眉fen, ob die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Leibgedinges erf眉llt sind (Festhalten an Rechtsprechung).
2. Versorgungsleistungen aus einer Verm枚gens眉bergabe unterscheiden sich von Unterhaltsleistungen i.S. von 搂 12 Nr. 1 EStG; sie enthalten deshalb auch keine Zuwendungen des Verm枚gens眉bernehmers aufgrund freiwillig begr眉ndeter Rechtspflicht i.S. von 搂 12 Nr. 2 EStG.
3. Ein Steuerpflichtiger, der Verm枚gen unter der Zusage von Versorgungsleistungen 眉bernimmt, erwirbt unentgeltlich und f眉hrt deswegen entsprechend 搂 7 Abs. 1 EStDV die Buchwerte und entsprechend 搂 11d Abs. 1 EStDV die Ausgangswerte des 脺bergebers hinsichtlich des 眉bernommenen Verm枚gens fort. Dies ist auch anzunehmen, wenn der 脺bernehmer Versorgungsleistungen an Angeh枚rige des 脺bergebers zusagt.
4. Bei einer Verm枚gens眉bertragung zur vorweggenommenen Erbfolgeregelung liegt aus steuerrechtlicher Sicht ein unentgeltlicher Erwerb vor, wenn der Verm枚gens眉bernehmer Teile des 眉bertragenen Verm枚gens Angeh枚rigen zu 眉berlassen hat. Diese Verpflichtung ist keine Gegenleistung des 脺bernehmers f眉r die 脺bertragung des Verm枚gens; sie mindert vielmehr von vornherein das 眉bertragene Verm枚gen.
5. Wird ein Betrieb im ganzen unentgeltlich auf einen Dritten 眉bertragen, ist weder der Tatbestand der Betriebsver盲u脽erung noch der Betriebsaufgabe oder der Entnahme erf眉llt. Der 脺bernehmer mu脽 hinsichtlich der vorhandenen positiven oder negativen Wirtschaftsg眉ter des Betriebs an die Buchwerte seines Vorg盲ngers ankn眉pfen. Dies schlie脽t es aus, im 脺bergang der Verbindlichkeiten ein Entgelt zu sehen. F眉r die unentgeltliche 脺bertragung eines Mitunternehmeranteils gelten entsprechende Erw盲gungen (vgl. BFH-Rechtsprechung).
6. 脺ber die Verbindung mehrerer beim Gro脽en Senat anh盲ngiger Verfahren entscheidet der Gro脽e Senat in seiner Stammbesetzung (Abweichung vom BFH-Beschlu脽 vom 25.6.1984 GrS 4/82).
7. Die Vorlage an den Gro脽en Senat nach 搂 11 Abs. 3 FGO wird durch das Unterlassen der Anfrage gem盲脽 搂 2 Abs. 2 GO-BFH nicht unzul盲ssig. Der Gro脽e Senat kann die unterlassene Anfrage selbst nachholen (vgl. BFH-Beschlu脽 vom 24.6.1985 GrS 1/84).
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Normenkette
EStG 搂听7 Abs. 1, 搂听9 Abs. 1 Nr. 7, 搂听7 Abs. 4, 搂听9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, 搂搂听7b, 21a, 10 Abs. 1 Nr. 1a, 搂听12 Nrn.听2, 1, 搂听22 Nr. 1, 搂听16 Abs. 1; EStDV 搂 7 Abs. 1; EStG 搂 16 Abs. 3; EStDV 搂 11d Abs. 1; FGO 搂听11 Abs. 3, 搂搂听121, 73 Abs. 1
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Verfahrensgang
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Tatbestand
A. Anrufungsbeschl眉sse des IX.Senats
I. Vorgelegte Rechtsfragen
Der IX.Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch gesonderte Beschl眉sse vom 7.M盲rz 1989 dem Gro脽en Senat folgende Rechtsfragen vorgelegt:
1. Liegt bei einer Verm枚gens眉bertragung zur vorweggenommenen Erbfolgeregelung ein teilentgeltliches Rechtsgesch盲ft vor, wenn der Verm枚gensempf盲nger im Zusammenhang mit der 脺bertragung eines der Eink眉nfteerzielung dienenden Zweifamilienhauses dem 脺bertragenden eine Leibrente zahlen mu脽, mit der Folge, da脽 er insoweit eigene Anschaffungskosten hat, von denen er Absetzungen f眉r Abnutzung 鈥旳fA鈥 (搂 9 Abs.1 Satz 3 Nr.7 i.V.m. 搂 7 Abs.4 und 搂 7b des Einkommensteuergesetzes 鈥旹StG鈥) vornehmen kann? (Revisionsverfahren IX R 308/87)
2. Liegt bei einer Verm枚gens眉bertragung zur vorweggenommenen Erbfolgeregelung ein teilentgeltliches Rechtsgesch盲ft vor, wenn der Verm枚gensempf盲nger im Zusammenhang mit der 脺bertragung eines der Eink眉nfteerzielung dienenden Zweifamilienhauses sog. Gleichstellungsgelder an seine Geschwister zahlen mu脽, mit der Folge, da脽 er insoweit eigene Anschaffungskosten hat, von denen er AfA (搂 9 Abs.1 Satz 3 Nr.7 i.V.m. 搂 7 Abs.4 und 搂 7b EStG) vornehmen kann? (Revisionsverfahren IX R 300/87)
3. Liegt bei einer Verm枚gens眉bertragung zur vorweggenommenen Erbfolgeregelung ein teilentgeltliches Rechtsgesch盲ft vor, wenn der Verm枚gensempf盲nger im Zusammenhang mit der 脺bertragung eines der Eink眉nfteerzielung dienenden Einfamilienhauses eine Zahlung an den 脺bertragenden leistet und die den Grundpfandrechten zugrundeliegenden Schulden 眉bernehmen mu脽, mit der Folge, da脽 er insoweit eigene Anschaffungskosten hat, von denen er erh枚hte Absetzungen nach 搂 7b EStG vornehmen kann? (Revisionsverfahren IX R 82/86)
II. Sachverhalte
1. Im Revisionsverfahren IX R 308/87 wurde der Ehefrau des Kl盲gers seitens ihrer Mutter ein Zweifamilienhaus 眉bertragen. Sie r盲umte ihrer Mutter ein lebenslanges dingliches Wohnrecht an einer Wohnung ein und verpflichtete sich au脽erdem, ihr eine Leibrente von 3 000 DM monatlich zu zahlen. Die Leibrente war "im Hinblick auf den Versorgungscharakter mit einer Wertsicherungsklausel versehen".
Der Kl盲ger errechnete die Anschaffungskosten des Hauses nach dem Kapitalwert der Leibrente von 216 580 DM und machte dementsprechend AfA geltend. Das Finanzamt (FA) berechnete demgegen眉ber die AfA gem盲脽 搂 11d der Einkommensteuer-Durchf眉hrungsverordnung (EStDV) nach den Anschaffungskosten der Rechtsvorg盲ngerin; es lie脽 aber den Ertragsanteil der Rente zum Abzug zu. Das Finanzgericht (FG) folgte dagegen der Auffassung des Kl盲gers und sah im Kapitalwert der Rente, soweit er auf das Geb盲ude entfalle, Anschaffungskosten, die zu AfA f眉hrten.
Der vorlegende Senat m枚chte der Auffassung des FG folgen und die Revision des FA zur眉ckweisen, sieht sich darin aber in Widerspruch zu Entscheidungen des I., IV., VI. und VIII.Senats. Er hat deshalb den Gro脽en Senat gem盲脽 搂 11 Abs.3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), zus盲tzlich aber auch wegen grunds盲tzlicher Bedeutung der Rechtssache nach 搂 11 Abs.4 FGO angerufen. Von einer Anfrage bei den betroffenen Senaten hat er abgesehen.
2. Im Revisionsverfahren IX R 300/87 眉bertrug die Mutter des Kl盲gers diesem "im Wege vorzeitiger Erbteilung" umfangreichen Grundbesitz, darunter auch ein Zweifamilienhaus. Der "脺bernahmepreis" betrug 450 000 DM. Die Mutter des Kl盲gers verzichtete auf die Herauszahlung dieses Betrages zugunsten ihrer Kinder, n盲mlich des Kl盲gers und seiner vier Geschwister, unter Anrechnung auf deren zuk眉nftige Erb- und Pflichtteile am elterlichen Nachla脽. Der Kl盲ger verpflichtete sich, f眉r die 脺bertragung des Grundverm枚gens an seine Geschwister insgesamt 360 000 DM zu zahlen. Er erzielte aus dem Zweifamilienhaus Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung.
Das FA gew盲hrte dem Kl盲ger gem盲脽 搂 11d Abs.1 EStDV lediglich die der Rechtsvorg盲ngerin zustehenden AfA, weil er das Grundst眉ck im Wege einer Schenkung unter Auflagen erlangt habe. Der Kl盲ger berechnete die AfA dagegen nach einem Betrag von 302 400 DM, der von der an die Geschwister gezahlten Summe auf das fragliche Geb盲ude entfalle; er ging davon aus, da脽 es sich um einen infolge des Verwandtschaftsverh盲ltnisses erm盲脽igten Kaufpreis handele. Das FG folgte dieser Auffassung nicht. Im Revisionsverfahren verlangt der Kl盲ger weiterhin, da脽 die Zahlungen an die Geschwister als Anschaffungskosten anerkannt werden.
Der vorlegende Senat m枚chte der Auffassung des Kl盲gers folgen, sieht sich darin aber durch Entscheidungen des I. und des VIII.Senats gehindert. Er hat deswegen gem盲脽 搂 11 Abs.3 FGO den Gro脽en Senat angerufen, st眉tzt die Anrufung zus盲tzlich aber auch auf die grunds盲tzliche Bedeutung der Rechtsfrage (搂 11 Abs.4 FGO). Bei den betroffenen Senaten hat er nicht angefragt.
3. Im Revisionsverfahren IX R 82/86 wurde den klagenden Eheleuten ein Einfamilienhaus seitens des Vaters der Ehefrau 眉bertragen. Als "Gegenleistung" verpflichteten sich die Kl盲ger zur Zahlung von je 50 000 DM an den Vater und die Schwester der Ehefrau. Au脽erdem 眉bernahmen sie eine hypothekarisch abgesicherte Darlehensverbindlichkeit von 9 249 DM sowie ein am Grundst眉ck bestehendes dingliches Wohnrecht, das von der Berechtigten jedoch nicht ausge眉bt wurde. Soweit der Wert des Grundst眉ckes die Leistungen der Kl盲ger 眉berstieg, sollte die 脺bertragung im Wege der Schenkung erfolgen.
Die Kl盲ger errechneten die Anschaffungskosten des Hauses mit 109 249 DM und verlangten den Abzug von AfA gem盲脽 搂 7b Abs.1 EStG. Das FA lehnte dies ab, weil es sich um eine Schenkung unter Auflagen gehandelt habe. Das FG sah in der Verpflichtung zur Zahlung an die Schwester eine Auflage, in der Zahlung an den Vater und in der 脺bernahme der Verbindlichkeit dagegen Anschaffungskosten.
Der vorlegende Senat m枚chte die Revision des FA zur眉ckweisen, sieht sich darin aber durch Entscheidungen des IV. und des VIII.Senats gehindert. Er hat deswegen gem盲脽 搂 11 Abs.3 FGO den Gro脽en Senat angerufen, ohne vorher bei den betroffenen Senaten angefragt zu haben; zus盲tzlich st眉tzt er die Anrufung auf 搂 11 Abs.4 FGO.
III. Begr眉ndung der Vorlagen
Der IX.Senat begr眉ndet die Vorlagen wie folgt:
1. Bei einer Verm枚gens眉bertragung gegen Rente liege nach bisheriger Rechtsprechung ein entgeltlicher Ver盲u脽erungsvorgang nur vor, wenn die Beteiligten Leistung und Gegenleistung nach kaufm盲nnischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen h盲tten. Werde die Rente dagegen an den Bed眉rfnissen des Empf盲ngers und der Leistungsm枚glichkeit des Zahlungsverpflichteten ausgerichtet, handle es sich um ein unentgeltliches Rechtsgesch盲ft und eine private Versorgungsleistung. Der Verpflichtete k枚nne die Zahlungen gem盲脽 搂 10 Abs.1 Nr.1 a EStG als Sonderausgaben abziehen, sofern es sich nicht um Zuwendungen i.S. von 搂 12 Nr.2 EStG handle; dies werde angenommen, wenn der Wert des 眉bertragenen Verm枚gens 眉berschl盲gig weniger als die H盲lfte des Kapitalwerts der Rente ausmache. Wenn Eltern ihren Kindern einen Betrieb gegen wiederkehrende Leistungen 眉bertragen, habe der BFH eine nur in Ausnahmef盲llen zu widerlegende Vermutung f眉r den famili盲ren, au脽erbetrieblichen Charakter des Vorgangs angenommen.
Auch der vorlegende Senat habe diese Auffassung bisher vertreten. Er nehme jetzt aber an, da脽 die Eingehung einer Rentenverpflichtung anl盲脽lich einer Verm枚gens眉bertragung zur vorweggenommenen Erbfolge auch dann ein Entgelt darstelle, wenn die beiderseitigen Leistungen nicht nach kaufm盲nnischen Gesichtspunkten abgewogen worden seien und die Rente der Versorgung des 脺bertragenden diene. Der Verm枚gensempf盲nger 眉bernehme die Verpflichtung, um das 眉bertragene Verm枚gen zu erhalten; er habe deshalb Anschaffungskosten in H枚he des Kapitalwerts der Rente. Ob im b眉rgerlichen Recht eine Auflagenschenkung angenommen werde, habe keine Bedeutung. Auch schlie脽e die Versorgungsabsicht einen Anschaffungsvorgang nicht aus; es k枚nne nicht darauf ankommen, ob der Gedanke der Ver盲u脽erung oder der Versorgung im Vordergrund gestanden habe. Ebenso sei unerheblich, da脽 die Leistungen nicht in kaufm盲nnischer Weise gegeneinander abgewogen worden seien. Der BFH habe verschiedentlich bei einer Verm枚gens眉bertragung zwischen nahen Angeh枚rigen ein teilentgeltliches Rechtsgesch盲ft angenommen, wenn die Gegenleistung geringer als der Wert des 眉bertragenen Verm枚gens gewesen sei. Hiervon werde auch ausgegangen, wenn der zwischen Ehegatten vereinbarte Arbeitslohn oder die vereinbarte Miete unangemessen niedrig seien. Dementsprechend m眉sse auch bei einer Verm枚gens眉bertragung gegen Zahlung einer Versorgungsrente ein teilentgeltliches Rechtsgesch盲ft angenommen werden, wenn der Wert des 眉bertragenen Verm枚gens den Kapitalwert der Rente 眉bertreffe.
2. Der BFH habe eine Verm枚gens眉bertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auch dann als in vollem Umfang unentgeltliches Rechtsgesch盲ft angesehen, wenn der Verm枚gensempf盲nger sich zur Zahlung von Abfindungen in Form von Gleichstellungsgeldern an Dritte verpflichtet habe. Auch der vorlegende Senat habe in dieser Weise entschieden. Er habe sich dabei von dem Gedanken leiten lassen, den Empf盲nger einem mit Pflichtteilen und Verm盲chtnissen belasteten Erben gleichzustellen.
Nunmehr gehe der vorlegende Senat aber davon aus, da脽 der Empf盲nger auch in H枚he dieser Zahlungsverpflichtung Anschaffungskosten habe; er nehme sie nur auf sich, um das Verm枚gen 眉bertragen zu erhalten. Da脽 hierin b眉rgerlich-rechtlich eine Auflage zu sehen sei, habe wiederum keine Bedeutung. Auch im Schenkungsteuerrecht mindere die Verpflichtung die Bereicherung des Bedachten. Mit der Situation eines durch Pflichtteile oder Verm盲chtnisse belasteten Erben k枚nne die Stellung des Verm枚gens眉bernehmers nicht verglichen werden; denn seine Leistungspflicht entstehe auf Grund eines Rechtsgesch盲fts unter Lebenden, in dem er diese Verpflichtung um der 脺bertragung willen auf sich nehme. Die Bezeichnung eines Vorgangs als vorweggenommene Erbfolge kennzeichne nur das Motiv f眉r die Vereinbarung. Dem Anschaffungsvorgang entspreche auf seiten des 脺bertragenden ein Ver盲u脽erungsvorgang. Hieraus k枚nne ein zu versteuernder Ver盲u脽erungsgewinn entstehen. Dies m眉sse hingenommen werden; es sei nicht zu rechtfertigen, das Rechtsgesch盲ft als unentgeltlich zu bezeichnen und Anschaffungskosten des Erwerbers zu verneinen, um die Versteuerung eines Ver盲u脽erungsgewinns zu vermeiden. Die Beteiligten k枚nnten die Entstehung eines solchen Gewinns au脽erdem durch geeignete Vertragsgestaltung verhindern.
3. Zu den Anschaffungskosten des Verm枚gensempf盲ngers geh枚rten auch 鈥晈ertm盲脽ig geringere鈥 Leistungen, die er an den 脺bertragenden erbringe und Schulden des 脺bertragenden, die er im 脺bergabevertrag 眉bernehme. Es mache bei wirtschaftlicher Betrachtung keinen Unterschied, ob der Erwerber den zur Abl枚sung der Verbindlichkeit ben枚tigten Betrag an den 脺bertragenden zahle oder die Verbindlichkeit 眉bernehme. In beiden F盲llen erbringe er eine Leistung im Rahmen eines teilentgeltlichen Rechtsgesch盲fts.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die in BFHE 157, 332 ff., 341, 345, BStBl II 1989, 766, 768, 772 ver枚ffentlichten Vorlagebeschl眉sse verwiesen.
IV. Stellungnahme der Beteiligten
Der Bundesminister der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten; er unterst眉tzt die Auffassung des vorlegenden Senats.
Der Kl盲ger im Revisionsverfahren IX R 308/87 teilt die Auffassung des vorlegenden Senats.
Die 眉brigen Beteiligten haben nicht Stellung genommen.
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B. Entscheidung des Gro脽en Senats zu den Verfahrensfragen
I. Verbindung
Die Vorlagen werden gem盲脽 搂搂 121, 73 Abs.1 FGO zur gemeinsamen Entscheidung durch den Gro脽en Senat verbunden. Die vorgelegten Rechtsfragen stehen in einem inneren Zusammenhang; die Verbindung beugt einer widerspr眉chlichen Beantwortung vor. Die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses steht der Verbindung nicht entgegen (BFH-Beschlu脽 vom 28.November 1977 GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105).
Die Entscheidung 眉ber die Verbindung steht dem Gro脽en Senat in seiner Stammbesetzung (搂 11 Abs.2 Satz 1 FGO) zu, weil die Entscheidung 眉ber die Verbindung untrennbar mit der Entscheidung 眉ber das Entsendungsrecht einzelner Senate zusammenh盲ngt; infolge der Verbindung erstreckt sich das Entsendungsrecht eines Senats f眉r einen Teil der Verfahren durch die Verbindung auch auf die 眉brigen verbundenen Verfahren. Der Gro脽e Senat h盲lt an der bisherigen Praxis, da脽 眉ber die Verbindung von Verfahren in der erweiterten Besetzung befunden wird (BFH-Beschlu脽 vom 25.Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, 412, BStBl II 1984, 751, 754), nicht mehr fest. Vorliegend m眉脽te der erweiterte Senat zur Entscheidung der Vorlagen in unterschiedlicher Besetzung zusammentreten.
II. Entsendungsrecht
Ebenfalls in seiner Stammbesetzung beschlie脽t der Gro脽e Senat 眉ber das Entsendungsrecht anderer Senate (BFH-Beschlu脽 vom 26.November 1979 GrS 2/79, BFHE 129, 246, BStBl II 1980, 156). Entsendungsbefugt sind der I., IV., VIII. und IX.Senat.
1. Der IX.Senat hat den Gro脽en Senat in allen Verfahren nach 搂 11 Abs.3 FGO und hilfsweise nach 搂 11 Abs.4 FGO angerufen. Damit ist der IX.Senat gem盲脽 搂 11 Abs.2 Satz 2 FGO entsendungsbefugt.
2. a) Der vorlegende Senat will in der Rechtsfrage 1 die 脺bernahme einer Rentenverpflichtung im Rahmen einer Verm枚gens眉bertragung zur vorweggenommenen Erbfolge auch dann als Entgelt ansehen, wenn die beiderseitigen Leistungen nicht nach kaufm盲nnischen Gesichtspunkten abgewogen werden und die Rente der Versorgung des 脺bertragenden dient. Er weicht damit von zahlreichen Urteilen des I.Senats (zuletzt Urteil vom 22.September 1982 I R 53/80, nicht ver枚ffentlicht 鈥昻v鈥), des IV.Senats (zuletzt Urteil vom 26.M盲rz 1987 IV R 58/85, BFH/NV 1987, 770) und des VIII.Senats (zuletzt Urteil vom 21.Januar 1986 VIII R 238/81, BFH/NV 1986, 597) ab. Diese Senate sind nach 搂 11 Abs.2 Satz 2 FGO ebenfalls entsendungsbefugt.
Abweichend hat in der Vergangenheit auch der VI.Senat zu 搂 10 Abs.1 Nr.1 EStG entschieden (zuletzt Urteil vom 5.Dezember 1980 VI R 118/79, BFHE 132, 84, BStBl II 1981, 265). Dem kommt jedoch keine Bedeutung zu, weil die Zust盲ndigkeit danach auf den IX.Senat 眉bergegangen ist (Gesch盲ftsverteilungsplan des BFH 1984, BFHE 140, VII, XII, BStBl II 1984, 43, 44) und dieser Senat die Rechtsfrage ebenfalls entschieden hat (Urteil vom 30.Oktober 1984 IX R 2/84, BFHE 143, 317, BStBl II 1985, 610). Inzwischen ist die Zust盲ndigkeit f眉r Entscheidungen zu 搂 10 Abs.1 Nr.1 EStG auf den X.Senat 眉bergegangen (Gesch盲ftsverteilungsplan 1989, BFHE 156, VII, X, BStBl II 1989, 173, 175); dieser Senat hat zur Rechtsfrage bisher nicht Stellung genommen. Weil der IX.Senat in der ihm verbliebenen Zust盲ndigkeit, wie der Vorlagebeschlu脽 zeigt, auch weiterhin mit der Rechtsfrage befa脽t werden kann, hat der X.Senat kein Entsendungsrecht erlangt; allein der IX.Senat w盲re auch befugt gewesen, auf Anfrage eines anderen Senats der Abweichung von seiner Rechtsprechung zuzustimmen (BFH-Beschlu脽 vom 21.Oktober 1985 GrS 2/84, BFHE 145, 147, BStBl II 1986, 207).
b) In der Rechtsfrage 2 will der vorlegende Senat entscheiden, da脽 bei einer Verm枚gens眉bertragung zur vorweggenommenen Erbfolgeregelung ein teilentgeltliches Rechtsgesch盲ft auch dann gegeben ist, wenn der Empf盲nger in Zusammenhang mit der 脺bertragung zur Zahlung von Gleichstellungsgeldern verpflichtet wird. Abweichend haben der I.Senat (zuletzt Urteil vom 22.September 1982 I R 53/80, nv), der IV.Senat (Urteil vom 5.November 1981 IV R 5/79, nv) und der VIII.Senat entschieden (Urteil vom 7.Oktober 1980 VIII R 14/79, nv). Die Entscheidung des VIII.Senats ist zu Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung ergangen. Insoweit ist die Zust盲ndigkeit nach dem Gesch盲ftsverteilungsplan 1984 auf den IX.Senat 眉bergegangen. Der VIII.Senat kann mit der Rechtsfrage aber jederzeit wieder befa脽t werden, wenn Gleichstellungsgelder anl盲脽lich einer vorweggenommenen Erbfolge in einen Gewerbebetrieb vereinbart werden.
c) Zur Rechtsfrage 3 will der vorlegende Senat annehmen, da脽 bei einer Verm枚gens眉bertragung zur vorweggenommenen Erbfolgeregelung ein teilentgeltliches Rechtsgesch盲ft vorliegt, wenn der Verm枚gensempf盲nger eine Zahlung an den 脺bertragenden leisten und die den Grundpfandrechten zugrunde liegenden Schulden 眉bernehmen mu脽. Der I.Senat (Urteil vom 2.Mai 1974 I R 190/72, nv), der IV.Senat (Urteil vom 23.April 1971 IV 201/65, BFHE 102, 488, BStBl II 1971, 686) und der VIII.Senat (Urteil vom 7.Oktober 1980 VIII R 14/79, nv) haben im letzten Punkt anders entschieden. Diesen Senaten steht auch deswegen ein Entsendungsrecht zu.
Die beteiligten Senate haben von ihrem Entsendungsrecht Gebrauch gemacht.
III. Weitere Verfahrensfragen
脺ber die weiteren Verfahrensfragen entscheidet der Gro脽e Senat in seiner erweiterten Besetzung.
1. Von der Anberaumung einer m眉ndlichen Verhandlung wird entsprechend Art.1 Nr.2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) abgesehen. Die ma脽gebenden Gesichtspunkte sind in den Vorlagebeschl眉ssen eingehend dargestellt. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur 脛u脽erung. Eine m眉ndliche Verhandlung erscheint deshalb nicht erforderlich; sie ist von keinem Verfahrensbeteiligten beantragt worden.
2. Die Vorlagen sind zul盲ssig.
a) Der vorlegende Senat will von den bezeichneten Entscheidungen der entsendungsbefugten Senate abweichen; hierzu bedarf es der Vorlage gem盲脽 搂 11 Abs.3 FGO.
b) Der vorlegende Senat hat entgegen 搂 2 Abs.2 Satz 1 der Gesch盲ftsordnung des BFH nicht zuvor bei den betroffenen Senaten angefragt, ob sie der Abweichung zustimmen. Dies macht die Vorlagen jedoch nicht unzul盲ssig. Der Gro脽e Senat kann die unterlassenen Anfragen selbst nachholen (vgl. Beschlu脽 des Gro脽en Senats vom 24.Juni 1985 GrS 1/84, BFHE 144, 124, BStBl II 1985, 587). Er hat hiervon jedoch abgesehen, weil die vorgelegten Rechtsfragen auch grunds盲tzliche Bedeutung haben und nach einer Entscheidung durch den Gro脽en Senat verlangen.
c) Die vorgelegten Rechtsfragen sind f眉r die beabsichtigten Entscheidungen des IX.Senats auch rechtserheblich.
C. Entscheidung des Gro脽en Senats 眉ber die vorgelegten Rechtsfragen
I. Entwicklung der Rechtsprechung
Die Vorlagen des IX.Senats betreffen Vereinbarungen, die die 脺bergabe von Verm枚gen an Abk枚mmlinge zum Ziel haben und diese zu unterschiedlichen Leistungen verpflichten.
1. Versorgungsleistungen, die in Verbindung mit einer Verm枚gens眉bergabe an Abk枚mmlinge stehen, sind in der Rechtsprechung nicht als Gegenleistung f眉r das 眉bertragene Verm枚gen angesehen worden.
So hat bereits der Reichsfinanzhof (RFH) die 脺bergabe eines landwirtschaftlichen Betriebs, eines gewerblichen Betriebs, aber auch von Grundverm枚gen an Abk枚mmlinge gegen die Zusage von Versorgungsleistungen an den 脺bergeber, seine Ehefrau, und an Geschwister als einen Vorgang des Familien- und Erbrechts bezeichnet (z.B. Urteile vom 25.Juni 1930 VI A 38/30, Steuer und Wirtschaft 鈥昐tuW鈥 1930, Teil II Nr.1000; vom 8.Oktober 1931 VI A 770/31, RStBl 1931, 946; vom 1.Februar 1933 VI A 2056/32, RStBl 1933, 583). Die Leistungen des 脺bernehmers minderten deshalb nicht seinen Gewinn oder seine Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern konnten als dauernde Lasten von seinem Gesamteinkommen abgesetzt werden (RFH-Urteile vom 12.M盲rz 1930 VI A 143/29, StuW 1930, Teil II Nr.484; vom 8.August 1934 VI A 2012/32, StuW 1934, Teil II Nr.654). Zeitweise wurden allerdings Aufwendungen des 眉bernehmenden Landwirts als Betriebsausgabe behandelt (RFH-Urteil vom 12.September 1934 VI A 360/34, StuW 1934, Teil II Nr.744; aufgegeben durch BFH-Urteil vom 16.September 1965 IV 67/61 S, BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706).
Unter Anlehnung an die Rechtsprechung des RFH hat der BFH in zahlreichen Entscheidungen ausgef眉hrt, da脽 im Falle der 脺bertragung eines Betriebes an Kinder oder nahe Angeh枚rige eine nur in Ausnahmef盲llen zu widerlegende Vermutung daf眉r bestehe, da脽 sie aus famili盲ren Gr眉nden, nicht aber im Wege eines Ver盲u脽erungsgesch盲fts unter kaufm盲nnischer Abw盲gung von Leistung und Gegenleistung erfolge. Die Leistungen des 脺bernehmers h盲tten deshalb keinen Zusammenhang mit betrieblichen Eink眉nften; eine dem 脺bergeber zugesagte Rente stelle in der Regel eine au脽erbetriebliche Versorgungsrente, nicht aber eine Ver盲u脽erungsrente dar (z.B. BFH-Urteile vom 23.Januar 1964 IV 8/62 U, BFHE 79, 516, BStBl III 1964, 422; vom 16.November 1972 IV R 38/68, BFHE 108, 28, BStBl II 1973, 184; vom 30.Oktober 1984 IX R 2/84, BFHE 143, 317, BStBl II 1985, 610). Die Leistungen seien beim 脺bergeber als wiederkehrende Bez眉ge i.S. von 搂 22 Nr.1 EStG zu versteuern und beim 脺bernehmer als Sonderausgaben i.S. von 搂 10 Abs.1 Nr.1 EStG abzusetzen. Lebensl盲ngliche Versorgungsleistungen in Form regelm盲脽iger Geldzahlungen hat der BFH als Leibrenten behandelt, sofern nicht ihre Ab盲nderung entsprechend der Leistungsf盲higkeit des Verpflichteten und den Bed眉rfnissen des Berechtigten 鈥昳nsbesondere durch Bezugnahme auf 搂 323 der Zivilproze脽ordnung (ZPO)鈥 vereinbart war; derartige Versorgungsleibrenten seien auf Grund des Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (StNOG) vom 16.Dezember 1954 (BGBl I 1954, 373, BStBl I 1954, 575) nur mit ihrem Ertragsanteil steuerbar und abziehbar (vgl. BFH in BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706; Urteil vom 2.Dezember 1966 VI 365/65, BFHE 87, 563, BStBl III 1967, 243; st盲ndige Rechtsprechung).
Im gleichen Sinne hat der BFH im Falle der 脺bergabe von Grundst眉cken und Wertpapieren an Abk枚mmlinge entschieden (Urteile vom 4.Mai 1955 IV 579/53 U, BFHE 61, 270, BStBl III 1955, 302; vom 3.August 1966 IV 190/62, BFHE 86, 807, BStBl III 1966, 679; in BFHE 87, 563, BStBl III 1967, 243). Die Grunds盲tze fanden auch Anwendung, wenn Eltern ihren Kindern die Beteiligung an einer Personengesellschaft gegen Versorgungsleistungen 眉bertrugen (BFH-Urteile vom 25.Mai 1973 VI R 375/69, BFHE 109, 446, BStBl II 1973, 680; vom 20.Mai 1980 VI R 108/77, BFHE 130, 520, BStBl II 1980, 573) oder Eltern zugunsten ihrer Kinder aus einer Personengesellschaft ausschieden und die Gesellschaft die Versorgungsleistungen erbrachte (z.B. BFH-Urteile vom 12.April 1967 I 129/64, BFHE 89, 412, BStBl III 1967, 668; in BFH/NV 1986, 597 und in BFH/NV 1987, 770).
2. Ausgleichszahlungen, die der Verm枚gens眉bernehmer an Geschwister leisten sollte (Gleichstellungsgelder), hat der RFH zun盲chst als Anschaffungskosten des 脺bernehmers betrachtet, da unterstellt werden m眉sse, da脽 die Geschwister zun盲chst Mitberechtigte geworden seien und ihren Anteil zum Abfindungsbetrag an den 脺bernehmer ver盲u脽ert h盲tten; sie m眉脽ten daher auch einen Ver盲u脽erungsgewinn versteuern (Urteil vom 8.November 1933 VI A 1488/31, RStBl 1934, 295). Der BFH hat diese Auffassung aufgegeben, weil sie den zivilrechtlichen Gegebenheiten widerspreche (Urteil vom 21.August 1962 I 82/60 U, BFHE 76, 482, BStBl III 1963, 178). In der Folge ist entschieden worden, da脽 die Zahlung von Gleichstellungsgeldern wie die Verm枚gens眉bergabe auf einem famili盲ren Anla脽 beruhe und als Auflage lediglich den Wert der Schenkung einschr盲nke, aber keine zu Anschaffungskosten f眉hrende Gegenleistung des 脺bernehmers darstelle (zuletzt BFH-Urteile vom 26.November 1985 IX R 64/82, BFHE 145, 211, BStBl II 1986, 161, und vom 31.M盲rz 1987 IX R 53/83, BFH/NV 1987, 645).
3. Die 脺bernahme von Verbindlichkeiten und dinglichen Belastungen anl盲脽lich der 脺bertragung eines Betriebes oder eines Grundst眉cks im Wege vorweggenommener Erbfolge ist nicht als Gegenleistung, sondern als Einschr盲nkung der Schenkung verstanden worden (BFH-Urteile in BFHE 102, 488, BStBl II 1971, 686; vom 6.Februar 1979 VIII R 62/76, BFHE 127, 43; in BFH/NV 1987, 645).
Eine mit einer Verm枚gens眉bertragung verbundene einmalige Zahlung an den 脺bergeber hat die Rechtsprechung dagegen als Entgelt behandelt (vgl. BFH-Urteile vom 17.Juli 1980 IV R 15/76, BFHE 131, 329, BStBl II 1981, 11; vom 18.M盲rz 1980 VIII R 148/78, BFHE 133, 359, BStBl II 1981, 794).
II. Auffassung des Gro脽en Senats
Der Gro脽e Senat geht davon aus, da脽 zwar nicht die Gew盲hrung von Versorgungsleistungen, wohl aber die Zusage von Ausgleichsleistungen und einer Abstandszahlung, sowie auch die 脺bernahme von Verbindlichkeiten, sofern sie nicht unter den Voraussetzungen des 搂 7 Abs.1 EStDV geschieht, zu Anschaffungskosten beim Verm枚gens眉bernehmer f眉hren.
1. Versorgungsleistungen
a) Vereinbarungen, in denen Eltern ihr Verm枚gen, insbesondere ihren Betrieb oder ihren privaten Grundbesitz mit R眉cksicht auf die k眉nftige Erbfolge auf einen oder mehrere Abk枚mmlinge 眉bertragen und dabei f眉r sich einen ausreichenden Lebensunterhalt und f眉r die au脽er dem 脺bernehmer noch vorhandenen weiteren Abk枚mmlinge Ausgleichszahlungen ausbedingen, werden im Zivilrecht als 脺bergabevertr盲ge bezeichnet (vgl. Urteile des Reichsgerichts 鈥昍G鈥 vom 11.Februar 1913 VII 296/12, RGZ 81, 311; vom 9.Juli 1927 V B 20/27, RGZ 118, 17, 20).
Solche Vereinbarungen sind als Hof眉bergabevertr盲ge vor allem in der Landwirtschaft gebr盲uchlich. Die vom 脺bernehmer zugesagten Versorgungsleistungen werden hier als Altenteil oder Leibgedinge bezeichnet. Hierzu bestehen auf Grund des Vorbehalts in Art.96 des Einf眉hrungsgesetzes zum B眉rgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) auch gegenw盲rtig besondere landesrechtliche Vorschriften. Ihre Geltung ist jedoch nicht auf landwirtschaftliches Verm枚gen beschr盲nkt; sie sind vielmehr auch auf die 脺bergabe von st盲dtischem und gewerblich genutztem Grundbesitz anwendbar (RG-Urteil vom 21.August 1936 V 76/36, RGZ 152, 104; Urteile des Bundesgerichtshofs 鈥旴GH鈥 vom 31.Oktober 1969 V ZR 138/66, BGHZ 53, 41; vom 3.April 1981 V ZR 55/80, Neue Juristische Wochenschrift 鈥昇JW鈥 1981, 2568).
Die Besonderheit eines 脺bergabevertrages wird darin gesehen, da脽 er der folgenden Generation unter Vorwegnahme des Erbfalls das Nachr眉cken in eine die Existenz wenigstens teilweise begr眉ndende Wirtschaftseinheit erm枚glicht und gleichzeitig die Versorgung des 脺bergebers aus dem 眉bernommenen Verm枚gen zumindest zu einem Teil sichert (BGH-Urteile vom 4.Dezember 1981 V ZR 37/81, Deutsche Notar-Zeitschrift 鈥旸NotZ鈥 1982, 697; und in NJW 1981, 2569). Nach dem Willen der Beteiligten soll der 脺bernehmer hierbei wenigstens teilweise eine unentgeltliche Zuwendung erhalten; der 脺bergabevertrag stellt sich damit auch als Schenkung dar. Er unterscheidet sich dadurch von einer Vereinbarung, in der Versorgungszusagen im Rahmen des Austausches von als gleichwertig angesehenen Leistungen erteilt werden (BGH-Urteile vom 19.Juni 1964 V ZR 4/63, Lindenmaier/M枚hring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen 鈥昄M鈥 Art.15 Preu脽AGBGB Nr.6; vom 15.M盲rz 1965 III ZR 108/63, Recht der Landwirtschaft 鈥昍dL鈥 1965, 179; in BGHZ 53, 41 und in NJW 1981, 2569). Versorgungsleistungen k枚nnen auch f眉r Dritte vereinbart werden. Dabei handelt es sich vielfach um Versorgungsleistungen an den Ehegatten des 脺bergebers; solche Leistungen k枚nnen aber auch f眉r Geschwister des 脺bernehmers vorgesehen werden (vgl. BGH-Urteile vom 26.September 1962 V ZR 91/61, NJW 1962, 2249 und in RdL 1965, 179).
b) Im Steuerrecht ist ein 脺bergabevertrag, in dem Versorgungsleistungen bedungen sind, von jeher nicht als entgeltliches Ver盲u脽erungsgesch盲ft betrachtet worden.
Bereits das Preu脽ische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat die Bez眉ge aus Altenteilen nicht zu den Eink眉nften aus Grundverm枚gen oder Handel und Gewerbe gerechnet, wie sie in 搂 7 Nr.2 und 3 des Preu脽ischen Einkommensteuergesetzes 1891 鈥昉rEStG 1891鈥 (Preu脽ische Gesetzessammlung 鈥昉rGS鈥 1891, 175) und in 搂 6 Nr.2 und 3 PrEStG 1906 (PrGS 1906, 260) beschrieben waren; demgem盲脽 f眉hrte die Entrichtung der Leistungen beim 脺bernehmer auch nicht zu Aufwendungen zur Erzielung solcher Eink眉nfte (搂 9 Abs.1 Nr.1 PrEStG 1891, 搂 8 Abs.1 Satz 1 PrEStG 1906). Vielmehr wurden die Bez眉ge als Eink眉nfte aus Rechten auf periodische Hebungen (搂 7 Nr.4 PrEStG 1891, 搂 6 Nr.4 PrEStG 1906) versteuert und vom 脺bernehmer als dauernde Last i.S. von 搂 9 Abs.1 Nr.3 PrEStG 1891 bzw. 搂 8 Abs.2 Nr.2 PrEStG 1906 vom Gesamteinkommen abgezogen (OVG-Entscheidung vom 17.Oktober 1895 VI C 1968/94, Entscheidungen des Preu脽ischen OVG in Staatssteuersachen 鈥昈VGSt鈥 4, 165; vom 13.Juni 1896 V 178/95, OVGSt 5, 157). An dieser Beurteilung sah sich das OVG durch das in 搂 9 Abs.2 Nr.2 PrEStG 1891 bzw. 搂 8 Abs.3 Nr.2 PrEStG 1906 statuierte Abzugsverbot f眉r Unterhaltsleistungen nicht gehindert.
An diese Ergebnisse kn眉pften das EStG 1920 (RGBl 1920, 359) und das EStG 1925 (RGBl 1925, 189) an, indem sie das eigens erw盲hnte Leibgedinge zu den sonstigen Einnahmen bzw. den wiederkehrenden Bez眉gen rechneten (搂 11 Nr.1 EStG 1920, 搂 6 Abs.1 Nr.7, 搂 40 Nr.2 EStG 1925) und andererseits den Abzug als dauernde Last vom Gesamtbetrag der Eink眉nfte festlegten (搂 13 Nr.2 EStG 1920, 搂 15 Abs.1 Nr.3, Abs.2 EStG 1925). Die erstgenannte Regelung hat sp盲ter inhaltlich unver盲ndert Eingang in 搂 22 Nr.1 b EStG 1934 (RGBl I, 1005) gefunden.
Diese Rechtslage ist durch das EStG 1955 i.d.F. des StNOG 1954 lediglich redaktionell ge盲ndert worden. Auf die weitere Erw盲hnung des Leibgedinges ist verzichtet worden, weil es ohne weiteres unter den Begriff der wiederkehrenden Bez眉ge eingeordnet werden kann; es ist seitdem in diese in 搂 22 Nr.1 Satz 1 EStG gebrauchte Sammelbezeichnung eingegangen (vgl. Amtliche Begr眉ndung zum Entwurf des StNOG 1954, BTDrucks 2/481 S.85).
c) Der Gro脽e Senat h盲lt an der 眉berkommenen Rechtsprechung fest. Versorgungsleistungen, die anl盲脽lich der 脺bertragung von Verm枚gen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vom 脺bernehmer zugesagt werden, stellen weder Ver盲u脽erungsentgelt noch Anschaffungskosten, sondern wiederkehrende Bez眉ge (搂 22 Nr.1 EStG) und Sonderausgaben (搂 10 Abs.1 Nr.1 a EStG) dar.
F眉r dieses Ergebnis spricht die Gesetzesentwicklung. Wie im einzelnen erl盲utert, ist im EStG 1920, im EStG 1925 und im EStG 1934 das Leibgedinge als Erscheinungsform der sonstigen Einnahmen bzw. der wiederkehrenden Bez眉ge eigens erw盲hnt worden. Damit war auf ein Institut des Zivilrechts verwiesen, das nach dem Vorgesagten Versorgungsleistungen nicht nur bei der 脺bergabe eines Hofes, sondern auch bei der 脺bergabe eines Gewerbebetriebs und von Grundverm枚gen betraf. An diesem Rechtszustand sollte das StNOG 1954 nichts 盲ndern; Versorgungsleistungen aus einem Leibgedinge sollten vielmehr weiterhin als wiederkehrende Bez眉ge verstanden werden.
Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit Versorgungsleistungen aus einer Verm枚gens眉bergabe allerdings generell den wiederkehrenden Bez眉gen und Sonderausgaben zugerechnet, ohne im Einzelfall zu pr眉fen, ob die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Leibgedinges erf眉llt waren. Auch hieran ist festzuhalten. Denn die steuerrechtliche Zurechnung der Versorgungsleistungen zu den wiederkehrenden Bez眉gen und Sonderausgaben beruht auf dem Umstand, da脽 sich der Verm枚gens眉bergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Ertr盲ge seines Verm枚gens vorbeh盲lt, die nunmehr allerdings vom Verm枚gens眉bernehmer erwirtschaftet werden m眉ssen. Abzug und Versteuerung der Versorgungsleistungen f眉hren hierbei zu einem 盲hnlichen Ergebnis wie der Vorbehalt eines gegenst盲ndlich beschr盲nkten Nie脽brauchs durch den 脺bergeber, der mit einer entgeltlichen Nutzungs眉berlassung an den Verm枚gens眉bernehmer verbunden ist (vgl. dazu BFH-Urteile vom 15.Mai 1986 III R 190/82, BFHE 147, 22, BStBl II 1986, 714; vom 26.Februar 1987 IV R 325/84, BFHE 150, 321, BStBl II 1987, 772; vom 31.M盲rz 1987 IX R 53/83, BFH/NV 1987, 645). Diese Gegebenheiten k枚nnen aber auch vorliegen, wenn der Begriff des Leibgedinges in Einzelheiten nicht erf眉llt ist.
Durch ihre Charakterisierung als vorbehaltene Verm枚gensertr盲ge unterscheiden sich Versorgungsleistungen von Unterhaltsleistungen i.S. von 搂 12 Nr.1 EStG; sie enthalten deshalb auch keine Zuwendungen des Verm枚gens眉bernehmers aufgrund freiwillig begr眉ndeter Rechtspflicht i.S. von 搂 12 Nr.2 EStG. Da die Versorgungsleistungen, wie hervorgehoben, keine Gegenleistung des 脺bernehmers beinhalten, m眉ssen sie auch nicht vorab mit dem Wert des 眉bertragenen Verm枚gens verrechnet werden (vgl. BFH in BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706; BFH-Urteil vom 3.Juni 1986 IX R 2/79, BFHE 146, 442, BStBl II 1986, 674).
d) Ein Steuerpflichtiger, der Verm枚gen unter der Zusage von Versorgungsleistungen 眉bernimmt, erwirbt unentgeltlich und f眉hrt deswegen entsprechend 搂 7 Abs.1 EStDV die Buchwerte und entsprechend 搂 11d Abs.1 EStDV die Ausgangswerte des 脺bergebers hinsichtlich des 眉bernommenen Verm枚gens fort. Dies ist auch anzunehmen, wenn der 脺bernehmer Versorgungsleistungen an Angeh枚rige des 脺bergebers zusagt.
2. Ausgleichsleistungen und Abstandszahlungen
a) In 脺bergabevertr盲gen wird gelegentlich auch vereinbart, da脽 der 脺bernehmer Bestandteile des 眉bernommenen Verm枚gens, insbesondere Bauland, an Angeh枚rige 眉bertragen soll (vgl. BFH-Urteil vom 26.November 1987 IV R 171/85, BFHE 152, 95, BStBl II 1988, 490). H盲ufiger ist aber vorgesehen, da脽 der Verm枚gens眉bernehmer zum Ausgleich einer sonst eintretenden Benachteiligung bestimmte Betr盲ge als Gleichstellungsgelder an seine Angeh枚rigen leisten soll.
Dar眉ber hinaus werden in 脺bergabevertr盲gen auch einmalige Zahlungen des 脺bernehmers an den 脺bergeber vereinbart; sie werden als Abstandszahlungen bezeichnet.
In der Rechtsprechung der Zivilgerichte werden derartige Vereinbarungen zum typischen Inhalt eines 脺bergabevertrages gerechnet (RGZ 118, 17, 20; RG-Beschlu脽 vom 9.April 1930 V B 33/29, RGZ 128, 198; BGH-Urteil vom 9.Februar 1967 III ZR 188/64, Zeitschrift f眉r das gesamte Familienrecht 鈥旻amRZ鈥 1967, 214). Ein 脺bergabevertrag mit Versorgungs- bzw. Ausgleichsregelung ist als Schenkung unter Auflage bezeichnet worden (Oberster Gerichtshof f眉r die Britische Zone 鈥昈GHBZ鈥, Urteil vom 18.November 1948 II ZS 16/48, NJW 1949, 260; BGH-Urteile vom 30.Januar 1970 V ZR 41/67, FamRZ 1970, 185; vom 7.April 1989 V ZR 252/87, BGHZ 107, 156); in anderen Entscheidungen ist eine gemischte Schenkung angenommen worden (BGH-Urteile vom 23.Mai 1959 V ZR 140/58, BGHZ 30, 120; in FamRZ 1967, 214; vom 17.M盲rz 1982 IVa ZR 27/81, Der Betrieb 鈥旸B鈥 1982, 1404). Die Unterscheidung hat Bedeutung insbesondere f眉r die Voraussetzungen und Folgen eines Widerrufs der Schenkung (搂 530 des B眉rgerlichen Gesetzbuches 鈥旴GB鈥) und f眉r die H枚he eines Pflichtteilerg盲nzungsanspruchs (搂 2325 BGB).
b) Aus steuerrechtlicher Sicht erwirbt der 脺bernehmer unentgeltlich, wenn er Teile des 眉bertragenen Verm枚gens Angeh枚rigen zu 眉berlassen hat. Diese Verpflichtung ist keine Gegenleistung des 脺bernehmers f眉r die 脺bertragung des Verm枚gens; sie mindert vielmehr von vornherein das 眉bertragene Verm枚gen.
c) Dies ist anders, wenn der Verm枚gens眉bernehmer eine Abstandszahlung an den 脺bergeber leistet. Er erbringt hier eigene Aufwendungen, um das Verm枚gen 眉bertragen zu erhalten. Der 脺bergeber erlangt einen Gegenwert f眉r das 眉bertragene Verm枚gen. Die Voraussetzungen eines Anschaffungs- und Ver盲u脽erungsgesch盲fts sind damit gegeben.
d) Dies gilt auch, wenn sich der 脺bernehmer zu Ausgleichszahlungen an Dritte verpflichtet. Hierbei ergibt sich f眉r den bisherigen Verm枚gensinhaber gleichfalls ein Ver盲u脽erungsvorgang und f眉r den Verm枚gens眉bernehmer ein Anschaffungsgesch盲ft. Er nimmt die Aufwendungen f眉r die versprochenen Leistungen auf sich, um die Verf眉gungsgewalt 眉ber das Verm枚gen des bisherigen Inhabers zu erlangen; hierin liegen Anschaffungskosten f眉r die 眉bertragenen Wirtschaftsg眉ter (vgl. BFH-Beschlu脽 vom 22.August 1966 GrS 2/66, BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672; 搂 255 Abs.1 des Handelsgesetzbuches 鈥旽GB鈥). F眉r den bisherigen Verm枚gensinhaber ergibt sich ein Ver盲u脽erungsentgelt, das an die Stelle des 眉bertragenen Verm枚gens tritt; es besteht in der Forderung auf Gew盲hrung der Ausgleichszahlungen an den beg眉nstigten Dritten. Hierf眉r ist nicht von Bedeutung, ob sich der 脺bergabevertrag in zivilrechtlicher Sicht als gemischte Schenkung oder als Auflagenschenkung darstellt; im ersten Fall w眉rde sich die Forderung aus dem als gegenseitiger Vertrag anzusprechenden entgeltlichen Teil des Gesch盲fts, im zweiten Fall gem盲脽 搂 525 Abs.1 BGB aus der beigef眉gten Auflage ergeben. In beiden F盲llen ergibt sich f眉r den leistungsbeg眉nstigten Angeh枚rigen auch eine Forderung gegen den Verm枚gens眉bernehmer; sie findet ihre Grundlage entweder in 搂 328 Abs.2 BGB oder in 搂 330 BGB.
Der Gro脽e Senat folgt nicht der bisherigen Rechtsprechung, die die Vereinbarung deshalb als unentgeltliches Gesch盲ft angesehen hat, weil es sich b眉rgerlich-rechtlich um eine Schenkung unter Auflage handle. Wie hervorgehoben, wird diese Frage in der Rechtsprechung des BGH unterschiedlich beurteilt. Im wirtschaftlichen Ergebnis ist es f眉r den Verm枚gens眉bergeber aber ohne Bedeutung, auf welcher Rechtsgrundlage seine Forderung gegen den Verm枚gens眉bernehmer beruht. Bei wirtschaftlicher Betrachtung kann es auch keinen Unterschied machen, ob der Verm枚gens眉bernehmer seine Leistungen zun盲chst an den 脺bergeber erbringt, damit dieser sie an den beg眉nstigten Angeh枚rigen weiterleitet oder ob er unter Vermeidung dieses Umweges direkt an den Beg眉nstigten leistet.
3. 脺bernahme von Verbindlichkeiten
a) In 脺bergabevertr盲gen wird regelm盲脽ig vorgesehen, da脽 der 脺bernehmer die Lasten des 眉bergehenden Verm枚gens tr盲gt. Damit ist die 脺bernahme von dinglichen Belastungen, insbesondere von Grundpfandrechten, im allgemeinen aber auch der pers枚nlichen Verbindlichkeiten gemeint. In der Rechtsprechung der Zivilgerichte wird die 脺bernahme der dinglichen Lasten durch den Beschenkten als "reine" Schenkung behandelt, weil der Gegenstand so geschenkt wird, wie er beim 脺bergeber vorhanden ist; in der 脺bernahme der pers枚nlichen Verbindlichkeit wird dagegen eine Schenkungsauflage gesehen (vgl. RG-Urteil vom 7.M盲rz 1905 VII 366/04, RGZ 60, 238; BGHZ 107, 156).
b) In der 脺bernahme von Verbindlichkeiten des Ver盲u脽erers durch den Erwerber liegen in steuerrechtlicher Beurteilung grunds盲tzlich Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts; die Begleichung der Verbindlichkeit f眉hrt zu Aufwendungen des Erwerbers, die er auf sich nimmt, um die Verf眉gungsm枚glichkeit 眉ber das Wirtschaftsgut zu erlangen. Dies wird deutlich, wenn die Beteiligten vereinbaren, da脽 die Verbindlichkeit in Anrechnung auf den Kaufpreis 眉bernommen wird; wird als Kaufpreis nur der zu entrichtende Barbetrag genannt, ist er um die 眉bernommenen Verbindlichkeiten zu erh枚hen. In gleicher H枚he entsteht f眉r den Ver盲u脽erer ein als Gegenleistung zu wertender Vorteil, weil er von sonst anfallenden Ausgaben befreit wird. Demgem盲脽 ist auch bei Ver盲u脽erung eines Betriebes die 脺bernahme von Verbindlichkeiten durch den Erwerber zum Ver盲u脽erungsentgelt gez盲hlt worden (BFH-Urteil vom 15.Februar 1957 VI 150/55 U, BFHE 64, 356, BStBl III 1957, 134); das gew盲hrte Entgelt kann allein in der 脺bernahme von Betriebsschulden bestehen (BFH-Urteile vom 31.Mai 1972 I R 49/69, BFHE 106, 71, BStBl II 1972, 696; vom 17.Januar 1989 VIII R 370/83, BFHE 156, 103, BStBl II 1989, 563).
Hiervon ist im Grundsatz ebenfalls auszugehen, wenn ein Wirtschaftsgut unentgeltlich, jedoch unter 脺bernahme der auf ihm lastenden Verbindlichkeiten 眉bertragen wird. Dabei ist wiederum nicht hinderlich, da脽 der 脺bergeber den Vorteil durch eine vom 脺bernehmer akzeptierte Auflage erh盲lt; ausschlaggebend ist vielmehr, da脽 der 脺bergeber die Verm枚gens眉bertragung von der Gew盲hrung des in der 脺bernahme der Verbindlichkeiten liegenden Vorteils durch den 脺bernehmer abh盲ngig macht und dadurch ein Entgelt erlangt. Zu Recht betont der vorlegende Senat, da脽 es im Ergebnis keinen Unterschied machen kann, ob der Verm枚gensempf盲nger den zur Abl枚sung der Verpflichtung erforderlichen Betrag an den 脺bergeber zahlt oder ob er die Verpflichtung vom 脺bergeber 眉bernimmt.
Eine abweichende Beurteilung ist jedoch geboten, wenn ein Betrieb oder ein Mitunternehmeranteil 眉bertragen wird und zum Betriebsverm枚gen, wie es regelm盲脽ig der Fall ist, Verbindlichkeiten geh枚ren. Wie sich aus 搂 16 Abs.1 und Abs.3 EStG ergibt, f眉hrt die 脺bertragung eines Gewerbebetriebes gegebenenfalls zu einem Gewinn, wenn der Betrieb im ganzen ver盲u脽ert oder aber vom bisherigen Betriebsinhaber aufgegeben wird; letzteres verlangt, da脽 der Betrieb als selbst盲ndiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufh枚rt (BFH-Beschlu脽 vom 7.Oktober 1974 GrS 1/73, BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168; Urteile vom 29.November 1988 VIII R 316/82, BFHE 156, 408, BStBl II 1989, 602; vom 7.April 1989 III R 9/87, BFHE 157, 355, BStBl II 1989, 874). Wird ein Betrieb im ganzen unentgeltlich auf einen Dritten 眉bertragen, ist weder der Tatbestand der Betriebsver盲u脽erung noch der Betriebsaufgabe oder der Entnahme erf眉llt. Da der 脺bergeber danach keinen Gewinn verwirklicht, mu脽 der 脺bernehmer hinsichtlich der vorhandenen positiven und negativen Wirtschaftsg眉ter des Betriebes an die Buchwerte seines Vorg盲ngers ankn眉pfen; 搂 7 Abs.1 EStDV beruht deshalb auf einer zutreffenden Gesetzesauslegung (BFH-Urteil vom 23.April 1971 IV 201/65, BFHE 102, 488, BStBl II 1971, 686). Dies schlie脽t es aus, im 脺bergang der Verbindlichkeiten ein Entgelt zu sehen (BFH in BFHE 102, 488, BStBl II 1971, 686; Urteil vom 24.August 1972 VIII R 36/66, BFHE 107, 365, BStBl II 1973, 111). F眉r die unentgeltliche 脺bertragung eines Mitunternehmeranteils gelten entsprechende Erw盲gungen (BFHE 107, 365, BStBl II 1973, 111).
D. Entscheidung des Gro脽en Senats
Der Gro脽e Senat beantwortet die vorgelegten Rechtsfragen demnach wie folgt:
1. 脺bertr盲gt ein Verm枚gensinhaber der Eink眉nfteerzielung dienendes Privatverm枚gen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, so stellen vom Verm枚gens眉bernehmer zugesagte Versorgungsleistungen weder Ver盲u脽erungsentgelt noch Anschaffungskosten dar.
2. Sagt der Verm枚gens眉bernehmer im Hinblick auf die Verm枚gens眉bergabe sog. Gleichstellungsgelder an Angeh枚rige zu, f眉hrt dies zu einem Ver盲u脽erungsentgelt des 脺bergebers und zu Anschaffungskosten des 脺bernehmers.
3. Zum Ver盲u脽erungsentgelt und zu den Anschaffungskosten geh枚ren auch die 脺bernahme von Verbindlichkeiten und die Zusage einer Abstandszahlung.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 63019 |
BStBl II 1990, 847 |
BFHE 161, 317 |
BFHE 1991, 317 |
BB 1990, 10 |
BB Beilage 1990, Nr 36, 10-15 (LT) |
DB 1990, 2196-2199 (LT) |
DStR 1990, 666 (KT) |
HFR 1990, 669 (LT) |
StE 1990, 382 (K) |