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Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlegungsbeschlu脽 vom 07.03.1989 - IX R 82/86
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Leitsatz (amtlich)
Dem Gro脽en Senat wird gem盲脽 搂 11 Abs.3 und 4 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Liegt bei einer Verm枚gens眉bertragung zur vorweggenommenen Erbfolgeregelung ein teilentgeltliches Rechtsgesch盲ft vor, wenn der Verm枚gensempf盲nger im Zusammenhang mit der 脺bertragung eines der Eink眉nfteerzielung dienenden Einfamilienhauses eine Zahlung an den 脺bertragenden leisten und die den Grundpfandrechten zugrunde liegenden Schulden 眉bernehmen mu脽, mit der Folge, da脽 er insoweit eigene Anschaffungskosten hat, von denen er erh枚hte Absetzungen nach 搂 7b EStG vornehmen kann?
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Normenkette
FGO 搂 11 Abs.听3-4; EStG 搂搂听21a, 7b; EStDV 搂 11d
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Nachgehend
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Tatbestand
I. Sachverhalt
Die Kl盲ger und Revisionsbeklagten (Kl盲ger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Durch notariell beurkundeten "脺bergabevertrag" vom 21.Januar 1982 erhielten sie vom Vater der Kl盲gerin ein Grundst眉ck mit aufstehendem Geb盲ude (Einfamilienhaus, Baujahr 1966) 眉bertragen. Als "Gegenleistung" verpflichteten sich die Kl盲ger zur Zahlung von je 50 000 DM an den Vater und die Schwester der Kl盲gerin. Au脽erdem 眉bernahmen sie eine zur Zeit des Vertragsabschlusses noch mit 9 249 DM valutierte Darlehensverbindlichkeit und die zur Sicherung dieser Forderung am Grundst眉ck bestehende Buchhypothek sowie ein am Grundst眉ck bestehendes --von der Berechtigten jedoch nicht ausge眉btes-- dingliches Wohnrecht. Soweit der --nicht bezifferte-- Wert des Grundst眉cks die Leistungen der Kl盲ger 眉berstieg, sollte die 脺bertragung im Wege der Schenkung erfolgen.
Die Kl盲ger nutzen das Einfamilienhaus selbst. Sie machten in ihrer Einkommensteuererkl盲rung f眉r 1982 als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung erh枚hte Absetzungen nach 搂 7b Abs.1 des Einkommensteuergesetzes 1981 (EStG) von Anschaffungskosten in H枚he von 109 249 DM und nachtr盲glichen Herstellungskosten von 3 435 DM geltend. Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) w眉rdigte die Grundst眉cks眉bertragung als Schenkung unter Auflage und lehnte die Gew盲hrung der erh枚hten Absetzungen ab.
Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage teilweise statt. Die Zahlung an den Vater der Kl盲gerin (50 000 DM) und die 脺bernahme der Schuld (9 249 DM) seien Gegenleistungen im Rahmen einer gemischten Schenkung. Es handele sich dabei um Anschaffungskosten, die zusammen mit nachtr盲glichen Herstellungskosten in H枚he von 3 435 DM die Bemessungsgrundlage der erh枚hten Absetzungen bildeten. Die Verpflichtung zur Zahlung von 50 000 DM an die Schwester der Kl盲gerin sei eine der Schenkung beigef眉gte Auflage, die nicht zu Anschaffungskosten f眉hre.
Mit seiner vom FG zugelassenen Revision r眉gt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es macht geltend, da脽 die Grundst眉cks眉bertragung nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) als Schenkung unter Auflage und damit insgesamt als unentgeltlicher Erwerb anzusehen sei.
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kl盲ger beantragen, die Revision zur眉ckzuweisen.
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II. Stellungnahme des Senats zu der vorgelegten Rechtsfrage
1. Bisherige Rechtsprechung des BFH zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung von vorweggenommenen Erbfolgeregelungen
Der vorlegende Senat verweist insoweit auf seine Ausf眉hrungen im Vorlagebeschlu脽 vom 7.M盲rz 1989 in der Sache IX R 300/87 unter II Nr.1 (vgl. BFHE 157, 332, 333, BStBl II 1989, 768).
2. Auffassung der FG und der Literatur zur bisherigen Rechtsprechung des BFH
Der vorlegende Senat verweist insoweit ebenfalls auf die Darstellung im Vorlagebeschlu脽 vom 7.M盲rz 1989 in der Sache IX R 300/87 unter II Nr.2 (vgl. BFHE 157, 332, 334, BStBl II 1989, 768).
3. Auffassung des vorlegenden Senats
Der Senat bejaht die Vorlagefrage. Er ist der Ansicht, da脽 bei einer Verm枚gens眉bertragung zur vorweggenommenen Erbfolgeregelung ein teilentgeltliches Rechtsgesch盲ft vorliegt, wenn der Verm枚gensempf盲nger im Zusammenhang mit der 脺bertragung des Verm枚gens eine Zahlung an den 脺bertragenden leisten und die den Grundpfandrechten zugrundeliegenden Schulden 眉bernehmen mu脽. In H枚he dieser Verpflichtungen entstehen dem Empf盲nger Anschaffungskosten f眉r das 眉bertragene Verm枚gen.
Wie der vorlegende Senat in seinem Beschlu脽 vom 7.M盲rz 1989 IX R 300/87 (a.a.O) dargelegt hat, will er die bisherige Rechtsprechung zur vorweggenommenen Erbfolgeregelung, wonach die Verm枚gens眉bertragung unentgeltlich ist, wenn der Empf盲nger zu Aufwendungen verpflichtet wird, die b眉rgerlich-rechtlich als Auflagen (搂 525 des B眉rgerlichen Gesetzbuches --BGB--) gewertet werden k枚nnen, nicht mehr aufrechterhalten. Er nimmt insoweit auf seine Ausf眉hrungen unter II Nr.3 des genannten Beschlusses Bezug.
Dem Verm枚gensempf盲nger entstehen bei einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung Anschaffungskosten, wenn er im Zusammenhang mit der 脺bertragung eine --wertm盲脽ig geringere-- Leistung an den 脺bertragenden erbringen mu脽. Entsprechendes gilt, wenn er nach der im 脺bergabevertrag enthaltenen Vereinbarung dessen Schulden zu 眉bernehmen hat. Es macht bei wirtschaftlicher Betrachtung keinen Unterschied, ob der Verm枚gensempf盲nger dem 脺bertragenden einen --gegebenenfalls durch Kredit finanzierten-- Betrag zur Abl枚sung der Schulden zahlt oder diese selbst 眉bernimmt. In beiden F盲llen erbringt er eine Leistung im Rahmen eines teilentgeltlichen Rechtsgesch盲fts.
III. Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage
Die Beantwortung der Vorlagefrage ist f眉r die Entscheidung des IX.Senats erheblich.
Der Erwerber eines Einfamilienhauses, das er selbst nutzt, kann gem盲脽 搂 21a Abs.3 Nr.2 i.V.m. 搂 7b Abs.1 EStG in der f眉r das Streitjahr geltenden Fassung erh枚hte Absetzungen von den Anschaffungskosten des Geb盲udes als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.
Bejaht man die Vorlagefrage, so h盲tte das FG zwar rechtsfehlerfrei die Zahlung an den Vater der Kl盲gerin und die 脺bernahme der Schulden als Anschaffungskosten des Grundst眉cks beurteilt. Es hat jedoch zu Unrecht diese Aufwendungen als Bemessungsgrundlage f眉r die erh枚hten Absetzungen nach 搂 7b Abs.1 EStG angesehen; erh枚hte Absetzungen nach 搂 7b Abs.1 EStG k枚nnen nur von den Anschaffungskosten des Geb盲udes vorgenommen werden. Ob sich die Vorentscheidung gleichwohl im Ergebnis als zutreffend erweisen w眉rde, weil die Anschaffungskosten des Grundst眉cks --und damit auch anteilig die Anschaffungskosten des Geb盲udes-- bei Bejahung der Vorlagefrage zus盲tzlich um das an die Schwester der Kl盲gerin gezahlte Gleichstellungsgeld zu erh枚hen w盲ren, k枚nnte der vorlegende Senat nicht entscheiden; denn mangels tats盲chlicher Feststellungen des FG zu den Verkehrswerten w盲re eine Aufteilung der Anschaffungskosten auf Grund und Boden und Geb盲ude nicht m枚glich. Au脽erdem fehlen tats盲chliche Feststellungen zu den nachtr盲glichen Herstellungskosten. Die Vorentscheidung w盲re deshalb aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur眉ckzuverweisen (搂 126 Abs.3 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Verneint man die Vorlagefrage, so w盲re die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen (搂 126 Abs.3 Nr.1 FGO). Der 脺bergabevertrag, der insgesamt der vorweggenommenen Erbfolgeregelung diente, w盲re als unentgeltliches Rechtsgesch盲ft zu beurteilen. Das FG h盲tte den Kl盲gern zu Unrecht die erh枚hten Absetzungen nach 搂 7b Abs.1 EStG gew盲hrt. Mangels eines entgeltlichen Erwerbs k盲men auch keine erh枚hten Absetzungen auf nachtr盲gliche Herstellungskosten in Betracht (vgl. 搂 7b Abs.3 EStG). Absetzungen f眉r Abnutzung gem盲脽 搂 7 Abs.4 EStG sind beim selbstgenutzten Einfamilienhaus durch 搂 21a Abs.3 EStG vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen.
IV. Rechtsgrundlage der Vorlage
Der vorlegende Senat st眉tzt seine Anrufung des Gro脽en Senats des BFH auf 搂 11 Abs.3 und 4 FGO.
1. Vorlage wegen Abweichung von der Rechtsprechung anderer Senate des BFH
a) Der Senat weicht mit der von ihm vertretenen Auffassung von den Urteilen des VIII.Senats des BFH vom 6.Februar 1979 VIII R 62/76 (BFHE 127, 43) und vom 7.Oktober 1980 VIII R 14/79 (nicht ver枚ffentlicht --NV--) ab. Der Annahme einer Abweichung i.S. von 搂 11 Abs.3 FGO steht nicht entgegen, da脽 die Zust盲ndigkeit des VIII.Senats f眉r Einkommensteuer, soweit es sich um Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung handelt, seit 1984 auf den vorlegenden Senat 眉bergegangen ist. Dieser verweist insoweit auf seine Ausf眉hrungen im Vorlagebeschlu脽 vom 7.M盲rz 1989 IX R 300/87 unter IV Nr.1 Buchst.a (BFHE 157, 332, 340, BStBl II 1989, 768).
b) Der vorlegende Senat weicht ferner von den Urteilen des IV.Senats vom 23.April 1971 IV 201/65 (BFHE 102, 488, BStBl II 1971, 686) und des I.Senats vom 2.Mai 1974 I R 190/72 (NV) ab.
c) Er verneint eine Abweichung von dem Urteil des VII.Senats vom 8.August 1978 VII R 125/74 (BFHE 125, 500, BStBl II 1978, 663). In ihm hat der VII.Senat zwar eine Grundst眉cks眉bertragung unter dem Vorbehalt eines Nie脽brauchs und der 脺bernahme der bestehenden dinglichen Belastungen als unentgeltlichen Erwerb gew眉rdigt. Im Vorlagefall ist aber auch die pers枚nliche Schuld眉bernahme und damit ein anderer Sachverhalt zu beurteilen.
d) Der vorlegende Senat sieht von der Durchf眉hrung des Anfrageverfahrens nach 搂 2 Abs.2 der Gesch盲ftsordnung des BFH ab. Zur Begr眉ndung nimmt er auf seine Ausf眉hrungen im Vorlagebeschlu脽 vom 7.M盲rz 1989 IX R 300/87 unter IV Nr.1 Buchst.d (BFHE 157, 332, 340, BStBl II 1989, 768) Bezug.
2. Vorlage wegen grunds盲tzlicher Bedeutung der Rechtsfrage
Der vorgelegten Rechtsfrage kommt deshalb grunds盲tzliche Bedeutung i.S. des 搂 11 Abs.4 FGO zu, weil sie sich nicht nur im Bereich der 脺berschu脽eink眉nfte stellt, sondern auch im Bereich der Gewinneink眉nfte, f眉r welchen ihre Beantwortung wegen der Korrespondenz von Anschaffungs- und Ver盲u脽erungsvorgang noch weiterreichende Auswirkungen hat. Bei den Gewinneink眉nften tritt zu der oben dargelegten Rechtsfrage noch die einkommensteuerrechtliche Beurteilung des 脺bertragungsvorganges auf der 脺bergeberseite hinzu.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 62938 |
BStBl II 1989, 766 |
BFHE 157, 341 |
BB 1989, 1877-1878 (LT1) |
DB 1989, 1853-1854 (LT) |
DStR 1989, 576 (KT) |
HFR 1989, 664 (LT) |