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Entscheidungsstichwort (Thema)
Schuldzinsen f眉r ein zum Zwecke des Zugewinnausgleichs aufgenommenes Darlehen nicht als Werbungskosten abziehbar
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Leitsatz (amtlich)
1. Der Eigent眉mer eines Mietwohngrundst眉cks kann Schuldzinsen f眉r ein Darlehen, das er zur Erf眉llung seiner auf dem Wert des Grundst眉cks beruhenden Verpflichtung zum Zugewinnausgleich aufgenommen hat, mangels eines wirtschaftlichen Zusammenhangs mit seiner Eink眉nfteerzielung nicht als Werbungskosten bei seinen Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung abziehen (Anschlu脽 an BFH-Urteil vom 8.Dezember 1992 IX R 68/89, BFHE 170, 134, BStBl II 1993, 434).
2. Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang der Schuldzinsen besteht auch dann nicht, wenn im Falle der Nichterf眉llung der Schuld ein Vollstreckungszugriff des geschiedenen Ehegatten auf das Mietwohngrundst眉ck gedroht h盲tte.
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Normenkette
EStG 搂 9 Abs. 1 S盲tze听1, 3 Nr. 1
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Verfahrensgang
FG Baden-W眉rttemberg (Entscheidung vom 25.11.1987; Aktenzeichen XIII K 37/87) |
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Tatbestand
Die Ehe des im Jahre 1988 verstorbenen Vaters der Kl盲ger und Revisionsbeklagten (Kl盲ger) wurde im Jahre 1983 geschieden. Der verstorbene Vater verpflichtete sich in einem Scheidungsfolgenvergleich, seiner fr眉heren Ehefrau den Zugewinnausgleich zu zahlen. Bemessungsgrundlage hierf眉r war u.a. ein ihm geh枚rendes Mietwohngrundst眉ck. Er machte bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer f眉r das Streitjahr 1984 Schuldzinsen auf ein zur Erf眉llung der Zugewinnausgleichsverpflichtung aufgenommenes Darlehen vergeblich als Werbungskosten geltend.
Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage mit dem in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1988, 231 ver枚ffentlichten Urteil statt.
Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) r眉gt mit seiner Revision Verletzung von 搂 9 Abs.1 Satz 1 und Satz 3 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Das FA beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Kl盲ger beantragen, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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Die Revision des FA ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Entscheidung in der Sache selbst (搂 126 Abs.3 Nr.1 FGO).
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, weil das FG die strittigen Schuldzinsen f眉r ein Darlehen zur Bezahlung des Zugewinnausgleichs rechtsfehlerhaft als Werbungskosten i.S. von 搂 9 Abs.1 Satz 3 Nr.1 EStG beurteilt hat.
1. Nach 搂 9 Abs.1 Satz 3 Nr.1 EStG sind Schuldzinsen als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Das Vorliegen eines wirtschaftlichen Zusammenhangs ist danach zu beurteilen, ob die Schuldzinsen f眉r eine Verbindlichkeit geleistet worden sind, die durch die Einkunftserzielung veranla脽t ist. Ma脽geblich hierf眉r ist, ob die Darlehensvaluta zur Erzielung von Eink眉nften --im vorliegenden Falle aus Vermietung und Verpachtung-- aufgenommen und tats盲chlich verwendet worden ist (Beschlu脽 des Gro脽en Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4.Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817).
Ein blo脽er rechtlicher Zusammenhang --wie im vorliegenden Falle eine Belastung des Grundst眉cks mit einer Grundschuld-- reicht nicht aus (Beschlu脽 des Gro脽en Senats des BFH in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817).
2. a) Ein wirtschaftlicher Zusammenhang im vorstehenden Sinne besteht nicht zwischen den strittigen Schuldzinsen und der Erzielung von Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung. Die Zugewinnausgleichsverpflichtung des Vaters, zu deren Erf眉llung er das Darlehen aufgenommen hatte, ist nicht durch seine Einkunftserzielung, sondern durch die Beendigung des G眉terstands der Zugewinngemeinschaft infolge der Scheidung seiner Ehe veranla脽t. Die Verpflichtung des Vaters zum Zugewinnausgleich hat als Folge der verm枚gensrechtlichen Auseinandersetzung mit seiner fr眉heren Ehefrau ihren Rechtsgrund in seiner Verm枚genssph盲re, die f眉r die Ermittlung seiner Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung unerheblich ist.
b) Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den strittigen Schuldzinsen und den Vermietungseink眉nften des Vaters der Kl盲ger l盲脽t sich auch nicht damit begr眉nden, da脽 die Ausgleichsverpflichtung u.a. auf den Wert des dem Vater zur Einkunftserzielung dienenden Grundverm枚gens zur眉ckzuf眉hren ist. Mit dieser Begr眉ndung hatte der erkennende Senat allerdings Schuldzinsen f眉r ein zum Zwecke des Zugewinnausgleichs aufgenommenen Darlehens insoweit als bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung abziehbare Werbungskosten beurteilt, als der Wert des der Einkunftserzielung dienenden Verm枚gens Bemessungsgrundlage f眉r den Zugewinnausgleich war (Senatsentscheidung vom 24.Januar 1989 IX R 111/84, BFHE 156, 131, BStBl II 1989, 706). Der Senat hat diese Rechtsprechung jedoch mit Urteil vom 8.Dezember 1992 IX R 68/89 (Der Betrieb 1993, 965) aufgegeben. Denn bei der Ermittlung von 脺berschu脽eink眉nften ist zu unterscheiden zwischen der Sph盲re der Einkunftserzielung durch 脺berlassung zur Nutzung und der nicht steuerbaren Verm枚genssph盲re. Regelungen 眉ber den Zugewinnausgleich betreffen nur das Verm枚gen, nicht aber die Einkunftserzielung von Eheleuten.
c) Ein wirtschaftlicher Zusammenhang der strittigen Schuldzinsen mit der Einkunftserzielung l盲脽t sich schlie脽lich --entgegen der Auffassung des FG-- auch nicht damit begr眉nden, da脽 der Vater der Kl盲ger das Darlehen aufnahm, um sein Mietwohngrundst眉ck nicht zur Erf眉llung seiner Zugewinnausgleichsverpflichtung verwerten zu m眉ssen. Das gleiche gilt f眉r den Hinweis des FG, ohne eine Erf眉llung der Zugewinnausgleichsverpflichtung mit Darlehensmitteln h盲tte dem Vater der Kl盲ger eine Klage und Vollstreckung seiner fr眉heren Ehefrau aufgrund ihrer Ausgleichsforderung in sein Mietwohngrundst眉ck oder gar ein Antrag nach 搂 1383 des B眉rgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf 脺bertragung des Eigentums auf sie gedroht.
Aufwendungen zur Abwehr von Gefahren f眉r das der Einkunftserzielung dienende Verm枚gen sind nicht allgemein als Werbungskosten "Zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen" i.S. von 搂 9 Abs.1 Satz 1 EStG abziehbar. Ein Veranlassungszusammenhang mit der Einkunftserzielung ist dann grunds盲tzlich zu verneinen, wenn die Zugeh枚rigkeit eines der Einkunftserzielung dienenden Wirtschaftsgutes zum Verm枚gen des Steuerpflichtigen bedroht ist. Denn in einem solchen Falle steht nicht die Absicht der Einkunftserzielung, sondern die Beeintr盲chtigung des Verm枚gens des Steuerpflichtigen im Vordergrund (BFH-Urteil vom 11.Oktober 1956 IV 135/55 U, BFHE 63, 488, BStBl III 1956, 383: Proze脽kosten eines Erbschaftsstreits; von Bornhaupt, in: Kirchhof/ S枚hn, Einkommensteuergesetz, 搂 9 Rdnr.B 142 f. m.w.N.). Ein Veranlassungszusammenhang von Abwehrkosten mit einer Einkunftserzielung kommt hingegen dann in Betracht, wenn die abzuwehrende Gefahr durch die Einkunftserzielung begr眉ndet ist, wie z.B. durch die Verwendung eines Wirtschaftsgutes zur Einkunftserzielung (vgl. BFH-Urteil vom 4.Juli 1986 VI R 227/83, BFHE 147, 161, BStBl II 1986, 771 u.a. zum Diebstahl eines Gegenstandes anl盲脽lich seiner Verwendung f眉r berufliche Zwecke; Urteil vom 25.Mai 1992 VI R 171/88, BFHE 168, 542, BStBl II 1993, 44 zum Diebstahl eines zu einer Dienstreise verwendeten privaten PKW eines Arbeitnehmers).
Wenn im vorliegenden Falle die Entstehung der Zugewinnausgleichsverpflichtung des Vaters der Kl盲ger nicht durch seine Erzielung von Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung, sondern durch die verm枚gensrechtliche Auseinandersetzung mit seiner fr眉heren Ehefrau veranla脽t ist, so mu脽 entsprechendes f眉r die Aufwendungen des Vaters der Kl盲ger zur Erf眉llung der Schuld und ebenso auch f眉r die Risiken gelten, die ihre Nichterf眉llung zur Folge gehabt h盲tte. Die Zugewinnausgleichsverpflichtung des Vaters ist ebenso dem f眉r die Ermittlung seiner Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung unerheblichen Verm枚gensbereich zuzuordnen wie die Gefahren, die ihm f眉r sein Eigentum an dem Mietwohngrundst眉ck im Falle der Nichterf眉llung der Ausgleichsverpflichtung von Seiten seiner geschiedenen Ehefrau gedroht haben k枚nnten.
3. Da das FG von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen ist, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist nach den vorstehenden Ausf眉hrungen abzuweisen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 64904 |
BFH/NV 1993, 62 |
BStBl II 1993, 751 |
BFHE 171, 445 |
BFHE 1994, 445 |
BB 1993, 1795 (L) |
DB 1993, 1855-1856 (LT) |
DStZ 1993, 633 (KT) |
HFR 1993, 703 (LT) |
StE 1993, 486 (K) |