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Entscheidungsstichwort (Thema)
Ber眉cksichtungsf盲higkeit von Schuldzinsen f眉r ein zum Zwecke des Zugewinnausgleichs aufgenommenes Darlehen
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Leitsatz (amtlich)
Schuldzinsen f眉r ein zum Zwecke des Zugewinnausgleichs aufgenommenes Darlehen sind insoweit als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, als der Wert eines der Erzielung von Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Grundst眉cks Bemessungsgrundlage f眉r den Zugewinn war.
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Orientierungssatz
Ist ein Ehegatte bereits vor der Beendigung der Zugewinngemeinschaft und vor dem Ausgleich des Zugewinns Alleineigent眉mer eines Grundst眉cks, so begr眉ndet der Ausgleich des Zugewinns, der sich ganz oder teilweise aufgrund des Wertes des Grundst眉cks ergibt, keine Anschaffungskosten f眉r das Grundst眉ck.
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Normenkette
EStG 1981 搂听9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, 搂听12 Nr. 1 S. 2; BGB 搂搂听1363, 1373, 1377, 1379; EStG 1981 搂 9 Abs. 1 Nr. 1
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Tatbestand
Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) ist Eigent眉merin eines Mehrfamilienhausgrundst眉cks, das ihr zur Erzielung von Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung dient. Nachdem ihre Ehe im Jahre 1980 geschieden worden war, verlangte ihr geschiedener Ehemann von ihr den Ausgleich des Zugewinns, der nach Darstellung der Kl盲gerin sich nach dem halben Wert ihres Grundst眉cks bemessen hat. Zur Erf眉llung dieser Schuld nahm die Kl盲gerin ein Darlehen auf, f眉r das sie im Streitjahr 1981 Zinsen zu zahlen hatte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte den Abzug der Zinsaufwendungen als Werbungskosten bei ihren Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung ab.
Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Mit ihrer vom Bundesfinanzhof (BFH) wegen grunds盲tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision r眉gt die Kl盲gerin Verletzung des 搂 9 Abs.1 Satz 3 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Zinsen f眉r das Darlehen zur Erf眉llung des Zugewinnanspruchs ihres geschiedenen Ehemannes m眉脽ten ebenso zum Werbungskostenabzug zugelassen werden wie Finanzierungskosten zur Anschaffung eines Miteigentumsanteils an einem Grundst眉ck. Beide Sachverhalte seien wirtschaftlich gleichartig. Denn ihrem Ehemann habe aufgrund seines Zugewinnausgleichsanspruchs wirtschaftlich eine H盲lfte des Wertes ihres Grundst眉cks zugestanden.
Die Kl盲gerin beantragt sinngem盲脽, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Einkommensteuer 1981 unter Ber眉cksichtigung weiterer Werbungskosten von 5 013,97 DM herabzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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Die Revision der Kl盲gerin ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur眉ckverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (搂 126 Abs.3 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Das angefochtene Urteil war aufzuheben, weil es 搂 9 Abs.1 Satz 3 Nr.1 EStG verletzt. Das FG hat es der Kl盲gerin rechtsfehlerhaft versagt, bei ihren Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten Zinsen f眉r ein Darlehen zur Begleichung des Zugewinnausgleichsanspruchs ihres geschiedenen Ehemannes abzuziehen.
Werbungskosten sind nach 搂 9 Abs.1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach 搂 9 Abs.1 Satz 3 Nr.1 EStG sind Werbungskosten auch Schuldzinsen, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist zu bejahen, wenn und soweit der Zweck der Schuldaufnahme darin besteht, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, und die aufgenommenen Mittel zweckentsprechend verwendet werden (BFH-Urteile vom 26.November 1985 IX R 64/82, BFHE 145, 211, BStBl II 1986, 161; vom 14.Juni 1988 VIII R 252/82, BFHE 154, 72, BStBl II 1988, 992). Einen solchen Zweck erf眉llt das Darlehen, f眉r das die Kl盲gerin den Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten begehrt, insoweit, als der Wert ihres Mehrfamilienhausgrundst眉cks Bemessungsgrundlage f眉r den Zugewinn war.
Ihre Schuldaufnahme hat der Kl盲gerin allerdings nicht etwa deswegen der Erzielung von Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung gedient, weil sie die Darlehenssumme zur Anschaffung eines Grundst眉cksanteils aus einer Verm枚gensgemeinschaft verwendet h盲tte. Ein Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Grundst眉ck von dem geschiedenen Ehegatten wie im Urteilsfall vom 15.Februar 1977 VIII R 175/74 (BFHE 121, 340, BStBl II 1977, 389) kam hier nicht in Betracht. Die Kl盲gerin war bereits vor der Beendigung der Zugewinngemeinschaft und vor dem Ausgleich des Zugewinns Alleineigent眉merin des Mehrfamilienhausgrundst眉cks. Der Ausgleich des Zugewinns, der sich ganz oder teilweise aufgrund des Wertes des Mehrfamilienhausgrundst眉cks ergab, begr眉ndete keine Anschaffungskosten f眉r das Grundst眉ck. Die Zugewinngemeinschaft stellt keine dingliche Verm枚gensgemeinschaft dar. In der Zugewinngemeinschaft bleibt jeder Ehegatte Eigent眉mer seines ihm bei Beginn des G眉terstandes geh枚renden sowie seines w盲hrend der Dauer des G眉terstandes hinzuerworbenen Verm枚gens; erst bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft ist der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, auszugleichen (搂 1363 Abs.2 des B眉rgerlichen Gesetzbuches --BGB--).
Dennoch hat die Kl盲gerin die Darlehensvaluta, mit der sie den Anspruch ihres geschiedenen Ehemannes auf Ausgleich des Zugewinns erf眉llte, zur Erzielung von Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung verwendet. Denn sie erhielt mit der Leistung des Zugewinnausgleichs ihr Mehrfamilienhausgrundst眉ck ohne die wertm盲脽ige Teilhabe ihres Ehemannes hieran. Dieser war bis zur Erf眉llung seines Anspruchs auf den Ausgleich des Zugewinns wertm盲脽ig an dem Verm枚genszuwachs der Kl盲gerin --und damit auch an ihrem Mehrfamilienhausgrundst眉ck-- beteiligt. Bei der Zugewinngemeinschaft kommt n盲mlich das in der Ehe erworbene Verm枚gen bei Beendigung des G眉terstandes beiden Ehegatten schuldrechtlich zu gleichen Teilen zu. Die Ehegatten haben grunds盲tzlich an allem, was sie w盲hrend der Ehe hinzuerwerben, bei Beendigung des G眉terstandes wertm盲脽ig gleichen Anteil ohne R眉cksicht darauf, ob und in welcher Weise sie an dem Erwerb der einzelnen Verm枚gensgegenst盲nde mitgewirkt haben (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 27.Mai 1981 IVb ZR 577/80, BGHZ 80, 384, Zeitschrift f眉r das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 1981, 755, 756). F眉r die Beurteilung des wirtschaftlichen Zusammenhangs der Kreditaufnahme der Kl盲gerin zum Ausgleich des Zugewinns mit ihren Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung kann es keinen Unterschied machen, ob ihr geschiedener Ehemann --wie im Falle der G眉tergemeinschaft i.S. von 搂搂 1415 ff. BGB-- dinglich an ihrem Verm枚gen beteiligt war oder ob er --wie hier aufgrund der Zugewinngemeinschaft-- schuldrechtlich am Wert ihres Verm枚gens teilhatte (ebenso Tiedtke, Finanz-Rundschau --FR-- 1985, 631, 635, und Betriebs-Berater --BB-- 1988, 2079, 2083).
Die Rechtsprechung hat einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen einer Darlehensaufnahme und einer bestimmten Einkunftsart schon dann bejaht, wenn der Steuerpflichtige die Darlehensvaluta dazu benutzt, um eine Verbindlichkeit zu erf眉llen, die auf den Wert von der Einkunftserzielung dienendem Verm枚gen zur眉ckzuf眉hren ist. Aufgrund dessen hat der IV.Senat des BFH als Betriebsausgaben Schuldzinsen f眉r einen Kredit anerkannt, den der Erbe eines Mitunternehmeranteils f眉r Ausgleichszahlungen an weichende Miterben oder an Pflichtteilsberechtigte verwendet (Urteile vom 19.Mai 1983 IV R 138/79, BFHE 138, 248, BStBl II 1983, 380; vom 2.April 1987 IV R 92/85, BFHE 149, 567, BStBl II 1987, 621). Der IV.Senat hat dem den Mitunternehmeranteil 眉bernehmenden Erben zwar den Ansatz zus盲tzlicher Anschaffungskosten f眉r das Betriebsverm枚gen verwehrt, weil die Ausgleichsverpflichtungen private Verbindlichkeiten gewesen seien. Dennoch seien die Zinszahlungen Betriebsausgaben, weil --final betrachtet-- die Kreditaufnahme in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit k眉nftigen gewerblichen Eink眉nften stehe, soweit die Verbindlichkeiten auf dem Wert des 眉bernommenen Betriebsverm枚gens beruhten. Im Anschlu脽 an den IV.Senat hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 26.November 1985 IX R 64/82, (BFHE 145, 211, BStBl II 1986, 161) Zinsen f眉r einen Kredit zur Erf眉llung von Ausgleichsverpflichtungen eines Verm枚gens眉bernehmers aufgrund vorweggenommener Erbfolge als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung beurteilt. Das FG Baden-W眉rttemberg (Urteil vom 25.November 1987 XIII K 37/87, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1988, 231) hat diese Erw盲gungen bereits auf Zinsen f眉r einen Kredit zur Erf眉llung einer Zugewinnausgleichsverpflichtung 眉bertragen; ablehnend noch FG M眉nster (Urteil vom 31.Januar 1979 II 1895/76 G, EFG 1979, 288), Schleswig-Holsteinisches FG (Urteil vom 8.M盲rz 1984 II 211/81, EFG 1984, 545).
Einem Abzug von Zinsen f眉r ein zur Leistung des Zugewinnausgleichs aufgenommenes Darlehen als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung steht schlie脽lich auch nicht in jedem Fall das Aufteilungs- und Abzugsverbot nach 搂 12 Nr.1 Satz 2 EStG entgegen (im Ergebnis ebenso Urteil in BFHE 149, 567, BStBl II 1987, 621; a.A. Schleswig-Holsteinisches FG in EFG 1984, 545). Allerdings kann ein auszugleichender Zugewinn verschiedenen Verm枚gensbereichen eines Steuerpflichtigen zuzuordnen sein. Die Berechnung der Zugewinnausgleichsverpflichtung kann teils auf Verm枚gen, das der Erzielung von Eink眉nften i.S. von 搂 2 Abs.1 Nr.1 bis 7 EStG dient, und teils auf anderem Verm枚gen beruhen. Jedoch kann eine Ausnahme von dem Aufteilungs- und Abzugsverbot zu machen sein, wenn anhand objektiver Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachpr眉fbare Trennung m枚glich ist. Das b眉rgerliche Recht regelt in den 搂搂 1372 ff. BGB die Berechnung des Zugewinnausgleichs auf der Grundlage des Anfangs- und Endverm枚gens eines jeden Ehegatten. Jeder von ihnen kann verlangen, da脽 der andere bei der Aufstellung eines Verzeichnisses 眉ber das Anfangs- und das Endverm枚gen mitwirkt (搂 1377 und 搂 1379 BGB).
Die Sache ist nicht spruchreif. Zwar l盲脽t sich dem angefochtenen Urteil entnehmen, da脽 die Kl盲gerin den Kredit, f眉r den sie den Abzug von Zinsen als Werbungskosten bei ihren Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung begehrt, zur Erf眉llung ihrer Verpflichtung zum Ausgleich des Zugewinns aufgenommen hat. Es fehlen jedoch tats盲chliche Feststellungen, inwieweit die Verpflichtung der Kl盲gerin zum Ausgleich des Zugewinns ihrem Verm枚gen in Form ihres Mehrfamilienhausgrundst眉cks zuzuordnen ist und ob objektive Merkmale und Unterlagen vorhanden sind, die eine zutreffende und leicht nachpr眉fbare Trennung erm枚glichen, sofern der von ihr auszugleichende Zugewinn auch auf andere, ihr geh枚rende Verm枚genswerte zur眉ckzuf眉hren ist.
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Fundstellen
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BFH/NV 1989, 14 |
BStBl II 1989, 706 |
BFHE 156, 131 |
BFHE 1989, 131 |
BB 1989, 1601-1602 (LT) |
DB 1989, 806-807 (LT) |
DStR 1989, 249 (KT) |
HFR 1989, 362 (LT) |