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Leitsatz (amtlich)
Die 脺bertragung des Miteigentumsanteils an einem Einfamilienhaus von einem Ehegatten auf den anderen ist auch dann ein entgeltlicher Vorgang, wenn dem anderen Ehegatten wegen der Aufl枚sung einer Zugewinngemeinschaft ein Ausgleichsanspruch zusteht. War der 眉bertragende Ehegatte des Miteigentumsanteils Ersterwerber, so steht dem anderen Ehegatten als Zweiterwerber die Verg眉nstigung des 搂 54 Abs. 1 EStG nicht zu.
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Normenkette
EStG 1969 搂 54; EStDV 搂 11d; BGB 搂听1363 Abs. 2, 搂听1378
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Tatbestand
Umstritten ist, ob die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) f眉r die ideellen Miteigentumsanteile an zwei Eigentumswohnungen, die ihr der Ehemann zur Abgeltung des der Kl盲gerin zustehenden Zugewinnausgleichsanspruchs nach der Scheidung 眉bertragen hat, die erh枚hten Absetzungen f眉r Abnutzung (AfA) nach 搂 54 Abs. 1 EStG in Anspruch nehmen kann.
Die Kl盲gerin hatte zusammen mit ihrem inzwischen von ihr geschiedenen Ehemann, mit dem sie in Zugewinngemeinschaft lebte, im Jahre 1968 von einem Wohnungsbauunternehmen zwei Eigentumswohnungen (Baugenehmigung im Oktober 1964) je zur H盲lfte erworben. Noch w盲hrend des Scheidungsverfahrens verpflichtete sich der Ehemann vertraglich, seine Miteigentumsanteile ohne Gegenleistung der Kl盲gerin zu 眉bertragen. Die Kl盲gerin sollte den Ehemann jedoch von den auf den Miteigentumsanteilen ruhenden Belastungen freistellen. Des weiteren verpflichtete sich der Ehemann, der Kl盲gerin einen Barabfindungsbetrag von 55 000 DM zu zahlen. Diesen Verpflichtungen kam der Ehemann nach. Die Ehe wurde am 9. Oktober 1969 geschieden.
In ihrer Einkommensteuererkl盲rung f眉r das Jahr 1969 machte die Kl盲gerin die erh枚hte AfA des 搂 54 Abs. 1 EStG auch f眉r die vom Ehemann 眉bertragenen Miteigentumsanteile an den Eigentumswohnungen geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) lehnte die Verg眉nstigung jedoch insoweit ab, weil die Kl盲gerin diese Anteile von ihrem Ehemann entgeltlich erworben habe, so da脽 ein Zweiterwerb vorliege.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das FG hat seine Entscheidung wie folgt begr眉ndet: Die Verg眉nstigung des 搂 54 Abs. 1 EStG stehe der Kl盲gerin wegen des vom Ehemann 眉bertragenen Miteigentums nicht zu, weil sie es entgeltlich erworben habe, so da脽 ein Zweiterwerb vorliege. Werde bei der Aufl枚sung der Zugewinngemeinschaft zur Abgeltung des in Geld zu zahlenden Ausgleichsanspruchs ein dem anderen Ehegatten geh枚rendes Wirtschaftsgut 眉bertragen, so gehe das Eigentum im Austausch von Leistung und Gegenleistung 眉ber. Dabei sei es ohne Bedeutung, ob das Vormundschaftsgericht eingeschaltet werde oder nicht. Es mache auch keinen Unterschied, ob das Eigentum nach der Scheidung oder zu ihrer Erleichterung vor der Scheidung 眉bertragen werde. Da脽 der Ausgleichsanspruch selbst unentgeltlich entstanden sei, habe auf die Entgeltlichkeit der zu seiner Abgeltung vorgenommenen Eigentums眉bertragung keinen Einflu脽.
Hiergegen richtet sich die Revision mit folgender Begr眉ndung:
Das Urteil des FG beruhe auf einer unzutreffenden Anwendung des 搂 11 d EStDV. Es sei richtig, da脽 die Zugewinngemeinschaft nicht zur Entstehung gemeinsamen Eigentums f眉hre und da脽 der gem盲脽 搂 1378 BGB nach Beendigung der Zugewinngemeinschaft entstehende Anspruch auf Zugewinnausgleich prim盲r eine Geldforderung sei. Die formaljuristische Begr眉ndung, da脽 die 脺bertragung von Wirtschaftsg眉tern zum Ausgleich des Zugewinns einen entgeltlichen Erwerb des 脺bernehmenden darstelle, m枚ge f眉r das b眉rgerliche Recht und das Grunderwerbsteuerrecht zutreffen, nicht aber f眉r das Einkommensteuerrecht. Dies werde besonders deutlich, wenn auch im Falle einer vom Vormundschaftsgericht angeordneten Zuweisung eines Sachwerts ein entgeltlicher Erwerbsvorgang angenommen werde. Auch k枚nne der Ansicht des FG nicht zugestimmt werden, da脽 Scheidungsvereinbarungen schlechthin als entgeltliche Vertr盲ge zu behandeln seien. Sie seien ihrem Wesen nach Vergleiche und beruhten auf gegenseitigem Nachgeben. Ein Nachgeben sei aber noch kein Entgelt. Jedenfalls sei ein entgeltliches Entgegenkommen der Kl盲gerin nicht erkennbar.
Die Zugewinnauseinandersetzung m眉sse als einheitlicher Vorgang betrachtet werden. Die vertraglich vereinbarte Ausgleichsleistung sei so anzusehen, als w盲re sie an die Stelle des gesetzlichen Ausgleichsanspruchs getreten, als ersetze sie diesen Anspruch. Hinzu komme, da脽 bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten ein Zugewinnausgleich durch Erh枚hung des Erbteils des anderen Ehegatten erfolge, der unentgeltlich i. S. des 搂 11 d EStDV sei. Es sei aber nicht einzusehen, weshalb ein zum Ausgleich des Zugewinns erworbenes Wirtschaftsgut hinsichtlich der AfA-Berechtigung unterschiedlich behandelt werde, je nachdem, ob dem Erwerb der erbrechtliche Zugewinnausgleich oder die g眉terrechtliche Zugewinnauseinandersetzung zugrunde liege.
Der Ausgleich nach Aufl枚sung der Zugewinngemeinschaft sei nicht anders zu behandeln als eine Erbauseinandersetzung, bei der nach der Rechtsprechung des BFH ein unentgeltlicher Erwerb vorliege (Hinweis auf das Urteil vom 15. Januar 1965 VI 233/63 U, BFHE 82, 13, BStBl III 1965, 252).
Die Kl盲gerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und der Klage stattzugeben.
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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Die Revision hat keinen Erfolg. Das FA hat der Kl盲gerin f眉r den vom geschiedenen Ehemann 眉bertragenen Anteil an den Eigentumswohnungen die Verg眉nstigung des 搂 54 Abs. 1, 2 EStG zu Recht versagt.
Die Verg眉nstigung wird nur dem Bauherrn und dem Ersterwerber gew盲hrt. An ihre Stelle tritt der Gesamtrechtsnachfolger, aber auch der Einzelrechtsnachfolger, wenn er unentgeltlich erworben hat (vgl. Urteil des BFH vom 19. Dezember 1960 VI 206/59 U, BFHE 72, 97, BStBl III 1961, 37). Das FA vertritt aber gemeinsam mit dem FG zutreffend die Ansicht, da脽 die Kl盲gerin die Anteile des geschiedenen Ehemannes an den Eigentumswohnungen nicht unentgeltlich erworben hat. Die 眉bertragung erfolgte im Rahmen der wirtschaftlichen Auseinandersetzung der Eheleute f眉r die Zeit nach der Scheidung als Folge der zwischen ihnen bestehenden Zugewinngemeinschaft. Im Rahmen dieser Gemeinschaft wird das Verm枚gen der beiden Ehegatten gem盲脽 搂 1363 Abs. 2 BGB nicht gemeinschaftliches Verm枚gen der Ehegatten. Ihnen steht nach 搂 1378 BGB bei Aufl枚sung des G眉terstandes - d. h. hier der Ehe - eine Ausgleichsforderung zu. Diese Ausgleichsforderung ist nach einhelliger Rechtsansicht eine Geldforderung, und zwar eine Geldsummenforderung und keine Geldwertforderung (vgl. Staudinger, Kommentar zum B眉rgerlichen Gesetzbuch, 10./11. Aufl., IV Familienrecht Teil 2 Anm. 1 zu 搂 1378). Eine solche Forderung hat der Kl盲gerin zugestanden. Sie ist die Grundlage der w盲hrend des Scheidungsverfahrens zwischen den Ehegatten getroffenen Vereinbarung. Diese Forderung hat die Kl盲gerin kraft Gesetzes und damit unentgeltlich erworben. In ihr manifestierte sich das gesamte der Kl盲gerin aufgrund der Zugewinngemeinschaft zustehende Recht. Dagegen hatte die 脺bertragung der Anteile an den beiden Eigentumswohnungen mit der Zugewinngemeinschaft, ihrer Aufl枚sung und dem Ausgleich des Zugewinns nichts zu schaffen. Sie h盲ngt anders als die Entstehung des Ausgleichsanspruchs mit der Aufl枚sung der Gemeinschaft nicht zusammen, sondern beruht auf der freien Vereinbarung der beiden Ehegatten, die sie im Hinblick auf ihre Trennung getroffen haben. Hierin unterscheidet sich die Aufl枚sung der Zugewinngemeinschaft und die 脺bertragung einzelner dem einen Ehegatten geh枚render Wirtschaftsg眉ter auf den anderen Ehegatten von der Erbauseinandersetzung, auf die sich die Kl盲gerin deshalb beruft, weil diese Auseinandersetzung nach feststehender h枚chstrichterlicher Finanzrechtsprechung zu einem unentgeltlichen Erwerb f眉hrt. Die Erbauseinandersetzung ist die regelm盲脽ige Folge des Erbfalls mit mehreren Erben. Da der Erbfall zum unentgeltlichen Erwerb f眉hrt, kann die ihm folgende Erbauseinandersetzung gleichfalls als unentgeltlicher Vorgang behandelt werden. Die Folge der Aufl枚sung der Zugewinngemeinschaft zwischen den Ehegatten ist dagegen lediglich der Zugewinnausgleich, der einen unentgeltlichen Vorgang darstellt. Die 脺bertragung einzelner dem einen Ehegatten geh枚render Wirtschaftsg眉ter - hier der Miteigentumsanteile - auf den anderen ist dagegen keine Folge der Aufl枚sung der Zugewinngemeinschaft. Denn die einzelnen Gegenst盲nde werden nicht in die Zugewinngemeinschaft eingebracht. Die 脺bertragung der Wirtschaftsg眉ter auf den anderen Ehegatten kann wohl als Folge der Ehescheidung aufgefa脽t werden. Mit der Aufl枚sung der Zugewinngemeinschaft hat sie jedoch, wie bereits oben dargelegt, nichts zu tun. Im Falle der Kl盲gerin hat die Ehescheidung zu zwei Vorg盲ngen gef眉hrt, die getrennt nebeneinanderstehen: Die Aufl枚sung der Zugewinngemeinschaft mit der Entstehung des Ausgleichsanspruchs einerseits und die 脺bertragung der Miteigentumsanteile andererseits. Hieran 盲ndert auch nichts, da脽 die Kl盲gerin insoweit auf ihren Ausgleichsanspruch in Geld verzichtet, also aufgerechnet hat.
Ob eine andere Entscheidung geboten w盲re, wenn das Vormundschaftsgericht die Anteile gem盲脽 搂 1383 BGB der Kl盲gerin 眉bertragen h盲tte, ist nicht zu pr眉fen, weil das Vormundschaftsgericht nicht in dieser Weise t盲tig geworden ist. Ohne Bedeutung ist auch, da脽 die 脺bertragung der Anteile bereits vor der Scheidung vereinbart und vollzogen wurde. Ma脽gebend ist allein der Inhalt der Vereinbarung, nicht aber ihr Zeitpunkt.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 72268 |
BStBl II 1977, 389 |
BFHE 1977, 340 |