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Entscheidungsstichwort (Thema)
Abl枚sung eines dinglichen Wohnrechts - Erwerb eines Verm枚gensgegenstandes - Erwerb eines mit dinglichem Nutzungsrecht belasteten Grundst眉cks
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Leitsatz (amtlich)
Zahlungen zur Abl枚sung eines dinglichen Wohnungsrechtes stellen --nachtr盲gliche-- Anschaffungskosten des Grundst眉ckseigent眉mers dar.
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Orientierungssatz
1. Erwerben eines Verm枚gensgegenstandes bedeutet das 脺berf眉hren des Gegenstandes von der fremden in die eigene wirtschaftliche Verf眉gungsmacht. Die wirtschaftliche Verf眉gungsmacht wird in der Regel dadurch erlangt, da脽 "Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten" auf den Erwerber 眉bergehen (vgl. BFH-Rechtsprechung).
2. Erwirbt ein Steuerpflichtiger ein mit einem dinglichen Nutzungsrecht belastetes Grundst眉ck, so erh盲lt er zun盲chst ein um das Nutzungsrecht gemindertes Eigentum (vgl. BFH-Urteil vom 10.4.1991 XI R 7, 8/84). Seine Befugnisse als Eigent眉mer i.S. von 搂 903 BGB, zu denen u.a. das Recht auf Nutzung des Verm枚gensgegenstandes z盲hlt, sind beschr盲nkt (vgl. Literatur).
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Normenkette
EStG 搂听9 Abs. 1 S盲tze听1, 3 Nr. 7, 搂听7 Abs. 4; HGB 搂 255 Abs. 1; BGB 搂 903
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Tatbestand
Die Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute.
Die Kl盲gerin hatte im Jahre 1978 in Aus眉bung eines Vorkaufsrechtes das Eigentum an einem mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundst眉ck erworben, das mit einem im Grundbuch eingetragenen Wohnungsrecht an der im Erdgescho脽 gelegenen Wohnung belastet war. Das Wohnungsrecht war von dem Rechtsvorg盲nger der Verk盲uferin des Grundst眉cks unentgeltlich mit der Ma脽gabe einger盲umt worden, da脽 die Wohnberechtigte sich --entsprechend 搂搂 1093 Abs.1, 1041 des B眉rgerlichen Gesetzbuches (BGB)-- anteilig an den laufenden Erhaltungsaufwendungen f眉r das Geb盲ude beteiligen sollte.
Nachdem es zwischen der Kl盲gerin und der Wohnberechtigten zu Unstimmigkeiten wegen deren Beteiligung an den Erhaltungsaufwendungen gekommen war, vereinbarten beide im Jahre 1983 (Streitjahr), da脽 die Wohnberechtigte die Wohnung gegen Zahlung eines Zug um Zug gegen L枚schung des Wohnungsrechtes zu leistenden Abfindungsbetrages von 40 000 DM r盲umte. Dementsprechend zahlte die Kl盲gerin im Juli 1983 an die Wohnberechtigte 40 000 DM und 眉bernahm zus盲tzlich deren Umzugskosten in H枚he von 1 939,82 DM.
In ihrer Einkommensteuererkl盲rung f眉r das Streitjahr machten die Kl盲ger den Abfindungsbetrag zuz眉glich der 眉bernommenen Umzugskosten abz眉glich des Guthabens der Wohnberechtigten an dem sog. Hauskonto in H枚he von 10 489,97 DM, mithin 31 449,85 DM als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) behandelte die Abfindung sowie die 眉bernommenen Umzugskosten als nachtr盲gliche Anschaffungskosten des Grundst眉cks und lie脽 nur die darauf entfallenden Absetzungen f眉r Abnutzung (AfA) gem盲脽 搂 7 Abs.4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Werbungskosten zum Abzug zu. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.
Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) erachtete ebenfalls die Aufwendungen der Kl盲gerin zur Abl枚sung des Wohnungsrechtes als nachtr盲gliche Anschaffungskosten.
Mit der Revision r眉gen die Kl盲ger Verletzung der 搂搂 6 und 9 EStG. Das FG habe die Aufwendungen der Kl盲gerin zu Unrecht als nachtr盲gliche Anschaffungskosten qualifiziert; denn die Abl枚sezahlungen seien nicht zum Erwerb der wirtschaftlichen Verf眉gungsmacht an der Wohnung im Erdgescho脽 des Zweifamilienhauses, sondern lediglich f眉r die Erweiterung der Nutzungsm枚glichkeit des Hausgrundst眉ckes zur Erzielung h枚herer Eink眉nfte geleistet worden.
Nachdem das FA w盲hrend des Revisionsverfahrens einen ge盲nderten, hinsichtlich der H枚he des Grundfreibetrages f眉r vorl盲ufig erkl盲rten Einkommensteuerbescheid f眉r das Streitjahr erlassen hat, der auf Antrag der Kl盲ger gem盲脽 搂 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist, beantragen die Kl盲ger sinngem盲脽, die Vorentscheidung aufzuheben und weitere 30 821 DM als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung zu ber眉cksichtigen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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Die Revision ist unbegr眉ndet.
Das FG hat die Zahlungen der Kl盲gerin zur Abl枚sung des Wohnungsrechts zutreffend als nachtr盲gliche Anschaffungskosten des Hausgrundst眉cks behandelt.
1. Anschaffungskosten sind nach 搂 255 Abs.1 des Handelsgesetzbuches (HGB) diejenigen Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Verm枚gensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Erwerben bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) das 脺berf眉hren eines Gegenstandes von der fremden in die eigene wirtschaftliche Verf眉gungsmacht (Beschlu脽 des Gro脽en Senats vom 22.August 1966 GrS 2/66, BFHE 86, 792, 794 f., BStBl III 1966, 672). Die wirtschaftliche Verf眉gungsmacht wird in der Regel dadurch erlangt, da脽 "Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber 眉bergehen" (BFH-Urteile vom 28.April 1977 IV R 163/75, BFHE 121, 122, 124, BStBl II 1977, 553, m.w.N.; vom 2.September 1988 III R 53/84, BFHE 154, 413, 416, BStBl II 1988, 1009).
2. Erwirbt ein Steuerpflichtiger ein mit einem dinglichen Nutzungsrecht belastetes Grundst眉ck, so erh盲lt er zun盲chst ein um das Nutzungsrecht gemindertes Eigentum (vgl. BFH-Urteil vom 10.April 1991 XI R 7,8/84, BFHE 164, 343, 346, BStBl II 1991, 791). Seine Befugnisse als Eigent眉mer i.S. von 搂 903 BGB, zu denen u.a. das Recht auf Nutzung des Verm枚gensgegenstandes z盲hlt, sind beschr盲nkt (vgl. Palandt/Bassenge, B眉rgerliches Gesetzbuch, 51.Aufl. 1992, 搂 903 Rn.27).
L枚st der Eigent眉mer das Nutzungsrecht ab, so beseitigt er die Beschr盲nkung seiner Eigent眉merbefugnisse und verschafft sich die vollst盲ndige rechtliche und wirtschaftliche Verf眉gungsmacht an dem Grundst眉ck. Aufwendungen, die hierdurch entstehen, dienen entgegen der Auffassung der Kl盲ger in der m眉ndlichen Verhandlung nicht der Anschaffung des Wirtschaftsgutes "Wohnungsrecht", sondern stellen begrifflich Anschaffungskosten des Verm枚gensgegenstandes "Grundst眉ck" i.S. von 搂 255 Abs.1 HGB dar.
Dementsprechend sind Aufwendungen zur Befreiung eines Grundst眉cks von dinglichen Belastungen in der Rechtsprechung des BFH auch regelm盲脽ig als --nachtr盲gliche-- Anschaffungskosten des Grundst眉cks angesehen worden (Urteile vom 21.Dezember 1982 VIII R 215/78, BFHE 138, 44, BStBl II 1983, 410: Aufwendungen zur L枚schung eines Erbbaurechtes; vom 26.Juni 1991 XI R 4/85, BFH/NV 1991, 681: Zahlung zur Abl枚sung eines Verm盲chtnisnie脽brauchs durch (Mit-)Erben; vom 28.November 1991 XI R 2/87, BFHE 166, 263, BStBl II 1992, 381: Kosten der Abl枚sung eines Wohnrechtes eines Miterben).
3. Die hiergegen erhobenen Einwendungen erachtet der Senat nicht f眉r durchgreifend.
a) Unma脽geblich ist zun盲chst, ob es sich bei dem abgel枚sten Nutzungsrecht um ein selbst盲ndiges ggf. seinerseits abschreibbares Wirtschaftsgut handelt, ob das Recht mit seiner Abl枚sung untergeht oder ob das Recht auch nach der Abl枚sung durch den Eigent眉mer fortbesteht (vgl. 搂 889 BGB). Entscheidend ist, da脽 der Steuerpflichtige Aufwendungen t盲tigt, um ein einem Dritten zustehendes dingliches Nutzungsrecht abzul枚sen und so die Beschr盲nkung seiner Eigent眉merbefugnisse hinsichtlich des Verm枚gensgegenstandes "Grundst眉ck" zu beseitigen.
b) Auch die steuerrechtliche Behandlung der Abstandszahlung an einen Mieter/P盲chter f眉r eine vorzeitige R盲umung als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung (BFH-Urteile vom 17.Januar 1978 VIII R 97/75, BFHE 124, 445, BStBl II 1978, 337 sowie vom 25.Februar 1975 VIII R 115/70, BFHE 115, 563, BStBl II 1975, 730) steht der Qualifizierung von Abl枚sezahlungen f眉r dingliche Nutzungsrechte als nachtr盲gliche Anschaffungskosten nicht entgegen; denn mit der Abstandszahlung an einen Mieter/P盲chter verschafft sich der Eigent眉mer lediglich die M枚glichkeit, das Grundst眉ck anderweitig zu nutzen. Demgegen眉ber erwirbt ein Grundst眉ckseigent眉mer mit der Abl枚sung einer dinglichen Belastung erstmals die freie Verf眉gungsbefugnis i.S. von 搂 903 BGB.
4. Hiernach sind die Aufwendungen der Kl盲gerin f眉r die Abl枚sung des dinglichen Wohnungsrechts im Streitjahr als nachtr盲gliche Anschaffungskosten des mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundst眉cks zu qualifizieren und mithin lediglich im Wege der AfA gem盲脽 搂 9 Abs.1 Satz 3 Nr.7 i.V.m. 搂 7 Abs.4 EStG als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung zu ber眉cksichtigen.
Die Frage, ob ein Teil der nachtr盲glichen Anschaffungskosten im Streitfall auf den Grund- und Bodenanteil entf盲llt, kann im Hinblick auf das gerichtliche Verb枚serungsverbot dahingestellt bleiben. Das FA hat in der angefochtenen Steuerfestsetzung AfA in H枚he von 2 v.H. von den geltend gemachten Aufwendungen in H枚he von 31 450 DM als Werbungskosten zum Abzug zugelassen.
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Fundstellen
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BFH/NV 1993, 21 |
BStBl II 1993, 488 |
BFHE 169, 386 |
BFHE 1993, 386 |
BB 1993, 776 |
BB 1993, 776 (LT) |
DB 1993, 309-310 (LT) |
DStR 1993, 198 (KT) |
DStZ 1993, 153 (KT) |
StE 1993, 62 (K) |