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Leitsatz (amtlich)
1. Die Vorschrift des 搂 3 des Zonenrandf枚rderungsgesetzes vom 5. August 1971 (BGBl I 1971, 1237) enth盲lt einen Ermessensrahmen, innerhalb dessen die Verwaltung die Gew盲hrung von Sonderabschreibungen (Abs. 2) auch von im Gesetz selbst nicht genannten Voraussetzungen abh盲ngig machen kann, sofern sich dies als sachgerechte Ermessensaus眉bung darstellt.
2. Der aus dem Schreiben des BMWF vom 18. August 1971 - F/IV B 2 - S 1915 - 73/71 (BStBl I 1971, 386) zu entnehmende grunds盲tzliche Ausschlu脽 der Sonderabschreibung f眉r F盲lle, in denen Eigentumswohnungen im Wege des Ersterwerbs von einem Bautr盲ger "angeschafft" worden sind, entspricht keiner sachgerechten Ermessensaus眉bung.
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Normenkette
ZRFG 搂 3 Abs.听1, 5; StAnpG 搂 2 Abs. 1
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Tatbestand
Streitig ist, ob Sonderabschreibungen nach 搂 3 des Zonenrandf枚rderungsgesetzes (ZRFG) vom 5. August 1971 (BGBl I 1971, 1237, BStBl I 1971, 370) auf Eigentumswohnungen zu gew盲hren sind, sofern sie zu beruflichen Zwecken erworben wurden.
Der Kl盲ger und Revisionsbeklagte (Kl盲ger) ist im Zonenrandgebiet als selbst盲ndiger Steuerberater t盲tig. Er ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsverm枚gensvergleich (搂 4 Abs. 1 EStG). Mit notariellen Vertr盲gen vom 5. Oktober 1970 kauften der Kl盲ger und seine Ehefrau von einem Wohnungsbauunternehmen je eine - damals noch im Zustand der Bebauung befindliche - Eigentumswohnung. Die vom Kl盲ger gekaufte Vierzimmerwohnung wurde schon w盲hrend des Baues f眉r betriebliche Zwecke des Kl盲gers ausgestaltet. Es wurde ein einziger sehr gro脽er B眉roraum geschaffen; anstelle eines Badezimmers wurde ein Registraturraum eingerichtet. Die vom Kl盲ger gekaufte Wohnung wurde durch einen Mauerdurchbruch mit der von der Ehefrau des Kl盲gers gekauften (Zweizimmer-)Wohnung verbunden. 脺ber den Zeitpunkt der Fertigstellung der Wohnungen und ihrer 脺bernahme durch den Kl盲ger (und seine Ehefrau) sowie des Eigentums眉bergangs enth盲lt das Urteil des FG keine Feststellungen.
Der Kl盲ger aktivierte den Kaufpreis f眉r die Wohnung (zuz眉glich der Grundst眉ckskosten) in seiner Bilanz zum 31. Dezember 1971. Mit Schreiben vom 18. April 1973 beantragte er, ihm f眉r die Wohnung die Sonderabschreibung nach 搂 3 ZRFG in H枚he von insgesamt 30 v. H. des Kaufpreises (ohne Grundst眉ckskosten) zu gew盲hren.
Der Beklagte und Revisionskl盲ger (FA) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 31. Januar 1974 ab. Zur Begr眉ndung berief er sich auf das Schreiben des Bundesministers f眉r Wirtschaft und Finanzen (BMWF) vom 18. August 1971 - F/IV B 2 - S 1915 - 73/71 (BStBl I 1971, 386). Die Sonderabschreibung d眉rfe im Falle des Erwerbs eines Geb盲udes nur dann gew盲hrt werden, wenn dieses Geb盲ude vor dem Erwerb zum Betriebsverm枚gen eines Betriebes geh枚rte, dessen Stillegung drohte oder der stillgelegt worden sei (Abschn. I Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Schreibens des BMWF vom 18. August 1971).
Entsprechend der im Ablehnungsbescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung erhob der Kl盲ger Beschwerde bei der OFD. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Dagegen wurde der Klage stattgegeben. Zur Begr眉ndung f眉hrte das FG aus, nach 搂 3 Abs. 2 Satz 1 ZRFG k枚nnten Sonderabschreibungen gew盲hrt werden, soweit sie "bei unbeweglichen Wirtschaftsg眉tern des Anlageverm枚gens insgesamt 30 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten" nicht 眉berstiegen. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift seien bei Investitionen im Zonenrandgebiet die Herstellungs- und Anschaffungskosten unbeweglicher Wirtschaftsg眉ter des Anlageverm枚gens ohne erkennbare Einschr盲nkung beg眉nstigt. Diese unterschiedslose Beg眉nstigung sei vom Gesetzgeber auch beabsichtigt. Die gesetzgeberischen Absichten erg盲ben sich - wie im einzelnen ausgef眉hrt wird - aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Auch ein Vergleich zwischen der Vorschrift des 搂 3 ZRFG mit den Regelungen des 搂 19 Abs. 2 BerlinFG und des 搂 1 Abs. 5 Nr. 2 Inv-ZulG k枚nne zu keinem anderen Ergebnis f眉hren. Im Gegensatz zu 搂 3 ZRFG habe der Gesetzgeber sowohl in 搂 19 Abs. 2 Satz 4 BerlinFG als auch in 搂 1 Abs. 5 Nr. 2 InvZulG eindeutig zum Ausdruck gebracht, da脽 die dort vorgesehenen Verg眉nstigungen nur auf die Herstellungs kosten neu errichteter Geb盲ude zu gew盲hren seien. Nach 搂 3 Abs. 2 Satz 1 ZRFG seien dagegen Abschreibungen auf "Anschaffungs- oder Herstellungskosten" zu gew盲hren. Wenn der Gesetzgeber in 搂 3 Abs. 2 Satz 1 ZRFG so eindeutig von den Formulierungen abweiche, die er in fr眉her erlassenen Vorschriften vergleichbarer Gesetze gew盲hlt habe, k枚nne ihm nicht unterstellt werden, er habe dennoch keine abweichende Regelung gewollt. Gehe man hiervon aus, dann widerspreche die im Schreiben des BMWF vom 18. August 1971 enthaltene einschr盲nkende Auslegung dem Gesetz und halte sich damit nicht mehr im Rahmen des der Verwaltung einger盲umten Ermessens.
Mit seiner Revision r眉gt das FA die Verletzung des 搂 3 ZRFG. Zur Begr眉ndung f眉hrt es aus, die Gew盲hrung von Steuerverg眉nstigungen nach 搂 3 ZRFG stehe im Ermessen der Finanzverwaltung; ein Rechtsanspruch hierauf bestehe nicht. Zur Aus眉bung des Ermessens seien die obersten Finanzbeh枚rden der L盲nder durch 搂 3 ZRFG i. V. m. 搂 131 Abs. 2 und 3 Satz 1 der AO erm盲chtigt worden, Richtlinien f眉r bestimmte Gruppen von gleichgelagerten F盲llen aufzustellen. Von dieser Erm盲chtigung sei von den obersten Finanzbeh枚rden Gebrauch gemacht worden. Nach dem Erla脽 des BMWF vom 1. September 1971 - S 1915 - 3 - 33 1, der mit dem Schreiben des BMWF vom 18. August 1971 w枚rtlich 眉bereinstimme, k枚nnten Sonderabschreibungen zwar f眉r im Zonenrandgebiet belegene abnutabare unbewegliche Wirtschaftsg眉ter gew盲hrt werden, die vom Steuerpflichtigen errichtet worden seien. Der Erwerb von Geb盲uden sei dagegen nur in bestimmten - hier nicht vorliegenden - Ausnahmef盲llen beg眉nstigt. Da die richtlinienm盲脽ig bestimmte Einschr盲nkung im Rahmen der gesetzlichen Erm盲chtigung des ZRFG liege, k枚nne sie nicht mit dem ZRFG in Widerspruch stehen.
Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kl盲ger beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
Der BdF ist dem Revisionsverfahren gem盲脽 搂 122 Abs. 2 FGO beigetreten.
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Die Revision f眉hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur眉ckverweisung der Sache an das FG, da nicht abschlie脽end entschieden werden kann, ob auf die vom Kl盲ger angeschaffte Eigentumswohnung die Sonderabschreibung nach 搂 3 Abs. 2 Satz 1 ZRFG zu gew盲hren ist.
1. Nach den tats盲chlichen Feststellungen des FG ist nicht erkennbar, ob der Erwerbsvorgang 眉berhaupt in den zeitlichen Anwendungsbereich des ZRFG f盲llt.
a) Nach 搂 3 Abs. 7 ZRFG sind die steuerrechtlichen Verg眉nstigungsvorschriften des 搂 3 Abs. 1 bis 6 ZRFG erstmals auf die "nach dem 31. Dezember 1970 gestellten Antr盲ge anzuwenden, es sei denn, da脽 die Antr盲ge Wirtschaftsg眉ter betreffen, die vor dem 1. Januar 1971 angeschafft oder hergestellt worden sind". Diese Vorschrift besagt u. a. , da脽 sich das ZRFG keine R眉ckwirkung beimi脽t. Die im Nebensatz des 搂 3 Abs. 7 ZRFG enthaltene Einschr盲nkung ("... es sei denn, da脽 ...") bedeutet, da脽 grunds盲tzlich alle Antr盲ge, die nach dem 31. Dezember 1970 eingereicht werden, auf der Grundlage der im ZRFG enthaltenen Regelung zu entscheiden sind, es sei denn, da脽 es sich um fr眉her gemachte und daher noch nach den bisherigen Verwaltungsrichtlnien zu behandelnde Investitionen handelt (Urteil des BFH vom 8. Februar 1973 IV R 157/72, BFHE 108, 521 [526], BStBl II 1973, 516).
b) Entscheidend f眉r den zeitlichen Anwendungsbereich der in 搂 3 Abs. 2 ZRFG vorgesehenen Steuerverg眉nstigung ist sonach der Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsg眉ter, f眉r die die Sonderabschreibung begehrt wird.
Wann Wirtschaftsg眉ter als "angeschafft" oder "hergestellt" gelten, ist zwar im Gesetz nicht n盲her bestimmt. Da sich die Regelung des 搂 3 ZRFG jedoch auf "die Steuern vom Einkommen" auswirken soll, mu脽 davon ausgegangen werden, da脽 die Begriffe "Anschaffung" und "Herstellung" im 搂 3 Abs. 7 ZRFG nicht anders aufzufassen sind als im 眉brigen Einkommensteuerrecht.
Der Begriff "Anschaffung" ist aus dem Handelsrecht (vgl. dort 搂搂 153 bis 155 AktG, 搂 42 Nr. 1 GmbHG, 搂 33 c des Genossenschaftsgesetzes) in das Einkommensteuergesetz 眉bernommen worden; er ist nach den handelsrechtlichen Grunds盲tzen ordnungsm盲脽iger Buchf眉hrung auszulegen (vgl. Herrmann/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und K枚rperschaftsteuer, 17. Aufl. Anm. 38 [1] zu 搂 6 EStG). Danach ist ein Wirtschaftsgut in dem Zeitpunkt angeschafft, in dem der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien dar眉ber wirtschaftlich verf眉gen kann; das ist in der Regel der Fall, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber 眉bergehen (vgl. BFH-Urteile vom 13. Oktober 1972 I R 213/69, BFHE 107, 418, BStBl II 1973, 209; vom 29. November 1973 IV R 181/71, BFHE 111, 89, BStBl II 1974, 202).
Geht man hiervon aus, so ist eine Eigentumswohnung im allgemeinen dann "angeschafft", wenn das wirtschaftliche Eigentum an ihr auf den Erwerber 眉bergegangen ist. Im Streitfall steht lediglich fest, da脽 der notarielle Kaufvertrag 眉ber die Eigentumswohnung im Jahre 1970 - und damit vor Inkrafttreten des Gesetzes - abgeschlossen wurde; damals befand sich das Geb盲ude, in dem der Kl盲ger die Wohnung erwerben sollte, noch im Zustand der Bebauung. 脺ber den Zeitpunkt der Fertigstellung der Wohnung, ihrer 脺bernahme durch den Kl盲ger sowie sonstige f眉r den 脺bergang des wirtschaftlichen Eigentums bedeutsame Vorg盲nge l盲脽t sich den tats盲chlichen Feststellungen des FG nichts entnehmen. Diese Feststellungen wird das FG nunmehr nachzuholen haben.
2. Sollte sich nach entsprechender Sachaufkl盲rung ergeben, da脽 die Wohnung bereits vor Inkrafttreten des Zonenrandf枚rderungsgesetzes - also vor dem 1. Januar 1971 -"angeschafft" wurde, so ist eine weitere Pr眉fung dar眉ber veranla脽t, ob die Versagung der Sonderabschreibung als Ablehnung einer Billigkeitsma脽nahme nach 搂 131 Abs. 1 Satz 3 AO anzusehen ist (BFH-Urteil IV R 157/72). Auch wenn die fr眉heren Richtlinien, die die Verwaltung im Interesse der Zonenrandgebietsf枚rderung erlassen hatte, nicht wirksam sind (BFH-Urteil vom 9. Juli 1970 IV R 34/69, BFHE 99, 448, BStBl II 1970, 696), bliebe dem Kl盲ger doch das Recht, eine Entscheidung dar眉ber zu verlangen, ob die von ihm begehrte Sonderabschreibung unmittelbar nach 搂 131 Abs. 1 Satz 3 AO zu gew盲hren ist (vgl. BFH-Urteil vom 30. April 1975 II R 32/69, BFHE 116, 58, BStBl II 1975, 720).
3. Sollte sich dagegen ergeben, da脽 der Kl盲ger die Wohnung erst nach dem 31. Dezember 1970 "angeschafft" hat und der Anschaffungsvorgang somit in den zeitlichen Anwendungsbereich des Zonenrandf枚rderungsgesetzes f盲llt, so ist f眉r die weitere Behandlung der Sache folgendes zu beachten:
a) Nach 搂 3 Abs. 1 ZRFG kann bei Steuerpflichtigen, die in einer gewerblichen Betriebst盲tte im Zonenrandgebiet, Investitionen vornehmen, im Hinblick auf die wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus den besonderen Verh盲ltnissen dieses Gebietes ergeben, auf Antrag zugelassen werden, da脽 bei den Steuern vom Einkommen einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuern mindern, schon zu einem fr眉heren Zeitpunkt ber眉cksichtigt werden; insbesondere d眉rfen unter bestimmten Voraussetzungen bei Wirtschaftsg眉tern des Anlageverm枚gens Sonderabschreibungen gew盲hrt werden (搂 3 Abs. 2 Satz 1 ZRFG). Entsprechendes gilt auch f眉r Investitionen, die im Zonenrandgebiet im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder einer selbst盲ndigen Arbeit vorgenommen werden (搂 3 Abs. 6 ZRFG).
Wie der Wortlaut des 搂 3 Abs. 1 ZRFG ("... kann ... auf Antrag zugelassen werden ...") ergibt, enth盲lt die Vorschrift die rechtliche Grundlage f眉r Ermessensentscheidungen der Verwaltung (BFH-Beschlu脽 vom 11. September 1975 IV B 11/75, BFHE 116, 556, BStBl II 1976, 11; Herrmann/Heuer, a. a. O., 16. Aufl., Anm. 14 zu 搂 3 ZRFG; S枚ffing in Eberstein, Handbuch der regionalen Wirtschaftsf枚rderung, 1971, 2 IV B 3.61). Die Finanzbeh枚rden werden hierdurch erm盲chtigt, von der Erhebung von Steuern abzusehen, die an sich nach dem Grundsatz der Gesetzm盲脽igkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) h盲tten erhoben werden m眉ssen.
b) Ermessensentscheidungen m眉ssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht (搂 2 Abs. 1 des StAnpG). Einige solcher Ermessensbegrenzungen sind im ZRFG ausdr眉cklich genannt. So sollen nach 搂 3 Abs. 1 ZRFG Steuerverg眉nstigungen nur im Hinblick auf die Nachteile gew盲hrt werden, die sich aus den besonderen Verh盲ltnissen des Zonenrandgebiets ergeben; als Beispiele f眉r diese Verh盲ltnisse nennt das Gesetz in diesem Zusammenhang die erschwerte Absatzlage, die weite Entfernung von der Rohstoffbasis oder die ung眉nstige 枚rtliche Lage. Einschr盲nkungen ergeben sich ferner aus 搂 3 Abs. 2 ZRFG, in dem die H枚chsts盲tze der zu gew盲hrenden Sonderabschreibungen festgelegt werden, sowie aus 搂 3 Abs. 3 ZRFG, aufgrund dessen F枚rderungsma脽nahmen dann untersagt werden, wenn sie zur Entstehung oder Erh枚hung eines Verlustes f眉hren; schlie脽lich d眉rfen nach der ausdr眉cklichen Regelung in 搂 3 Abs. 4 ZRFG nicht beg眉nstigt werden Unternehmen mit einer nachhaltig g眉nstigen Verm枚gens- und Ertragslage.
Innerhalb dieses vom Gesetz abgesteckten Rahmens hat die Verwaltung ihrer Entscheidung nach den allgemeinen f眉r die Aus眉bung pflichtgem盲脽en Ermessens geltenden Grunds盲tzen zu treffen. Die Erf眉llung des Tatbestandes des 搂 3 ZRFG zwingt noch nicht zur Ermessensaus眉bung in einem bestimmten Sinn; sie macht lediglich den Weg frei f眉r die Aus眉bung des Ermessens. Umgekehrt hat das Fehlen einzelner Tatbestandsmerkmale des 搂 3 ZRFG lediglich die Bedeutung einer Ermessenssperre, die eine Ermessensentscheidung 眉berhaupt unm枚glich macht (vgl. Ossenb眉hl, Verwaltungsvorschriften und Grundgesetz, 1968 S. 318; ferner zu dem gesamten Fragenbereich Ossenb眉hl a. a. O., S. 319 f., insbesondere Fu脽note 167; Riewald in Becker/Riewald/Koch, Reichsabgabenordnung, Kommentar, 9. Aufl., Bd. I, Anm. 3 zu 搂 2 StAnpG; Spanner in H眉bschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. - 6. Aufl., Anm. 9 ff., 17 und 33 zu 搂 2 StAnpG; Tipke/Kruse, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar 7. Aufl., Anm. 2 ff. zu 搂 2 StAnpG).
Bei einer vom Gesetz einger盲umten Erm盲chtigung zur Gew盲hrung einer Steuerverg眉nstigung steht es im pflichtgem盲脽en Ermessen der Verwaltung, die Verg眉nstigung innerhalb des vom Gesetz gezogenen Rahmens noch von zus盲tzlichen Voraussetzungen abh盲ngig zu machen. Das gilt insbesondere f眉r gesetzliche Vorschriften, nach denen die Finanzbeh枚rden zum Zwecke der Wirtschaftsf枚rderung bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach ihrem Ermessen beg眉nstigen k枚nnen. Der Kreis der Merkmale, von deren Vorliegen die Verwaltung im Einzelfall ihre Entscheidung abh盲ngig machen kann, ist hier weiter gezogen als bei der Anwendung einer ausschlie脽lich auf benachteiligende Eingriffe gerichteten Ermessensnorm (vgl. Beschlu脽 des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtsh枚fe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GemS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603 [607]). - Grenzen f眉r die Aus眉bung des Ermessens bei der Anwendung von Verg眉nstigungsnormen bestehen allerdings insofern, als das Ermessen frei von sachfremden Erw盲gungen ausge眉bt werden mu脽.
Entsprechendes gilt auch f眉r den Inhalt von Verwaltungsvorschriften, mit denen eine einheitliche Handhabung des Ermessens durch die Verwaltung sichergestellt werden soll.
c) Geht man hiervon im Streitfall aus, so stehen die nach 搂 3 Abs. 5 ZRFG i. V. m. 搂 131 Abs. 2 und 3 Satz 1 AO f眉r bestimmte Gruppen gleichgelagerter F盲lle durch den BMWF aufgestellten Richtlinien zum Zonenrandf枚rderungsgesetz (Schreiben des BMWF vom 18. August 1971 - F/IV B 2 - S 1915 - 73/71) in dem hier strittigen Punkt mit den Grunds盲tzen einer fehlerfreien Aus眉bung des Ermessens zwar nicht aus den von der Vorentscheidung angegebenen Gr眉nden in Widerspruch; gleichwohl stimmt der Senat im Ergebnis der Vorentscheidung zu, da脽 der Ausschlu脽 der Steuerverg眉nstigung f眉r den Ersterwerb neu errichteter Eigentumswohnungen eine fehlerhafte Ermessensaus眉bung darstellt. Das ergibt sich aus den folgenden 脺berlegungen:
Wenn 搂 3 Abs. 2 ZRFG vorsieht, da脽 die Anschaffung von "unbeweglichen Wirtschaftsg眉tern des Anlageverm枚gens" durch Sonderabschreibungen beg眉nstigt werden kann, so kann dies nach den obigen Ausf眉hrungen zwar nicht bedeuten, da脽 jede Anschaffung derartiger Wirtschaftsg眉ter als beg眉nstigungsf盲hig angesehen werden mu脽. Die Gew盲hrung der Verg眉nstigung kann vielmehr von der Erf眉llung zus盲tzlicher Tatbestandsmerkmale abh盲ngig gemacht werden. Diese zus盲tzlichen Tatbestandsmerkmale m眉ssen sich aber sachlich - etwa im Hinblick auf die gesetzlichen F枚rderungsziele oder aus dem Gesichtspunkt der Mi脽brauchsabwehr - begr眉nden lassen. Dar眉ber hinaus d眉rfen wirtschaftlich gleichliegende Sachverhalte nicht ohne einleuchtenden Grund verschieden behandelt werden; dies folgt aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), der auch bei der Aus眉bung des Ermessens beachtet werden mu脽.
Die in den Richtlinien enthaltene Regelung, nach der bei "abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsg眉tern des Anlageverm枚gens" die Gew盲hrung von Sonderabschreibungen grunds盲tzlich auf solche F盲lle zu beschr盲nken ist, in denen Geb盲ude(-teile) "errichtet" werden (vgl. Abschn. I Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Schreibens des BMWF vom 18. August 1971), l盲脽t sich mit den F枚rderungszielen des Zonenrandf枚rderungsgesetzes vereinbaren; denn die "Errichtung" von (neuen) Geb盲uden oder Geb盲udeteilen ist, in aller Regel besser geeignet, die vom Gesetzgeber erw眉nschte Investitionst盲tigkeit im Zonenrandgebiet zu f枚rdern, als der "Erwerb" bereits vorhandener Geb盲ude. Wenn mit dieser Regelung allerdings auch der Erwerb neu errichteter Geb盲ude(-teile) von der Verg眉nstigung so gut wie ausgeschlossen wird, so liegt hierin eine mit dem Gleichheitssatz nicht in Einklang stehende Einengung der f枚rderungsw眉rdigen Investitionen. Denn bei folgerichtiger Anwendung dieser Ermessensrichtlinie k盲me die Verg眉nstigung zwar solchen Steuerpflichtigen zugute, die selbst - ohne Zwischenschaltung eines Bautr盲gers - Geb盲ude oder Geb盲udeteile erstellen; Steuerpflichtige dagegen, die sich eines Bautr盲gers bedienen und das Geb盲ude deshalb nicht selbst "errichten" (sondern lediglich "anschaffen"), k枚nnten nicht in den Genu脽 der Verg眉nstigung kommen. Die hier getroffene Unterscheidung ist sachlich nicht gerechtfertigt, da sie zur Folge hat, da脽 wirtschaftlich gleichwertige Investitionst盲tigkeiten in nicht vertretbarer Weise ungleich behandelt werden.
Der in den Richtlinien vorgesehene grunds盲tzliche Ausschlu脽 von Sonderabschreibungen f眉r "angeschaffte" Eigentumswohnungen l盲脽t sich auch nicht mit dem Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes rechtfertigen. Zwar soll sich eine Gruppe von Bundestagsabgeordneten (n盲mlich eine vom Bundestagsausschu脽 f眉r innerdeutsche Beziehungen eingesetzte interfraktionelle Arbeitsgruppe) im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zu dem Inhalt der sp盲ter im Schreiben des BMWF vom 18. August 1971 niedergelegten, die Verg眉nstigungen f眉r "angeschaffte" Wirtschaftsg眉ter des unbeweglichen Anlageverm枚gens grunds盲tzlich ausschlie脽enden Richtlinien zustimmend ge盲u脽ert haben (vgl. S枚ffing, Deutsche Steuer-Zeitung, Ausgabe A 1971 S. 241 [243]- DStZ A 1971, 241 [243]-). Diesem Vorgang kann indessen f眉r die Handhabung des im Gesetz vorgesehenen Ermessens kein Gewicht beigemessen werden. Denn die Normvorstellungen, die die einzelnen an der Schaffung des Gesetzes beteiligten Personen (wie etwa die an der Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs mitwirkenden Ministerialreferenten oder die Mitglieder des zust盲ndigen Parlamentsausschusses) gehabt haben, sind f眉r die Auslegung und Anwendung einer Norm im allgemeinen ohne Bedeutung (vgl. Beschl眉sse des BVerfG vom 17. Mai 1960 2 BvL 11/59, 11/60, BVerfGE 11, 126 [131], und vom 11. Oktober 1966 2 BvL 15/64, BVerfGE 20, 238 [253]; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1975 S. 315 ff.).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 72339 |
BStBl II 1977, 553 |
BFHE 1978, 121 |