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Entscheidungsstichwort (Thema)
Aktivierung eines 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟s nach Abfindung des ausscheidenden atypisch stillen Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft und anschlie脽ender Umwandlung der Kapitalgesellschaft auf den Alleingesellschafter
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Leitsatz (amtlich)
Zahlt eine Kapitalgesellschaft einem ausscheidenden atypisch stillen Gesellschafter eine Abfindung, die auch den selbst geschaffenen, bisher nicht bilanzierten 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟 abgilt, hat sie den darauf entfallenden Anteil der Abfindung als derivativen 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟 zu aktivieren. Nur dieser derivative Anteil am 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟 ist bei einer anschlie脽enden Umwandlung der Kapitalgesellschaft auf den Alleingesellschafter nach 搂 3 Satz 1 UmwStG 1977 in der Schlussbilanz (Umwandlungsbilanz) der Kapitalgesellschaft anzusetzen. Da es sich bei der Umwandlung nicht um einen marktoffenen Vorgang handelt, der zu einer Best盲tigung des selbst geschaffenen 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟s am Markt f眉hrt, bleibt der auf den origin盲ren 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟 entfallende Anteil au脽er Ansatz.
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Normenkette
EStG 搂 5 Abs. 2; GewStG 搂 7; UmwStG 1977 搂 3 S. 1
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) war im Jahr 1988 zusammen mit den Eheleuten H Gesellschafter der Z-GmbH, an der seine Tochter mit 10 000 DM und deren Ehemann mit 30 000 DM atypisch still beteiligt waren. Durch Vertr盲ge vom 30. Dezember 1988 wurden die stillen Gesellschaften mit Wirkung zum 1. Januar 1989 aufgehoben und den stillen Gesellschaftern unter Verzicht auf die Errechnung ihres Abfindungsguthabens neben ihren Einlagen von 40 000 DM eine Abfindung f眉r ihre Beteiligung an den stillen Reserven des Unternehmens von insgesamt 110 000 DM gew盲hrt.
Mit notarieller Urkunde vom 13. Februar 1989 traten die Eheleute H ihre Anteile an der Z-GmbH (insgesamt 25 % des Stammkapitals von 130 000 DM) zu einem Preis in H枚he von 260 000 DM mit Wirkung zum 1. Januar 1989 an den Kl盲ger ab, der dadurch Alleingesellschafter der Z-GmbH wurde. Durch Gesellschafterbeschluss vom 13. Februar 1989 wurde die Z-GmbH r眉ckwirkend zum 2. Januar 1989 nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes (UmwG 1969) in der Weise umgewandelt, dass das Verm枚gen der Z-GmbH unter Ausschluss der Abwicklung auf den Kl盲ger 眉berging, der den Betrieb als Einzelunternehmen fortf眉hrte.
Durch notariellen Vertrag 鈥昬benfalls vom 13. Februar 1989鈥 errichteten der Kl盲ger und die Eheleute H eine neue GmbH, an die der Kl盲ger sein aus der Umwandlung der Z-GmbH hervorgegangenes Einzelunternehmen durch Unternehmenskaufvertrag vom 1. Juni 1989 mit Wirkung zum 1. Juli 1989 verkaufte.
In ihren Bilanzen bis einschlie脽lich der Bilanz zum 31. Dezember 1988 hatte die Z-GmbH keinen 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟 ausgewiesen. Zum 1. Januar 1989 wurden die stillen Reserven der Z-GmbH wie folgt ermittelt:
Stille Reserven des Sachanlageverm枚gens |
348 983,00 DM |
骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟 |
773 462,61 DM |
Summe der stillen Reserven der Z-GmbH |
1 122 445,61 DM |
Hiervon entfielen die folgenden Betr盲ge auf die atypisch stillen Gesellschaften:
Anteilige stille Reserven des Sachanlageverm枚gens 20 % von 348 983 DM |
69 797 DM |
骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟 |
40 203 DM |
Summe |
110 000 DM |
In diesem Umfang wurden in der Auseinandersetzungsbilanz der atypisch stillen Gesellschaften zum 1. Januar 1989 die stillen Reserven aufgedeckt und die Buchwerte aufgestockt. Das hatte zur Folge, dass erstmals ein 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟 in H枚he von 40 203 DM ausgewiesen wurde.
In der Schlussbilanz (Umwandlungsbilanz) der Z-GmbH zum 2. Januar 1989 wurde das Sachanlageverm枚gen entsprechend 搂 3 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG 1977) mit dem Teilwert angesetzt, so dass weitere stille Reserven des Sachanlageverm枚gens in H枚he von 279 186 DM aufgedeckt wurden. Der 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟 wurde dagegen nur mit dem in der Auseinandersetzungsbilanz der atypisch stillen Gesellschaften aufgedeckten Betrag von 40 203 DM ausgewiesen.
In der Gewerbesteuererkl盲rung 1989 gab die Z-GmbH als Gewerbeertrag einen "脺bertragungsgewinn i.S.d. 搂 18 UmwStG" in H枚he von 237 241 DM an, den der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt 鈥旻A鈥) dem Gewerbesteuermessbescheid 1989 zugrunde legte.
Nach einer Betriebspr眉fung vertrat der Pr眉fer die Auffassung, ein origin盲rer 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟 sei zwar in der Schlussbilanz der Z-GmbH nicht anzusetzen. Sei jedoch f眉r den 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟 ein auch nur geringer Aktivposten auszuweisen, m眉sse dieser auf den Teilwert des 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟s aufgestockt werden. Der 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟 k枚nne nicht in einen entgeltlich erworbenen und einen selbst geschaffenen Teil aufgespalten werden. Ein Unternehmen habe nur einen einheitlichen 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟 (sog. Einheitstheorie). Ein gedachter Erwerber des Betriebs veranschlage den einheitlichen 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟 mit den vom Ver盲u脽erer geschaffenen Wertfaktoren.
Unter Ber眉cksichtigung des Kaufpreises im Unternehmenskaufvertrag vom 1. Juni 1989 ermittelte der Pr眉fer f眉r den 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟 einen Teilwert in H枚he von 820 952 DM und f眉r 1989 den folgenden 脺bertragungsgewinn der Z-GmbH:
Gewinn der Z-GmbH 1989 lt. Erkl盲rung |
237 241 DM |
+ Erh枚hung 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟 (820 952 DM ./. 40 203 DM) |
780 749 DM |
./. Erh枚hung Gewerbesteuerr眉ckstellung |
110 183 DM |
Gewinn laut Betriebspr眉fung |
907 807 DM |
Das FA schloss sich der Auffassung des Pr眉fers an. Es 盲nderte den unter Vorbehalt der Nachpr眉fung ergangenen Gewerbesteuermessbescheid 1989 der Z-GmbH und erh枚hte den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1989 auf 46 290 DM. Den 脛nderungsbescheid gab es an den Kl盲ger als Rechtsnachfolger der Z-GmbH bekannt. Der Einspruch gegen den ge盲nderten Gewerbesteuermessbescheid 1989 war erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 1529 ver枚ffentlichten Urteil ab.
Mit seiner Revision r眉gt der Kl盲ger Verletzung materiellen Rechts.
Er beantragt sinngem盲脽, unter Aufhebung der Vorentscheidung den Gewerbesteuermessbescheid 1989 in der Fassung der Einspruchsentscheidung dahin gehend zu 盲ndern, dass bei der Ermittlung des 脺bertragungsgewinns der Z-GmbH der 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟 nicht mit dem Teilwert angesetzt werde.
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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II. Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur anderweitigen Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags (搂 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung 鈥旻GO鈥).
Zu Unrecht ist das FG davon ausgegangen, dass auch der selbst geschaffene, bisher bei der Z-GmbH nicht aktivierte Teil des 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟s in der Schlussbilanz der Z-GmbH auszuweisen ist.
1. Wird eine Kapitalgesellschaft (hier die Z-GmbH) nach 搂搂 1, 15, 24 UmwG 1969 in der Weise umgewandelt, dass ihr Verm枚gen unter Ausschluss der Abwicklung auf einen Gesellschafter (hier den Kl盲ger) 眉bertragen wird, hat die Kapitalgesellschaft auf den Umwandlungsstichtag eine steuerliche Schlussbilanz aufzustellen. In der steuerlichen Schlussbilanz f眉r das letzte Wirtschaftsjahr der 眉bertragenden Kapitalgesellschaft sind gem盲脽 搂 3 UmwStG 1977 die nach den steuerrechtlichen Vorschriften 眉ber die Gewinnermittlung auszuweisenden Wirtschaftsg眉ter, die 鈥晈ie im Streitfall鈥 in das Betriebsverm枚gen des 眉bernehmenden Gesellschafters 眉bergehen, mit dem Teilwert anzusetzen. Der sich infolge des Verm枚gens眉bergangs ergebende Gewinn (脺bertragungsgewinn) ist von der K枚rperschaftsteuer (搂 4 UmwStG 1977) befreit, unterliegt aber in vollem Umfang der Gewerbesteuer (搂 18 Abs. 1 UmwStG 1977).
2. Nach den steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften ist f眉r den 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟 als immaterielles Wirtschaftsgut des Anlageverm枚gens ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn er entgeltlich erworben wurde (搂 5 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 鈥旹StG鈥). Der selbst geschaffene oder unentgeltlich erworbene 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟 darf nicht aktiviert werden (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs 鈥旴FH鈥 vom 20. August 1986 I R 150/82, BFHE 149, 25, BStBl II 1987, 455, und vom 9. August 2000 I R 69/98, BFHE 192, 529, BStBl II 2001, 71).
a) Das FG hat das Ausscheiden der atypisch stillen Gesellschafter gegen Abfindung in 脺bereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH als Ver盲u脽erung 鈥晆nd damit als einen entgeltlichen (abgeleiteten) Erwerb鈥 eines Mitunternehmeranteils behandelt, mit der Folge, dass im Streitfall der verbleibende Gesellschafter (die Z-GmbH) den Teil der Abfindung, der auf die stillen Reserven der Einzelwirtschaftsg眉ter und den 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟 entf盲llt, mit den anteiligen Anschaffungskosten (搂 6 EStG) zu aktivieren hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10. August 1978 IV R 54/74, BFHE 126, 185, BStBl II 1979, 74; BFH-Beschluss vom 3. Juni 1997 VIII B 73/96, BFH/NV 1997, 838).
Im Einspruchsverfahren hatte der Kl盲ger allerdings vorgetragen, mit der Abfindung an die stillen Gesellschafter sei kein 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟 abgegolten worden. Der in der Auseinandersetzungsbilanz der atypisch stillen Gesellschaften und der Schlussbilanz (Umwandlungsbilanz) der Z-GmbH ausgewiesene derivative 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟 in H枚he von 40 203 DM sei versehentlich angesetzt worden. Die W眉rdigung des FG, dass die Abfindung an die atypisch stillen Gesellschafter in H枚he von 40 203 DM auf deren Anteil am 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟 der Z-GmbH entf盲llt und somit die Z-GmbH einen 鈥昰em盲脽 搂 3 Satz 1 UmwStG 1977 in der Schlussbilanz (Umwandlungsbilanz) auszuweisenden鈥 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟 i.S. von 搂 5 Abs. 2 EStG entgeltlich erworben hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
b) Entgegen der Ansicht des FG ist in der Schlussbilanz (Umwandlungsbilanz) der Z-GmbH aber nur dieser entgeltlich erworbene Anteil am 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟 anzusetzen; der origin盲re bisher nicht aktivierte 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟anteil bleibt au脽er Ansatz und kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Teilwerts ausgewiesen werden.
aa) Da nach 搂 3 Satz 1 UmwStG 1977 in der steuerlichen Schlussbilanz der 眉bertragenden K枚rperschaft nur die nach den steuerrechtlichen Vorschriften 眉ber die Gewinnermittlung auszuweisenden Wirtschaftsg眉ter mit dem Teilwert anzusetzen sind, ein 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟 aber nur bei entgeltlichem Erwerb zu bilanzieren ist, wird 眉berwiegend die Auffassung vertreten, ein selbst geschaffener, bisher nicht aktivierter 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟 sei in der Schlussbilanz (Umwandlungsbilanz) nicht auszuweisen (z.B. Schreiben des Bundesministers der Finanzen 鈥旴MF鈥 vom 12. April 1978, BStBl I 1978, 184, 186, zu 搂 3 Nr. 1; vom 15. April 1986, BStBl I 1986, 164, 166, Rz. 8; B枚ttcher/ Zartmann/Kandler, Wechsel der Unternehmensform, 4. Aufl., S. 142; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und K枚rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 搂 3 UmwStG 1977 Anm. 4; Sarrazin, Finanz-Rundschau 鈥旻R鈥 1977, 365, 367; Schulze zur Wiesche, GmbH-Rundschau 鈥旼mbHR鈥 1977, 112; GmbHR 1979, 180; Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Ablageordner 3 鈥UmwStG alt鈥, 搂 3 UmwStG 1977 Rz. 4785).
bb) Die Aktivierung eines origin盲ren 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟s kann auch nicht darauf gest眉tzt werden, dass es sich bei dem Umwandlungsvorgang um einen entgeltlichen Vorgang handle.
Wie die 脺bertragung des Verm枚gens einer Kapitalgesellschaft unter Ausschluss der Abwicklung auf einen Gesellschafter steuerrechtlich zu beurteilen ist 鈥晅ausch盲hnliches Gesch盲ft, kauf盲hnlicher Vorgang, Ver盲u脽erungsvorgang (so BFH-Urteil vom 23. Januar 2002 XI R 48/99, BFH/NV 2002, 993), gesellschaftsrechtlicher Vorgang, Organisationsvorgang (vgl. Widmann/Mayer, a.a.O., Einf Steuer R, Rz. 4399 ff., m.w.N., und B枚ttcher/ Zartmann/Kandler, a.a.O., S. 41 ff.)鈥, ist umstritten. Dem UmwStG 1977 liegt zumindest die Annahme eines tausch盲hnlichen Vorgangs zugrunde, da die Umwandlung eines Unternehmens durch den Ansatz der Teilwerte in der Regel eine Gewinnrealisierung ausl枚st (vgl. Widmann/Mayer, a.a.O., Einf Steuer R, Rz. 4401). Tauschvertr盲ge oder tausch盲hnliche Gesch盲fte werden grunds盲tzlich als entgeltliche Rechtsgesch盲fte beurteilt. Eine Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsg眉ter kommt aber nach h枚chstrichterlicher Rechtsprechung und herrschender Meinung im Schrifttum nur dann in Betracht, wenn und soweit der Markt den Wert der immateriellen Wirtschaftsg眉ter durch Anschaffungskosten best盲tigt hat (z.B. BFH-Urteile vom 13. Dezember 1984 VIII R 249/80, BFHE 143, 50, BStBl II 1985, 289; vom 26. August 1992 I R 24/91, BFHE 169, 163, BStBl II 1992, 977, m.w.N.). F眉r den Ansatz immaterieller Wirtschaftsg眉ter gen眉gt es nicht, dass gelegentlich ihres Erwerbs Aufwendungen entstanden sind. Vielmehr muss sich das Entgelt auf den Vorgang des abgeleiteten Erwerbs des immateriellen Wirtschaftsguts als solchen beziehen (BFH-Urteil vom 3. August 1993 VIII R 37/92, BFHE 174, 31, BStBl II 1994, 444, unter II. 2. b cc, m.w.N.; Wolffgang in Kirchhof/S枚hn, Einkommensteuergesetz, 搂 5 C 85). An einer solchen Best盲tigung des selbst geschaffenen 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟s am Markt fehlt es bei der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft auf eine nat眉rliche Person (gl.A. B枚ttcher/Zartmann/Kandler, a.a.O., S. 142; Schulze zur Wiesche, GmbHR 1977, 112, GmbHR 1979, 180).
c) Der Ansatz des vollen 鈥晇om FA unter Ber眉cksichtigung des Kaufpreises im Unternehmenskaufvertrag vom 1. Juni 1989 ermittelten鈥 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟s kann auch nicht aus der Einheitstheorie abgeleitet werden.
aa) Nach st盲ndiger Rechtsprechung des BFH verk枚rpert der Anteil an einer Personengesellschaft die Summe aller Anteile an den zum Gesellschaftsverm枚gen geh枚renden (materiellen und immateriellen) Wirtschaftsg眉tern (z.B. BFH-Beschluss vom 25. Februar 1991 GrS 7/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691, unter C. III. 3. b cc). Bei Erwerb eines Mitunternehmeranteils gegen Zahlung eines Entgelts, das den Betrag des 眉bergehenden Kapitalkontos 眉bersteigt, kann der Mehrbetrag auch auf den anteiligen Erwerb eines origin盲ren und deshalb bisher nicht bilanzierten 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟s entfallen. Der entgeltlich erworbene Anteil am 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟 ist in einer Erg盲nzungsbilanz zu aktivieren (z.B. BFH-Urteile vom 29. Oktober 1991 VIII R 148/85, BFHE 167, 309, BStBl II 1992, 647; vom 18. Februar 1993 IV R 40/92, BFHE 171, 422, BStBl II 1994, 224). Gleiches gilt f眉r das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft gegen Abfindung. Soweit die Abfindung auf den Anteil am 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟 entf盲llt, ist der Anteil zu aktivieren (BFH-Urteil vom 7. Juni 1984 IV R 79/82, BFHE 141, 148, BStBl II 1984, 584).
bb) Ist aufgrund der steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften nur ein Anteil am 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟 aktiviert worden, ist nur dieser Anteil mit dem Teilwert anzusetzen, nicht der gesamte 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟 (Streck/Mack/Schwedhelm, Steuerberatung 1995, 135, m.w.N.). Dies gilt unabh盲ngig davon, ob der sog. Einheitstheorie infolge der 脛nderung des 搂 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Wegfall des Wortes "Gesch盲fts- oder Firmenwert") und der Einf眉hrung einer Abschreibung des 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟s auf 15 Jahre (搂 7 Abs. 1 Satz 3 EStG) ab 1987 die Grundlage entzogen worden ist (so BFH-Urteil vom 28. Mai 1998 IV R 48/97, BFHE 186, 268, BStBl II 1998, 775, unter 1. b; verneinend z.B. Weber-Grellet in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., 搂 5 Rz. 231, m.w.N.; Bl眉mich/Schreiber, Einkommensteuergesetz, 搂 5 Rz. 629, m.w.N.).
Nach der Einheitstheorie verfl眉chtigt sich der entgeltlich erworbene 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟 allm盲hlich und wird durch einen selbst geschaffenen 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟 ersetzt. Da sich Wertabnahme und Wertzunahme nicht trennen lassen, kann danach der 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟 f眉r die Teilwertermittlung nicht in einen entgeltlich erworbenen und einen neu geschaffenen Teil gegliedert werden (vgl. Glanegger in Schmidt, a.a.O., 搂 6 Rz. 241, m.w.N.). Selbst wenn die Einheitstheorie f眉r die Teilwertabschreibung eines 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟s weiterhin von Bedeutung w盲re (so z.B. auch Glanegger in Schmidt, a.a.O., 搂 6 Rz. 242, m.w.N.), k枚nnte sie den Ansatz des vollen 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟s im Streitfall nicht rechtfertigen. Wird nur der Anteil an einem origin盲ren 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟 entgeltlich erworben und deshalb nur der Anteil aktiviert, w眉rde nach der Einheitstheorie nur der erworbene Anteil am 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟 mit dem Anteil an dem sich allm盲hlich bildenden origin盲ren 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟 eine Einheit bilden. Der Ausweis des anteiligen origin盲ren 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟s, f眉r den nach 搂 5 Abs. 2 EStG ein Aktivierungsverbot besteht, kann durch die Einheitstheorie jedoch nicht begr眉ndet werden. Solange der selbst geschaffene (anteilige) 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟 noch nicht durch eine objektiv feststellbare Gegenleistung in Form effektiver Anschaffungskosten konkretisiert und damit am Markt best盲tigt worden ist, darf er nach den steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften nicht bilanziert werden. Konkretisiert im Sinne der Rechtsprechung wurde der anteilige origin盲re 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟 im Streitfall aber erst durch die Ver盲u脽erung des Einzelunternehmens durch Vertrag vom 1. Juni 1989. In der Schlussbilanz (Umwandlungsbilanz) zum 2. Januar 1989 ist daher nur der durch das Ausscheiden der atypisch stillen Gesellschafter aufgedeckte Anteil am 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟 mit dem Teilwert anzusetzen.
Der Senat braucht sich nicht mit der Frage auseinander zu setzen, ob der aufgedeckte Anteil am 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟 auch mit einem 眉ber den Anschaffungskosten liegenden Teilwert auszuweisen ist (so Widmann/Mayer, a.a.O., 搂 3 UmwStG 1977 Rz. 4787) oder h枚chstens mit dem bisher bilanzierten Betrag angesetzt werden darf, weil ein die Anschaffungskosten 眉bersteigender Wert mangels Konkretisierung am Markt dem origin盲ren 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟 zuzuordnen w盲re (so B枚ttcher/Zartmann/Kandler, a.a.O., S. 142; Schulze zur Wiesche, GmbHR 1977, 112, 113, GmbHR 1979, 180, 181; Wiesler, Die Umwandlung von Kapitalgesellschaften in Personenunternehmen, 1982, S. 145, 146; Willemer, Betriebs-Berater 1985, 1454, 1456). Dieses Problem stellt sich im Streitfall nicht, da die Z-GmbH einen Tag nach Aufhebung der stillen Gesellschaften auf den Kl盲ger umgewandelt wurde, so dass f眉r einen von den Anschaffungskosten abweichenden Teilwert keine Anhaltspunkte bestehen. Es ist daher davon auszugehen, dass der f眉r die Auseinandersetzungsbilanz ermittelte anteilige derivative 骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉飞别谤迟 dem Teilwert zum Zeitpunkt der Umwandlung entspricht.
3. Da das FG von anderen Rechtsgrunds盲tzen ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der Gewerbesteuermessbetrag errechnet sich wie folgt: 鈥
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Fundstellen
亿兆体育-Index 846921 |
BFH/NV 2002, 1634 |
BStBl II 2003, 10 |
BFHE 199, 254 |
BFHE 2002, 254 |
BB 2002, 2370 |
BB 2002, 2494 |
DB 2002, 2411 |
DStR 2002, 1945 |
DStRE 2002, 1391 |
DStZ 2002, 837 |
HFR 2003, 69 |