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Entscheidungsstichwort (Thema)
F盲lligkeitserfordernis bei regelm盲脽ig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben
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Leitsatz (amtlich)
Regelm盲脽ig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben setzen voraus, dass sie kurze Zeit vor Beginn bzw. kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres der wirtschaftlichen Zugeh枚rigkeit nicht nur gezahlt, sondern auch f盲llig geworden sind.
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Normenkette
EStG 搂听11 Abs.听2 S. 2, Abs.听1 S. 2, 搂听4 Abs. 3
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Verfahrensgang
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Tenor
Die Revision der Kl盲ger gegen das Urteil des Finanzgerichts M眉nchen, Au脽ensenate Augsburg, vom 15.10.2020 - 15 K 2604/19 wird als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens betreffend Einkommensteuer haben die Kl盲ger gemeinsam zu tragen, im 脺brigen tr盲gt die Kosten der Kl盲ger allein.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Die Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) sind Eheleute und werden f眉r das Streitjahr 2017 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kl盲ger f眉hrt einen Gewerbebetrieb, dessen Gewinn er f眉r das Streitjahr durch Einnahmen-脺berschuss-Rechnung ermittelte. Er war zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Die Vorauszahlungen f眉r die Voranmeldungszeitr盲ume Mai bis Juli 2017 in H枚he von insgesamt 3.047听鈧 leistete er erst am 09.01.2018, machte sie aber als Betriebsausgaben f眉r das Streitjahr geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) versagte den Abzug, da die Voraussetzungen von 搂听11 Abs.听2 Satz听2 i.V.m. Abs.听1 Satz听2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht vorl盲gen. Nach insoweit erfolglosen Einspr眉chen sowohl gegen den Einkommensteuer- als auch gegen den Gewerbesteuermessbescheid wies das Finanzgericht (FG) die zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen ab (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2021, 1532). Es f眉hrte an, die betroffenen Umsatzsteuervorauszahlungen seien nicht kurze Zeit vor Beginn bzw. kurze Zeit nach Ende des Kalenderjahres der wirtschaftlichen Zugeh枚rigkeit f盲llig geworden.
Rz. 2
Mit ihrer Revision tragen der bzw. die Kl盲ger vor, 搂听11 Abs.听2 Satz听2 EStG enthalte nicht das Erfordernis, dass die regelm盲脽ig wiederkehrende Ausgabe kurze Zeit vor oder nach Beendigung des betroffenen Kalenderjahres f盲llig geworden sein m眉sse. Es komme nur auf die wirtschaftliche Zuordnung der Ausgabe und den Zeitpunkt der Zahlung an.
Rz. 3
Die Kl盲ger beantragen,
das angefochtene Urteil --soweit es die Einkommensteuer betrifft-- und die Einspruchsentscheidung vom 30.09.2019 aufzuheben und den Bescheid 眉ber Einkommensteuer vom 17.04.2019 dahingehend zu 盲ndern, dass der Gewinn des Kl盲gers aus dem gewerblichen Einzelunternehmen um 3.047听鈧 gemindert wird.
Rz. 4
Ferner beantragt der Kl盲ger,
das angefochtene Urteil --soweit es den Gewerbesteuermessbetrag betrifft und gegen den Kl盲ger ergangen ist-- und die Einspruchsentscheidung vom 30.09.2019 aufzuheben und den Gewerbesteuermessbescheid 2017 vom 17.04.2019 dahingehend zu 盲ndern, dass der Gewinn des Kl盲gers aus dem gewerblichen Einzelunternehmen um 3.047听鈧 gemindert wird.
Rz. 5
Das FA beantragt,
die Revision zur眉ckzuweisen.
Rz. 6
Das FA h盲lt das vorinstanzliche Urteil f眉r zutreffend. Es meint, die F盲lligkeit der in Rede stehenden Ausgabe innerhalb des f眉r 搂听11 Abs.听2 Satz听2 EStG relevanten Zeitraums sei wortlauterweiternd in die Norm einzubeziehen.
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Rz. 7
II. Die unbegr眉ndete Revision ist gem盲脽 搂听126 Abs.听2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur眉ckzuweisen.
Rz. 8
Das FG hat zutreffend entschieden, dass die f眉r die Voranmeldungszeitr盲ume Mai, Juni und Juli 2017 jeweils am 09.01.2018 geleisteten Umsatzsteuervorauszahlungen nicht als Betriebsausgaben des Streitjahres 2017 abzuziehen sind. Es handelt sich um gem盲脽 搂听11 Abs.听2 Satz听1 EStG f眉r das Jahr 2018 zu ber眉cksichtigende Betriebsausgaben (dazu unten听1.). Die Voraussetzungen f眉r eine hiervon abweichende zeitliche Zuordnung der Zahlungen als regelm盲脽ig wiederkehrende Ausgaben nach 搂听11 Abs.听2 Satz听2 i.V.m. Abs.听1 Satz听2 EStG liegen nicht vor (unten听2.).
Rz. 9
1. Der bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-脺berschuss-Rechnung gem盲脽 搂听4 Abs.听3 EStG f眉r den Betriebsausgabenabzug geltende 搂听11 Abs.听2 Satz听1 EStG bestimmt, dass Ausgaben f眉r das Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet worden sind. Ma脽geblich ist, wann der Steuerpflichtige nach dem Gesamtbild der Verh盲ltnisse die wirtschaftliche Verf眉gungsmacht 眉ber die hingegebenen Mittel verliert. Auf die F盲lligkeit kommt es hierbei nicht an (allgemeine Ansicht, vgl. statt vieler Seiler in Kirchhof/Seer, EStG, 20.听Aufl., 搂听11 Rz听9听f., m.w.N.).
Rz. 10
Der Kl盲ger hat die Umsatzsteuervorauszahlungen f眉r den Zeitraum Mai bis Juli 2017 nach den Feststellungen des FG erst am 09.01.2018 geleistet. Unbeschadet der bereits im Jahr 2017 eingetretenen F盲lligkeit der Zahlungen (搂听18 Abs.听1 S盲tze听1 und听4 des Umsatzsteuergesetzes --UStG-- i.V.m. 搂听46 Satz听1 der Umsatzsteuer-Durchf眉hrungsverordnung) war der Betriebsausgabenabzug nach der Grundregel des 搂听11 Abs.听2 Satz听1 EStG somit erst f眉r das Jahr 2018 zu gew盲hren.
Rz. 11
2. Eine hiervon abweichende Zuordnung des Abzugs f眉r das Streitjahr nach 搂听11 Abs.听2 Satz听2 EStG ist ausgeschlossen. Nach dieser --als Ausnahmetatbestand zu Abs.听2 Satz听1 konzipierten-- Vorschrift sind in entsprechender Anwendung von 搂听11 Abs.听1 Satz听2 EStG regelm盲脽ig wiederkehrende Ausgaben in dem Kalenderjahr abzusetzen, zu dem sie wirtschaftlich geh枚ren, sofern sie der Steuerpflichtige kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung jenes Kalenderjahres geleistet hat. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.
Rz. 12
a) Zwar handelt es sich bei Umsatzsteuervorauszahlungen nach inzwischen st盲ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Hinblick auf deren gesetzlich festgelegte Wiederholung in 搂听18 Abs.听1 S盲tze听1 und听4 UStG um regelm盲脽ig wiederkehrende Ausgaben (BFH-Urteile vom 01.08.2007听- XI听R听48/05, BFHE 218, 372, BStBl II 2008, 282, unter II.2.a; vom 11.11.2014听- VIII听R听34/12, BFHE 247, 432, BStBl II 2015, 285, Rz听14听f.; vom 27.06.2018听- X听R听44/16, BFHE 262, 97, BStBl II 2018, 781, Rz听10, sowie vom 03.12.2019听- VIII听R听23/17, BFH/NV 2020, 613, Rz听18). Dies gilt nach Auffassung des Senats auch, wenn der Steuerpflichtige die Vorauszahlungen --wie vorliegend-- erst deutlich nach F盲lligkeit erbringt. Zudem geh枚rten die Vorauszahlungen im Streitfall wirtschaftlich ins Jahr 2017. Ferner hat der Kl盲ger die Zahlungen kurze Zeit nach Ende des Kalenderjahres der wirtschaftlichen Zugeh枚rigkeit, n盲mlich innerhalb des insofern ma脽geblichen Zeitraums von bis zu zehn Tagen (vgl. hierzu u.a. Senatsurteil in BFHE 262, 97, BStBl II 2018, 781, Rz听11, m.w.N.) geleistet.
Rz. 13
b) Allerdings ist im Einklang mit der Vorinstanz dar眉ber hinausgehend zu fordern, dass die in Rede stehende Ausgabe kurze Zeit vor Beginn bzw. kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres der wirtschaftlichen Zugeh枚rigkeit f盲llig geworden ist. Dies entspricht der ganz 眉berwiegend von der BFH-Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Literatur vertretenen Auffassung (unten听aa), die auf einer am Gesetzeszweck orientierten Auslegung der Ausnahmeregelung f眉r regelm盲脽ig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben beruht (unten听bb).
Rz. 14
aa) Seit der grundlegenden Entscheidung des VI.听Senats des BFH vom 09.05.1974听- VI听R听161/72 (BFHE 112, 373, BStBl II 1974, 547) zu der durch das EStG 1934 (RGBl I 1934, 1005) geschaffenen Regelung einer besonderen Behandlung von regelm盲脽ig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben setzt die h枚chstrichterliche Rechtsprechung in fast allen hierzu ergangenen Entscheidungen voraus, dass solche Einnahmen bzw. Ausgaben 眉ber den Wortlaut von 搂听11 Abs.听2 Satz听2 und Abs.听1 Satz听2 EStG hinaus innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums vor oder nach Ende des Kalenderjahres der wirtschaftlichen Zugeh枚rigkeit f盲llig geworden sind (vgl. ausf眉hrlich u.a. zur Rechtsprechungshistorie Wendt, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2018, 2071).
Rz. 15
Begr眉ndet hat der BFH dies in seiner vorgenannten Entscheidung damit, dass die --in ihrem Anwendungsbereich eng zu begrenzende-- Vorschrift Zufallsergebnisse vermeiden wolle, die allerdings eintr盲ten, wenn jede zu irgendeinem beliebigen Zeitpunkt des Kalenderjahres f盲llige Ausgabe (bzw. Einnahme) auch dann noch diesem Kalenderjahr zugerechnet werde, wenn sie erst kurz nach Beginn des folgenden Kalenderjahres erbracht werde. Ein Verzicht auf die F盲lligkeit w眉rde auf eine 脺bertragung der f眉r die Bilanzaufstellung geltenden Grunds盲tze auf 搂听11 EStG hinauslaufen und damit dessen Sinn und Zweck erheblich 眉berschreiten (BFH-Urteil in BFHE 112, 373, BStBl II 1974, 547).
Rz. 16
Diesen Grunds盲tzen schloss sich zun盲chst der IV.听Senat in seinen Entscheidungen vom 24.07.1986听- IV听R听309/84 (BFHE 147, 419, BStBl II 1987, 16, unter听2.c) und vom 06.07.1995听- IV听R听63/94 (BFHE 178, 326, BStBl II 1996, 266, unter听2.c) an, hob in der letztgenannten Entscheidung aber hervor, es komme nicht darauf an, dass der F盲lligkeitszeitpunkt auch im Jahr der wirtschaftlichen Zugeh枚rigkeit liege (dort unter听2.b; ebenso BFH-Urteil vom 23.09.1999听- IV听R听1/99, BFHE 190, 335, BStBl II 2000, 121, unter听1.b). Sp盲ter folgten auch der听VIII. und XI.听Senat dieser rechtlichen Beurteilung (BFH-Urteile in BFHE 218, 372, BStBl II 2008, 282, unter II.2.a, sowie in BFHE 247, 432, BStBl II 2015, 285, Rz听15; ebenso in BFH/NV 2020, 613, Rz听20).
Rz. 17
Die Finanzverwaltung geht unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil in BFHE 147, 419, BStBl II 1987, 16 ebenfalls davon aus, dass regelm盲脽ig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben nur dann unter die Regelung des 搂听11 Abs.听2 Satz听2 und Abs.听1 Satz听2 EStG fallen, wenn diese neben der Zahlung auch innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums um die Jahreswende f盲llig geworden sind (Einkommensteuer-Handbuch H听11 zu 搂听11 EStG).
Rz. 18
Diese Ansicht entspricht zudem der ganz herrschend hierzu im Schrifttum vertretenen Ansicht (Brandis/Heuermann/Martini, 搂听11 EStG Rz听39; Handor/Bergan, DStR 2016, 2568, 2570; Kister in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, 搂听11 EStG Rz听81; Korff, Deutsche Steuerzeitung --DStZ-- 2016, 978, 983听f.; Kramer in Bordewin/Brandt, 搂听11 EStG Rz听50听f.; Kube/Schom盲cker in Kirchhof/S枚hn/Mellinghoff --KSM--, EStG, 搂听11 Rz听B听34; Schiffers in Korn, 搂听11 EStG Rz听32; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, 搂听11 Rz听60; Schmidt/Kr眉ger, EStG, 40.听Aufl., 搂听11 Rz听27; Seer, DStR 1987, 603; Seiler in Kirchhof/Seer, EStG, 20.听Aufl., 搂听11 Rz听38; Tehler, Der Betrieb 1987, 1168, 1169听f.; BeckOK EStG/Widmann, 11.听Ed. [01.10.2021], 搂听11 Rz听125). Vereinzelt wird hiergegen eingewandt, der Wortlaut des 搂听11 Abs.听2 Satz听2 und Abs.听1 Satz听2 EStG gebe keine Anhaltspunkte f眉r das Erfordernis einer F盲lligkeit innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums; zudem sch眉tze bereits die Notwendigkeit des Vorliegens "regelm盲脽ig wiederkehrender" Einnahmen/Ausgaben und deren Zahlung rund um die Jahreswende vor einer 眉berbordenden Anwendung der Vorschrift (Steck, DStZ 2016, 652, 655听f.; wohl auch D眉rr, DStZ 2016, 645, 649).
Rz. 19
bb) Nachdem der erkennende Senat in seinen Entscheidungen in BFHE 262, 97, BStBl II 2018, 781, Rz听12 sowie vom 27.06.2018听- X听R听2/17 (BFH/NV 2018, 1286, Rz听13) mangels dortiger Erheblichkeit offenlassen konnte, ob die Anwendung von 搂听11 Abs.听2 Satz听2 und Abs.听1 Satz听2 EStG von einer F盲lligkeit der Zahlungen innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums abh盲ngt, schlie脽t er sich nunmehr der vorgenannten herrschenden Meinung an.
Rz. 20
(1) Der Wortlaut des 搂听11 Abs.听2 Satz听2 und Abs.听1 Satz听2 EStG verh盲lt sich zum Erfordernis einer F盲lligkeit der in Rede stehende Einnahme bzw. Ausgabe innerhalb des dort genannten Zeitraums nicht. Er setzt die F盲lligkeit weder voraus noch h盲lt er sie ausdr眉cklich f眉r verzichtbar.
Rz. 21
(2) Systematische und teleologische Erw盲gungen gebieten es allerdings, 搂听11 Abs.听2 Satz听2 und Abs.听1 Satz听2 EStG nur dann anzuwenden, wenn die zu beurteilende Einnahme bzw. Ausgabe nicht nur kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich geh枚rt, geleistet wurde, sondern innerhalb jenes Zeitraums auch f盲llig geworden ist.
Rz. 22
(a) Die Regelung in 搂听11 Abs.听2 Satz听2 und Abs.听1 Satz听2 EStG ist im Kontext einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-脺berschuss-Rechnung gem盲脽 搂听4 Abs.听3 EStG Ausdruck einer nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmenden periodengerechten Zuordnung von Betriebseinnahmen und -ausgaben, sofern es sich um solche handelt, die regelm盲脽ig wiederkehren. Insofern wird ausnahmsweise das Kassenprinzip einer Gewinnermittlung nach 搂听4 Abs.听3 EStG durchbrochen (vgl. Handor/Bergan, DStR 2016, 2568, 2569). Jene Betriebseinnahmen bzw. -ausgaben sollen dem Jahr zugeordnet werden, zu dem sie wirtschaftlich geh枚ren, ohne dass es allerdings --wie auch bei der Gewinnermittlung durch Betriebsverm枚gensvergleich (搂听4 Abs.听1 Satz听1 EStG)-- darauf ankommt, ob die Einnahmen/Ausgaben auch in dem Jahr f盲llig geworden sind, zu dem sie wirtschaftlich geh枚ren.
Rz. 23
(b) Der Anwendungsbereich dieser Sonderregelung (vgl. zu diesem Begriff bereits BFH-Urteil vom 10.10.1957听- IV听98/56听U, BFHE 66, 52, BStBl III 1958, 23) ist beschr盲nkt auf solche regelm盲脽ig wiederkehrenden Einnahmen bzw. Ausgaben, die rund um die Jahreswende zugeflossen (搂听11 Abs.听1 Satz听2 EStG) bzw. geleistet worden sind (Abs.听2 Satz听2). Hierdurch sollen --wie oben dargelegt-- Zuf盲lligkeiten vermieden werden, die bei strikter Anwendung des f眉r die Gewinnermittlung nach 搂听4 Abs.听3 EStG grunds盲tzlich beherrschenden Zu- und Abflussprinzips entst眉nden, w眉rde man die Zahlung mal in dem einen oder mal in dem anderen Jahr ber眉cksichtigen. Nur f眉r den im Gesetz genannten Zeitraum ist der wirtschaftlichen Zuordnung der Zahlungen Vorrang einzur盲umen.
Rz. 24
(c) Der Gesetzeszweck, die genannten Zuf盲lligkeiten zu vermeiden, zwingt nach Auffassung des Senats zu der Folgerung, dass nicht nur die Zahlung innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums erfolgen muss, sondern diese auch innerhalb desselben Zeitraums zahlbar, d.h. f盲llig ist. Denn bei typisierender Betrachtung der Gepflogenheiten des Rechts- und Gesch盲ftsverkehrs werden Zahlungen weder klar im Voraus noch deutlich nach Ablauf des vertraglich oder gesetzlich festgelegten Zahlungsziels erbracht. 脺blicherweise erfolgt die Zahlung in zeitlicher N盲he zum F盲lligkeitstag (vgl. hierzu Korff, DStZ 2016, 978, 984). Nur in einer solchen Situation kann es von besteuerungsirrelevanten Zuf盲lligkeiten abh盲ngen, ob beispielsweise eine Ausgabe, die wirtschaftlich zum Jahr听01 geh枚rt, noch als Betriebsausgabe eben jenes Jahres (Zahlung am 31.12.01) oder erst des Folgejahres (Zahlung am 01.01.02) zu behandeln w盲re. Je weiter der Zahlungstermin allerdings vom Jahresende entfernt liegt, desto weniger Gefahr besteht, den Besteuerungszeitpunkt zuf盲llig zu verschieben (HHR/Kister, 搂听11 EStG Rz听81; Seer, DStR 1987, 603).
Rz. 25
(d) W眉rde man auf das F盲lligkeitskriterium verzichten, f眉hrten --wie der Streitfall anschaulich zeigt-- Nachzahlungen f眉r l盲ngst f盲llig gewordene Verpflichtungen zu einem vom Zeitpunkt der Verausgabung unabh盲ngigen Betriebsausgabenabzug, sofern die Zahlung nur innerhalb von bis zu zehn Tagen des nachfolgenden Kalenderjahres geleistet w眉rde. Diese Handhabung entspr盲che insofern bereits den Grunds盲tzen des Betriebsverm枚gensvergleichs (vgl. BFH-Urteil in BFHE 112, 373, BStBl II 1974, 547). 搂听11 Abs.听2 Satz听2 und Abs.听1 Satz听2 EStG erhielten --wie in der Literatur zu Recht betont-- einen 眉ber den Gesetzeszweck hinausgehenden Anwendungsbereich, wenn sie auch Zahlungen mit weiter entfernt liegender F盲lligkeit erfassten (Seer, DStR 1987, 603; Kube/Schom盲cker in KSM, EStG, 搂听11 Rz听B听34; Korff, DStZ 2016, 978, 984).
Rz. 26
(3) Die gegenteilige --insbesondere auf die Entscheidung des FG D眉sseldorf vom 09.12.2019听- 3听K听2040/18听E (EFG 2020, 271, Rz听23听ff. Revision anh盲ngig unter VIII听R听1/20) gest眉tzte-- Auffassung der Kl盲ger 眉berzeugt den Senat nicht. Sie steht trotz Vereinbarkeit mit dem Wortlaut nicht im Einklang mit dem dargelegten Gesetzeszweck und 眉berfrachtet damit den Anwendungsbereich des nur in engen Grenzen zu durchbrechenden Kassenprinzips zugunsten von Bilanzierungsgrunds盲tzen.
Rz. 27
(4) Der erkennende Senat setzt sich auch nicht in Widerspruch zu den in der Entscheidung des IV.听Senats in BFHE 190, 335, BStBl II 2000, 121 vertretenen Grunds盲tzen. Das FA weist zu Recht darauf hin, dass der IV.听Senat dort nicht das Kriterium der F盲lligkeit in G盲nze in Abrede gestellt, sondern lediglich verdeutlicht hat, dass eine periodenfremde F盲lligkeit der Einnahme/Ausgabe keinen Einfluss auf die wirtschaftliche Zugeh枚rigkeit habe (dort unter听1.c; so bereits BFH-Urteil in BFHE 178, 326, BStBl II 1996, 266, unter听2.b).
Rz. 28
(5) Die hier --und ganz 眉berwiegend-- bef眉rwortete Auslegung des 搂听11 Abs.听2 Satz听2 und Abs.听1 Satz听2 EStG ist zudem mit den Motiven des historischen Gesetzgebers vereinbar. Richtig ist zwar, dass der Gesetzgeber des EStG 1934 den Zu- und Abfluss von Einnahmen und Ausgaben nach den Grundregelungen in 搂听11 Abs.听1 Satz听1 und Abs.听2 Satz听1 EStG in Abkehr von der vorherigen Fassung des 搂听11 Abs.听1 und听4 EStG 1925 (RGBl 1925, 189) unabh盲ngig vom Zeitpunkt der F盲lligkeit ausgestalten wollte (vgl. hierzu RStBl 1935, 33, 40; ausf眉hrlich zur historischen Entwicklung der Vorschrift Wendt, DStR 2018, 2071听ff.). Die seinerzeitige Gesetzesbegr眉ndung liefert aber keine Anhaltspunkte daf眉r, dass der erstmals mit dem EStG 1934 eingef眉hrte Ausnahmetatbestand des 搂听11 Abs.听2 Satz听2 und Abs.听1 Satz听2 EStG selbst dann anwendbar sein sollte, wenn es sich um regelm盲脽ig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben handelt, deren F盲lligkeit weit vom Jahreswechsel entfernt liegt.
Rz. 29
3. Der Senat hat mit Einverst盲ndnis der Beteiligten ohne Durchf眉hrung einer m眉ndlichen Verhandlung entschieden (搂听121 Satz听1, 搂听90 Abs.听2 FGO).
Rz. 30
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听135 Abs.听2 FGO.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 15161187 |
BFH/NV 2022, 764 |
BFH/PR 2022, 202 |
BStBl II 2022, 448 |
DB 2022, 1421 |
DStR 2022, 1101 |
DStRE 2022, 763 |