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Entscheidungsstichwort (Thema)
Schuldzinsen f眉r Verbindlichkeiten, die bei der Einbringung eines Betriebs gem盲脽 搂 20 UmwStG 1977 zur眉ckbehalten worden sind - Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung von GmbH-Anteilen - Schuldzinsen bei Umwidmung eines Darlehens - Einlage eines Grundst眉cks in eine Personengesellschaft mit Ausnahme einer bei seinem Erwerb eingegangenen Verbindlichkeit - Einbringung eines Grundst眉cks in Kapitalgesellschaft und Zur眉ckbehaltung einer Anschaffungsverbindlichkeit - Schuldzinsen als nachtr盲gliche Betriebsausgabe - einbringungsgeborene Anteile als Privatverm枚gen
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Leitsatz (amtlich)
Wird ein Einzelunternehmen gegen Gew盲hrung von Gesellschaftsanteilen gem盲脽 搂 20 UmwStG 1977 unter Fortf眉hrung der Buchwerte in eine GmbH eingebracht, h盲lt der Einbringende aber betrieblich begr眉ndete Verbindlichkeiten zur眉ck, k枚nnen die hierf眉r geleisteten Schuldzinsen Werbungskosten bei den Eink眉nften aus den erlangten Kapitalanteilen sein.
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Orientierungssatz
1. Zinsaufwendungen f眉hren zu Werbungskosten, wenn die Kreditaufnahme der Anschaffung von Anteilen an einer GmbH dient und der Gesellschafter Kapitalertr盲ge oder Wertsteigerungen aus einer wesentlichen Beteiligung i.S. von 搂 17 EStG erwartet (vgl. BFH-Rechtsprechung).
2. Ist der Erwerb eines Wirtschaftsguts mit Hilfe eines bestimmten Kredits finanziert worden, und wird dieses Wirtschaftsgut nunmehr in anderer Weise als bisher zur Erzielung von Eink眉nften verwendet, so k枚nnen die Schuldzinsen den Ertr盲gen aus der neuen Verwendung gegen眉bertreten. Entnimmt der Steuerpflichtige seinem Betriebsverm枚gen beispielweise ein Grundst眉ck, um es in Zukunft zur Erzielung von Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung gem盲脽 搂 21 EStG einzusetzen, so dient ein zu seiner Anschaffung aufgenommenes Darlehen nunmehr dieser neuen Verwendung, so da脽 die anfallenden Schuldzinsen Werbungskosten bei diesen Eink眉nften darstellen. Andererseits wird ein Darlehen, das dem Erwerb eines zun盲chst privat genutzten Wirtschaftsgutes diente, mit der Einlage dieses Wirtschaftsguts in den Betrieb zur Betriebsschuld (vgl. BFH-Beschlu脽 vom 4.7.1990 GrS 2-3/88).
3. Legt der Gesellschafter einer gewerblich t盲tigen Personengesellschaft ein bisher zu seinem Privatverm枚gen geh枚rendes Grundst眉ck in das Gesellschaftsverm枚gen ein, bleibt hiervon aber eine Darlehensverbindlichkeit ausgenommen, die der Gesellschafter bei Erwerb des Grundst眉cks eingegangen ist, so z盲hlt die Verbindlichkeit wie andere Schulden, die der Gesellschafter zur Finanzierung der Beteiligung an der Personengesellschaft eingegangen ist, zu seinem passiven Sonderbetriebsverm枚gen (vgl. Literatur); die Schuldzinsen sind nunmehr als Sonderbetriebsausgaben zu ber眉cksichtigen.
4. Bringt der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ein Grundst眉ck, mit dem er bisher Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat, in die Gesellschaft ein und beh盲lt er eine bestehende Anschaffungsverbindlichkeit aber zur眉ck steht die Verbindlichkeit nunmehr in wirtschaftlichem Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Kapitalgesellschaft. Geh枚rt die Beteiligung zu seinem Privatverm枚gen, so f眉hren die entrichteten Schuldzinsen zu Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen, wie dies auch bei Eingehung der Verbindlichkeit zur Aufbringung einer Bareinlage der Fall w盲re (vgl. BFH-Rechtsprechung).
5. Im Falle der Betriebsaufgabe und der Betriebsver盲u脽erung f眉hrt die Entrichtung von Schuldzinsen auf den bisherigen Betriebsinhaber verbliebene Verbindlichkeiten nur dann zu nachtr盲glichen Betriebsausgaben i.S. von 搂 24 Nr.2 EStG, wenn sie nicht durch den Ver盲u脽erungspreis und die Verwertung der zur眉ckbehaltenen Wirtschaftsg眉ter h盲tten abgedeckt werden k枚nnen (vgl. BFH-Rechtsprechung).
6. Bringt ein Steuerpflichtiger sein Einzelunternehmen gegen Gew盲hrung neuer Gesellschaftsanteile in eine GmbH ein, geh枚ren die erlangten (einbringungsgeborenen) Anteile beim Steuerpflichtigen zum Privatverm枚gen; da脽 bei ihrer Ver盲u脽erung gem盲脽 搂 21 Abs. 1 UmwStG 1977 ein zu den gewerblichen Eink眉nften z盲hlender Ver盲u脽erungsgewinn entstehen kann, steht dem nicht entgegen (vgl. BFH-Rechtsprechung).
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Normenkette
EStG 搂听9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, 搂听24 Nr. 2, 搂听20; UmwStG 1977 搂听20 Abs.听1, 2 S. 4, Abs.听4 S. 1, 搂听21; EStG 搂搂听21, 4 Abs.听1, 4, 搂听15 Abs. 1 Nr. 2
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Tatbestand
Die Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kl盲ger ist alleiniger Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Gesch盲ftsf眉hrer der --am 22.Dezember 1983 gegr眉ndeten-- X-Gesellschaft mit beschr盲nkter Haftung (GmbH), deren Unternehmensgegenstand die Grundst眉cksverwaltung ist. Ihr Stammkapital betrug zun盲chst 50 000 DM. Daneben unterhielt der Kl盲ger ein Einzelunternehmen --ein Ladengesch盲ft--. Am 17.Februar 1984 vereinbarte er mit der GmbH die Einbringung dieses Gewerbebetriebes mit Wirkung vom 1.Januar 1984. Die Einbringung erfolgte sodann gem盲脽 搂 20 des Umwandlungs-Steuergesetzes (UmwStG) 1977 zu Buchwerten unter gleichzeitiger Erh枚hung des Stammkapitals um 18 000 DM. Die neuen Stammanteile von 18 000 DM erhielt der Kl盲ger als Gegenleistung. Der gemeine Wert dieser Anteile belief sich am 1.Januar 1984 auf 1 652 580 DM.
Nach dem Vertrag vom 17.Februar 1984 sollte die Einbringung des Gewerbebetriebes des Kl盲gers "mit allen Aktiven und Passiven" erfolgen, insbesondere dem Grundverm枚gen, das am 1.Januar 1984 einen Verkehrswert von rd. 2 500 000 DM hatte. Tats盲chlich wurden jedoch langfristige Betriebsschulden des Einzelunternehmens aus laufendem Gesch盲ft in H枚he von 608 563 DM nicht von der GmbH 眉bernommen. Grund hierf眉r war, da脽 die Schulden die Buchwerte der Aktiva zum Einbringungsstichtag 眉berstiegen, eine Aufl枚sung der stillen Reserven vor allem des Grundverm枚gens wegen der damit verbundenen Steuerbelastung jedoch vermieden werden sollte.
Die f眉r die nicht in die GmbH eingebrachten Bankschulden nach der Umwandlung gezahlten Zinsen setzten die Kl盲ger als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen an.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte dem nicht. Er vertrat die Auffassung, die Schuldzinsen seien weder als nachtr盲gliche Betriebsausgaben noch als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen anzusetzen. Dementsprechend setzte das FA die Einkommensteuer fest.
Nach erfolglosem Vorverfahren erhoben die Kl盲ger Klage, die vom Finanzgericht (FG) abgewiesen wurde, weil Zinsen aus Verbindlichkeiten, die bis zur Vollbeendigung eines Gewerbebetriebes durch Verwertung des aktiven Betriebsverm枚gens oder durch den Ver盲u脽erungspreis h盲tten getilgt werden k枚nnen, nicht als nachtr盲gliche Betriebsausgaben abzugsf盲hig seien (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.Dezember 1980 I R 174/78, BFHE 133, 29, BStBl II 1981, 463). So verhalte es sich im Ergebnis auch hier. Die f眉r die Vollbeendigung eines ehemaligen Gewerbebetriebes nach Betriebsaufgabe oder -ver盲u脽erung geltenden Grunds盲tze seien auch f眉r F盲lle der Betriebseinbringung ma脽geblich. Da durch Teilaufl枚sung der in den aktiven Wirtschaftsg眉tern enthaltenen stillen Reserven die Schulden h盲tten getilgt werden k枚nnen, verbiete sich die Annahme nachtr盲glicher Betriebsausgaben. Im Streitfall komme hinzu, da脽 der Kl盲ger mit der Zur眉ckbehaltung der langfristigen Betriebsschulden dem mit der GmbH geschlossenen Vertrag vom 17.Februar 1984 zuwidergehandelt habe. Durch diese vertragswidrige Handhabung habe er zum Ausdruck gebracht, da脽 er insoweit den Zusammenhang der Schulden mit dem betrieblichen Bereich gel枚st habe.
Auch Werbungskosten aus Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen l盲gen nicht vor. Von den Kl盲gern sei nicht dargetan worden, da脽 an die Stelle des bisherigen wirtschaftlichen Zusammenhangs der Schuldzinsen mit den gewerblichen Eink眉nften des Kl盲gers ein neuer wirtschaftlicher Zusammenhang getreten sei. Die Schulden k枚nnten nicht als Fremdfinanzierungsmittel f眉r die Anschaffung der GmbH-Anteile angesehen werden, weil allein schon der Wert des Grundverm枚gens den Wert der erworbenen GmbH-Anteile 眉bersteige. Folglich stellten die nicht eingebrachten Kredite auch keine Anschaffungskosten auf die Kapitalanlage dar.
Mit ihrer Revision r眉gen die Kl盲ger Verletzung materiellen Rechts.
Die Kl盲ger beantragen sinngem盲脽, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die geleisteten Schuldzinsen als nachtr盲gliche Betriebsausgaben oder als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen anzuerkennen.
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
Das FA hat den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1986 durch Bescheid vom 25.M盲rz 1991 f眉r vorl盲ufig hinsichtlich der Grundfreibetr盲ge erkl盲rt. Die Kl盲ger haben beantragt, diesen ge盲nderten Bescheid gem盲脽 搂 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.
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Die Revision ist begr眉ndet.
Die vom Kl盲ger gezahlten Zinsen bilden Werbungskosten bei seinen Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen, nicht aber nachtr盲gliche Betriebsausgaben aus seinem Einzelunternehmen.
1. Der Kl盲ger hat sein Einzelunternehmen gegen die Gew盲hrung neuer Gesellschaftsanteile, d.h. im Wege der Sacheinlage in die unbeschr盲nkt k枚rperschaftsteuerpflichtige GmbH eingebracht; er unterliegt damit den Regelungen der 搂搂 20 ff. UmwStG 1977. Die erlangten (einbringungsgeborenen) Anteile geh枚rten beim Kl盲ger zum Privatverm枚gen; da脽 bei ihrer Ver盲u脽erung gem盲脽 搂 21 Abs.1 UmwStG 1977 ein zu den gewerblichen Eink眉nften aus Gewerbebetrieb z盲hlender Ver盲u脽erungsgewinn entstehen kann, steht dem nicht entgegen (BFH-Urteile vom 19.M盲rz 1981 IV R 167/80, BFHE 133, 54, BStBl II 1981, 527; vom 28.April 1988 IV R 52/87, BFHE 153, 562, BStBl II 1988, 829). Demgem盲脽 erzielte der Kl盲ger in Gestalt der Gewinnaussch眉ttungen der GmbH Einnahmen bei den Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen i.S. von 搂 20 Abs.1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Zur Ermittlung dieser Eink眉nfte waren auch die einschl盲gigen Werbungskosten zu ber眉cksichtigen (搂 2 Abs.2 Nr.2 EStG).
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (搂 9 Abs.1 Satz 1 EStG). Hierzu z盲hlen auch Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (搂 9 Abs.1 Satz 3 Nr.1 EStG). Dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn eine objektive Verbindung der Aufwendungen mit der Kapital眉berlassung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur F枚rderung der Nutzungs眉berlassung gemacht werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27.Juni 1989 VIII R 30/88, BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934, m.w.N.). Darum f眉hren Zinsaufwendungen zu Werbungskosten, wenn die Kreditaufnahme der Anschaffung von Anteilen an einer GmbH dient und der Gesellschafter Kapitalertr盲ge oder Wertsteigerungen aus einer wesentlichen Beteiligung i.S. von 搂 17 EStG erwartet (BFH-Urteile vom 21.Juni 1981 VIII R 128/76, BFHE 134, 119, BStBl II 1982, 36; vom 8.Oktober 1985 VIII R 234/84, BFHE 145, 335, BStBl II 1986, 596). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erf眉llt, weil der Kl盲ger keinen Kredit zur Anschaffung der Kapitalanteile aufgenommen hat.
Ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Zinsaufwendungen mit bestimmten Ertr盲gen kann sich aber auch in anderer Weise ergeben. Ist der Erwerb eines Wirtschaftsguts mit Hilfe eines bestimmten Kredits finanziert worden, und wird dieses Wirtschaftsgut nunmehr in anderer Weise als bisher zur Erzielung von Eink眉nften verwendet, so k枚nnen die Schuldzinsen den Ertr盲gen aus der neuen Verwendung gegen眉bertreten. Entnimmt der Steuerpflichtige seinem Betriebsverm枚gen beispielsweise ein Grundst眉ck, um es in Zukunft zur Erzielung von Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung gem盲脽 搂 21 EStG einzusetzen, so dient ein zu seiner Anschaffung aufgenommenes Darlehen nunmehr dieser neuen Verwendung, so da脽 die anfallenden Schuldzinsen Werbungskosten bei diesen Eink眉nften darstellen (BFH-Beschlu脽 vom 4.Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 824, m.w.N.). Andererseits wird ein Darlehen, das dem Erwerb eines zun盲chst privat genutzten Wirtschaftsgutes diente, mit der Einlage dieses Wirtschaftsguts in den Betrieb zur Betriebsschuld (BFH-Beschlu脽, a.a.O.).
Von diesen Grunds盲tzen ist auch auszugehen, wenn ein Wirtschaftsgut seitens des Gesellschafters im Wege der Sacheinlage in das Gesellschaftsverm枚gen eingebracht wird. Legt beispielsweise der Gesellschafter einer gewerblich t盲tigen Personengesellschaft ein bisher zu seinem Privatverm枚gen geh枚rendes Grundst眉ck in das Gesellschaftsverm枚gen ein, bleibt hiervon aber eine Darlehnsverbindlichkeit ausgenommen, die der Gesellschafter bei Erwerb des Grundst眉cks eingegangen ist, so z盲hlt die Verbindlichkeit wie andere Schulden, die der Gesellschafter zur Finanzierung der Beteiligung an der Personengesellschaft eingegangen ist, zu seinem passiven Sonderbetriebsverm枚gen (vgl. Schmidt, Einkommensteuergesetz, 10.Aufl., 搂 15 Anm.79 e, m.w.N.); die Schuldzinsen sind nunmehr als Sonderbetriebsausgaben zu ber眉cksichtigen. In 盲hnlicher Weise kann auch der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ein Grundst眉ck, mit dem er bisher Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat, in die Gesellschaft einbringen, eine bestehende Anschaffungsverbindlichkeit aber zur眉ckbehalten. Die Verbindlichkeit steht nunmehr in wirtschaftlichem Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Kapitalgesellschaft. Geh枚rt die Beteiligung zu seinem Privatverm枚gen, so f眉hren die entrichteten Schuldzinsen zu Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen, wie dies auch bei Eingehung der Verbindlichkeit zur Aufbringung einer Bareinlage der Fall w盲re. Dem steht nicht entgegen, da脽 die Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft, aber auch in eine Personengesellschaft f眉r den Gesellschafter einen tausch盲hnlichen Vorgang darstellt (vgl. BFH-Gutachten vom 16.Dezember 1958 I D 1/57 S, BStBl III 1959, 30; Urteile vom 25.Januar 1984 I R 183/81, BFHE 140, 538, BStBl II 1984, 422 betr. Kapitalgesellschaften; vom 15.Juli 1976 I R 17/74, BFHE 119, 285, BStBl II 1976, 748; vom 29.Oktober 1987 IV R 93/85, BFHE 151, 181, BStBl II 1988, 374 betr. Personengesellschaften). Gleichwohl dient die Zur眉ckbehaltung der Verbindlichkeit der Finanzierung des Einlagevorgangs. Sie erm枚glicht dem Gesellschafter die Erlangung umfangreicherer Gesellschaftsrechte als sie bei Miteinbringung der Verbindlichkeit gew盲hrt worden w盲ren. Hierdurch bleiben der Kapitalgesellschaft auch Aufwendungen erspart, so da脽 sie einen h枚heren Gewinn erwirtschaften und h枚here Aussch眉ttungen an den Gesellschafter vornehmen kann.
2. Diese Betrachtung gilt auch, wenn nicht ein einzelnes Wirtschaftsgut, sondern ein ganzer Betrieb in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird, jedoch ein Teil der Betriebsschulden beim Einlegenden verbleibt. Auch hierdurch wird die Erlangung von Gesellschaftsrechten erleichtert und der Umfang k眉nftiger Aussch眉ttungen gef枚rdert. Dem steht nicht entgegen, da脽 die Einbringung des Einzelunternehmens gegen die Gew盲hrung von Gesellschaftsrechten als tausch盲hnlicher Vorgang einer Ver盲u脽erung des Betriebes i.S. von 搂 16 Abs.1 Nr.1 EStG vergleichbar ist, wenn auch die Ermittlung und Versteuerung des Einbringungsgewinns durch den Gesellschafter in 搂 20 Abs.4 und 5 UmwStG 1977 in besonderer Weise geregelt ist.
In diesem Zusammenhang ist allerdings mehrfach entschieden worden, da脽 im Falle der Betriebsaufgabe und der Betriebsver盲u脽erung die Entrichtung von Schuldzinsen auf dem bisherigen Betriebsinhaber verbliebene Verbindlichkeiten nur dann zu nachtr盲glichen Betriebsausgaben i.S. von 搂 24 Nr.2 EStG f眉hrt, wenn sie nicht durch den Ver盲u脽erungspreis und die Verwertung der zur眉ckbehaltenen Wirtschaftsg眉ter h盲tten abgedeckt werden k枚nnen (BFH-Urteile vom 11.Dezember 1980 I R 61/79, BFHE 133, 25, BStBl II 1981, 461; vom 19.Januar 1982 VIII R 150/79, BFHE 135, 193, BStBl II 1982, 321; vom 27.November 1984 VIII R 2/81, BFHE 143, 120, BStBl II 1985, 323). Im Streitfall stehen die zur眉ckbehaltenen Verbindlichkeiten und die auf sie entrichteten Schuldzinsen jedoch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erlangung der einbringungsgeborenen GmbH-Anteile, so da脽 ein Abzug als nachtr盲gliche Betriebsausgaben von vornherein nicht in Frage kommt.
Zudem hat die Rechtsprechung nicht in Abrede gestellt, da脽 sich auch im Fall der Betriebsver盲u脽erung oder Betriebsaufgabe einzelne bisher betriebliche Verbindlichkeiten wie bei einer Entnahme auf nunmehr im Privatverm枚gen genutzte Wirtschaftsg眉ter beziehen und die gezahlten Schuldzinsen deshalb Werbungskosten darstellen k枚nnen; es ist lediglich der betriebliche Charakter der Verbindlichkeiten verneint worden (BFH in BFHE 133, 25, BStBl II 1981, 461). Etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil vom 21.November 1989 IX R 10/84 (BFHE 159, 68, BStBl II 1990, 213); hierin ist allein 眉ber den Zusammenhang zwischen einer allgemeinen Betriebsschuld und einem sp盲ter privat genutzten Grundst眉ck befunden worden. Hiermit 眉bereinstimmend hat der VIII.Senat entschieden, da脽 im Falle der Ver盲u脽erung eines mit Darlehnsmitteln angeschafften Mietwohngrundst眉cks das nicht abgel枚ste Darlehen nunmehr in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der aus dem Ver盲u脽erungserl枚s gewonnenen Kapitalanlage stehen kann und die Zinsaufwendungen Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen bilden k枚nnen (Urteil vom 7.August 1990 VIII R 67/86, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14). In vergleichbarer Weise hat auch der X.Senat entschieden, da脽 nach Ver盲u脽erung eines mit Darlehensmitteln angeschafften Grundst眉cks gegen eine Leibrente die f眉r das fortgef眉hrte Darlehen aufgewendeten Zinsen nunmehr Werbungskosten bei den Eink眉nften aus wiederkehrenden Bez眉gen darstellen (Urteil vom 23.Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398). Dieser Surrogationsgedanke kann auch im Streitfall Anwendung finden. Soweit der VIII.Senat die Zustimmung des Darlehensgl盲ubigers zur Aufrechterhaltung des Kredits in seiner neuen Verwendung verlangt, kann davon ausgegangen werden, da脽 diesem Erfordernis im Streitfall gen眉gt ist.
Mithin kann der Auffassung des FA und des FG nicht gefolgt werden, der Kl盲ger habe vorliegend die sp盲ter zur眉ckbehaltenen Verbindlichkeiten mit Hilfe der Ver盲u脽erung von Betriebsverm枚gen vor der Einbringung tilgen oder doch einen Teil der erlangten GmbH-Anteile hierf眉r verwenden m眉ssen (ablehnend auch Widmann/ Mayer, Umwandlungsrecht, 搂 20 UmwStG 1977 Rdnr.6805.1). Allerdings hat der Kl盲ger nur durch die Zur眉ckbehaltung der Verbindlichkeiten erreichen k枚nnen, da脽 das eingebrachte Betriebsverm枚gen mit seinem Buchwert angesetzt wurde, w盲hrend sich sonst wegen des 脺berwiegens der Passivposten eine gewinnrealisierende Aufstockung der Buchwerte des Aktivverm枚gens als erforderlich erwiesen h盲tte (搂 20 Abs.2 Satz 4, Abs.4 Satz 1 UmwStG 1977). Allein deswegen verlieren die zur眉ckbehaltenen Verbindlichkeiten aber nicht ihren Zusammenhang mit den neugeschaffenen GmbH-Anteilen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 63771 |
BFH/NV 1992, 34 |
BStBl II 1992, 404 |
BFHE 166, 425 |
BFHE 1992, 425 |
BB 1992, 1339 |
BB 1992, 1339-1341 (LT) |
DB 1992, 1274 (L) |
DStR 1993, 216 (KT) |
HFR 1992, 409 (LT) |
StE 1992, 216 (K) |