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Leitsatz (amtlich)
Ein bei Einbringung eines Betriebs zu Buchwerten in eine Personengesellschaft entstehender Gewinn aus der 脺berf眉hrung eines nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen geh枚renden Wirtschaftsguts in das Privatverm枚gen unterliegt auch dann nicht der Gewerbeertragsteuer, wenn dieser Gewinn bei der Einkommensbesteuerung nach dem Tarif zu versteuern ist.
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Orientierungssatz
Ausf眉hrungen zur Charakterisierung des Einbringungsvorgangs als tausch盲hnlicher Ver盲u脽erungsvorgang, zur 脺berf眉hrung einzelner Wirtschaftsg眉ter in das Privatverm枚gen sowie zu den Gr眉nden f眉r die Steuerverg眉nstigungen nach 搂搂 16, 34 EStG und f眉r die gewerbesteuerrechtlichen Freistellung von Gewinnen bei Ver盲u脽erung, Aufgabe oder Einbringung von Betrieben und Mitunternehmeranteilen (vgl. Rechtsprechung: RFH, BFH; hier: eingebrachter Betrieb einer GmbH & Co. KG, entnommenes Wirtschaftsgut Sonderbetriebsverm枚gen eines Kommanditisten).
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Normenkette
GewStG 搂 7; EStG 搂 16; UmwStG 1969 搂 22; UmwStG 1977 搂 24; EStG 搂 34
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Tatbestand
Die Kl盲gerin und Revisionsbeklagte (Kl盲gerin) war eine Kommanditgesellschaft. Gesellschafter waren eine GmbH als alleinige Komplement盲rin und Gesch盲ftsf眉hrerin und drei nat眉rliche Personen als Kommanditisten. Die Kommanditistin HF war alleinige Eigent眉merin des Grundst眉cks A-Stra脽e; es wurde von HF durch Vermietung genutzt, und zwar zur H盲lfte durch Vermietung an die Kl盲gerin. Der von der Kl盲gerin genutzte Grundst眉cksteil (anteiliger Grund und Boden und anteiliges Geb盲ude) wurde in deren Bilanzen als Betriebsverm枚gen ausgewiesen. Nachdem die Kl盲gerin ihre B眉ror盲ume auf das Grundst眉ck B-Stra脽e verlegt hatte, wurden die bisher (bis 28.Februar 1969) von der Kl盲gerin genutzten R盲ume an fremde Dritte vermietet. Der Grundst眉cksteil wurde jedoch weiterhin als Betriebsverm枚gen der Kl盲gerin ausgewiesen. Zwischen den Beteiligten besteht Einvernehmen, da脽 der Grundst眉cksteil bis zum 28.Februar 1969 notwendiges Sonderbetriebsverm枚gen der Kommanditistin HF war; sie gehen ferner davon aus, da脽 der Grundst眉cksteil ab dem 1.M盲rz 1969 gewillk眉rtes Sonderbetriebsverm枚gen der HF war.
Durch Vertrag vom 30.M盲rz 1975 眉bertrug die Kl盲gerin s盲mtliche Aktiva und Passiva, die nicht in Grundverm枚gen oder Forderungen bestanden, mit Wirkung vom 1.April 1975 in Anlehnung an 搂 22 des Gesetzes 眉ber steuerliche Ma脽nahmen bei 脛nderung der Unternehmensform vom 14.August 1969 --UmwStG 1969-- (BGBl I, 1163, BStBl I, 498) auf ihr Schwesterunternehmen R-KG. Von der 脺bertragung war u.a. der Grundst眉cksteil A-Stra脽e ausgenommen. Dieser wurde in der Zeit vom 1.April bis 30.Juni 1975 wie bisher durch Fremdvermietung genutzt. Im Zuge der Liquidation der Kl盲gerin am 30.Juni 1975 wurde der Grundst眉cksteil A-Stra脽e in das Privatverm枚gen der Kommanditistin HF 眉berf眉hrt.
Die Kl盲gerin ermittelte einen Gewinn aus der 脺berf眉hrung des Grundst眉cksteils A-Stra脽e in H枚he von 191 894 DM und rechnete diesen in der Erkl盲rung zur Feststellung der Eink眉nfte 1975 der Kommanditistin HF als Ver盲u脽erungsgewinn i.S. des 搂 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu. In dem unter Nachpr眉fungsvorbehalt gem盲脽 搂 164 Abs.1 der Abgabenordnung (AO 1977) ergangenen Feststellungsbescheid vom 17.August 1977 behandelte der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) diesen Gewinn als Teil des laufenden Gewinns der Kommanditistin HF. Dabei blieb er auch nach einer in den Jahren 1977/78 durchgef眉hrten Betriebspr眉fung. Der Pr眉fer ging davon aus, die Entnahme sei zum 31.M盲rz 1975 erfolgt. Er k眉rzte demzufolge den Gewinn um den auf die Zeit vom 1.April bis 30.Juni 1970 entfallenden 脺berschu脽 aus der Vermietung des Grundst眉cksteils A-Stra脽e in H枚he von 1 886 DM. Im 脛nderungsbescheid vom 18.Mai 1979 (in dem der Nachpr眉fungsvorbehalt aufgehoben wurde) wurde der Entnahmegewinn in H枚he von 191 895 DM wie schon im urspr眉nglichen Bescheid dem laufenden Gewinn zugerechnet. Der Einspruch gegen den ge盲nderten Feststellungsbescheid blieb ohne Erfolg. Die dagegen von der Kl盲gerin erhobene Klage wurde zur眉ckgenommen; der Feststellungsbescheid ist dadurch rechtskr盲ftig geworden. Im Gewerbesteuerme脽bescheid vom 6.September 1979 wurde der Gewinn aus der 脺berf眉hrung des Grundst眉cksteils A-Stra脽e als Teil des laufenden Gewinns in den Gewerbeertrag einbezogen. Der Einspruch dagegen blieb ohne Erfolg. Der dagegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit der Begr眉ndung statt, der Entnahmegewinn sei durch die in einem Akt vorgenommene Einstellung des Betriebs und die dadurch bedingte 脺berf眉hrung des Wirtschaftsguts in das Privatverm枚gen entstanden und unterliege deshalb nicht der Gewerbesteuer.
Dagegen richtet sich die Revision des FA, mit der Verletzung des 搂 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ger眉gt wird. Dazu wird im wesentlichen vorgetragen: Die gewerbesteuerrechtliche Beurteilung von Gr眉ndungs- und Aufgabe- bzw. Ver盲u脽erungsvorg盲ngen habe sich an der einkommensteuerrechtlichen Qualifizierung zu orientieren. So habe der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 17.Dezember 1975 I R 29/74 (BFHE 117, 483, BStBl II 1976, 224) eine im Rahmen einer Betriebsaufgabe gezahlte Entsch盲digung insoweit beim Gewerbeertrag au脽er Ansatz gelassen, "als sie einkommensteuerrechtlich dem beg眉nstigten Ver盲u脽erungsgewinn i.S. von 搂 16 EStG zuzurechnen ist". Diesen Grundsatz habe der IV. Senat des BFH im Urteil vom 11.M盲rz 1982 IV R 25/79 (BFHE 136, 204, BStBl II 1982, 707) aufgegriffen und bekr盲ftigt. Schlie脽lich habe der BFH im Urteil vom 24.November 1982 I R 60/79 (BFHE 137, 360, BStBl II 1983, 243) festgestellt, da脽 die sich aus dem Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gem盲脽 搂 89b des Handelsgesetzbuches (HGB) ergebende Gewinnerh枚hung "auch dann zum laufenden Gewinn und damit zum Gewerbeertrag" geh枚re, wenn die Beendigung des Vertragsverh盲ltnisses mit der Aufgabe des Betriebs zusammenfalle. An anderer Stelle des Urteils hei脽e es, da脽 f眉r die Einbeziehung einer Entsch盲digung in den beg眉nstigten Ver盲u脽erungs- oder Aufgabegewinn i.S. des 搂 16 EStG, der nicht beim Gewerbeertrag erfa脽t werde, darauf abzustellen sei, ob ein ausreichender Zusammenhang zwischen der Entsch盲digungsleistung und einer beg眉nstigten Betriebsaufgabe vorliege. Entgegen der Auffassung des FG k枚nne auch nicht allein darauf abgestellt werden, da脽 die im Streitfall aufgedeckten stillen Reserven im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe st眉nden. Hierzu sei darauf hinzuweisen, da脽 nicht immer und grunds盲tzlich alle Gewinne, die auf eine Betriebsaufgabe oder Betriebsver盲u脽erung zur眉ckzuf眉hren seien, von der Gewerbesteuer freigestellt seien. Dies treffe z.B. auf die Gewinne aus Abwicklungsgesch盲ften nach Betriebsaufgabe zu, obwohl auch diese auf die Betriebsaufgabe zur眉ckzuf眉hren seien und darin letztlich ihre Ursache h盲tten. Dennoch w眉rden hieraus erzielte Gewinne vom Gewerbeertrag erfa脽t (BFH-Urteil vom 20.Dezember 1963 VI 336/62 U, BFHE 79, 42, BStBl III 1964, 248). Die Rechtslage sei auch unter dem Gesichtspunkt des Umwandlungsteuerrechts zu sehen. Bei Einbringung einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft nach den Grunds盲tzen des 搂 22 UmwStG bestehe ein Wahlrecht. Die einzubringenden Wirtschaftsg眉ter k枚nnten zum Buchwert, zum Teilwert oder zu einem beliebigen Zwischenwert 眉bertragen werden. Nur im Falle der Einbringung zum Teilwert gew盲hre das Gesetz die Steuerverg眉nstigungen nach den 搂搂 16 Abs.4, 34 Abs.1 EStG (vgl. 搂 22 Abs.3 UmwStG 1969 = 搂 24 Abs.3 UmwStG 1977). Erfolge die Umwandlung zu Zwischenwerten, k枚nne eine in der Einbringung zu sehende Betriebsver盲u脽erung i.S. des 搂 16 EStG nicht angenommen werden, weil nur ein Bruchteil der stillen Reserven aufgedeckt werde. In diesem Falle werde in der Literatur auch zu Recht die Auffassung vertreten, da脽 hinsichtlich der durch die Zwischenwertans盲tze aufgedeckten stillen Reserven Gewerbesteuerpflicht bestehe. Dies m眉sse aber auch dann gelten, wenn, wie im Streitfall, die 脺bertragung der Aktiva und Passiva zu Buchwerten erfolge und lediglich durch die Zur眉ckbehaltung von Sonderbetriebsverm枚gen stille Reserven aufgedeckt w眉rden.
Das FA beantragt sinngem盲脽, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kl盲gerin beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen. Die Kl盲gerin meint, eine Automatik in dem Sinne, da脽 die Gewerbesteuerfreiheit die Qualifizierung als Ver盲u脽erungs- bzw. Aufgabegewinn i.S. des 搂 16 EStG voraussetze, k枚nne dem Gesetz nicht entnommen werden. Das FG habe festgestellt, der Entnahmegewinn sei im Zusammenhang mit der Aufgabe des Gewerbebetriebs entstanden. Das w眉rde nach allgemeinen Grunds盲tzen bedeuten, da脽 der bei der Aufgabe entstandene Entnahmegewinn nicht der Gewerbesteuer unterliege. Die Regelung in 搂 24 Abs.3 Satz 2 UmwStG 1977, da脽 bei Einbringung zu Zwischenwerten der Ver盲u脽erungsgewinn nicht nach 搂 16 Abs.4, 搂 34 Abs.1 EStG zu versteuern sei, sei eine Sonderregelung, die auf die Freistellung des Einbringungsgewinns von der Gewerbesteuer keinen Einflu脽 habe.
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Die Revision ist unbegr眉ndet.
1. Nach den tats盲chlichen Feststellungen des FG ist davon auszugehen, da脽 die wesentlichen Grundlagen des Betriebs der Kl盲gerin durch den Vertrag vom 30.M盲rz 1975 auf die R-KG 眉bergegangen sind. Dies kann zivilrechtlich in der Weise geschehen sein, da脽 die Gesellschafter der Kl盲gerin ihre Mitunternehmeranteile an der Kl盲gerin auf die R-KG 眉bertragen haben mit der Folge, da脽 diese Gesellschafterin der Kl盲gerin wurde. Es kann auch in der Weise geschehen sein, da脽 die Kl盲gerin die einzelnen Wirtschaftsg眉ter, die die wesentlichen Grundlagen ihres Betriebs bildeten, auf die R-KG 眉bertragen hat. Bei beiden Gestaltungen handelt es sich um Sachverhalte, die steuerrechtlich als Einbringung von Mitunternehmeranteilen bzw. Einbringung des wesentlichen Betriebsverm枚gens einer Personengesellschaft anzusehen sind, durch die sich die Mitunternehmeranteile der Gesellschafter der empfangenden Personengesellschaft um den Wert des eingebrachten Betriebsverm枚gens erh枚hten. Nach der Rechtsprechung des BFH handelt es sich bei der Einbringung von Wirtschaftsg眉tern aus dem Betriebsverm枚gen eines Gesellschafters einer Personengesellschaft in das Gesellschaftsverm枚gen dieser Gesellschaft grunds盲tzlich um eine Ver盲u脽erung, n盲mlich einen tausch盲hnlichen Vorgang (BFH-Urteil vom 15.Juli 1976 I R 17/74, BFHE 119, 285, BStBl II 1976, 748). Die gleiche Betrachtungsweise gilt f眉r die in 搂 22 UmwStG 1969 (*= 搂 24 UmwStG 1977) umschriebenen Einbringungsvorg盲nge (BFH-Urteile vom 25.November 1980 VIII R 32/77, BFHE 132, 425, BStBl II 1981, 419, und vom 26.Februar 1981 IV R 98/79, BFHE 133, 186, BStBl II 1981, 568; vgl. auch Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Rz.7810), und zwar unabh盲ngig davon, ob der Einbringende durch den Einbringungsvorgang erstmals Gesellschafter (Mitunternehmer) der empfangenden Gesellschaft wird oder ein bereits vorhandener Gesellschaftsanteil erh枚ht wird.
2. An der Charakterisierung des Einbringungsvorgangs als tausch盲hnlicher Ver盲u脽erungsvorgang 盲ndert sich nichts dadurch, da脽 bei der Einbringung die stillen Reserven in den Wirtschaftsg眉tern des Betriebsverm枚gens der Kl盲gerin nicht aufgedeckt, sondern von der R-KG fortgef眉hrt worden sind. Die Gesellschafter der Kl盲gerin erhielten f眉r die Einbringung ihrer Mitunternehmeranteile bzw. die Einbringung des Gesellschaftsverm枚gens der Kl盲gerin eine Gegenleistung, n盲mlich eine Erh枚hung des Werts ihrer Beteiligung an der R-KG, die dem vollen Wert des eingebrachten Betriebsverm枚gens entsprach. Dies ergibt sich auch aus 搂 22 Abs.3 Satz 1 UmwStG 1969 (*= 搂 24 Abs.3 Satz 1 UmwStG 1977), wonach der Wert, mit dem die Personengesellschaft das eingebrachte Betriebsverm枚gen ansetzt, f眉r den Einbringenden als Ver盲u脽erungspreis gilt. Die Buchwertfortf眉hrung bei der R-KG hatte lediglich zur Folge, da脽 aus diesem tausch盲hnlichen Vorgang buchm盲脽ig kein Gewinn entstand. Die Wertung des Einbringungsvorgangs als trotz Buchwertfortf眉hrung tausch盲hnlicher Vorgang, durch den der Betrieb bzw. die Mitunternehmeranteile am Betrieb der Kl盲gerin auf die R-KG 眉bertragen wurden, wirkt sich auch auf die Gewerbeertragsteuer aus. Weil die Buchwerte fortgef眉hrt werden konnten, entstand einkommensteuerrechtlich und damit (搂 7 GewStG) auch gewerbesteuerrechtlich kein Gewinn. W盲re die Einbringung zu Teilwerten erfolgt, so w盲re der Einbringungsgewinn einkommensteuerrechtlich wie ein Ver盲u脽erungsgewinn i.S. des 搂 16 Abs.1 EStG behandelt worden und h盲tte, wie auch sonst Ver盲u脽erungs- und Aufgabegewinne i.S. des 搂 16 EStG (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 25.Mai 1962 I 78/61 S, BFHE 75, 467, BStBl III 1962, 438; in BFHE 117, 483, BStBl II 1976, 224, m.w.N., und vom 1.Februar 1979 IV R 219/75, BFHE 127, 410, BStBl II 1979, 444), nicht zum Gewerbeertrag i.S. des 搂 7 GewStG geh枚rt, und zwar unbeschadet der Tatsache, da脽 einzige Komplement盲rin der Kl盲gerin eine GmbH war (BFH-Urteil vom 11.M盲rz 1982 IV R 25/79, BFHE 136, 204, BStBl II 1982, 707). Der Gewinn aus der Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft zu Teilwerten kann gewerbesteuerrechtlich nicht anders behandelt werden als der Gewinn aus der Ver盲u脽erung eines Betriebs gegen Entgelt oder andere Wirtschaftsg眉ter. Der Rechtsgrund f眉r die Freistellung von Ver盲u脽erungsgewinnen i.S. des 搂 16 EStG von der Gewerbeertragsteuer ist der Objektcharakter der Gewerbesteuer, die an das Ergebnis des lebenden Betriebs ankn眉pft, nicht hingegen, wie es der Reichsfinanzhof (RFH) zum Ausdruck gebracht hat, an das Entstehen und an das Verschwinden des Betriebs (vgl. RFH-Urteile vom 1.Dezember 1937 VI 688/37, RStBl 1938, 356, und vom 21.Mai 1940 I 132/40, RStBl 1940, 667). Ebenso wie bei der Ver盲u脽erung im engeren Sinne geht auch bei der Einbringung der Betrieb auf einen anderen Rechtstr盲ger, hier die empfangende Personengesellschaft, 眉ber, so da脽 Ver盲u脽erungs- und Einbringungsgewinn gewerbesteuerrechtlich nicht unterschiedlich behandelt werden k枚nnen.
3. Werden anl盲脽lich einer Betriebsver盲u脽erung i.S. des 搂 16 EStG einzelne Wirtschaftsg眉ter, die nicht zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebs geh枚ren, nicht an den Betriebserwerber ver盲u脽ert, sondern in das Privatverm枚gen des bisherigen Betriebsinhabers 眉berf眉hrt, so steht dies der Wertung des Vorgangs als Ver盲u脽erung des ganzen Betriebs nicht entgegen (vgl. BFH- Urteil vom 28.M盲rz 1985 IV R 88/81, BFHE 143, 559, BStBl II 1985, 508, und G盲nger in Hartmann/B枚ttcher/Nissen/Bordewin, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 搂 16 Rz.45 ff.). Werden --wie im Streitfall-- diese Wirtschaftsg眉ter im Zusammenhang mit der Ver盲u脽erung der wesentlichen Betriebsgrundlagen in das Privatverm枚gen des Ver盲u脽erers 眉berf眉hrt, so geh枚rt der sich hierbei ergebende Gewinn in H枚he des Unterschieds zwischen gemeinem Wert und Buchwert des Wirtschaftsguts zum beg眉nstigten Ver盲u脽erungsgewinn. F眉r die Gewerbeertragsteuer ergibt sich hieraus, da脽 auch dieser Gewinn als Teil des durch die Betriebsver盲u脽erung verursachten Gewinns nicht von ihr erfa脽t wird.
4. Im Streitfall ist es allerdings wegen der Fortf眉hrung der Buchwerte durch die R-KG nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven bei den Wirtschaftsg眉tern des Gesellschaftsverm枚gens der Kl盲gerin gekommen. Das FA hat dies zutreffend zum Anla脽 genommen, den Gewinn aus der 脺berf眉hrung des Grundst眉cksteils A-Stra脽e in das Privatverm枚gen der Kommanditistin HF der Besteuerung nach dem Normaltarif zu unterwerfen. Daraus ergibt sich jedoch nicht, da脽 dieser Gewinn auch der Gewerbeertragsteuer unterliegt (vgl. Widmann/Mayer, a.a.O., Rz.7301). Der Grund f眉r die Gew盲hrung der Steuerverg眉nstigungen nach den 搂搂 16, 34 EStG besteht darin, da脽 die zusammengeballte Aufl枚sung der stillen Reserven mit ihren typischen steuererh枚henden Auswirkungen infolge der Tarifprogression eine Milderung der Besteuerung geraten erscheinen l盲脽t (vgl. BFH-Urteile vom 26.September 1968 IV 22/64, BFHE 94, 10, BStBl II 1969, 69; vom 11.August 1971 VIII 13/65, BFHE 104, 48, BStBl II 1972, 270, und vom 19.Februar 1981 IV R 116/77, BFHE 133, 176, BStBl II 1981, 566). Demgegen眉ber liegt der Grund f眉r die --nicht als Steuerverg眉nstigung anzusehende-- Freistellung von Gewinnen aus der Ver盲u脽erung oder Aufgabe des Betriebs (und, wie dargelegt, der Einbringung von Betrieben und Mitunternehmeranteilen) darin, da脽 die 脺bertragung des Betriebs, in die auch die durch sie verursachte 脺berf眉hrung einzelner (nicht wesentlicher) Wirtschaftsg眉ter in das Privatverm枚gen einzubeziehen ist, nicht Gegenstand der Besteuerung nach dem Gewerbeertrag ist. Dieser Grund gilt auch, wenn einkommensteuerrechtlich wegen grunds盲tzlich m枚glicher und auch gehandhabter Buchwertfortf眉hrung ein der Einkommensteuer unterliegender Ver盲u脽erungsgewinn nicht entsteht, bei einzelnen Wirtschaftsg眉tern indes wegen ihres Ausscheidens aus dem Bereich des Betriebsverm枚gens schlechthin eine Aufdeckung der stillen Reserven geboten ist. Hiervon ausgehend unterliegt nach Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Verf眉gung der Oberfinanzdirektion --OFD-- Hannover vom 22.September 1972 S 1978 - 28 - StH 233, Der Betrieb --DB-- 1972, 2186) auch der bei Einbringung eines Betriebs zu Zwischenwerten entstehende Einbringungsgewinn nicht der Gewerbeertragsteuer (ebenso Widmann/Mayer, a.a.O., Rz.7301 und Rz.7898; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und K枚rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19.Aufl., 搂 20 UmwStG Anm.198; Loos, Umwandlungs-Steuergesetz 1969, 2.Aufl., Rz.1215; Carle/Korn, K枚lner Steuerdialog, 1982, 4530, 4538, sowie Urteil des Nieders盲chsischen FG vom 11.Februar 1983, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1983, 511).
5. Die bisherige Rechtsprechung des BFH steht entgegen der Auffassung des FA dieser Rechtsauslegung nicht entgegen. Die Entscheidung des Senats in BFHE 133, 176, BStBl II 1981, 566, da脽 ein bei der Einkommensbesteuerung als laufender Gewinn zu versteuernder Entnahmegewinn entsteht, wenn im Rahmen einer unentgeltlichen Betriebs眉bertragung einzelne Wirtschaftsg眉ter von der 脺bertragung ausgeschlossen werden, beruht zum einen darauf, da脽 es sich bei der unentgeltlichen Betriebs眉bertragung weder um eine Betriebsver盲u脽erung noch um eine Betriebsaufgabe handelt, zum anderen auf der Erw盲gung, da脽 die einkommensteuerrechtlichen Verg眉nstigungen f眉r Betriebsver盲u脽erungs- und Betriebsaufgabegewinne nach ihrem Sinn und Zweck nur gew盲hrt werden k枚nnen, wenn ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang zu einer zusammengedr盲ngten Besteuerung der stillen Reserven f眉hrt. Bei der Einbringung eines Betriebs zu Buchwerten handelt es sich jedoch, wie dargelegt, anders als bei der unentgeltlichen 脺bertragung des Betriebs auf einen Dritten um einen tausch盲hnlichen Vorgang im Sinne einer Betriebsver盲u脽erung. Dieser Vorgang wird, wie ausgef眉hrt, von der Gewerbeertragsteuer nicht erfa脽t, unabh盲ngig davon, ob es einkommensteuerrechtlich zu einer Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven bei allen Wirtschaftsg眉tern oder nur, wie im Streitfall, bei einem einzelnen Wirtschaftsgut des Betriebsverm枚gens kommt. Das FA hat au脽erdem darauf hingewiesen, da脽 nach den Urteilen in BFHE 117, 483, BStBl II 1976, 224, in BFHE 136, 204, BStBl II 1982, 707 und in BFHE 137, 360, BStBl II 1983, 243 Gewinne aus der Ver盲u脽erung oder Aufgabe des Betriebs nicht der Gewerbeertragsteuer unterliegen. In den genannten Entscheidungen wird die Steuerfreiheit dieser Gewinne in der Sache aber stets damit begr眉ndet, da脽 Gegenstand der Gewerbesteuer nur der durch den laufenden Betrieb anfallende Gewinn sei und da脽 hieraus die Steuerfreiheit der Betriebsver盲u脽erungs- und Betriebsaufgabegewinne folge. Dieser Rechtsprechung kann indes nicht entnommen werden, Voraussetzung f眉r die Gewerbesteuerfreiheit eines im Zusammenhang mit einer Betriebsver盲u脽erung entstehenden Gewinns sei stets, da脽 es einkommensteuerrechtlich zu einer Aufdeckung s盲mtlicher stiller Reserven des Betriebsverm枚gens komme.
Die Revision des FA war danach als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen, da das Urteil des FG sich jedenfalls im Ergebnis als zutreffend herausstellt.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 61897 |
BStBl II 1988, 374 |
BFHE 151, 181 |
BFHE 1988, 181 |