听(1) 1Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft (erworbene Gesellschaft) in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (眉bernehmende Gesellschaft) gegen Gew盲hrung neuer Anteile an der 眉bernehmenden Gesellschaft eingebracht (Anteilstausch), hat die 眉bernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile mit dem gemeinen Wert anzusetzen. 2Abweichend von Satz 1 k枚nnen die eingebrachten Anteile auf Antrag mit dem Buchwert oder einem h枚heren Wert, h枚chstens jedoch mit dem gemeinen Wert, angesetzt werden, wenn
听 1. |
die 眉bernehmende Gesellschaft nach der Einbringung auf Grund ihrer Beteiligung einschlie脽lich der eingebrachten Anteile nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen Gesellschaft hat (qualifizierter Anteilstausch) und soweit |
听 2. |
der gemeine Wert von sonstigen Gegenleistungen, die neben den neuen Anteilen gew盲hrt werden, nicht mehr betr盲gt als
听 a) |
25 Prozent des Buchwerts der eingebrachten Anteile oder |
听 b) |
500听000 Euro, h枚chstens jedoch den Buchwert der eingebrachten Anteile. |
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3搂 20 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 4Erh盲lt der Einbringende neben den neuen Gesellschaftsanteilen auch sonstige Gegenleistungen, sind die eingebrachten Anteile abweichend von Satz 2 mindestens mit dem gemeinen Wert der sonstigen Gegenleistungen anzusetzen, wenn dieser den sich nach Satz 2 ergebenden Wert 眉bersteigt.
听(2) 1Der Wert, mit dem die 眉bernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile ansetzt, gilt f眉r den Einbringenden als Ver盲u脽erungspreis der eingebrachten Anteile und als Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile. 2Abweichend von Satz 1 gilt f眉r den Einbringenden der gemeine Wert der eingebrachten Anteile als Ver盲u脽erungspreis und als Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile, wenn f眉r die eingebrachten Anteile nach der Einbringung das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Ver盲u脽erung dieser Anteile ausgeschlossen oder beschr盲nkt ist; dies gilt auch, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Ver盲u脽erung der erhaltenen Anteile ausgeschlossen oder beschr盲nkt ist. 3Auf Antrag gilt in den F盲llen des Satzes 2 unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 der Buchwert oder ein h枚herer Wert, h枚chstens der gemeine Wert, als Ver盲u脽erungspreis der eingebrachten Anteile und als Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile, wenn
听 1. |
das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Ver盲u脽erung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschr盲nkt ist oder |
听 2. |
der Gewinn aus dem Anteilstausch auf Grund Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG nicht besteuert werden darf; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer sp盲teren Ver盲u脽erung der erhaltenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Ver盲u脽erung der Anteile an der erworbenen Gesellschaft zu besteuern gewesen w盲re; 搂 15 Abs. 1a Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. |
4Der Antrag ist sp盲testens bis zur erstmaligen Abgabe der Steuererkl盲rung bei dem f眉r die Besteuerung des Einbringenden zust盲ndigen Finanzamt zu stellen. 5Haben die eingebrachten Anteile beim Einbringenden nicht zu einem Betriebsverm枚gen geh枚rt, treten an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungskosten. 6搂 20 Abs. 3 Satz 3 [Bis 31.12.2024: 搂 20 Abs. 3 Satz 3 und 4] gilt entsprechend.
听(3) 1Auf den beim Anteilstausch entstehenden Ver盲u脽erungsgewinn ist 搂 17 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes nur anzuwenden, wenn der Einbringende eine nat眉rliche Person ist und die 眉bernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile nach Absatz 1 Satz 1 oder in den F盲llen des Absatzes 2 Satz 2 der Einbringende mit dem gemeinen Wert ansetzt; dies gilt f眉r die Anwendung von 搂 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes unter der Voraussetzung, dass eine im Betriebsverm枚gen gehaltene Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft eingebracht wird, die das gesamte Nennkapital der Kapitalgesellschaft umfasst. 2搂 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes findet keine Anwendung.