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Entscheidungsstichwort (Thema)
Ma脽geblicher Zeitpunkt f眉r die Ber眉cksichtigung wertbegr眉ndender Tatsachen; Teilwertzuschreibung bei Fremdw盲hrungsverbindlichkeiten
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Leitsatz (NV)
1. Ma脽geblicher Zeitpunkt f眉r die Ber眉cksichtigung wertbegr眉ndender Tatsachen bei der Bestimmung des Teilwertes ist der Bilanzstichtag.
2. Soweit f眉r die Prognose der zuk眉nftigen Wertentwicklung die Entwicklung des Fremdw盲hrungskurses von Bedeutung ist, stellen 脛nderungen des Kurswertes ebenso wie Entscheidungen wirtschaftlicher oder w盲hrungspolitischer Art wertbegr眉ndende Tatsachen dar und sind deshalb bei der Teilwertbestimmung von Fremdw盲hrungsverbindlichkeiten nur zu ber眉cksichtigen, wenn sie am ma脽geblichen Bilanzstichtag bereits vorlagen.
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Normenkette
EStG 搂听4 Abs. 1 S. 1, 搂搂听5, 6 Abs. 1 Nr.听2 S. 2, Nr.听3; HGB 搂听243 Abs. 3, 搂听244; FGO 搂 118 Abs. 2; AO 搂 162
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Verfahrensgang
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Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts M眉nchen vom 04.05.2017 - 11 K 1190/14 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht M眉nchen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur眉ckverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung 眉ber die Kosten des Verfahrens 眉bertragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Die Kl盲gerin und Revisionsbeklagte (Kl盲gerin) ist eine GmbH & Co. KG. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsverm枚gensvergleich. Kommanditisten der Kl盲gerin sind die beiden durch das Finanzgericht (FG) Beigeladenen.
Rz. 2
Die Kl盲gerin nahm bei der B-Bank ein Darlehen in H枚he von 2.375.850听Schweizer Franken (CHF) f眉r eine Laufzeit vom 29.09.2006 bis 29.09.2016 auf. Zur Zeit der Aufnahme des Darlehens betrug der Wechselkurs 1,5839听CHF听= 1听鈧. Die Darlehenssumme betrug umgerechnet 1.500.000听鈧.
Rz. 3
Zum 31.12.2010 war der Kurswert des CHF gegen眉ber dem Euro erheblich gestiegen; er betrug zu diesem Zeitpunkt 1,25听CHF听= 1听鈧. In ihrer Bilanz auf den 31.12.2010 bewertete die Kl盲gerin die Verbindlichkeit gegen眉ber der B-Bank mit 1,32听CHF听=听1听鈧, dem niedrigsten Wechselkurs zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung der Bilanz, und ermittelte so f眉r das Streitjahr 2010 einen Aufwand in H枚he von 299.886,36听鈧.
Rz. 4
Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) stellte mit Bescheid 眉ber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) f眉r 2010 vom 07.03.2012 unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung f眉r die Kl盲gerin Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb fest; die geltend gemachte Teilwerterh枚hung lehnte er ab, da es sich um keine voraussichtlich dauernde Werterh枚hung handele.
Rz. 5
Die Kl盲gerin legte Einspruch gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 2010 wie auch gegen den Gewerbesteuermessbescheid 2010 ein und erhob am 05.05.2014 (nur) gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 2010 Unt盲tigkeitsklage zum FG. Sie begehrte die Ber眉cksichtigung eines Aufwands aus der Teilwertzuschreibung des Fremdw盲hrungsdarlehens in H枚he von 299.886听鈧 sowie eines Aufwands in H枚he von 29.933听鈧 aus einer Teilwertabschreibung f眉r bestimmte Wertpapiere, die im Streitjahr 2010 zu ihrem Betriebsverm枚gen geh枚rt h盲tten.
Rz. 6
Das FA wies mit Einspruchsentscheidung vom 03.07.2014 die Einspr眉che gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 2010 sowie gegen den Gewerbesteuermessbescheid 2010 als unbegr眉ndet zur眉ck.
Rz. 7
Mit Urteil vom 04.05.2017听- 11听K听1190/14 盲nderte das FG sowohl den Gewinnfeststellungsbescheid 2010 als auch den Gewerbesteuermessbescheid 2010 dahingehend, dass "die Besteuerungsgrundlagen unter Ber眉cksichtigung einer Teilwertzuschreibung aus dem Eurokredit in H枚he von 299.886听鈧, einer Erfassung des 脺bertragungsanspruchs hinsichtlich [n盲her bezeichneter] Aktien... in H枚he von 鈥μ偓 und als Ausgleich einer 2009 zu Unrecht vorgenommenen Teilwertabschreibung von 鈥μ鼸uro ge盲ndert und Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb von 鈥μ鼸uro bzw. ein entsprechender Gewerbesteuermessbetrag festgestellt und auf beide Gesellschafter verteilt werden". Im 脺brigen wies es die Klage ab.
Rz. 8
Zur Begr眉ndung f眉hrte das FG aus, dass die Teilwerterh枚hung der Verbindlichkeit anzuerkennen sei, da die Kurserh枚hung des CHF gegen眉ber dem Euro voraussichtlich dauerhaft gewesen sei. Die Schweizerische Nationalbank habe am 15.01.2015 die zuvor eingef眉hrte Wechselkursanbindung des CHF an den Euro aufgehoben, wodurch der CHF noch mehr in Richtung auf eine Parit盲t mit dem Euro zu bewerten gewesen sei. Aus dem tats盲chlichen Geschehen bis zur R眉ckzahlung des Darlehens im Jahr 2016 werde schlie脽lich die Annahme widerlegt, dass sich Wertschwankungen bei l盲ngerfristigen Darlehen ausglichen. Entgegen der Auffassung des FA sei der Verlust aus der Teilwertzuschreibung der Verbindlichkeit auch nicht nach 搂听15 Abs.听4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) lediglich beschr盲nkt verrechenbar, denn es liege kein Termingesch盲ft vor, das auf einen Differenzausgleich gerichtet sei. Die geltend gemachte Teilwertabschreibung auf Wertpapiere scheide aus. Mit dem Aufwand aus der Teilwertzuschreibung des Eurokredits seien allerdings ein 脺bertragungsanspruch der Kl盲gerin gegen die Beigeladenen f眉r [n盲her bezeichnete] Aktien in H枚he der Anschaffungskosten von 鈥μ偓 sowie eine im Vorjahr unzutreffend erfolgte Teilwertberichtigung f眉r 眉bertragene Wertpapiere in H枚he von 鈥μ偓 zu verrechnen. Neben dem Gewinnfeststellungsbescheid 2010 sei auch der Gewerbesteuermessbescheid 2010 entsprechend zu 盲ndern.
Rz. 9
Das FA r眉gt mit seiner Revision die Verletzung von Bundesrecht. Das FG habe 搂听96 Abs.听1 Satz听2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verletzt, da es 眉ber den Gewerbesteuermessbescheid 2010 entschieden habe, obwohl dieser nicht Gegenstand des Klageverfahrens gewesen sei. Weiterhin habe das FG die Teilwertzuschreibung der Darlehensverbindlichkeit unter Verletzung von 搂听6 Abs.听1 Nr.听3 Satz听1, Nr.听2 Satz听2 EStG bejaht. Zum Bilanzstichtag 31.12.2010 habe keine voraussichtlich dauernde Werterh枚hung der Verbindlichkeit vorgelegen.
Rz. 10
Das FA beantragt sinngem盲脽, das Urteil des FG M眉nchen vom 04.05.2017听- 11听K听1190/14 aufzuheben und die Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid f眉r 2010 vom 07.03.2012, hilfsweise auch eine Klage gegen den Gewerbesteuermessbescheid 2010, abzuweisen.
Rz. 11
Die Kl盲gerin beantragt sinngem盲脽, das Urteil des FG aufzuheben, soweit es den Gewerbesteuermessbescheid 2010 vom 07.03.2012 betrifft, und die Revision im 脺brigen zur眉ckzuweisen.
Rz. 12
Das FG habe nicht 眉ber den Gewerbesteuermessbescheid 2010 entscheiden d眉rfen, da dieser nicht Gegenstand des Klageverfahrens gewesen sei. In der Sache habe das FG jedoch zutreffend die Teilwertzuschreibung auf die Fremdw盲hrungsverbindlichkeit bejaht.
Rz. 13
Die Beigeladenen haben sich zur Sache nicht ge盲u脽ert.
Rz. 14
Die Kl盲gerin, die Beigeladenen und das FA haben auf die Durchf眉hrung einer m眉ndlichen Verhandlung verzichtet.
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Rz. 15
II. Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur Zur眉ckverweisung der Sache an das FG nach 搂听126 Abs.听3 Satz听1 Nr.听2 FGO. Das FG hat rechtsfehlerhaft 眉ber einen Bescheid entschieden, der nicht Gegenstand des Klageverfahrens war (dazu 1.). Weiterhin hat das FG seiner Entscheidung zur Teilwertzuschreibung auf die Fremdw盲hrungsverbindlichkeit unzutreffende Rechtsgrunds盲tze zugrunde gelegt (dazu 2.). Die Sache ist mangels Spruchreife an das FG zur眉ckzuverweisen (dazu 3.).
Rz. 16
1. Das Urteil ist aufzuheben, soweit es auch 眉ber den Gewerbesteuermessbescheid 2010 entschieden hat. Insoweit ist das FG 眉ber das Klagebegehren hinausgegangen und hat damit 搂听96 Abs.听1 Satz听2 FGO verletzt.
Rz. 17
a) Nach 搂听96 Abs.听1 Satz听2 FGO darf das Gericht 眉ber das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Antr盲ge nicht gebunden. Das Gericht darf demnach dem Kl盲ger nicht etwas zusprechen, das dieser nicht beantragt hat. Es darf auch nicht 眉ber etwas anderes entscheiden, als der Kl盲ger durch seinen Antrag begehrt und zur Entscheidung gestellt hat. Ma脽geblich f眉r das Begehren des Kl盲gers ist in der Regel alleine der in der m眉ndlichen Verhandlung gestellte Antrag (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 04.09.2008听- IV听R听1/07, BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335, unter II.3.a [Rz听38], und BFH-Beschluss vom 17.07.2019听- II听B听31/18).
Rz. 18
b) Im Streitfall hat die Kl盲gerin in der m眉ndlichen Verhandlung vor dem FG am 04.05.2017 lediglich die 脛nderung des Gewinnfeststellungsbescheids 2010 beantragt. Auch aus ihrem sonstigen Vorbringen ergibt sich nicht, dass auch der Gewerbesteuermessbescheid 2010 angefochten werden sollte. Das FG hat deshalb 搂听96 Abs.听1 Satz听2 FGO verletzt, indem es auch 眉ber den Gewerbesteuermessbescheid 2010 entschieden hat. Insoweit ist sein Urteil aufzuheben.
Rz. 19
2. Das Urteil ist auch aufzuheben, soweit es die Gewinnfeststellung 2010 betrifft. Insoweit hat das FG seiner Entscheidung zur Teilwertzuschreibung auf die Fremdw盲hrungsverbindlichkeit unzutreffende Rechtsgrunds盲tze zugrunde gelegt.
Rz. 20
a) Nach 搂听4 Abs.听1, 搂听5 EStG hat die Kl盲gerin, die ihren Gewinn durch Betriebsverm枚gensvergleich ermittelt, in ihrer Bilanz die ihrem Betriebsverm枚gen zuzurechnenden Wirtschaftsg眉ter mit den sich aus 搂听6 EStG ergebenden Werten anzusetzen (vgl. 搂听5 Abs.听6 EStG).
Rz. 21
骋别尘盲脽 搂听6 Abs.听1 Nr.听3 EStG sind Verbindlichkeiten unter sinngem盲脽er Anwendung der Regelung des 搂听6 Abs.听1 Nr.听2 EStG anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5听% abzuzinsen. Ausgenommen von der Abzinsung sind solche Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zw枚lf Monate betr盲gt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.
Rz. 22
Es geh枚rt zu den Grunds盲tzen ordnungsgem盲脽er Buchf眉hrung nach 搂听5 Abs.听1 Satz听1 EStG, dass alle Bilanzposten nach 搂听244 des Handelsgesetzbuchs (HGB) in Euro anzusetzen sind (Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 40.听Aufl., 搂听5 Rz听82; Reddig in Kirchhof/Seer, EStG, 20.听Aufl., 搂听5 Rz听44; vgl. BFH-Beschluss vom 16.12.2008听- I听B 44/08, BFH/NV 2009, 940, unter II.1.b听aa [Rz听12], zur Gewinnermittlung der inl盲ndischen Betriebsst盲tte einer ausl盲ndischen Gesellschaft). Ist eine zu passivierende Verbindlichkeit in einer Fremdw盲hrung zu erf眉llen, so muss in der Bilanz daher eine Umrechnung in Euro erfolgen.
Rz. 23
Fremdw盲hrungsverbindlichkeiten sind danach grunds盲tzlich mit dem R眉ckzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Wechselkurs der Fremdw盲hrung --dem Preis einer Einheit der betreffenden ausl盲ndischen W盲hrung in Euro-- im Zeitpunkt der Aufnahme (Einstandskurs) des betreffenden Darlehens ergibt (vgl. BFH-Urteile vom 23.04.2009听- IV听R听62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, unter II.1.b [Rz听19], und vom 04.02.2014听- I听R 53/12, Rz听11).
Rz. 24
b) Der R眉ckzahlungsbetrag 盲ndert sich jedoch, wenn sich der Wechselkurs der W盲hrung, die einer Fremdw盲hrungsverbindlichkeit zugrunde liegt, 盲ndert. Erh枚ht sich der Wechselkurs, so erh枚ht sich auch der R眉ckzahlungsbetrag und damit auch der Teilwert der Verbindlichkeit (BFH-Urteil in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, unter II.1.c [Rz听20]).
Rz. 25
Mit dem (h枚heren) Teilwert kann eine Verbindlichkeit nach 搂听6 Abs.听1 Nr.听3 EStG in entsprechender Anwendung des 搂听6 Abs.听1 Nr.听2 Satz听2 EStG angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertver盲nderung h枚her ist als der urspr眉ngliche R眉ckzahlungsbetrag.
Rz. 26
c) Die vorzunehmende Prognoseentscheidung 眉ber Umfang und Dauer der Wertminderung bzw. -erh枚hung ist Teil der Ermittlung des Teilwertes. Dabei handelt es sich um eine Sch盲tzung nach 搂听162 der Abgabenordnung (AO), die zu den Tatsachenfeststellungen des FG i.S. von 搂听118 Abs.听2 FGO geh枚rt und daher revisionsrechtlich nur daraufhin 眉berpr眉ft werden kann, ob sie dem Grunde nach zul盲ssig war, in verfahrensfehlerfreier Weise zustande gekommen ist und nicht gegen anerkannte Sch盲tzungsgrunds盲tze, Denkgesetze und allgemeine Erfahrungss盲tze verst枚脽t (st盲ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 16.12.2015听- IV听R听18/12, BFHE 252, 408, BStBl II 2016, 346, Rz听30, und vom 12.03.2020听- IV听R听9/17, BFHE 268, 319, BStBl II 2021, 226, Rz听34).
Rz. 27
Kann das FG die tats盲chlichen Voraussetzungen f眉r das Vorliegen einer geltend gemachten Teilwertabschreibung nicht feststellen, so trifft den Steuerpflichtigen nach allgemeinen Grunds盲tzen hierf眉r die Feststellungslast (z.B. BFH-Urteile in BFHE 252, 408, BStBl II 2016, 346, Rz听40, und vom 15.01.2019听- X听R 34/17, Rz听81). Dies gilt in gleichem Ma脽e f眉r die Teilwertzuschreibung von Verbindlichkeiten.
Rz. 28
d) Ma脽geblicher Zeitpunkt f眉r die Ber眉cksichtigung wertbegr眉ndender Tatsachen ist der Bilanzstichtag. Als "werterhellend" sind dar眉ber hinaus Tatsachen f眉r die Bilanz zu ber眉cksichtigen, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und erst nach dem Bilanzstichtag, aber bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Bilanz aufgestellt wurde --l盲ngstens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bilanz nach ordnungsgem盲脽em Gesch盲ftsgang (搂听243 Abs.听3 HGB) aufzustellen gewesen w盲re-- bekannt oder erkennbar wurden (vgl. BFH-Urteile vom 30.03.2017听- IV听R听9/15, BFHE 258, 44, BStBl II 2017, 896, Rz听28, und vom 15.09.2004听- I听R听5/04, BFHE 208, 116, BStBl II 2009, 100, unter II.7.b [Rz听38]).
Rz. 29
Wird der Teilwert auf der Grundlage eines Kurswertes ermittelt, so stellen eingetretene Kurs盲nderungen wertbegr眉ndende, nicht lediglich werterhellende Umst盲nde dar; sie sind also nur bis zum Bilanzstichtag zu ber眉cksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 21.09.2011听- I听R听89/10, BFHE 235, 263, BStBl II 2014, 612, Rz听19). Soweit Entscheidungen wirtschaftlicher oder w盲hrungspolitischer Art f眉r die Prognose zuk眉nftiger Kursentwicklungen von Bedeutung sind, stellen auch sie wertbegr眉ndende Tatsachen dar und k枚nnen deshalb ebenfalls nur ber眉cksichtigt werden, soweit sie bereits am ma脽geblichen Bilanzstichtag vorlagen (so etwa auch Neufang/Sch盲fer, Der Steuerberater 2016, 128, 130; Zwirner/Petersen, Der Betrieb 2015, 631; Korn/Strahl in Korn, 搂听6 EStG Rz听203, dazu, dass die Entscheidung der Schweizerischen Nationalbank zur Beendigung von Euro-St眉tzungsk盲ufen am 15.01.2015 wertbegr眉ndend ist).
Rz. 30
e) Das Urteil des FG ist aufzuheben, da es in entscheidungserheblicher Weise auf anderen Grunds盲tzen beruht.
Rz. 31
Das FG hat die Teilwertzuschreibung auf die Fremdw盲hrungsverbindlichkeit mit der Begr眉ndung f眉r berechtigt gehalten, dass eine dauernde Werterh枚hung vorgelegen habe. Dies ergebe sich aus den bis zur Darlehensr眉ckzahlung im Jahr 2016 eingetretenen Tatsachen, namentlich der Entscheidung der Schweizerischen Nationalbank vom 15.01.2015, die Wechselkursanbindung des CHF an den Euro aufzugeben.
Rz. 32
Damit hat das FG verkannt, dass bei der Entscheidung, ob am ma脽geblichen Bilanzstichtag die Voraussetzungen einer voraussichtlich dauernden Werterh枚hung vorliegen, nur auf wertbegr眉ndende Umst盲nde abzustellen ist, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv gegeben sind. Da es sich bei der Entscheidung der Schweizerischen Nationalbank vom 15.01.2015 wie auch bei der tats盲chlichen Entwicklung des Wechselkurses zwischen CHF und Euro vom Bilanzstichtag bis zum Jahr 2016 um wertbegr眉ndende Umst盲nde handelt, die erst nach dem hier ma脽geblichen Bilanzstichtag (31.12.2010) eingetreten sind, h盲tte das FG seine Entscheidung im Streitfall nicht auf diese Umst盲nde st眉tzen d眉rfen. Sein Urteil war daher aufzuheben.
Rz. 33
3. Die Sache ist nicht spruchreif. Denn das FG hat bislang keine Feststellungen zu wertbegr眉ndenden Umst盲nden getroffen, die bereits am Bilanzstichtag 31.12.2010 vorlagen.
Rz. 34
4.听a) Bei seiner erneuten Entscheidung wird das FG zu pr眉fen haben, ob aufgrund wertbegr眉ndender Tatsachen, die bereits am Bilanzstichtag 31.12.2010 vorgelegen haben, von einer voraussichtlich dauernden Werterh枚hung der streitbefangenen Fremdw盲hrungsverbindlichkeit auszugehen war.
Rz. 35
aa) Dabei muss es zum einen ber眉cksichtigen, dass die Frage, ob bei Fremdw盲hrungsverbindlichkeiten eine Ver盲nderung des Wechselkurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauernde Wert盲nderung darstellt, ma脽geblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit abh盲ngt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778).
Rz. 36
(1) F眉r langfristige Fremdw盲hrungsverbindlichkeiten, deren Restlaufzeit zum ma脽geblichen Bilanzstichtag noch mindestens zehn Jahre betr盲gt, ist bereits entschieden, dass nicht jede Kursver盲nderung als dauerhafte Wert盲nderung anzusehen ist. Denn es kann grunds盲tzlich davon ausgegangen werden, dass sich entstandene W盲hrungsschwankungen in der vorhandenen Restlaufzeit ausgleichen (BFH-Urteil in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, unter II.1.d [Rz听21听ff.]).
Rz. 37
(2) Inwieweit dies auch f眉r Darlehen gilt, deren Restlaufzeit --wie im Streitfall-- am Bilanzstichtag weniger als zehn Jahre betr盲gt, ist h枚chstrichterlich noch nicht entschieden. Jedenfalls ist bei der erforderlichen Prognoseentscheidung die bisherige Entwicklung des Wechselkurses zu ber眉cksichtigen, um auszuschlie脽en, dass sich die eingetretene Kurs盲nderung noch im Rahmen der 眉blichen W盲hrungsschwankungen zwischen dem Euro und der betroffenen Fremdw盲hrung h盲lt; hierzu wird vorrangig der vergangene Zeitraum zu w眉rdigen sein, der der Restlaufzeit des Darlehens am Bilanzstichtag entspricht. Um das f眉r die "voraussichtlich dauernde Wert盲nderung" erforderliche prognostische Element abzubilden, ist es zudem erforderlich, die zu erwartende wirtschaftliche oder w盲hrungspolitische Situation zwischen dem Euro-Raum und der betreffenden Fremdw盲hrungszone aus der Sicht des Bilanzstichtages zu w眉rdigen. Dabei werden die Anforderungen an die Stichhaltigkeit der Prognose bei k眉rzerer Restlaufzeit regelm盲脽ig sinken. Schlie脽lich ist auch zu ber眉cksichtigen, dass das --auch f眉r Verbindlichkeiten geltende-- Wertaufholungsgebot in 搂听6 Abs.听1 Nr.听1 Satz听4, Nr.听2 Satz听3, Nr.听3 EStG gew盲hrleistet, dass Wert盲nderungen aufgrund von Prognosen, die sich im Nachhinein als unzutreffend erweisen, im Folgejahr durch Wertaufholung wieder korrigiert werden.
Rz. 38
bb) Zudem muss das FG ber眉cksichtigen, dass eine Berechtigung zur Teilwertzuschreibung wegen voraussichtlich dauernder Werterh枚hung von Verbindlichkeiten aus Fremdw盲hrungsdarlehen unabh盲ngig von der Dauer der Restlaufzeit besteht, wenn sich der Euro-Wert gegen眉ber der Fremdw盲hrung aufgrund einer fundamentalen 脛nderung der wirtschaftlichen oder w盲hrungspolitischen Daten der beteiligten W盲hrungsr盲ume gemindert hat (hierzu ausf眉hrlich BFH-Urteil vom heutigen Tag IV听R听18/18, zur amtlichen Ver枚ffentlichung vorgesehen).
Rz. 39
b) Bei seiner erneuten Entscheidung wird das FG ferner zu ber眉cksichtigen haben, dass es bislang an einer nachvollziehbaren Begr眉ndung f眉r die von ihm vorgenommenen Gegenrechnungen fehlt.
Rz. 40
c) Schlie脽lich weist der Senat darauf hin, dass das Vorliegen von Eink眉nften aus Termingesch盲ften i.S. von 搂听15 Abs.听4 Satz听3 EStG nicht Gegenstand des Verfahrens ist. 脺ber eine solche Frage ist nach 搂听180 Abs.听1 Satz听1 Nr.听2 Buchst.听a AO im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung durch eine selbst盲ndige Feststellung zu entscheiden (BFH-Urteil vom 28.04.2016听- IV听R听20/13, BFHE 253, 260, BStBl II 2016, 739, Rz听8). Eine solche Feststellung ist hier jedoch nicht getroffen worden.
Rz. 41
5. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听143 Abs.听2 FGO.
Rz. 42
6. Die Entscheidung ergeht nach 搂听121 Satz听1 i.V.m. 搂听90 Abs.听2 FGO mit Einverst盲ndnis der Beteiligten ohne m眉ndliche Verhandlung.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 14833506 |
BFH/NV 2021, 1483 |