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Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilwertzuschreibung von Fremdw盲hrungsverbindlichkeiten bei fundamentaler 脛nderung der wirtschaftlichen oder w盲hrungspolitischen Daten
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Leitsatz (amtlich)
1. Eine Teilwertzuschreibung wegen voraussichtlich dauernder Werterh枚hung von Verbindlichkeiten aus Fremdw盲hrungsdarlehen ist zul盲ssig, wenn der Euro-Wert gegen眉ber der Fremdw盲hrung aufgrund einer fundamentalen 脛nderung der wirtschaftlichen oder w盲hrungspolitischen Daten der beteiligten W盲hrungsr盲ume gesunken ist.
2. Eine solche 脛nderung ist anzunehmen, wenn sich die Verh盲ltnisse zwischen den betroffenen W盲hrungsr盲umen aus Sicht des Bilanzstichtages so au脽erordentlich und nachhaltig ge盲ndert haben, dass nicht angenommen werden kann, der Wechselkurs zu dem Zeitpunkt der Eingehung der Verbindlichkeit werde sich ohne Weiteres wieder einstellen.
3. Dies gilt f眉r alle Fremdw盲hrungsdarlehen, d.h. unabh盲ngig davon, ob es sich um ein Darlehen mit unbestimmter oder mit bestimmter Restlaufzeit handelt und ob die Restlaufzeit mindestens zehn Jahre oder weniger betr盲gt.
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Normenkette
EStG 搂听4 Abs. 1 S. 1, 搂搂听5, 6 Abs. 1 Nr.听2 S. 2, Nr.听3; HGB 搂听243 Abs. 3, 搂听244; FGO 搂 118 Abs. 2; AO 搂 162
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Verfahrensgang
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Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W眉rttemberg, Au脽ensenate Freiburg, vom 16.05.2018 - 2 K 3880/16 wird als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Die Kl盲gerin und Revisionsbeklagte (Kl盲gerin) ist eine GmbH & Co. KG. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsverm枚gensvergleich.
Rz. 2
Am 21.12.1999 nahm die Kl盲gerin bei der A-Bank ein Fremdw盲hrungsdarlehen in Schweizer Franken (CHF) im Wert von 1听Mio.听DM (=听511.291,88听鈧) auf. Dies entsprach einem Auszahlungsbetrag von 821.240听CHF. Am 29.08.2006 nahm die Kl盲gerin zur Umschuldung dieses Darlehens 眉ber 821.240听CHF bei der B-Bank in selbiger H枚he ein (neues) Fremdw盲hrungsdarlehen in CHF auf. Nach dem Umrechnungskurs dieses Tages betrug der R眉ckzahlungsbetrag 520.140听鈧.
Rz. 3
Eine Zinsbindung wurde zun盲chst bis 28.08.2007 vereinbart. Danach sollte, bei Fehlen einer speziellen Abrede zur Zinsbindung, f眉r jeweils drei Monate ein Zinssatz in Abh盲ngigkeit von dem Drei-Monats-Libor gelten. Eine K眉ndigung war f眉r beide Seiten mit einer Frist von sieben Bankarbeitstagen zum Ende einer vereinbarten Zinsbindung oder bei Verzinsung nach dem Drei-Monats-Libor zum Ende jeder Zinsperiode zul盲ssig. In einer weiteren Vereinbarung vom 29.08.2008 wurde der Zinssatz f眉r f眉nf Jahre bis zum 30.08.2013 auf 4,8听% festgeschrieben. Eine Tilgung war erst zum Ende der Laufzeit vorgesehen.
Rz. 4
Zum 31.12.2010 war der Kurswert des CHF gegen眉ber dem Euro erheblich gestiegen. Ausgehend von einem Kurswert von 1听鈧= ca.听1,24645听CHF bewertete die Kl盲gerin die Fremdw盲hrungsverbindlichkeit gegen眉ber der B-Bank in ihrer zum 31.12.2010 aufgestellten Handelsbilanz daher mit 658.863,17听鈧. In ihrer Feststellungserkl盲rung f眉r das Jahr 2010 bewertete sie sie dagegen mit 639.033听鈧 (1听鈧= ca.听1,28513听CHF), da sie davon ausging, dass es sich bei der Wert盲nderung zwischen dem Bilanzstichtag 31.12.2010 und dem Tag der Erstellung der Handelsbilanz (28.04.2011) um einen werterhellenden Umstand handele.
Rz. 5
Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) folgte mit Bescheid vom 17.07.2012 眉ber die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) f眉r 2010 zun盲chst der Feststellungserkl盲rung der Kl盲gerin und nahm unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung eine entsprechende Feststellung vor. Nach einer bei der Kl盲gerin durchgef眉hrten Au脽enpr眉fung gelangte der Pr眉fer jedoch zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen einer Teilwertzuschreibung f眉r das Fremdw盲hrungsdarlehen nicht gegeben seien. Er ging deshalb f眉r die steuerrechtliche Betrachtung zum Bilanzstichtag 31.12.2010 davon aus, dass das Fremdw盲hrungsdarlehen nur mit dem urspr眉nglichen Wert vom 21.12.1999 in H枚he von 511.292听鈧 fortzuf眉hren sei. Das FA folgte dieser Auffassung und 盲nderte am 12.08.2015 den Gewinnfeststellungsbescheid 2010 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachpr眉fung entsprechend.
Rz. 6
In dem hiergegen gef眉hrten Einspruchsverfahren begr眉ndete die Kl盲gerin die Zuschreibung des Wertes f眉r das Fremdw盲hrungsdarlehen mit der wirtschaftlichen Entwicklung in der Eurozone seit dem Jahr 2008, die zu einer nachhaltigen Erh枚hung des Wertes des CHF gegen眉ber dem Euro gef眉hrt habe. Das FA half mit Einspruchsentscheidung vom 24.11.2016 dem Einspruch teilweise ab. Da es im Anschluss an ein von der Kl盲gerin durchgef眉hrtes finanzgerichtliches Verfahren des vorl盲ufigen Rechtsschutzes (Aktenzeichen des Finanzgerichts --FG-- 2听V听2763/15) davon ausging, dass zwischen den Darlehen aus den Jahren 1999 und 2006 kein Zusammenhang bestehe und der ma脽gebliche Stichtag f眉r die Bewertung des Darlehens daher der 29.08.2006 sei, bewertete es die Fremdw盲hrungsverbindlichkeit mit dem Kurswert dieses Tages in H枚he von 520.140听鈧. Im 脺brigen wies es den Einspruch als unbegr眉ndet zur眉ck.
Rz. 7
Mit ihrer zum FG erhobenen Klage verfolgte die Kl盲gerin ihr Ziel weiter, eine Teilwertzuschreibung der Verbindlichkeit aus dem Fremdw盲hrungsdarlehen zu erreichen.
Rz. 8
Das FG gab der Klage mit Urteil vom 16.05.2018听- 2听K听3880/16 statt. Ausgehend von einem Kurswert zum Bilanzstichtag 31.12.2010 von 1,2504听CHF听= 1听鈧 ber眉cksichtigte es eine Teilwertzuschreibung der Fremdw盲hrungsverbindlichkeit auf 656.782,21听鈧 und 盲nderte den Gewinnfeststellungsbescheid 2010 entsprechend.
Rz. 9
Zur Begr眉ndung f眉hrte das FG aus, dass wegen der k眉rzeren Restlaufzeit des streitigen Fremdw盲hrungsdarlehens von am Bilanzstichtag weniger als vier Jahren nicht die strengen Anforderungen an eine Teilwertzuschreibung f眉r langfristig gew盲hrte Darlehen Anwendung f盲nden. Eine Teilwertzuschreibung sei bei einem solchen Darlehen bereits m枚glich, wenn, wie im Streitfall, die Kursschwankung eine Grenze von 20听% f眉r den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von 10听% f眉r zwei aufeinanderfolgende Stichtage 眉berschreite.
Rz. 10
Selbst wenn man aber von einem langfristigen Fremdw盲hrungsdarlehen ausgehe, habe eine voraussichtlich dauernde Werterh枚hung zum Bilanzstichtag vorgelegen. Denn dem Wechselkursverlust des Euro gegen眉ber dem CHF habe wegen der Schuldenkrise in mehreren Mitgliedstaaten des Euro-W盲hrungsraums und der deshalb ergriffenen St眉tzungsma脽nahmen von enormem Ausma脽 eine fundamentale 脛nderung der Wirtschaftsdaten zugrunde gelegen, die ungeachtet etwaiger Laufzeiten eine Teilwertzuschreibung rechtfertige.
Rz. 11
Das FG stellte weiter fest, dass die 16听Mitgliedstaaten der Europ盲ischen Union (EU), deren gemeinsame W盲hrung der Euro ist (sog. Euro-Gruppe), im Streitjahr (2010) verschiedene Ma脽nahmen zur St眉tzung einiger ihrer zum Teil erheblich verschuldeten Mitgliedstaaten ergriffen h盲tten. Zun盲chst sei ein Hilfspaket f眉r einen Gesamtfinanzierungsbedarf von 110听Mrd.听鈧 f眉r den Mitgliedstaat Griechenland beschlossen worden. Bei einem Sondergipfel der Euro-Gruppe im Mai 2010 sei zudem ein europ盲ischer Stabilisierungsmechanismus (sog. Euro-Rettungsschirm) mit einem Volumen von 750听Mrd.听鈧 installiert worden, da auch weitere Mitgliedstaaten auf dem Finanzmarkt unter Druck geraten seien. Am 28.11.2010 h盲tten die Finanzminister der Euro-Gruppe zudem finanzielle Hilfen f眉r den Mitgliedstaat Irland bewilligt. Zum Jahresende 2010 h盲tten die Staaten der Euro-Gruppe schlie脽lich 眉ber die Errichtung eines dauerhaften europ盲ischen Stabilit盲tsmechanismus zur Wahrung ihrer Finanzstabilit盲t verhandelt. Ein vorsichtiger Kaufmann habe deshalb am Bilanzstichtag 31.12.2010 vom Vorliegen oder unmittelbaren Bevorstehen einer W盲hrungskrise ausgehen und damit eine fundamentale Ver盲nderung der Wirtschaftsdaten annehmen k枚nnen.
Rz. 12
Mit seiner Revision r眉gt das FA die Verletzung des 搂听6 Abs.听1 Nr.听3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Rz. 13
Das FG habe unzutreffend beurteilt, wann eine voraussichtlich dauernde Erh枚hung des Kurswertes vorliege. Der Kurswert m眉sse hierf眉r 眉ber einen l盲ngeren Zeitraum betrachtet werden, nicht nur am Bilanzstichtag.
Rz. 14
Auch die von dem FG hilfsweise bejahte fundamentale Ver盲nderung der wirtschaftlichen, finanzpolitischen Daten liege nicht vor. Die Euro- und Finanzkrise habe nicht schon zum Bilanzstichtag 31.12.2010 zu einer fundamentalen Ver盲nderung des Kursverh盲ltnisses gef眉hrt, sondern erst im Folgejahr am 06.09.2011, als die Schweizerische Nationalbank einen Mindestkurs f眉r den CHF im Verh盲ltnis zum Euro festgelegt habe.
Rz. 15
Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Rz. 16
Die Kl盲gerin beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
Rz. 17
Sie verteidigt das FG-Urteil.
Rz. 18
Die Kl盲gerin und das FA haben auf die Durchf眉hrung einer m眉ndlichen Verhandlung verzichtet.
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Rz. 19
II. Die Revision ist nach 搂听126 Abs.听2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
Rz. 20
1. Das FG hat zu Recht die geltend gemachte Teilwertzuschreibung anerkannt.
Rz. 21
a) Nach 搂听4 Abs.听1, 搂听5 EStG hat die Kl盲gerin, die ihren Gewinn durch Betriebsverm枚gensvergleich ermittelt, in ihrer Bilanz die ihrem Betriebsverm枚gen zuzurechnenden Wirtschaftsg眉ter mit den sich aus 搂听6 EStG ergebenden Werten anzusetzen (vgl. 搂听5 Abs.听6 EStG).
Rz. 22
骋别尘盲脽 搂听6 Abs.听1 Nr.听3 EStG sind Verbindlichkeiten unter sinngem盲脽er Anwendung der Regelung des 搂听6 Abs.听1 Nr.听2 EStG anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5听% abzuzinsen. Ausgenommen von der Abzinsung sind solche Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zw枚lf Monate betr盲gt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.
Rz. 23
Es geh枚rt zu den Grunds盲tzen ordnungsgem盲脽er Buchf眉hrung nach 搂听5 Abs.听1 Satz听1 EStG, dass alle Bilanzposten nach 搂听244 des Handelsgesetzbuchs (HGB) in Euro anzusetzen sind (Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 40.听Aufl., 搂听5 Rz听82; Reddig in Kirchhof/Seer, EStG, 20.听Aufl., 搂听5 Rz听44; vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16.12.2008听- I听B 44/08, BFH/NV 2009, 940, unter II.1.b听aa [Rz听12], zur Gewinnermittlung der inl盲ndischen Betriebsst盲tte einer ausl盲ndischen Gesellschaft). Ist eine zu passivierende Verbindlichkeit in einer Fremdw盲hrung zu erf眉llen, so muss in der Bilanz daher eine Umrechnung in Euro erfolgen.
Rz. 24
Fremdw盲hrungsverbindlichkeiten sind danach grunds盲tzlich mit dem R眉ckzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Wechselkurs der Fremdw盲hrung --dem Preis einer Einheit der betreffenden ausl盲ndischen W盲hrung in Euro-- im Zeitpunkt der Aufnahme (Einstandskurs) des betreffenden Darlehens ergibt (vgl. BFH-Urteile vom 23.04.2009听- IV听R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, unter II.1.b [Rz听19], und vom 04.02.2014听- I听R 53/12, Rz听11).
Rz. 25
b) Der R眉ckzahlungsbetrag 盲ndert sich jedoch, wenn sich der Wechselkurs der W盲hrung, die einer Fremdw盲hrungsverbindlichkeit zugrunde liegt, 盲ndert. Erh枚ht sich der Wechselkurs, so erh枚ht sich auch der R眉ckzahlungsbetrag und damit auch der Teilwert der Verbindlichkeit (BFH-Urteil in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, unter II.1.c [Rz听20]).
Rz. 26
Mit dem (h枚heren) Teilwert kann eine Verbindlichkeit nach 搂听6 Abs.听1 Nr.听3 EStG in entsprechender Anwendung des 搂听6 Abs.听1 Nr.听2 Satz听2 EStG angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertver盲nderung h枚her ist als der urspr眉ngliche R眉ckzahlungsbetrag.
Rz. 27
aa) Entsprechend einer voraussichtlich dauernden Wertminderung bei Wirtschaftsg眉tern des Aktivverm枚gens ist eine voraussichtlich dauernde Werterh枚hung von Verbindlichkeiten dann anzunehmen, wenn deren Teilwert nachhaltig 眉ber den Buchwert gestiegen ist. Das ist der Fall, wenn aus der Sicht des Bilanzstichtages aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Werterh枚hung gerechnet werden muss. Erforderlich ist, dass aus Sicht des Bilanzstichtages mehr Gr眉nde f眉r ein Andauern der Werterh枚hung sprechen als dagegen. Ob bei Fremdw盲hrungsverbindlichkeiten eine Ver盲nderung des Wechselkurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauernde Wert盲nderung darstellt, h盲ngt ma脽geblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab. F眉r langfristige Fremdw盲hrungsverbindlichkeiten, deren Restlaufzeit zum ma脽geblichen Bilanzstichtag noch mindestens zehn Jahre betr盲gt, ist bereits entschieden, dass danach nicht jede Kursver盲nderung als dauerhafte Wert盲nderung anzusehen ist. Denn es kann grunds盲tzlich davon ausgegangen werden, dass sich entstandene W盲hrungsschwankungen in der vorhandenen Restlaufzeit ausgleichen (BFH-Urteil in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, unter II.1.d [Rz听21听ff.]).
Rz. 28
bb) Liegen allerdings Tatsachen vor, die eine dauerhafte Ver盲nderung der Wechselkurse begr眉nden, so kann dies eine Teilwertzuschreibung auch bei langfristigen Fremdw盲hrungsverbindlichkeiten rechtfertigen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, unter II.1.d听dd [Rz听31]).
Rz. 29
(1) Entgegen der Auffassung des FG ist dies allerdings nicht bereits dann der Fall, wenn die Kursschwankung eine Grenze von 20听% f眉r den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von jeweils 10听% f眉r zwei aufeinanderfolgende Stichtage 眉berschreitet (ebenso FG Baden-W眉rttemberg, Urteil vom 11.07.2017听- 5听K听1091/15, Rz听58, rechtskr盲ftig; kritisch auch BeckOK听EStG/Oellerich, 10.听Ed. [01.06.2021], EStG 搂听6 Rz听1768). Denn der prognostische Ansatz einer "voraussichtlich dauernden" Wertminderung (bzw. -erh枚hung) verlangt jedenfalls ansatzweise eine W眉rdigung des Grundes f眉r die eingetretene Wertver盲nderung und eine Begr眉ndung f眉r ihre angenommene Fortdauer in der Zukunft. Anderenfalls k枚nnten --entgegen dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers-- bereits zuf盲llige Wertschwankungen, die am Bilanzstichtag auftreten, zum Teilwertansatz berechtigen. Angesichts der Schwankungsbreiten zwischen dem Euro-Raum einerseits und den verschiedenen globalen W盲hrungsr盲umen andererseits kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass jedenfalls bei einer Kursschwankung von 20听% f眉r den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von jeweils 10听% f眉r zwei aufeinanderfolgende Stichtage generell von einer "voraussichtlich dauernden" Wertver盲nderung auszugehen ist.
Rz. 30
(2) 脛ndern sich jedoch wirtschaftliche und/oder finanzpolitische Daten im Verh盲ltnis des Euro zu einem anderen W盲hrungsraum in fundamentaler Weise, so kann eine daraus resultierende 脛nderung des Wechselkurses bei Fremdw盲hrungsverbindlichkeiten zu einer Teilwertzuschreibung berechtigen (dazu bereits BFH-Urteil in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, unter II.1.d听dd [Rz听31]). Dies ist dann anzunehmen, wenn sich die Verh盲ltnisse zwischen den betroffenen W盲hrungsr盲umen aus Sicht des Bilanzstichtages so au脽erordentlich und nachhaltig ge盲ndert haben, dass nicht angenommen werden kann, der Wechselkurs zum Zeitpunkt der Begr眉ndung der Verbindlichkeit werde sich ohne Weiteres wieder einstellen.
Rz. 31
Die Annahme, dass eine eingetretene W盲hrungsschwankung sich zum Ende der Laufzeit der Verbindlichkeit wieder aufgel枚st haben werde, muss also durch die Feststellung einer au脽erordentlichen und nachhaltigen 脛nderung der wirtschaftlichen und/oder w盲hrungspolitischen Verh盲ltnisse in den betroffenen W盲hrungsr盲umen widerlegt werden. Dies gilt nicht nur f眉r Fremdw盲hrungsdarlehen mit einer langen Restlaufzeit von mindestens zehn Jahren (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778), sondern erst recht bei Verbindlichkeiten mit einer k眉rzeren Restlaufzeit. Denn dort ist wegen des k眉rzeren Zeitraums bis zum Zeitpunkt der anzunehmenden Tilgung der Schuld weniger Zeit und Gelegenheit zur Aufholung des eingetretenen Kursverlustes des Euro gegen眉ber der betreffenden Fremdw盲hrung. Ist die Restlaufzeit des Fremdw盲hrungsdarlehens k眉rzer, so wird im Allgemeinen eher angenommen werden k枚nnen, dass sich der eingetretene Kursverlust nicht bis zur Tilgung zum Einstandswert zur眉ckentwickeln wird. Eine Teilwertzuschreibung ist dann regelm盲脽ig leichter zu begr眉nden.
Rz. 32
c) Die vorzunehmende Prognoseentscheidung 眉ber Umfang und Dauer der Wertminderung bzw. -erh枚hung ist Teil der Ermittlung des Teilwertes. Dabei handelt es sich um eine Sch盲tzung nach 搂听162 der Abgabenordnung (AO), die zu den Tatsachenfeststellungen des FG i.S. von 搂听118 Abs.听2 FGO geh枚rt und daher revisionsrechtlich nur daraufhin 眉berpr眉ft werden kann, ob sie dem Grunde nach zul盲ssig war, in verfahrensfehlerfreier Weise zustande gekommen ist und nicht gegen anerkannte Sch盲tzungsgrunds盲tze, Denkgesetze und allgemeine Erfahrungss盲tze verst枚脽t (st盲ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 16.12.2015听- IV听R听18/12, BFHE 252, 408, BStBl II 2016, 346, Rz听30, und vom 12.03.2020听- IV听R听9/17, BFHE 268, 319, BStBl II 2021, 226, Rz听34).
Rz. 33
Kann das FG die tats盲chlichen Voraussetzungen f眉r das Vorliegen einer geltend gemachten Teilwertabschreibung nicht feststellen, so trifft den Steuerpflichtigen nach allgemeinen Grunds盲tzen hierf眉r die Feststellungslast (z.B. BFH-Urteile in BFHE 252, 408, BStBl II 2016, 346, Rz听40, und vom 15.01.2019听- X听R 34/17, Rz听81). Dies gilt in gleichem Ma脽e f眉r die Teilwertzuschreibung von Verbindlichkeiten.
Rz. 34
d) Ma脽geblicher Zeitpunkt f眉r die Ber眉cksichtigung wertbegr眉ndender Tatsachen ist der Bilanzstichtag. Als "werterhellend" sind dar眉ber hinaus Tatsachen f眉r die Bilanz zu ber眉cksichtigen, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und erst nach dem Bilanzstichtag, aber bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Bilanz aufgestellt wurde --l盲ngstens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bilanz nach ordnungsgem盲脽em Gesch盲ftsgang (搂听243 Abs.听3 HGB) aufzustellen gewesen w盲re-- bekannt oder erkennbar wurden (vgl. BFH-Urteile vom 30.03.2017听- IV听R听9/15, BFHE 258, 44, BStBl II 2017, 896, Rz听28, und vom 15.09.2004听- I听R听5/04, BFHE 208, 116, BStBl II 2009, 100, unter II.7.b [Rz听38]).
Rz. 35
Wird der Teilwert auf der Grundlage eines Kurswertes ermittelt, so stellen eingetretene Kurs盲nderungen wertbegr眉ndende, nicht lediglich werterhellende Umst盲nde dar; sie sind also nur bis zum Bilanzstichtag zu ber眉cksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 21.09.2011听- I听R听89/10, BFHE 235, 263, BStBl II 2014, 612, Rz听19). Soweit Entscheidungen wirtschaftlicher oder w盲hrungspolitischer Art f眉r die Prognose zuk眉nftiger Kursentwicklungen von Bedeutung sind, stellen auch sie wertbegr眉ndende Tatsachen dar und k枚nnen deshalb ebenfalls nur ber眉cksichtigt werden, soweit sie bereits am ma脽geblichen Bilanzstichtag vorlagen (so etwa auch Neufang/Sch盲fer, Der Steuerberater 2016, 128, 130; Zwirner/Petersen, Der Betrieb 2015, 631; Korn/Strahl in Korn, 搂听6 EStG Rz听203).
Rz. 36
e) Ausgehend von den dargestellten Grunds盲tzen ist das FG-Urteil im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision war deshalb als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
Rz. 37
aa) Zu Unrecht ist das FG zwar davon ausgegangen, dass die begehrte Teilwertzuschreibung bereits deshalb vorzunehmen sei, weil der R眉ckzahlungsbetrag der streitigen Fremdw盲hrungsverbindlichkeit am Bilanzstichtag 31.12.2010 mit einem Kurswert von 656.782,21听鈧 mit 26,27听% um mehr als 20听% 眉ber dem R眉ckzahlungsbetrag im Zeitpunkt der hier ma脽geblichen Darlehensaufnahme am 29.08.2006 mit einem Kurswert von 520.140听鈧 gelegen habe (dazu oben unter II.1.b听bb听(1)).
Rz. 38
bb) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Entscheidung des FG hingegen insoweit, als das FG die Zuerkennung der begehrten Teilwertzuschreibung hilfsweise damit begr眉ndet hat, dass am Bilanzstichtag 31.12.2010 eine fundamentale Ver盲nderung der Wirtschaftsdaten zwischen dem Euro-Raum und der Schweiz vorgelegen habe.
Rz. 39
(1) Zu Recht ist das FG insoweit zun盲chst davon ausgegangen, dass derartige Ver盲nderungen eine Teilwertzuschreibung ungeachtet etwaiger Laufzeiten von Darlehensvertr盲gen rechtfertigen, also unabh盲ngig davon, ob es sich im Einzelfall um ein Darlehen mit unbestimmter oder mit bestimmter Restlaufzeit handelt und ob die Restlaufzeit mindestens zehn Jahre oder weniger betr盲gt (dazu II.1.b听bb听(2)), so dass im Streitfall dahinstehen k枚nne, ob von einem Darlehen mit langer Laufzeit auszugehen sei oder nicht.
Rz. 40
(2) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist des Weiteren die vom FG getroffene Prognoseentscheidung, dass am Bilanzstichtag 31.12.2010 eine fundamentale 脛nderung wirtschaftlicher oder w盲hrungspolitischer Daten zum Bilanzstichtag vorgelegen habe, die eine voraussichtlich dauernde Werterh枚hung der Verbindlichkeit begr眉ndet habe. Auf der Grundlage der vom FG dargestellten Entwicklung der w盲hrungspolitischen Situation im Euro-Raum im Streitjahr sowie der von ihm festgestellten, vor dem Bilanzstichtag 31.12.2010 getroffenen umfangreichen Ma脽nahmen der Mitgliedstaaten der Euro-Gruppe wie auch der EU-Organe durfte das FG annehmen, dass eine au脽erordentliche und nachhaltige 脛nderung der wirtschaftlichen und w盲hrungspolitischen Verh盲ltnisse in dem Euro-Raum stattgefunden habe und dass der erheblich erh枚hte Kurswert des CHF von 1,2504听CHF听= 1听鈧 am Bilanzstichtag 31.12.2010 nicht ohne Weiteres zu dem Einstandswert bei Darlehensaufnahme am 29.08.2006 von 1,5789听CHF =听1听鈧 zur眉ckkehren werde.
Rz. 41
Die Au脽erordentlichkeit der ergriffenen Ma脽nahmen zur Eind盲mmung der Schuldenkrise ist im 脺brigen auch daran erkennbar, dass gerade diese au脽ergew枚hnlichen Umst盲nde als Begr眉ndung der Einf眉hrung des Europ盲ischen Stabilisierungsmechanismus angef眉hrt wurden (vgl. Begr眉ndungserw盲gungen der Verordnung (EU) Nr.听407/2010 des Rates vom 11.05.2010 zur Einf眉hrung eines europ盲ischen Finanzstabilisierungsmechanismus, Amtsblatt der Europ盲ischen Union 2010, L听118, 1). Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Streitjahr die Begr眉ndung der Bundesregierung f眉r die Teilnahme der Bundesrepublik Deutschland an St眉tzungsma脽nahmen, dass ohne die entsprechenden Hilfsma脽nahmen die Stabilit盲t der gesamten Europ盲ischen W盲hrungsunion gef盲hrdet gewesen w盲re, ausdr眉cklich nicht beanstandet (BVerfG-Beschluss vom 09.06.2010听- 2听BvR听1099/10, BVerfGE 126, 158, Rz听33).
Rz. 42
2. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听135 Abs.听2 FGO.
Rz. 43
3. Die Entscheidung ergeht nach 搂听121 Satz听1 i.V.m. 搂听90 Abs.听2 FGO mit Einverst盲ndnis der Beteiligten ohne m眉ndliche Verhandlung.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 14833507 |
BFH/NV 2021, 1555 |
BFH/PR 2022, 26 |
BStBl II 2022, 211 |
BB 2021, 2736 |
BB 2022, 45 |
DB 2021, 16 |
DB 2021, 2670 |
DB 2021, 6 |
DStR 2021, 2518 |
HFR 2021, 1144 |