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Entscheidungsstichwort (Thema)
脛nderungsm枚glichkeit des Steuerbescheides als Voraussetzung f眉r den erstmaligen Erlass eines Feststellungsbescheides 眉ber den verbleibenden Verlustvortrag
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Leitsatz (NV)
1. Die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags setzt nach 搂 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010, BGBl I 2010, 1768) voraus, dass der Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahrs verfahrensrechtlich ge盲ndert werden kann oder eine 脛nderung deshalb unterbleibt, weil er eine Steuer von 0 EUR festsetzt.
2. 搂 52 Abs. 25 Satz 5 i.d.F. des JStG 2010, wonach 搂 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG auf alle nach dem 13. Dezember 2010 abgegebenen Erkl盲rungen zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags anzuwenden ist, ist verfassungsgem盲脽.
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Normenkette
EStG 搂听10d Abs. 4 S盲tze听4-5, 搂听52 Abs. 25 S. 5; GG Art.听2 Abs. 1, Art.听20 Abs. 3
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Verfahrensgang
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Tenor
Die Revision des Kl盲gers gegen den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts D眉sseldorf vom 6. Januar 2014 13 K 329/13 F wird als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl盲ger zu tragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Die Beteiligten streiten um die Durchf眉hrung einer Verlustfeststellung.
Rz. 2
Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) schloss im Jahr 2005 eine Berufsausbildung zum Flugzeugmechaniker ab. Im Streitjahr 2008 absolvierte er eine weitere Ausbildung zum Verkehrsflugzeugf眉hrer. Am 19. November 2010 gab der Kl盲ger eine Einkommensteuererkl盲rung f眉r 2008 ab, in der er u.a. im Rahmen der Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit Aufwendungen f眉r die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugf眉hrer als Werbungskosten geltend machte. Das seinerzeit zust盲ndige Finanzamt folgte dieser Einordnung nicht, sondern lie脽 die Aufwendungen lediglich nach 搂 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Sonderausgaben im Rahmen des H枚chstbetrags von 4.000 EUR zum Abzug zu. Mit Einkommensteuerbescheid vom 6. Dezember 2010 setzte es die Einkommensteuer auf 0 EUR fest. Gegen diesen Bescheid legte der Kl盲ger Einspruch ein. Zur Begr眉ndung f眉hrte er an, die Ausbildungskosten zum Verkehrsflugzeugf眉hrer seien als Kosten einer Zweitausbildung als Werbungskosten zu ber眉cksichtigen. Zudem seien noch die von ihm erkl盲rten Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit nebst der anrechenbaren Lohnsteuern zu ber眉cksichtigen. Nachdem der Kl盲ger eine Lohnsteuerbescheinigung hinsichtlich der Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit nachgereicht hatte, nahm er mit Schreiben vom 10. M盲rz 2011 den Einspruch wieder zur眉ck. Am 24. M盲rz 2011 erging ein ge盲nderter Einkommensteuerbescheid 2008, der die bislang nicht erfassten Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit enthielt und im Abrechnungsteil eine Lohnsteuererstattung vorsah. Der ge盲nderte Einkommensteuerbescheid wies wiederum eine Einkommensteuer in H枚he von 0 EUR aus.
Rz. 3
Am 12. Dezember 2011 gab der Kl盲ger eine Erkl盲rung zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31. Dezember 2008 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt 鈥揊A鈥) ab. Darin erkl盲rte er bei den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit vorab entstandene Werbungskosten f眉r die Ausbildung zum Verkehrspiloten in H枚he von insgesamt 25.979 EUR. Am 30. Januar 2012 lehnte das FA den Antrag auf Verlustfeststellung ab. Der dagegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.
Rz. 4
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 6. Januar 2014 13 K 329/13 F, ver枚ffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 835, ab. Die vom Kl盲ger begehrte Verlustfeststellung auf den 31. Dezember 2008 werde durch 搂 10d Abs. 4 S盲tze 4 und 5 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010 vom 8. Dezember 2010, BGBl I 2010, 1768) ausgeschlossen. Die Anwendungsregel des 搂 52 Abs. 25 Satz 5 EStG versto脽e auch nicht gegen das verfassungsrechtliche R眉ckwirkungsverbot.
Rz. 5
Mit seiner Revision bringt der Kl盲ger vor, die geltend gemachten Ausbildungskosten seien in der Folge der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. Juli 2008 IX R 86/07 (BFH/NV 2009, 363) anzuerkennen. Eine Verbindung zwischen Einkommensteuerfestsetzung und Verlustfeststellung habe es im Streitjahr nicht gegeben. Die M枚glichkeit der Verlustfeststellung sei ihm durch das JStG 2010 und die Neufassung von 搂 10d Abs. 4 S盲tze 4 und 5 EStG genommen worden, indem eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommensteuerbescheid festgeschrieben worden sei. Diese Bindungswirkung beinhalte jedoch einen Wertungswiderspruch. Denn bei einer Einkommensteuerfestsetzung auf 0 EUR unterbleibe eine Steuerfestsetzung. Daher gebe es auch keine Besteuerungsgrundlagen, die f眉r das Verlustfeststellungsverfahren bindend seien. Die Bindungswirkung greife zudem nicht ein, wenn bei von Beginn an zutreffender Behandlung die streitigen Verluste im Einkommensteuerbescheid ber眉cksichtigt worden w盲ren. Die Regelung gelte zudem erstmals f眉r Verluste, f眉r die nach dem 13. Dezember 2010 eine Erkl盲rung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben worden sei. Das FG verkenne, dass er bereits am 19. November 2010 die Einkommensteuererkl盲rung 2008 abgegeben habe, die die geltend gemachten Werbungskosten und damit den Verlust enthalten habe. Damit habe er zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Verlustfeststellung gestellt. Die Neuregelung im JStG 2010 sei zudem verfassungswidrig. Die Neuregelung entfalte echte R眉ckwirkung und greife verfassungswidrig in abgeschlossene Veranlagungszeitr盲ume ein. Er habe im Hinblick auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403) schutzw眉rdiges Vertrauen in die Abzugsf盲higkeit der Aufwendungen bilden k枚nnen. Dieses Vertrauen sei der Grund f眉r das von ihm angestrengte Rechtbehelfsverfahren gewesen. In Gestalt der Ausbildungskosten habe er aufgrund dieses Vertrauens Dispositionen get盲tigt.
Rz. 6
Der Kl盲ger beantragt,
den Gerichtsbescheid vom 6. Januar 2014 13 K 329/13 F sowie den Ablehnungsbescheid vom 30. Januar 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 15. Januar 2013 aufzuheben und das FA zu verpflichten, einen verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2008 in H枚he von 23.746 EUR festzustellen.
Rz. 7
Das FA beantragt,
die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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Rz. 8
II. Die Revision ist unbegr眉ndet und daher nach 搂 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur眉ckzuweisen.
Rz. 9
Zutreffend hat das FG die vom Kl盲ger begehrte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2008 auf der Grundlage von 搂 10d Abs. 4 S盲tze 4 und 5 EStG i.d.F. durch das JStG 2010 abgelehnt (1.). Die Anwendung des 搂 10d Abs. 4 S盲tze 4 und 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 auf den Feststellungszeitpunkt 31. Dezember 2008 ist
Rz. 10
auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (2.).
Rz. 11
1. Auf der Grundlage von 搂 10d Abs. 4 S盲tze 4 und 5 und 搂 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 scheidet eine Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf den 31. Dezember 2008 aus.
Rz. 12
a) Nach 搂 10d Abs. 4 Satz 1 EStG ist der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen. Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Eink眉nfte nicht ausgeglichenen negativen Eink眉nfte, vermindert um die nach Abs. 1 abgezogenen und die nach Abs. 2 abziehbaren Betr盲ge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag (搂 10d Abs. 4 Satz 2 EStG). Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die Besteuerungsgrundlagen so zu ber眉cksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustr眉cktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind; 搂 171 Abs. 10, 搂 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 搂 351 Abs. 2 AO sowie 搂 42 FGO gelten entsprechend (搂 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i.d.F. des JStG 2010). Nach 搂 10d Abs. 4 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 d眉rfen die Besteuerungsgrundlagen bei der Feststellung des gesonderten Verlustvortrags nur insoweit abweichend ber眉cksichtigt werden, wie die Aufhebung, 脛nderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschlie脽lich mangels Auswirkung auf die H枚he der festzusetzenden Steuer unterbleibt.
Rz. 13
Mit der Regelung des 搂 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i.d.F. des JStG 2010 wird eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommensteuerbescheid erreicht, obwohl der Einkommensteuerbescheid kein Grundlagenbescheid ist. Die Besteuerungsgrundlagen sind im Feststellungsverfahren so zu ber眉cksichtigen, wie sie der letzten bestandskr盲ftigen Einkommensteuerfestsetzung zugrunde liegen. Die Verlustfeststellung entf盲llt, wenn der Einkommensteuerbescheid des betroffenen Veranlagungszeitraums nicht mehr 盲nderbar ist. Ist der Steuerbescheid dieses Veranlagungszeitraums bestandskr盲ftig und ber眉cksichtigt er keinen Verlust, kommt eine Verlustfeststellung daher nur noch in Betracht, wenn der Steuerbescheid des Verlustentstehungsjahres nach den Vorschriften der Abgabenordnung 盲nderbar ist (vgl. Bl眉mich/Schlenker, 搂 10d EStG Rz 224; Butler, Neue Wirtschafts-Briefe 鈥揘WB鈥 2013, 1636, 1636 f.; Hallerbach in Herrmann/Heuer/Raupach 鈥揌HR鈥, 搂 10d EStG Rz 127; Heuermann, in Kirchhof/S枚hn/Mellinghoff, EStG 搂 10d Rz D 90; Lambrecht in Kirchhof, EStG, 13. Aufl., 搂 10d Rz 23; Meyer/Ball, Deutsches Steuerrecht 鈥揇StR鈥 2011, 345, 346; Schmidt/Heinicke, EStG, 33. Aufl., 搂 10d Rz 47; Schmieszek in Bordewin/Brandt, 搂 10d EStG Rz 347; Sikorski, NWB 2011, 2191, 2197 f.). Nach der Regelung des 搂 10d Abs. 4 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 d眉rfen die Besteuerungsgrundlagen bei der Feststellung des gesonderten Verlustvortrags nur insoweit abweichend von der Einkommensteuerfestsetzung des Verlustentstehungsjahrs ber眉cksichtigt werden, wie die Aufhebung, 脛nderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschlie脽lich mangels Auswirkung auf die H枚he der festzusetzenden Steuer unterbleibt. Ist eine 脛nderung des Einkommensteuerbescheids unabh盲ngig von der fehlenden betragsm盲脽igen Auswirkung auch verfahrensrechtlich nicht m枚glich, bleibt es bei der in 搂 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i.d.F. des JStG 2010 angeordneten Bindungswirkung.
Rz. 14
b) Daran gemessen schlie脽t die fehlende Ber眉cksichtigung der streitigen Aufwendungen als Werbungskosten bei der Einkommensteuerfestsetzung 2008 den Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids auf den 31. Dezember 2008 aus. In der letzten bestandskr盲ftigen Einkommensteuerfestsetzung 2008, im Bescheid vom 24. M盲rz 2011, sind die streitigen Ausbildungsaufwendungen nicht im Rahmen des Gesamtbetrags der Eink眉nfte (搂 2 Abs. 3 EStG) als (vorab entstandene) Werbungskosten ber眉cksichtigt, sondern lediglich nach 搂 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als beschr盲nkt abziehbare Sonderausgaben im Rahmen der Ermittlung des Einkommens (搂 2 Abs. 4 EStG) abgezogen worden. Da eine Ber眉cksichtigung der Aufwendungen als (vorab entstandene) Werbungskosten versagt worden ist, scheidet nach 搂 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i.d.F. des JStG 2010 eine Ber眉cksichtigung auch im Rahmen der erstmaligen Verlustfeststellung aus.
Rz. 15
Eine von der Einkommensteuerfestsetzung abweichende Ber眉cksichtigung der Besteuerungsgrundlagen (allein) im Bescheid 眉ber den verbleibenden Verlustabzug nach 搂 10d Abs. 4 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 ist nicht m枚glich. Denn die 脛nderung des Einkommensteuerbescheids 2008 ist nicht allein deshalb unterblieben, weil eine Aufhebung, 脛nderung oder Berichtigung mangels Auswirkung auf die H枚he der festzusetzenden Steuer nicht m枚glich war. Vielmehr konnte eine 脛nderung des Einkommensteuerbescheids 2008 deswegen nicht erfolgen, weil dieser wegen der R眉cknahme des eingelegten Einspruchs zwischenzeitlich bestandskr盲ftig geworden war und eine 脛nderungsvorschrift nach der Abgabenordnung nicht eingreift.
Rz. 16
c) 搂 10d Abs. 4 S盲tze 4 und 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 sind auch zeitlich auf die Verlustfeststellung auf den 31. Dezember 2008 anwendbar. Die Vorschriften sind erstmals anzuwenden f眉r Verluste, f眉r die nach dem 13. Dezember 2010 eine Erkl盲rung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben wird (搂 52 Abs. 25 Satz 5 EStG). Nach den insoweit bindenden Feststellungen des FG (vgl. 搂 118 Abs. 2 FGO) hat der Kl盲ger seinen Antrag auf Verlustfeststellung am 12. Dezember 2011 und damit erst nach dem 13. Dezember 2010 und nicht zu einem fr眉heren Zeitpunkt abgegeben.
Rz. 17
2. Die Regelung des 搂 52 Abs. 25 Satz 5 i.d.F. des JStG 2010, wonach 搂 10d Abs. 4 S盲tze 4 und 5 EStG auf alle nach dem 13. Dezember 2010 abgegebenen Erkl盲rungen zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags anzuwenden ist, ist auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Kl盲gers 眉berschreitet die Regelung des 搂 52 Abs. 25 Satz 5 i.d.F. des JStG 2010 nicht die Grenzen einer verfassungsrechtlich zul盲ssigen R眉ckwirkung. Die Voraussetzungen f眉r eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gem盲脽 Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes liegen daher nicht vor.
Rz. 18
a) Nimmt man eine R眉ckwirkung durch das Inkraftsetzen von 搂 10d Abs. 4 S盲tze 4 und 5 EStG durch 搂 52 Abs. 25 Satz 5 i.d.F. des JStG 2010 an, weil der zur Verlustfeststellung f眉hrende Verlust fast zwei Jahre vor der Gesetzes盲nderung entstanden ist und dem Kl盲ger f眉r den streitigen Feststellungszeitraum bis zum Inkrafttreten der Neuregelung im Dezember 2010 die M枚glichkeit der Verlustfeststellung offen gestanden hat (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 17. September 2008 IX R 70/06, BFHE 223, 50, BStBl II 2009, 897), ist die R眉ckwirkung im Rahmen der Abw盲gung zwischen den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen (vgl. dazu BTDrucks 17/2249, S. 51 f.) und dem Vertrauen des Kl盲gers auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Rz. 19
Die M枚glichkeit einer Verlustfeststellung trotz bereits bestandskr盲ftiger und verfahrensrechtlich nicht mehr 盲nderbarer Einkommensteuerveranlagung ist dem Kl盲ger erst durch die BFH-Urteile in BFHE 223, 50, BStBl II 2009, 897, vom 17. September 2008 IX R 69/06 (BFH/NV 2009, 555), vom 17. September 2008 IX R 65/06 (BFH/NV 2009, 385), vom 17. September 2008 IX R 81/07 (BFH/NV 2009, 386), vom 17. September 2008 IX R 92/07 (nicht ver枚ffentlicht) und vom 14. Juli 2009 IX R 52/08 (BFHE 225, 453, BStBl II 2011, 26; vgl. dazu Ettlich, Der Betrieb 2009, 18, 21) einger盲umt worden. Im Hinblick auf den Wortlaut des 搂 10d Abs. 4 Satz 4 EStG a.F. war dem Steuerpflichtigen damit auch bei einer zuvor bestandkr盲ftig auf 0 EUR festgesetzten Einkommensteuer und sogar bei einem dieser zugrundeliegenden positiven Gesamtbetrag der Eink眉nfte noch eine anschlie脽ende erstmalige gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges er枚ffnet. Mit dieser Rechtsprechungs盲nderung ist es dem Steuerpflichtigen erm枚glicht worden, in gr枚脽erem zeitlichen Abstand nach Bestandskraft der Einkommensteuerfestsetzung noch erstmalig den Erlass von Verlustfeststellungsbescheiden zu beantragen (vgl. dazu u.a. Ettlich, a.a.O., S. 21; Sikorski, a.a.O., S. 2196 f.).
Rz. 20
b) Mit der 脛nderung in 搂 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i.d.F. des JStG 2010 hat der Gesetzgeber die vor Ergehen der ge盲nderten BFH-Rechtsprechung geltende Rechtslage wiederhergestellt (vgl. BTDrucks 17/2249, S. 51 f.; so auch Butler, NWB 2013, 1636, 1637; HHR/Hallerbach, 搂 10d EStG Rz 127; Lambrecht, a.a.O., 搂 10d Rz 23; Meyer/Ball, DStR 2011, 345, 346; Schmidt/ Heinicke, a.a.O., 搂 10d Rz 47). Vor Ergehen der o.g. BFH-Urteile lehnten Rechtsprechung und Finanzverwaltung 眉bereinstimmend die erstmalige Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs ab, wenn die Einkommensteuerveranlagung des betroffenen Jahres bestandskr盲ftig und verfahrensrechtlich nicht mehr 盲nderbar war (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 9. Dezember 1998 XI R 62/97, BFHE 187, 523, BStBl II 2000, 3, und vom 9. Mai 2001 XI R 25/99, BFHE 195, 545, BStBl II 2002, 817, jeweils m.w.N.; H 115 Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2001 Stichwort 鈥濬eststellungsbescheid鈥 sowie im Schrifttum Lambrecht, in Kirchhof, EStG, 7. Aufl., 搂 10d Rz 36, 39; Gatzka/Wilhelm, DStR 2005, 1794, 1798; Valentin, EFG 2006, 1576).
Rz. 21
Diese Auffassung war zwar nicht unumstritten, aber gefestigt (kritisch zur Rechtsprechung vgl. Gebhardt, Der Ertragsteuerberater 2003, 234, 235; Gassen in Littmann/Bitz/ Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, 搂 10d Rz 90; Meyer, DStR 1989, 191, 238; Meyer/Ball, Deutsche Steuer-Zeitung 1997, 452, 452 f.; Meyer/Ball, DStR 1999, 1257; Meyer/Ball, Die Information 眉ber Steuer und Wirtschaft 鈥揑NF鈥 2002, 551, 553; Paus, INF 2003, 295, 300 f.; Schmidt/Heinicke, EStG, 26. Aufl., 搂 10d Rz 48; Sikorski, Der AO-Steuerberater 2001, 187, 189; S眉ring, DStR 2006, 345). Dem Gesetzgeber ist es im Rahmen der Abw盲gung zwischen den Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und dem Vertrauen des Einzelnen in den Fortbestand der Rechtslage in diesem Fall nicht verwehrt, eine Rechtslage r眉ckwirkend festzuschreiben, die vor einer Rechtsprechungs盲nderung einer gefestigten Rechtsprechung und einheitlichen Rechtspraxis entsprach (vgl. BVerfG-Beschl眉sse vom 7. Juli 2010 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76, unter C.II.1.c, und vom 2. Mai 2012 2 BvL 5/10, BVerfGE 131, 20, unter B.I.2.b bb (2).
Rz. 22
c) Zudem ist hier im Rahmen der Abw盲gung zu ber眉cksichtigen, dass der Kl盲ger gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 6. Dezember 2010 zun盲chst Einspruch eingelegt hatte, mithin auch nach Inkrafttreten der 脛nderung des 搂 10d Abs. 4 S盲tze 4 und 5 EStG durch das JStG 2010 am 14. Dezember 2010 die Einkommensteuerfestsetzung f眉r 2008 noch 盲nderbar war und eine 脛nderung nur mangels Auswirkung auf die festgesetzte Steuer unterblieben w盲re. H盲tte der Kl盲ger seinen Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid vom 6. Dezember 2010 nicht am 10. M盲rz 2011 zur眉ckgenommen, w盲re auf der Grundlage von 搂 9 Abs. 6, 搂 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl I 2011, 2592) sowie der BFH-Urteile vom 18. Juni 2009 VI R 31/07 (BFH/NV 2009, 1797) und in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403, unter II.1.c bb, die den Abzug von Kosten einer Zweitausbildung zulassen, eine Ber眉cksichtigung der Aufwendungen im Wege eines Verlustfeststellungsbescheids m枚glich gewesen.
Rz. 23
3. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂 135 Abs. 2 FGO.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 7703722 |
BFH/NV 2015, 812 |