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Entscheidungsstichwort (Thema)
Bauabzugsteuer bei Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen
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Leitsatz (amtlich)
1. Bauabzugsteuer i.S. des 搂 48 Abs. 1 Satz 1 EStG kann auch f眉r die Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen anfallen, da die Begriffe Bauwerk und Bauleistung normspezifisch auszulegen sind. Die der Bauabzugsteuer unterliegenden Bauwerke sind insbesondere nicht auf Geb盲ude oder unbewegliche Wirtschaftsg眉ter beschr盲nkt, sondern kommen auch bei Scheinbestandteilen, Betriebsvorrichtungen und technischen Anlagen in Betracht.
2. Ob die Eink眉nfte des Leistenden in Deutschland steuerpflichtig sind, spielt f眉r die Bauabzugsteuer grunds盲tzlich keine Rolle.
3. Die Bauabzugsteuer ist mit Unionsrecht vereinbar, da die dadurch verursachte Beschr盲nkung der Dienstleistungsfreiheit gem盲脽 Art. 56 AEUV unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Steuerbeitreibung gerechtfertigt ist.
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Normenkette
EStG 搂听48 Abs.听1 S盲tze听1, 3, Abs.听3, 搂听48a Abs. 1, 搂搂听48b, 48c Abs.听2-3, 搂听48d Abs. 1 S盲tze听1, 6; AO 搂搂听20a, 21 Abs. 1, 搂听155 Abs. 1 S. 1, 搂听167 Abs. 1 S. 1; AEUV Art 56
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Verfahrensgang
Hessisches FG (Urteil vom 16.05.2017; Aktenzeichen 4 K 63/17) |
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Nachgehend
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Tenor
Die Revision der Kl盲gerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 16.05.2017 - 4 K 63/17 wird als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl盲gerin zu tragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Die Beteiligten streiten 眉ber die Nachforderung von Bauabzugsteuer i.S. der 搂搂听48听ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Rz. 2
Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) beauftragte mit Vertrag vom 27.09.2010 die in Spanien ans盲ssige A听S.A., auf einem von der Kl盲gerin gepachteten Grundst眉ck in Z-Stadt (Inland) eine Freiland-Photovoltaikanlage zu errichten. Der Vertrag umfasste die Planung und Lieferung sowie den Aufbau der gesamten Anlage einschlie脽lich der Solarpanele, St眉tzen, Streben, Schaltanlagen usw. Zu den Verpflichtungen der A听S.A. geh枚rten auch der Bau von Schotterpisten und Gr盲ben, Zementarbeiten, das Einrammen von Pf盲hlen in den Boden, um daran die Module der Photovoltaikanlage zu befestigen, sowie die Einebnung und teilweise Betonierung von Fl盲chen, um die in Betoncontainern gelieferten Trafostationen aufzustellen. Im Gegenzug verpflichtete sich die Kl盲gerin zur Zahlung von...听鈧, wovon...听鈧 auf Lohn- und Gehaltskosten zuz眉glich Reisekosten f眉r die Montage entfielen.
Rz. 3
Die A听S.A. legte keine Freistellungsbescheinigung i.S. des 搂听48b EStG vor und hatte eine solche Bescheinigung auch nicht beantragt. Sie errichtete in den Jahren 2010 und 2011 noch eine weitere Freiland-Photovoltaikanlage in Y-Stadt (Inland), die Gegenstand des Parallelverfahrens I听R听47/17 ist. Dar眉ber hinaus hatte die A听S.A. keine weiteren Baustellen oder Niederlassungen in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland).
Rz. 4
In Y-Stadt fand vom 26.05.2010 bis zum 01.06.2010 eine Baugrunduntersuchung durch einen Subunternehmer statt. Die Anmeldung der Inbetriebnahme der Anlage erfolgte am 01.07.2010, der Anschluss an das Stromnetz am 11.08.2010, die vorl盲ufige Abnahme am 01.09.2010 und die endg眉ltige Abnahme am 15.09.2011. F眉r die A听S.A. t盲tige Personen waren mit Unterbrechungen vom 13.07.2010 bis zum 25.03.2011 vor Ort t盲tig.
Rz. 5
In Z-Stadt fand die Baugrunduntersuchung durch einen Subunternehmer Anfang Oktober 2010 statt. Am 26.10.2010 wurde die Baustelle eingerichtet und eingez盲unt. Die technische Abnahme durch das zust盲ndige Versorgungsunternehmen fand am 18.04.2011 statt, die vorl盲ufige Abnahme der Anlage durch die Kl盲gerin am 14.06.2011.
Rz. 6
Mit Schreiben vom 05.03.2012 forderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Kl盲gerin auf, Bauabzugsteuer anzumelden und abzuf眉hren. Entsprechende Anmeldungen gingen auch in der Folge nicht beim FA ein.
Rz. 7
Nachdem das FA den urspr眉nglichen Bescheid 眉ber die Festsetzung von Steuerabzugsbetr盲gen bei Bauleistungen vom 11.02.2014 im Anschluss an ein beim Hessischen Finanzgericht (FG) gef眉hrten Verfahren 眉ber die Aussetzung der Vollziehung --AdV-- (Az. 4听V听1400/15) am 01.02.2016 aufgehoben hatte, erlie脽 es am 10.听und 11.02.2016 Bescheide 眉ber die Festsetzung von Steuerabzugsbetr盲gen bei Bauleistungen gem盲脽 搂听167 Abs.听1 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. 搂搂听48听ff. EStG in folgender H枚he:
-听f眉r Oktober 2010听 |
...听鈧 |
-听f眉r Januar 2011 |
...听鈧 |
-听f眉r Mai 2011 |
...听鈧 |
-听f眉r Juni 2011 |
...听鈧 |
-听f眉r August 2011 |
...听鈧. |
Rz. 8
Als Bemessungsgrundlage dienten die tats盲chlichen Zahlungen der Kl盲gerin an die A听S.A. in H枚he von...听鈧 im Oktober 2010,...听鈧 und...听鈧 im Januar 2011,...听鈧 im Mai 2011,...听鈧 im Juni 2011 und...听鈧 im August 2011, jeweils zuz眉glich Umsatzsteuer.
Rz. 9
脺ber den gegen diese neuen Bescheide eingelegten Einspruch liegt noch keine Entscheidung des FA vor. Das FG hat einen Antrag der Kl盲gerin auf AdV mit Beschluss vom 28.03.2017 (Az. 4听V听1944/16) abgelehnt. Die am 10.01.2017 eingereichte Unt盲tigkeitsklage (Az. 4听K听63/17) hat das FG mit Urteil vom 16.05.2017 als unbegr眉ndet abgewiesen (Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 1351).
Rz. 10
Die Kl盲gerin macht mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts geltend und beantragt, die Vorentscheidung sowie die Bescheide 眉ber die Festsetzung von Steuerabzugsbetr盲gen bei Bauleistungen gem盲脽 搂听167 Abs.听1 AO i.V.m. 搂搂听48听ff. EStG f眉r die Zeitr盲ume Oktober 2010, Januar 2011, Mai 2011, Juni 2011 und August 2011 vom 10. und 11.02.2016 aufzuheben.
Rz. 11
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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Rz. 12
II. Die Revision der Kl盲gerin ist unbegr眉ndet und daher zur眉ckzuweisen (搂听126 Abs.听2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Rz. 13
Das FG hat zu Recht entschieden, dass f眉r die Errichtung der Freiland-Photovoltaikanlage in Z-Stadt Bauabzugsteuer i.S. der 搂搂听48听ff. EStG in H枚he von insgesamt...听鈧 f眉r die Zeitr盲ume Oktober 2010 sowie Januar, Mai, Juni und August 2011 angefallen ist und das FA diese Abzugsteuer gegen眉ber der Kl盲gerin auf Grundlage des 搂听167 Abs.听1 Satz听1 AO im Wege der angefochtenen Nachforderungsbescheide geltend machen durfte.
Rz. 14
1. Die Bauabzugsteuer setzt gem盲脽 搂听48 Abs.听1 Satz听1 EStG voraus, dass jemand (Leistender) an einen Unternehmer i.S. des 搂听2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) oder an eine juristische Person des 枚ffentlichen Rechts (Leistungsempf盲nger) im Inland eine Bauleistung erbringt und keiner der in 搂听48 Abs.听2 EStG genannten Ausnahmetatbest盲nde --Freistellungsbescheinigung i.S. des 搂听48b Abs.听1 Satz听1 EStG oder Nicht眉berschreiten bestimmter Betr盲ge-- vorliegt. Bauleistungen sind nach der Legaldefinition des 搂听48 Abs.听1 Satz听3 EStG alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, 脛nderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Liegen die Voraussetzungen des 搂听48 Abs.听1 Satz听1 EStG vor, ist der Leistungsempf盲nger verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in H枚he von 15听% f眉r Rechnung des Leistenden vorzunehmen.
Rz. 15
a) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von der A听S.A. errichtete Freiland-Photovoltaikanlage die Voraussetzungen eines Bauwerks i.S. des 搂听48 Abs.听1 Satz听3 EStG 别谤蹿眉濒濒迟.
Rz. 16
aa) Der Begriff des Bauwerks ist im Gesetz nicht definiert. Im Rahmen der gebotenen normspezifischen Auslegung ist entscheidend, dass der in der Gesetzesbegr眉ndung zur Einf眉hrung der Bauabzugsteuer formulierte Zweck, im (gesamten) Baugewerbe die illegale Besch盲ftigung einzud盲mmen und Steueranspr眉che zu sichern (BTDrucks 14/4658, S.听1 und 8), f眉r ein weites Begriffsverst盲ndnis spricht. Dies ist auch vom Wortlaut der Norm gedeckt, da der Begriff des Bauwerks im allgemeinen Sprachgebrauch nicht nur f眉r gr枚脽ere, durch ihre architektonische Gestaltung beeindruckenden Bauten (vgl. Wortbedeutung nach Duden, Das gro脽e W枚rterbuch der deutschen Sprache), sondern dar眉ber hinaus in einem sehr umfassenden Sinn verwendet wird (vgl. Wahrig, Deutsches W枚rterbuch).
Rz. 17
Aus diesem normspezifischen Verst盲ndnis folgt, dass ein Bauwerk i.S. des 搂听48 Abs.听1 Satz听3 EStG weder auf Geb盲ude noch allgemein auf unbewegliche Wirtschaftsg眉ter beschr盲nkt ist. Vielmehr k枚nnen darunter auch Scheinbestandteile i.S. des 搂听95 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und Betriebsvorrichtungen i.S. des 搂听68 Abs.听2 Satz听1 Nr.听2 des Bewertungsgesetzes fallen (zur Verwendung des Begriffs Bauwerk im allgemeinen Ertragsteuerrecht als Oberbegriff f眉r Geb盲ude und Betriebsvorrichtungen vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 28.09.2000听- III听R听26/99, BFHE 193, 199, BStBl II 2001, 137). Technische Anlagen k枚nnen ebenfalls ein Bauwerk i.S. des 搂听48 Abs.听1 Satz听3 EStG darstellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es wie bei Freiland-Photovoltaikanlagen darum geht, ob 眉berhaupt ein Bauwerk vorliegt. Ob hiervon auch bei Ma脽nahmen an, in oder auf einem bereits vorhandenen Bauwerk auszugehen ist, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.
Rz. 18
bb) Dass der V.听Senat des BFH den Begriff des Bauwerks im Rahmen der Auslegung des 搂听13b Abs.听1 Nr.听4 Satz听1 UStG a.F. auf unbewegliche, durch Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sachen beschr盲nkt und insbesondere Betriebsvorrichtungen ausnimmt (Urteil vom 28.08.2014听- V听R听7/14, BFHE 246, 569, BStBl II 2015, 682), steht hierzu nicht im Widerspruch. Zum einen ging es in dem vom V.听Senat entschiedenen Fall nicht um eine eigenst盲ndige, auf dem Erdboden errichtete Konstruktion, sondern um den Einbau einer Anlage in ein bereits vorhandenes Geb盲ude. Zum anderen begr眉ndete der V.听Senat seine Auffassung auch mit den speziellen Vorgaben der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, die im Streitfall keine Anwendung findet.
Rz. 19
Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), die in Zusammenhang mit der kaufrechtlichen Verj盲hrungsvorschrift des 搂听438 Abs.听1 Nr.听2 Buchst.听b BGB zum Teil ebenfalls von einer engeren Auslegung ausgeht und nur unbewegliche, durch Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sachen als Bauwerke erfasst (Urteil vom 09.10.2013听- VIII听ZR听318/12, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2014, 845; weiter dagegen Urteil vom 07.12.2017听- VII听ZR听101/14, BGHZ 217, 103, zu 搂听638 BGB), f眉hrt zu keinem anderen Ergebnis. Auf Grundlage der normspezifischen Auslegung kommt es auf die zivilrechtliche Auslegung des Begriffs Bauwerk nicht an (a.A. Fuhrmann in Korn, 搂听48 EStG Rz听17). Dies gilt auch f眉r die Rechtsprechung des BGH zur Behandlung von Windkraftanlagen auf gepachteten Grundst眉cken als Scheinbestandteile i.S. des 搂听95 BGB (Urteil vom 07.04.2017听- V听ZR听52/16, NJW 2017, 2099) sowie zur Abgrenzung zwischen Kaufvertr盲gen mit Montageverpflichtung und Werkvertr盲gen / Werklieferungsvertr盲gen (Urteile vom 22.07.1998听- VIII听ZR听220/97, NJW 1998, 3197; vom 03.03.2004听- VIII听ZR听76/03, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2004, 850; vom 15.04.2004听- VII听ZR听291/03, NJW-RR 2004, 1205).
Rz. 20
cc) In Folge der normspezifischen Auslegung stellen Freiland-Photovoltaikanlagen grunds盲tzlich eigenst盲ndige Bauwerke i.S. des 搂听48 Abs.听1 Satz听3 EStG dar (vgl. Gosch in Kirchhof, EStG, 18.听Aufl., 搂听48 Rz听9). Dies gilt insbesondere dann, wenn die einzelnen Solarmodule --wie im Streitfall vom FG f眉r den Senat bindend festgestellt (搂听118 Abs.听2 FGO)-- auf in die Erde eingelassenen Pf盲hlen errichtet und mit diesen fest verbunden werden. Ob hierf眉r (zus盲tzlich) Fundamente errichtet worden sind, konnte das FG zu Recht offen lassen. Ebenso war es im Streitfall unbeachtlich, ob bzw. wie die Trafostationen mit dem Erdboden verbunden sind. Es reicht aus, dass sie --anders als beispielsweise Baucontainer-- ortsfest auf ihm ruhen (gl.A. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.1976听- 4听AZR听71/75, zum Begriff des Bauwerks im tariflichen Bereich; vgl. auch BGH-Urteil in BGHZ 217, 103, zu 搂听638 BGB). Im 脺brigen bildeten sie nach den Feststellungen des FG gemeinsam mit den Solarmodulen, die 眉ber Pf盲hle mit dem Erdboden verbunden waren, eine einheitliche Anlage.
Rz. 21
b) Dar眉ber hinaus hat das FG die Errichtung der Freiland-Photovoltaikanlage durch die A听S.A. rechtsfehlerfrei als Erbringung einer "Bauleistung" i.S. des 搂听48 Abs.听1 Satz听3 EStG angesehen.
Rz. 22
aa) Die Legaldefinition in 搂听48 Abs.听1 Satz听3 EStG, wonach Bauleistungen alle Leistungen sind, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, 脛nderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, entspricht der Definition der Bauleistung innerhalb der Regelungen zur Arbeitsf枚rderung in 搂听211 Abs.听1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch a.F., an die in der Gesetzesbegr眉ndung ausdr眉cklich angekn眉pft wird (BTDrucks 14/4658, S.听10). Dar眉ber hinaus wird in der Gesetzesbegr眉ndung auf die Aufz盲hlung der Gewerke in der Baubetriebe-Verordnung vom 28.10.1980 (BGBl I 1980, 2033, zuletzt ge盲ndert durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, BGBl I 2011, 2854) verwiesen. Dabei sollen f眉r die Bauabzugsteuer auch solche T盲tigkeiten einbezogen werden, die nach 搂听2 Baubetriebe-Verordnung von der Arbeitsf枚rderung ausgeschlossen sind.
Rz. 23
Nach Auffassung des Senats ist im Rahmen der Bauabzugsteuer --wie schon beim Begriff Bauwerk-- eine weite Auslegung des Begriffs Bauleistung geboten (vgl. auch Gosch in Kirchhof, a.a.O.; Kaeser in Kirchhof/S枚hn/Mellinghoff, 搂听48 EStG Rz听B听4; Naujok in Lademann, EStG, 搂听48 EStG Rz听94听ff.; Weiland in Frotscher/Geurts, EStG, 搂听48 Rz听25). Hierf眉r spricht neben der dargelegten Gesetzesbegr眉ndung insbesondere der auf ein umfassendes Begriffsverst盲ndnis gerichtete Wortlaut des 搂听48 Abs.听1 Satz听3 EStG ("alle", "dienen"). Au脽erdem ist auch insoweit der Zweck der Bauabzugsteuer zu ber眉cksichtigen, im (gesamten) Baugewerbe die illegale Besch盲ftigung einzud盲mmen und Steueranspr眉che zu sichern.
Rz. 24
Hiernach bietet die Baubetriebe-Verordnung einen zutreffenden Ansatzpunkt zur Konkretisierung der Bauleistungen. Sie enth盲lt eine detaillierte Aufz盲hlung denkbarer Baut盲tigkeiten, um diese in Bezug auf F枚rderma脽nahmen in beg眉nstigte und nicht beg眉nstigte T盲tigkeiten aufzuteilen. Allerdings ist diese Aufz盲hlung f眉r Zwecke der Bauabzugsteuer nicht abschlie脽end (Bl眉mich/Ebling, 搂听48 EStG Rz听50). Als zus盲tzlicher Ankn眉pfungspunkt kann deshalb auch die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ听2008) einbezogen werden, die in Abschnitt F ebenfalls eine detaillierte Aufz盲hlung der T盲tigkeiten des Baugewerbes enth盲lt.
Rz. 25
bb) Unter Ber眉cksichtigung dieser Grunds盲tze ist die tatrichterliche W眉rdigung des FG, das Gepr盲ge der erbrachten Leistungen liege im Streitfall bei den Bauleistungen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und f眉r den Senat bindend (搂听118 Abs.听2 FGO).
Rz. 26
Die W眉rdigung des FG widerspricht weder Denkgesetzen noch allgemeinen Erfahrungss盲tzen. Das FG hat sich vielmehr rechtsfehlerfrei auf seine Feststellungen zu den T盲tigkeiten der A听S.A. gem盲脽 搂听1 Abs.听2 Nr.听4, 9, 22 und 31 Baubetriebe-Verordnung gest眉tzt (Rammarbeiten und Zementarbeiten, Anlegen von Gr盲ben und Schotterpisten). Weiterhin ist zu ber眉cksichtigen, dass die Baubetriebe-Verordnung auch das Zusammenf眉gen von Fertigbauteilen erfasst (搂听1 Abs.听2 Nr.听12 Baubetriebe-Verordnung). Im Rahmen der WZ听2008 wird die Installation von Freiland-Photovoltaikanlagen sogar ausdr眉cklich als eigenst盲ndige T盲tigkeit genannt und dem Abschnitt听F (Baugewerbe) zugeordnet (s. Erl盲uterungen des Statistischen Bundesamts zur WZ听2008, und zwar zu Ziffer 42.22.0 Kabelnetzleitungstiefbau).
Rz. 27
c) Die 眉brigen Voraussetzungen des 搂听48 Abs.听1 Satz听1 EStG hat das FG ebenfalls rechtsfehlerfrei bejaht. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal existiert, wonach die Eink眉nfte des Leistenden --im Streitfall die Eink眉nfte der A听S.A. aus der Errichtung der Photovoltaikanlage-- in Deutschland steuerpflichtig sein m眉ssen (zweifelnd noch Senatsbeschluss vom 29.10.2008听- I听B听160/08, BFH/NV 2009, 377).
Rz. 28
Der Wortlaut des 搂听48 Abs.听1 Satz听1 EStG enth盲lt f眉r solch ein einschr盲nkendes Tatbestandsmerkmal keine Anhaltspunkte. Vielmehr kn眉pft er ausschlie脽lich an die Erbringung einer Bauleistung im Inland an.
Rz. 29
Eine systematische Auslegung unter Ber眉cksichtigung der 搂搂听48c und 48d EStG f眉hrt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Verpflichtung des Leistungsempf盲ngers zur Einbehaltung, Abf眉hrung und Anmeldung der Bauabzugsteuer tatbestandlich nicht von der inl盲ndischen Steuerpflicht des Leistenden abh盲ngen soll. F眉r den Fall der Steuerbefreiung aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) ist dies ausdr眉cklich in 搂听48d Abs.听1 Satz听1 EStG geregelt und gilt gem盲脽 搂听48d Abs.听1 Satz听6 EStG auch f眉r einen etwaigen Haftungsanspruch gegen眉ber dem Leistungsempf盲nger. Dies ist auf einen Nachforderungsanspruch 眉bertragbar. Ein Umkehrschluss, dass andere Steuerbefreiungen als diejenigen aus DBA relevant bleiben, l盲sst sich dagegen nicht ziehen. Vielmehr handelt es sich nur um die Klarstellung eines besonders wichtigen Falls der Steuerbefreiung f眉r den Leistenden. Dies zeigt zum einen die Regelung des 搂听48c Abs.听2 EStG, wonach eine etwaige Steuerfreiheit (erst) im Erstattungsverfahren zu beachten ist und dort eine Glaubhaftmachung der Steuerbefreiung durch den Leistenden erfordert. Zum anderen geht auch die Gesetzesbegr眉ndung erkennbar davon aus, dass die Steuerpflicht des Leistenden keine Tatbestandsvoraussetzung der Bauabzugsteuer ist (BTDrucks 14/6071, S.听16).
Rz. 30
Letztlich soll das Abzugsverfahren nicht mit der Pr眉fung der Steuerpflicht des Leistenden belastet werden. Vielmehr bleibt diese Pr眉fung dem Veranlagungsverfahren des Leistenden bzw. im Rahmen des Steuerabzugs dem Verfahren 眉ber die Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung (搂听48b EStG) oder dem Erstattungsverfahren (搂听48c Abs.听2 EStG) vorbehalten. Allein dies entspricht auch dem Zweck des Abzugsverfahrens, die Steueranspr眉che effizient zu sichern. Denn in vielen F盲llen wird erst am Ende des Veranlagungszeitraums und nach Abschluss einer gegebenenfalls umfangreichen Sachverhaltsermittlung feststehen, ob die Eink眉nfte des Leistenden tats盲chlich nicht in Deutschland besteuert werden k枚nnen.
Rz. 31
d) Die H枚he der vom FA nachgeforderten Bauabzugsteuer hat das FG ebenfalls zu Recht nicht beanstandet.
Rz. 32
骋别尘盲脽 搂听48 Abs.听1 Satz听1 EStG ist Bemessungsgrundlage f眉r den 15听%igen Steuerabzug die "Gegenleistung", die in 搂听48 Abs.听3 EStG als "Entgelt zuz眉glich Umsatzsteuer" definiert wird.
Rz. 33
Aus diesem Wortlaut folgt, dass es f眉r die Erh枚hung der Bemessungsgrundlage um die Umsatzsteuer nicht darauf ankommt, wer die Umsatzsteuer gem盲脽 搂听13b UStG schuldet (gl.A. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27.12.2002, BStBl I 2002, 1399 Rz听81; Bl眉mich/Ebling, 搂听48 EStG Rz听140; Gosch in Kirchhof, a.a.O., 搂听48 Rz听12; Naujok in Lademann, a.a.O., 搂听48 EStG Rz听165; Weiland in Frotscher/Geurts, a.a.O., 搂听48 Rz听43; a.A. Fuhrmann in Korn, 搂听48 EStG Rz听10.3 und 46). Denn die Gegenleistung ist gerade nicht als Entgelt "einschlie脽lich" Umsatzsteuer, sondern "zuz眉glich" Umsatzsteuer definiert. Dadurch werden auch diejenigen F盲lle erfasst, in denen der Abzugsverpflichtete i.S. des 搂听48 Abs.听1 Satz听1 EStG (Leistungsempf盲nger) die Umsatzsteuer selbst schuldet und deshalb nicht an den Leistenden, sondern direkt an das Finanzamt zahlt.
Rz. 34
Die Kl盲gerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe von der A听S.A. gem盲脽 搂听6a i.V.m. 搂听4 Nr.听1 Buchst.听b UStG eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erhalten. Auf Grundlage der tats盲chlichen Feststellungen des FG, die f眉r den Senat bindend sind (搂听118 Abs.听2 FGO), handelte es sich bei den vom FA zutreffend ermittelten Zahlungen der Kl盲gerin an die A听S.A. um Nettobetr盲ge f眉r einen in Deutschland umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Vorgang.
Rz. 35
2. Das FG hat auch im Ergebnis zu Recht entschieden, dass das FA die angefallene Bauabzugsteuer gegen眉ber der Kl盲gerin gem盲脽 搂听167 Abs.听1 Satz听1 AO i.V.m. 搂听155 Abs.听1 Satz听1 AO durch Steuerbescheid nachfordern durfte und hierf眉r keine verfahrensrechtlichen Hindernisse bestanden.
Rz. 36
a) Die Kl盲gerin war als Leistungsempf盲ngerin verpflichtet, die Bauabzugsteuer einzubehalten, anzumelden und f眉r Rechnung des Leistenden an das Finanzamt abzuf眉hren (搂听48 Abs.听1 Satz听1 EStG i.V.m. 搂听48a Abs.听1 EStG). Es handelt sich um eine sog. Entrichtungsschuld i.S. des 搂听43 Satz听2 AO (Schmidt/Loschelder, EStG, 38.听Aufl., 搂听48 Rz听1, m.w.N.); Schuldner der Bauabzugsteuer ist der Leistende. Soweit bei der Bauabzugsteuer keine Besonderheiten zu beachten sind, kann deshalb auf diejenigen Grunds盲tze zur眉ckgegriffen werden, welche die Rechtsprechung f眉r andere Entrichtungsschulden (z.B. Kapitalertragsteuer gem盲脽 搂搂听43听ff. EStG oder Steuerabzug gem盲脽 搂听50a EStG) entwickelt hat.
Rz. 37
b) Hierzu geh枚rt, dass 搂听167 Abs.听1 Satz听1 AO nach st盲ndiger Rechtsprechung ein Wahlrecht der Finanzbeh枚rde begr眉ndet, den Entrichtungsschuldner entweder durch Haftungsbescheid i.S. des 搂听191 Abs.听1 Satz听1 AO oder durch Steuerbescheid i.S. des 搂听155 Abs.听1 Satz听1 AO (Nachforderungsbescheid) in Anspruch zu nehmen, wenn er --wie im Streitfall-- seine Anmeldepflicht nicht erf眉llt und die Steuer weder einbehalten noch abgef眉hrt hat (grundlegend zur Kapitalertragsteuer Senatsurteil vom 13.09.2000听- I听R听61/99, BFHE 193, 286, BStBl II 2001, 67; zuletzt Senatsurteil vom 19.12.2012听- I听R听81/11, BFH/NV 2013, 698, und BFH-Urteil vom 21.09.2017听- VIII听R听59/14, BFHE 259, 411, BStBl II 2018, 163, jeweils m.w.N.). Die Wahl des Verfahrens muss nicht begr眉ndet werden (Senatsurteil in BFH/NV 2013, 698, m.w.N.).
Rz. 38
Um zu vermeiden, dass es durch die Wahl des Verwaltungsverfahrens zu einer "Eingriffsversch盲rfung" gegen眉ber dem Entrichtungsschuldner kommt, ist allerdings der materiell-rechtliche Kern der Nachforderung zu beachten: Der Erlass eines Nachforderungsbescheids 盲ndert nichts daran, dass es sich materiell-rechtlich um die Geltendmachung eines Haftungsanspruchs handelt. Die Steuerfestsetzung gem盲脽 搂听167 Abs.听1 Satz听1 i.V.m. 搂听155 Abs.听1 Satz听1 AO erfasst damit denjenigen, der die Steuer als Entrichtungssteuerschuldner nicht angemeldet hat, gerade in seiner Funktion als Haftungsschuldner. Dies hat zur Folge, dass die tatbestandlichen Erfordernisse der jeweiligen Haftungsnorm auch dann zu beachten sind, wenn kein Haftungsbescheid, sondern ein Nachforderungsbescheid erlassen wird (grundlegend zur Kapitalertragsteuer wiederum Senatsurteil in BFHE 193, 286, BStBl II 2001, 67; zuletzt BFH-Urteil in BFHE 259, 411, BStBl II 2018, 163, jeweils m.w.N.).
Rz. 39
c) Bei Anwendung dieser Grunds盲tze durfte das FA die Bauabzugsteuer gegen眉ber der Kl盲gerin im Wege der verfahrensgegenst盲ndlichen Nachforderungsbescheide festsetzen.
Rz. 40
aa) Die Haftungsnorm des 搂听48a Abs.听3 EStG setzt grunds盲tzlich kein Verschulden des Leistungsempf盲ngers voraus, das bei Erlass der Nachforderungsbescheide zu ber眉cksichtigen gewesen w盲re (zur Anwendung der Exkulpationsm枚glichkeit des Steuerpflichtigen gem盲脽 搂听44 Abs.听5 Satz听1 letzter Halbsatz EStG auf die Nachforderung von Kapitalertragsteuer vgl. Senatsurteile in BFHE 193, 286, BStBl II 2001, 67, und vom 20.08.2008听- I听R听29/07, BFHE 222, 500, BStBl II 2010, 142). Ein Ausschluss der Haftung gem盲脽 搂听48a Abs.听3 Satz听2 und 3 EStG kommt im Streitfall schon wegen fehlender Vorlage einer Freistellungsbescheinigung i.S. des 搂听48b EStG nicht in Betracht.
Rz. 41
bb) Auch der Grundsatz der Akzessoriet盲t der Haftungsschuld zur zugrunde liegenden Steuerschuld (Prim盲rschuld) f眉hrt im Streitfall nicht zum Ausschluss des Nachforderungsanspruchs.
Rz. 42
Zwar folgt aus dem materiell-rechtlichen Haftungscharakter des Nachforderungsanspruchs, dass auch der Grundsatz der Akzessoriet盲t zu beachten ist, d.h. die Steuerschuld, f眉r die (materiell) gehaftet werden soll, muss entstanden sein und noch bestehen (vgl. BFH-Urteile vom 13.12.2011听- II听R听52/09, BFH/NV 2012, 695, und II听R听26/10, BFHE 236, 212, BStBl II 2013, 596, zur Versicherungssteuer). Die zugrunde liegende Steuerschuld, auf die es im Rahmen der Akzessoriet盲t ankommt, ist aber nicht die K枚rperschaftsteuerschuld der A听S.A., sondern die von der A听S.A. geschuldete Bauabzugsteuer.
Rz. 43
Der Senat schlie脽t sich insofern den Ausf眉hrungen des VIII.听BFH-Senats im Urteil in BFHE 259, 411, BStBl II 2018, 163 zur Kapitalertragsteuer an. Soweit er bei summarischer Pr眉fung in dem Beschluss in BFH/NV 2009, 377 sowie daran anschlie脽end in dem Urteil in BFH/NV 2013, 698 noch Anhaltspunkte gesehen hat, die Haftung f眉r die Bauabzugsteuer (auch) durch die zugrunde liegende (K枚rperschaft-)Steuerschuld des Leistenden zu begrenzen, h盲lt er daran nicht mehr fest. Bei erneuter Pr眉fung l盲sst sich dies auch nicht mit dem Hinweis auf einen besonderen Schadensersatzcharakter der Bauabzugsteuer begr眉nden. Dem widerspricht insbesondere die grunds盲tzlich verschuldensunabh盲ngige Ausgestaltung der Haftung f眉r die Bauabzugsteuer. Sie dient --wie in allen Steuerabzugsverfahren-- der m枚glichst effizienten und gleichm盲脽igen Steuerfestsetzung (vgl. hierzu Senatsurteil in BFH/NV 2013, 698, m.w.N.), die nicht durch Pr眉fung der konkreten steuerlichen Folgen beim Leistenden belastet werden soll. Letztere werden vielmehr durch die M枚glichkeit des Antrags auf Erlass einer Freistellungsbescheinigung i.S. des 搂听48b EStG sowie durch ein m枚gliches Erstattungsverfahren i.S. des 搂听48c Abs.听2 EStG hinreichend ber眉cksichtigt.
Rz. 44
Dem entsprechend war der Grundsatz der Akzessoriet盲t im Streitfall gewahrt. Die Voraussetzungen der Bauabzugsteuer lagen --wie bereits ausgef眉hrt-- vor. Die Steuerschuld war mit den Zahlungen der Kl盲gerin an die A听S.A. entstanden und bestand zum Zeitpunkt des Erlasses der Nachforderungsbescheide weiter fort.
Rz. 45
cc) Besondere Ermessenserw盲gungen waren f眉r den Erlass der Nachforderungsbescheide nicht erforderlich (vgl. zur Kapitalertragsteuer Senatsurteile in BFHE 193, 286, BStBl II 2001, 67, und in BFH/NV 2013, 698, sowie Senatsbeschluss vom 18.03.2009听- I听B听210/08, BFH/NV 2009, 1237; a.A. Nacke in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, 搂听42d Rz听2, m.w.N.; vgl. auch Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, 搂听167 AO Rz听8). Dies gilt auch, wenn die Eink眉nfte der A听S.A. --aus welchen Gr眉nden auch immer-- nicht in Deutschland steuerpflichtig gewesen sein sollten.
Rz. 46
Hierf眉r spricht --ebenso wie im Zusammenhang mit der Ablehnung eines entsprechenden ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals-- insbesondere die systematische Auslegung unter Ber眉cksichtigung des 搂听48d Abs.听1 Satz听6 EStG, der hinsichtlich des Haftungsanspruchs ausdr眉cklich die Unbeachtlichkeit einer Steuerbefreiung durch DBA anordnet. Daraus ist kein Umkehrschluss f眉r andere Steuerbefreiungen zu ziehen, sondern der Gesetzgeber stellt f眉r einen besonders wichtigen Fall der Steuerbefreiung klar, dass sie keinen Einfluss auf den Haftungs- und damit auch auf den Nachforderungsanspruch hat (im Rahmen einer summarischen Pr眉fung noch zweifelnd Senatsbeschluss in BFH/NV 2009, 377).
Rz. 47
Ob eine Ausnahme in Betracht kommt, wenn eine inl盲ndische Steuerpflicht des Leistenden zweifellos ausscheidet oder dies zumindest glaubhaft gemacht worden ist, kann im Streitfall dahingestellt bleiben. Im Hinblick auf die vom FG gem盲脽 搂听118 Abs.听2 FGO bindend festgestellten Zeitr盲ume, in denen die A听S.A. die Photovoltaikanlagen errichtet hat, kann hiervon im Streitfall keine Rede sein.
Rz. 48
d) Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass das FA f眉r den Erlass der angefochtenen Nachforderungsbescheide zust盲ndig war. Dies ergibt sich aus 搂听48a Abs.听1 EStG i.V.m. 搂搂听20a und 21 AO.
Rz. 49
Nach 搂听20a Abs.听1 AO ist f眉r die Besteuerung von Unternehmen, die Bauleistungen i.S. des 搂听48 Abs.听1 Satz听3 EStG erbringen und ihre Gesch盲ftsleitung oder Sitz au脽erhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes haben, das Finanzamt zust盲ndig, das f眉r die Besteuerung der entsprechenden Ums盲tze nach 搂听21 Abs.听1 AO i.V.m. der Verordnung 眉ber die 枚rtliche Zust盲ndigkeit f眉r die Umsatzsteuer im Ausland ans盲ssiger Unternehmer (Umsatzsteuerzust盲ndigkeitsverordnung --UStZustV--) zust盲ndig ist.
Rz. 50
F眉r die Besteuerung der Ums盲tze der in Spanien ans盲ssigen A听S.A. ist nach 搂听21 Abs.听1 AO i.V.m. 搂听1 Abs.听1 Nr.听27 UStZustV das FA zust盲ndig. Dies gilt gem盲脽 搂听20a Abs.听1 AO auch f眉r die Bauabzugsteuer i.S. der 搂搂听48听ff. EStG, da Steuerschuldner dieser Steuer der Leistende (A听S.A.) ist und die Kl盲gerin (Leistungsempf盲ngerin) die Bauabzugsteuer lediglich f眉r Rechnung der A听S.A. entrichtet (搂听43 Satz听2 AO). 骋别尘盲脽 搂听48a Abs.听1 EStG war die Kl盲gerin zur Anmeldung und Abf眉hrung beim f眉r den Leistenden zust盲ndigen FA verpflichtet. Daraus folgt auch die Zust盲ndigkeit des FA f眉r die angefochtenen Nachforderungsbescheide, da die Steueranmeldung gem盲脽 搂听168 Satz听1 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung gleichsteht und die Nachforderung der Bauabzugsteuer gem盲脽 搂听167 Abs.听1 Satz听1 AO diese Anmeldung ersetzt bzw. korrigiert.
Rz. 51
Ob sich die Zust盲ndigkeit des FA wegen des materiellen Haftungscharakters der Nacherhebung dar眉ber hinaus aus der Zust盲ndigkeitsregelung f眉r Haftungsbescheide gem盲脽 搂听48a Abs.听3 Satz听4 EStG ableiten lie脽e (so Apitz in Herrmann/Heuer/Raupach, 搂听48a EStG Rz听5), kann unter diesen Umst盲nden dahingestellt bleiben.
Rz. 52
3. Dar眉ber hinaus hat das FG rechtsfehlerfrei sowohl einen Versto脽 gegen Verfassungsrecht als auch gegen Unionsrecht verneint.
Rz. 53
a) Der Senat ist --auch unter Ber眉cksichtigung der besonderen Bedingungen des Streitfalls-- nicht 眉berzeugt, dass die Bauabzugsteuer eine 脺berma脽besteuerung zur Folge hat.
Rz. 54
Der aus Art.听2 Abs.听1 i.V.m. Art.听20 Abs.听3 des Grundgesetzes (GG) folgende Anspruch des Steuerpflichtigen, nur im Rahmen der verfassungsm盲脽igen Ordnung zur Leistung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen herangezogen zu werden, umfasst auch die Ber眉cksichtigung des Verh盲ltnism盲脽igkeitsprinzips. Der Steuerpflichtige darf nicht zu einer unverh盲ltnism盲脽igen Abgabe herangezogen werden (Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschluss vom 03.09.2009听- 1听BvR听2539/07, BFH/NV 2009, 2115, m.w.N.).
Rz. 55
Soweit die Kl盲gerin geltend macht, die mit der Bauabzugsteuer zu sichernde K枚rperschaftsteuer und Lohnsteuer betrage in der Anlagenindustrie lediglich ca. 7听% der Nettoumsatzerl枚se, so dass der Steuersatz von 15听% gegen das 脺berma脽verbot versto脽e, ist dem nicht beizupflichten. Vielmehr durfte der Gesetzgeber im Interesse der Praktikabilit盲t und Verwaltungsvereinfachung typisierend von einer Belastung der Nettoumsatzerl枚se f眉r Bauleistungen mit 3,75听% Ertragsteuer und 11,25听% Lohnsteuer ausgehen, wodurch sich der Steuersatz in H枚he von 15听% ergab. Dass der Gesetzgeber bei der Ermittlung des Steuersatzes (vgl. hierzu BTDrucks 14/4658, S.听11) von einem durchschnittlichen Anteil der Lohnaufwendungen an den Nettoumsatzerl枚sen von 75听% ausgegangen ist, w盲hrend dieser Anteil im Streitfall allenfalls 4听% betr盲gt, steht dem nicht entgegen. Insofern handelt es sich um eine Besonderheit des Anlagenbaus, die im Rahmen der typisierten Behandlung von Bauleistungen grunds盲tzlich au脽er Betracht bleiben durfte.
Rz. 56
Ein Versto脽 gegen Verfassungsrecht ergibt sich auch nicht aus dem Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 22.01.2014听- 1听BvR听891/13 (H枚chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2014, 440), auf den sich die Kl盲gerin beruft. Zwar 盲u脽erte das BVerfG in dieser Entscheidung verfassungsrechtliche Zweifel an der Nacherhebung von Abzugsteuern. Dies betrifft aber nur die Nacherhebung nicht entrichteter Abzugsteuern zu einem Zeitpunkt, in dem bereits feststeht, dass der zum Steuerabzug verpflichtete und vom Finanzamt nachtr盲glich in Anspruch genommene Verg眉tungsschuldner vom Verg眉tungsgl盲ubiger nicht mehr die Erstattung oder die Abtretung des Erstattungsanspruchs gegen Deutschland erlangen kann (z.B. wegen Liquidation und L枚schung des Verg眉tungsgl盲ubigers). Auf Grundlage der Feststellungen des FG bestehen hierf眉r im Streitfall keine Anhaltspunkte.
Rz. 57
b) Dar眉ber hinaus ist der Senat nicht 眉berzeugt, dass die Ber眉cksichtigung der 脺bergangsregelung in den Schreiben des Bayerischen Landesamts f眉r Steuern vom 16.09.2015听- S听2272.1.1-3/8 St32 (Der Betrieb 2015, 2236) und des Landesamts f眉r Steuern und Finanzen Sachsen vom 01.10.2015听- S2272-8/2-212 zu einem Verfassungsversto脽 f眉hrt. Die Finanzverwaltung hat in diesen Schreiben festgestellt, dass die Aufstellung einer Freiland-Photovoltaikanlage die Voraussetzungen der Bauabzugsteuer i.S. des 搂听48 EStG erf眉llen "kann". Anschlie脽end hat sie erkl盲rt, dass es im Fall der Entstehung der Bauabzugsteuer bis zum 31.12.2015 nicht beanstandet werde, wenn ein Abzug der Bauabzugsteuer unterbleibe.
Rz. 58
aa) Selbst wenn diese 脺bergangsregelung von allen anderen Finanzbeh枚rden beachtet worden sein sollte, kann sich die Kl盲gerin nicht auf ein gem盲脽 Art.听3 Abs.听1 GG relevantes Vollzugs- und Erhebungsdefizit berufen.
Rz. 59
Die hierzu ergangene Rechtsprechung des BVerfG (Urteil vom 09.03.2004听- 2听BvL听17/02, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56) erfasst nur strukturelle Vollzugs- und Erhebungsdefizite, die auf einem Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiellen Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung dieses Befehls angelegten Erhebungsregel beruhen und dadurch einen gleichm盲脽igen Belastungserfolg verhindern. Die Nichterhebung der Steuer, die darauf beruht, dass die Verwaltung eine als unzutreffend erkannte Gesetzesauslegung, die den Steuerpflichtigen beg眉nstigt hatte, f眉r einen 脺bergangszeitraum noch weiter anwenden will, erf眉llt diese Voraussetzung nicht.
Rz. 60
bb) Dass das FA die 脺bergangsregelung nicht angewendet hat, f眉hrt ebenfalls nicht zu einem Versto脽 gegen Art.听3 Abs.听1 GG.
Rz. 61
Nach st盲ndiger Rechtsprechung kann aus Art.听3 Abs.听1 GG regelm盲脽ig kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht abgeleitet werden (vgl. BFH-Urteil vom 23.01.2013听- X听R听43/09, BFHE听240, 147, BStBl II听2013, 608, m.w.N.). Vielmehr folgt aus dem Grundsatz des Gesetzesvorrangs (Art.听20 Abs.听3 GG), dass weder die Verwaltung noch die Gerichte an eine Verwaltungspraxis oder an Verwaltungsvorschriften gebunden sind, die eine unzutreffende Gesetzesauslegung zum Gegenstand haben.
Rz. 62
Die Anwendung der 脺bergangsregelung war im Streitfall weder aus Vertrauensschutzgr眉nden noch unter Billigkeitsgesichtspunkten geboten. Denn ein sch眉tzenswertes Vertrauen des Steuerpflichtigen setzt in jedem Fall voraus, dass eine gesicherte, f眉r die Meinung des Steuerpflichtigen sprechende Rechtsauffassung bestanden hat und die Rechtslage nicht zweifelhaft war (Senatsurteil vom 23.08.2017听- I听R听52/14, BFHE 259, 20, BStBl II 2018, 232). Allein die Verwaltungspraxis oder allgemeine Verwaltungsvorschriften sind hierf眉r nicht ausreichend. Deshalb kann es im Streitfall dahingestellt bleiben, ob f眉r die Anwendung der Bauabzugsteuer auf die Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen eine solche Verwaltungspraxis oder Verwaltungsvorschrift bestanden hat. Entscheidend ist, dass --wie bereits oben ausgef眉hrt-- unterschiedliche Auffassungen zur Auslegung der Tatbestandsmerkmale "Bauleistung" und "Bauwerk" vertreten worden sind. Dadurch konnte kein schutzw眉rdiges Vertrauen entstehen, das im Rahmen einer 脺bergangsregelung h盲tte ber眉cksichtigt werden m眉ssen (vgl. auch BFH-Urteil vom 23.08.2017听- VI听R听70/15, BFHE听259, 295, BStBl II听2018, 174).
Rz. 63
c) Schlie脽lich liegt kein Versto脽 gegen Unionsrecht vor. Auch unter Ber眉cksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europ盲ischen Union (EuGH) Kommission/Belgien vom 09.11.2006听- C-433/04 (EU:C:2006:702, Slg. 2006, I-10653) versto脽en die streitigen Regelungen nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit gem盲脽 Art.听56 des Vertrags 眉ber die Arbeitsweise der Europ盲ischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur 脛nderung des Vertrags 眉ber die Europ盲ische Union und des Vertrags zur Gr眉ndung der Europ盲ischen Gemeinschaft --AEUV-- (Amtsblatt der Europ盲ischen Union --ABlEU-- 2008, Nr.听C听115, 47). Insofern wird auf die entsprechenden Ausf眉hrungen im Senatsbeschluss in BFH/NV 2009, 377 Bezug genommen, an denen der Senat auch nach Pr眉fung im Rahmen des hiesigen Revisionsverfahrens festh盲lt, sowie auf das EuGH-Urteil X vom 18.10.2012听- C-498/10 (EU:C:2012:635, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2013, 26), in dem der EuGH unter Ankn眉pfung an sein Urteil FKP Scorpio Konzertproduktionen vom 03.10.2006听- C-290/04 (EU:C:2006:630, Slg. 2006, I-9461) die Voraussetzungen der Vereinbarkeit eines Steuerabzugsverfahrens mit Art.听56 AEUV pr盲zisiert hat.
Rz. 64
Hinsichtlich der Regelungen zur Bauabzugsteuer gem盲脽 搂搂听48听ff. EStG bleibt entscheidend, dass die Abzugspflicht --sowohl rechtlich als auch faktisch-- gleicherma脽en f眉r inl盲ndische und ausl盲ndische Leistende gilt. Zwar reicht dies nach dem EuGH-Urteil Kommission/Belgien (EU:C:2006:702, Slg. 2006, I-10653) nicht aus, um eine Beschr盲nkung der Dienstleistungsfreiheit auszuschlie脽en. Eine solche Beschr盲nkung besteht aber allenfalls darin, dass ausl盲ndische Leistende im Freistellungs- und Erstattungsverfahren einem erh枚hten b眉rokratischen Aufwand unterworfen sind (vgl. hierzu Kempny in Musil/Weber-Grellet, Europ盲isches Steuerrecht, 2019, EStG 搂搂听48-48d Rz听28, m.w.N.). Dies ist durch den Rechtfertigungsgrund der Effizienz der Steuerbeitreibung gedeckt und h盲lt wegen der relativ geringen Belastungsunterschiede einer Verh盲ltnism盲脽igkeitspr眉fung stand (Apitz in Herrmann/Heuer/Raupach, 搂听48 EStG Rz听8; Bl眉mich/Ebling, 搂听48 EStG Rz听33; Fuhrmann in Korn, 搂听48 EStG Rz听13.3; Hettler in Bordewin/Brandt, 搂听48 EStG Rz听16; Schmidt/Loschelder, a.a.O., 搂听48 Rz听1; Wienbergen in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., 搂听48 Rz听38; zweifelnd Gosch in Kirchhof, a.a.O., 搂听48 Rz听5; ablehnend Naujok in Lademann, a.a.O., 搂听48 EStG Rz听37听f.; Balmes/Ambroziak, Betriebs-Berater 2009, 706, 707听f.; Hey, Europ盲isches Wirtschafts- & Steuerrecht 2002, 153, 163听f.).
Rz. 65
Die verbesserten M枚glichkeiten der Finanzbeh枚rden zur Beitreibung von Steuerforderungen innerhalb der EU durch die Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16.03.2010 (ABlEU 2010, Nr.听L听84, 1) f眉hren zu keinem anderen Ergebnis (vgl. EuGH-Urteil X, EU:C:2012:635, IStR 2013, 26, dort allerdings noch zur Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15.03.1976, Amtsblatt der Europ盲ischen Gemeinschaften --ABlEG-- 1976, Nr.听L听73, 18, ge盲ndert durch die Richtlinie 2001/44/EG des Rates vom 15.06.2001, ABlEG 2001, Nr.听L听175, 17). Die Sicherung des Steueranspruchs erfordert --jedenfalls unter Ber眉cksichtigung der Besonderheiten oder mobil agierenden Unternehmen der Baubranche-- weiterhin gerade die mit dem Abzugsverfahren gem盲脽 搂搂听48听ff. EStG bezweckten fr眉hzeitigen Informationen und Zugriffsm枚glichkeiten der Finanzbeh枚rden (vgl. BTDrucks 14/4658, S.听8).
Rz. 66
4. Der Senat erachtet die Unionsrechtslage auf Grundlage der unter 3.c zitierten Rechtsprechung des EuGH als eindeutig. Einer Vorlage an den EuGH gem盲脽 Art.听267 AEUV bedarf es daher nicht (vgl. EuGH-Urteil CILFIT vom 06.10.1982听- Rs.听283/81, EU:C:1982:335, Slg.听1982, 3415).
Rz. 67
5. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听135 Abs.听2 FGO.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 13925058 |
BFH/NV 2020, 951 |
BFH/PR 2020, 290 |
BStBl II 2020, 552 |
DStR 2020, 1560 |
DStR 2020, 8 |
DStRE 2020, 953 |
HFR 2020, 801 |