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Entscheidungsstichwort (Thema)
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04.08.2020 VIII R 13/17. Steuerliche Behandlung gezahlter Zwischengewinne bei Erwerb von Anteilen an einem Investmentfonds
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Leitsatz (amtlich)
1. Die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem Investmentfonds gezahlten Zwischengewinne sind auch hinsichtlich geleisteter Ertragsausgleichsbetr盲ge negative Einnahmen bei den Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen i.S. des 搂 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. 搂 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004 in der im Streitjahr 2008 anzuwendenden Fassung.
2. Leistet der Anleger bei Eintritt in den Investmentfonds 眉ber im Ausgabepreis enthaltene Ertragsausgleichsbetr盲ge wirtschaftlich betrachtet eine Vorauszahlung auf Ertr盲ge, die Zwischengewinne i.S. des 搂 1 Abs. 4 InvStG sind, entf盲llt der Charakter der erbrachten Vorauszahlung nicht r眉ckwirkend dadurch, dass der Ertragsausgleich zum Gesch盲ftsjahresende nicht auch in Bezug auf die ausgesch眉tteten oder aussch眉ttungsgleichen Ertr盲ge durchgef眉hrt wird und die geleisteten Ertragsausgleichsbetr盲ge stattdessen erst bei der Berechnung der aus der R眉ckgabe der Fondsanteile vereinnahmten Zwischengewinne ber眉cksichtigt werden.
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Normenkette
EStG 搂 20 Abs. 1 Nr. 1; InvStG 搂听1 Abs. 4, 搂听2 Abs. 1 S. 1, 搂听9
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Verfahrensgang
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Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Zwischenurteil des Finanzgerichts K枚ln vom 30.01.2018 - 1 K 2992/13 wird als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Streitig ist, ob der Kl盲ger und Revisionsbeklagte (Kl盲ger) aufgrund gezahlter Zwischengewinne im Rahmen des Erwerbs von Anteilen an einem Investmentfonds im Streitjahr 2008 (Streitjahr) negative Einnahmen aus Kapitalverm枚gen erzielt hat.
Rz. 2
Der Kl盲ger erwarb am 19.12.2008 Anteile an dem luxemburgischen Investmentfonds A (Fonds) zu einem Kaufpreis von ca. 1 Mio.听鈧. Der Fonds war im Dezember 2008 von der Investmentgesellschaft A1 als thesaurierender Teilfonds aufgelegt worden. Sein Gesch盲ftsjahr lief vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres. Ausweislich des Platzierungsmemorandums des Fonds sollte ein Ertragsausgleich durchgef眉hrt werden.
Rz. 3
Bis zum Eintritt des Kl盲gers erzielte der Fonds Ertr盲ge aufgrund eines sog. Bond Strippings. Zu diesem Zweck erwarb der Fonds Bundesanleihen, trennte anschlie脽end die Zinsscheine ab und ver盲u脽erte diese.
Rz. 4
Am 19.12.2008 gab der Fonds insgesamt 257听080,465 neue Anteile aus. Die auf die jeweiligen Anteile entfallenden Zwischengewinne i.S. des 搂听1 Abs.听4 des Investmentsteuergesetzes in der f眉r das Streitjahr geltenden Fassung (InvStG) beliefen sich auf 451,93听鈧 je Anteil. Der Ausgabepreis je Anteil wurde unter Einbeziehung der bisherigen Fondsertr盲ge aus dem Bond Stripping ermittelt. Der Kl盲ger erwarb insgesamt... Anteile an dem Fonds. Ausweislich der Kaufabrechnung der B-Bank (Schweiz) beliefen sich die von ihm gezahlten Zwischengewinne auf...听鈧 (... x 451,93听鈧).
Rz. 5
F眉r die Jahre 2009 und 2010 wurden dem Kl盲ger aussch眉ttungsgleiche Ertr盲ge in H枚he von...听鈧 bzw....听鈧 sowie --nach der Aufl枚sung des Fonds im Jahr 2010-- erhaltene Zwischengewinne aus der R眉ckgabe der Fondsanteile in H枚he von...听鈧 (=... x 519,43听鈧) als Einnahmen aus Kapitalverm枚gen zugewiesen.
Rz. 6
Das Bundeszentralamt f眉r Steuern pr眉fte nach der Aufl枚sung des Fonds die Besteuerungsgrundlagen. Hierbei stellte es fest, dass bei der Ermittlung der aussch眉ttungsgleichen Ertr盲ge des Gesch盲ftsjahres 2008/2009 keine Ertragsausgleichsbetr盲ge ber眉cksichtigt worden waren. Daraufhin wurden die Ertragsausgleichsbetr盲ge bei der Ermittlung der aussch眉ttungsgleichen Ertr盲ge des Gesch盲ftsjahres 2009/2010 nacherfasst.
Rz. 7
In seiner Einkommensteuererkl盲rung f眉r das Streitjahr machte der Kl盲ger die bei dem Erwerb der Fondsanteile gezahlten Zwischengewinne in H枚he von...听鈧 als negative Einnahmen bei seinen Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen geltend.
Rz. 8
Im Einkommensteuerbescheid f眉r das Streitjahr vom 25.10.2010, der gem盲脽 搂听164 Abs.听1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung erging, erkannte der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) die Zwischengewinne nicht als negative Einnahmen aus Kapitalverm枚gen an, da sie in Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell st眉nden und insoweit nur eine Verrechnung mit den im Folgejahr 2009 aus der Beteiligung erzielten Eink眉nften in Betracht komme (搂听20 Abs.听2b i.V.m. 搂听15b des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung --EStG--).
Rz. 9
Mit Bescheid ebenfalls vom 25.10.2010 眉ber die gesonderte Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach 搂听15b Abs.听4 EStG stellte das FA einen verrechenbaren Verlust des Kl盲gers zum 31.12.2008 in H枚he von...听鈧 fest.
Rz. 10
Den gegen den Einkommensteuerbescheid f眉r das Streitjahr vom 25.10.2010 eingelegten Einspruch wies das FA mit Teil-Einspruchsentscheidung vom 05.09.2013 als unbegr眉ndet zur眉ck. Den Verlustfeststellungsbescheid nach 搂听15b Abs.听4 EStG vom 25.10.2010 hob das FA auf. Es war nunmehr der Auffassung, dass der Kl盲ger bei Zeichnung der Fondsanteile keine negativen Einnahmen aus Kapitalverm枚gen erzielt habe, weil das Ertragsausgleichsverfahren auf der Fondsebene nicht f眉r die Aussch眉ttungen und aussch眉ttungsgleichen Ertr盲ge, sondern nur f眉r die Zwischengewinne gerechnet worden sei. Damit habe der Fonds die f眉r die Anerkennung negativer Einnahmen formulierten Anforderungen des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 09.03.2010听- IV听C听1-S听1980-1/09/10001 (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2010, 553) sowie des mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2010 vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) eingef眉gten 搂听2 Abs.听5 InvStG nicht erf眉llt.
Rz. 11
Auf die von dem Kl盲ger erhobene Klage erlie脽 das Finanzgericht (FG) ein Zwischenurteil, mit welchem es die bei dem Erwerb der Fondsanteile gezahlten Zwischengewinne im Streitjahr als negative Einnahmen bei den Eink眉nften des Kl盲gers aus Kapitalverm枚gen ber眉cksichtigte. Dar眉ber hinaus sei zur Entscheidung der Frage, ob der Kl盲ger diese negativen Einnahmen im Streitjahr abziehen k枚nne, vorgreiflich ein gesondertes Feststellungsverfahren gem盲脽 搂听15b Abs.听4 i.V.m. 搂听20 Abs.听2b Satz 1 EStG 诲耻谤肠丑锄耻蹿眉丑谤别苍.
Rz. 12
Das FG war der Auffassung, es sei f眉r die Anerkennung negativer Einnahmen unsch盲dlich, dass die aussch眉ttungsgleichen Ertr盲ge der Anleger f眉r das Gesch盲ftsjahr 2008/2009 auf der Fondsebene zun盲chst ohne Ertragsausgleichsbetr盲ge ermittelt und bekanntgemacht worden seien. Dies f眉hre zwar zu einem fehlerhaften Ansatz im Einkommensteuerbescheid f眉r das Jahr 2009, habe jedoch f眉r die Anerkennung negativer Einnahmen des Kl盲gers im Streitjahr in der begehrten H枚he keine Auswirkung. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1672 ver枚ffentlicht.
Rz. 13
Mit der Revision r眉gt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
Rz. 14
Das FA beantragt, das Zwischenurteil des FG K枚ln vom 30.01.2018听- 1听K听2992/13 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Rz. 15
Der Kl盲ger beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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Rz. 16
II. 1. Die Revision ist zul盲ssig. Zwischenurteile i.S. des 搂听99 Abs.听2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind selbst盲ndig mit der Revision anfechtbar (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 04.02.1999听- IV听R听54/97, BFHE 187, 418, BStBl II 2000, 139, m.w.N.). 搂听115 Abs.听1 FGO, wonach die Revision gegen Urteile des FG gegeben ist, sieht keine Einschr盲nkung hinsichtlich der Urteilsart vor.
Rz. 17
2. Die Revision ist unbegr眉ndet und daher nach 搂听126 Abs.听2, Abs.听4 FGO zur眉ckzuweisen. Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die bei Erwerb der Fondsanteile gezahlten Zwischengewinne negative Einnahmen i.S. des 搂听2 Abs.听1 Satz听1 InvStG i.V.m. 搂听20 Abs.听1 Nr.听1 EStG bei den Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen des Kl盲gers sind.
Rz. 18
a) Das FG war in Bezug auf diese Streitfrage zum Erlass eines Zwischenurteils berechtigt.
Rz. 19
aa) Nach 搂听99 Abs.听2 FGO kann das FG durch Zwischenurteil 眉ber eine oder mehrere (vgl. Senatsurteil vom 19.04.1994听- VIII听R听48/93, BFH/NV 1995, 84) entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfragen vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und weder der Kl盲ger noch der Beklagte widersprechen. Entscheidungserheblich sind solche Vorfragen, ohne deren Beantwortung ein Urteil 眉ber die geltend gemachte Rechtsbeeintr盲chtigung nicht m枚glich ist. Ein Zwischenurteil kommt deshalb nur zu solchen Vorfragen in Betracht, 眉ber die mit Sicherheit auch in einem Endurteil zu entscheiden w盲re (BFH-Urteil vom 01.03.2001听- IV听R听90/99, BFH/NV 2001, 904, m.w.N.).
Rz. 20
bb) Die danach erforderlichen Voraussetzungen f眉r den Erlass eines Zwischenurteils liegen im Streitfall vor. Die vom FG entschiedene Rechtsfrage ist f眉r den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich, weil der von dem Kl盲ger begehrte steuermindernde Ansatz der gezahlten Zwischengewinne voraussetzt, dass die Zwischengewinne als negative Einnahmen bei den Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen anzusehen sind. Der Kl盲ger und das FA haben dem Erlass eines Zwischenurteils zudem nicht widersprochen. Der Erlass eines Zwischenurteils war auch sachdienlich. Denn die mit dem Zwischenurteil entschiedene Rechtsfrage ist logisch vorrangig gegen眉ber der Frage, ob die negativen Einnahmen zu lediglich beschr盲nkt verrechenbaren Verlusten aus einem Steuerstundungsmodell i.S. des 搂听20 Abs.听2b i.V.m. 搂听15b Abs.听2 EStG f眉hren. W盲re n盲mlich das Vorliegen negativer Einnahmen zu verneinen, stellte sich die Frage nach deren Ausgleichsf盲higkeit bzw. blo脽er Verrechenbarkeit nicht mehr.
Rz. 21
b) Das FG hat in der Sache zu Recht entschieden, dass die im Streitjahr gezahlten Zwischengewinne negative Einnahmen des Kl盲gers i.S. des 搂听2 Abs.听1 Satz 1 InvStG i.V.m. 搂听20 Abs.听1 Nr.听1 EStG bei seinen Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen sind.
Rz. 22
aa) Nach 搂听2 Abs.听1 Satz 1 InvStG geh枚ren die auf Investmentanteile ausgesch眉tteten sowie die aussch眉ttungsgleichen Ertr盲ge und der Zwischengewinn zu den Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen i.S. des 搂听20 Abs.听1 Nr.听1 EStG, wenn es sich nicht um Betriebseinnahmen des Anlegers, Leistungen nach 搂听22 Nr.听1 Satz 3 Buchst.听a Doppelbuchst.听aa i.V.m. 搂听10 Abs.听1 Nr.听2 Buchst.听b EStG oder Leistungen i.S. des 搂听22 Nr.听5 EStG handelt. Zwischengewinn ist nach der Legaldefinition des 搂听1 Abs.听4 InvStG das Entgelt f眉r die dem Anleger noch nicht zugeflossenen oder als zugeflossen geltenden Zinsertr盲ge und zins盲hnlichen Ertr盲ge sowie Anspr眉che des Investmentverm枚gens. Zu den zwischengewinnrelevanten Ertr盲gen z盲hlt gem盲脽 搂听1 Abs.听4 Nr.听1 InvStG i.V.m. 搂听20 Abs.听2 Satz 1 Nr.听2 Buchst.听b EStG auch der Gewinn aus der Ver盲u脽erung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugeh枚rigen Schuldverschreibungen nicht mitver盲u脽ert werden.
Rz. 23
bb) Zwischengewinne f眉hren beim privaten Kapitalanleger, der seinen Anteil ver盲u脽ert oder zur眉ckgibt, zu Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen i.S. des 搂听1 Abs.听4 i.V.m. 搂听2 Abs.听1 Satz听1 InvStG. F眉r Investmentanteile, deren Ver盲u脽erung oder R眉ckgabe den Eink眉nften aus privaten Ver盲u脽erungsgesch盲ften nach 搂听23 Abs.听1 Satz 1 Nr.听2 EStG unterliegt (vgl. 搂听8 Abs.听5 InvStG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur 脛nderung weiterer Vorschriften vom 09.12.2004 --BGBl I 2004, 3310-- i.V.m. 搂听18 Abs.听2 Satz听2, Abs.听2a InvStG), wird durch die Besteuerung der Zwischengewinne gew盲hrleistet, dass der Anleger die seit der letzten Aussch眉ttung oder Thesaurierung von dem Investmentverm枚gen erzielten Zinsen und Zinssurrogate nicht 眉ber den Ver盲u脽erungs- oder R眉cknahmepreis steuerfrei vereinnahmen kann, indem er den Investmentanteil au脽erhalb der Spekulationsfrist des 搂听23 Abs.听1 Satz 1 Nr.听2 EStG ver盲u脽ert (vgl. BeckOK InvStG 2004/B枚decker/Hartmann, 17.听Ed. [01.09.2019], InvStG 搂听1 Rn.听286, m.w.N.).
Rz. 24
cc) Vom Anteilserwerber gezahlte Zwischengewinne sind unter bestimmten Voraussetzungen im Jahr der Verausgabung als negative Einnahmen aus Kapitalverm枚gen zu ber眉cksichtigen. Dies dient insbesondere dazu, eine 脺berbesteuerung beim sp盲teren Ertragszufluss zu vermeiden. Denn dadurch, dass der Erwerber einen Teil des Kaufpreises aufwendet, um sich in die vom Fonds vor seinem Eintritt erwirtschafteten Ertr盲ge "einzukaufen", sind die zum Gesch盲ftsjahresende auf seinen Anteil entfallenden ausgesch眉tteten oder aussch眉ttungsgleichen Ertr盲ge in voller H枚he als Einnahmen zu versteuern, obwohl er an den erwirtschafteten Ertr盲gen erst ab dem Zeitpunkt seines Anteilserwerbs partizipiert. Die Erfassung gezahlter Zwischengewinne als negative Einnahmen erfordert, dass der Anteilserwerber eine Vorauszahlung auf ihm sp盲ter zuzurechnende Ertr盲ge leistet, und gew盲hrleistet durch die Verrechnung der negativen Einnahme mit den zugeflossenen und als zugeflossen geltenden Zwischengewinnen in der Regel am Ende des Gesch盲ftsjahres, dass der Erwerber wirtschaftlich betrachtet nur solche zwischengewinnrelevanten Ertr盲ge versteuern muss, die "besitzzeitanteilig" auf den Zeitraum seines Investments entfallen (vgl. Senatsurteile vom 07.05.2019听- VIII听R听29/15, BStBl II 2019, 751, und vom 28.06.2017听- VIII听R听57/14, BFHE 258, 421, BStBl II 2017, 1144; vgl. auch Berger in Berger/Steck/L眉bbeh眉sen InvStG, 1. Aufl., 搂听1 Rz 397; Helios/Gst盲dtner in Haisch/Helios, Rechtshandbuch Finanzinstrumente, 1. Aufl., 搂听7 Rz听117; Kempf/Lauterfeld, Betriebs-Berater --BB-- 2005, 631; vgl. auch BMF-Schreiben vom 18.08.2009听- IV听C听1听-听S听1980-1/08/10019, BStBl I 2009, 931, Rz听21a).
Rz. 25
dd) Nach Ma脽gabe dieser Grunds盲tze liegen im Streitfall, wie das FG zu Recht erkannt hat, die Voraussetzungen f眉r eine Ber眉cksichtigung der gezahlten Zwischengewinne als negative Einnahmen aus Kapitalverm枚gen vor.
Rz. 26
Nach den tats盲chlichen Feststellungen des FG hatte der Fonds bis zum Anteilserwerb durch den Kl盲ger nur Ertr盲ge aus der Ver盲u脽erung von Zinsscheinen im Rahmen sog. Bond Stripping-Transaktionen erzielt, die gem盲脽 搂听1 Abs.听4 Nr.听1 InvStG i.V.m. 搂听20 Abs.听2 Satz 1 Nr.听2 Buchst.听b EStG in die Zwischengewinnermittlung einflossen. Der Kl盲ger, der die Ertr盲ge je Anteil im Rahmen seines Anteilserwerbs zu verg眉ten hatte, leistete daher wirtschaftlich betrachtet mit einem Teil des Ausgabepreises ein Entgelt f眉r bzw. eine Vorauszahlung auf die ihm beim sp盲teren Ertragszufluss zuzurechnenden zwischengewinnrelevanten Ertr盲ge i.S. des 搂听1 Abs.听4 InvStG (s. unter aaa und bbb). Der steuerlichen Ber眉cksichtigung der von ihm gezahlten Zwischengewinne samt Ertragsausgleichsbetr盲gen als negative Einnahmen bei den Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen steht die fehlende Einbeziehung von Ertragsausgleichsbetr盲gen in die Ermittlung der aussch眉ttungsgleichen Ertr盲ge zum Gesch盲ftsjahresende 2008/2009 nicht entgegen (s. unter ccc). Etwas anderes folgt auch nicht unter Ber眉cksichtigung von 搂听9 InvStG (s. unter ddd).
Rz. 27
aaa) Nach der herrschenden Meinung im Schrifttum, der sich der Senat anschlie脽t, ist der Abzug gezahlter Zwischengewinne als negative Einnahmen aus Kapitalverm枚gen nicht von der Durchf眉hrung eines (auch rein steuerlichen) Ertragsausgleichs abh盲ngig (Sch枚nbach/Welzel, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2009, 675, 678 f.; Ebner/Helios, BB 2010, 1565, 1575; Sradj/Schmitt/Krause, DStR 2009, 2283, 2286; H枚ring, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2010, 84, 88; Helios/Gst盲dtner in Haisch/Helios, a.a.O., 搂听7 Rz听125; Berger in Berger/Steck/L眉bbeh眉sen, a.a.O., 搂听1 Rz听398, m.w.N.). Denn auch bei einem fehlenden Ertragsausgleich leistet der Anleger im Rahmen des Anteilskaufpreises eine (geringere) Vorauszahlung auf die ihm sp盲ter zugerechneten Ertr盲ge, auch wenn die Differenz zwischen geleisteter Vorauszahlung und zugerechneten Ertr盲gen erst in einem sp盲teren Veranlagungszeitraum --etwa bei R眉ckgabe des Investmentanteils-- der Besteuerung unterliegt (vgl. hierzu: H枚ring, DStZ 2010, 84, 88). Zudem w盲re es nicht gerechtfertigt, wenn die Vorteile, die durch die Nichtdurchf眉hrung eines Ertragsausgleichs entstehen, einseitig solchen Anlegern, die unterj盲hrig einen Fondsanteil erwerben, verwehrt w盲ren, w盲hrend sie den Altanlegern in Form einer verringerten Zurechnung der auf ihre Anteile entfallenden Ertr盲ge verblieben (vgl. z.B. Sch枚nbach in Haase, InvStG, 1. Aufl., 搂听9 Rz 97 f.). Ob etwas anderes aus 搂听2 Abs.听5 InvStG i.d.F. des JStG 2010 folgt, wonach negative Kapitalertr盲ge aus Zwischengewinnen beim Anleger steuerlich nur ber眉cksichtigt werden d眉rfen, wenn das Investmentverm枚gen einen Ertragsausgleich durchgef眉hrt hat, kann im Streitfall dahinstehen. Die Vorschrift findet im Streitjahr (vgl. 搂听18 Abs.听19 InvStG i.d.F. des JStG 2010) keine Anwendung.
Rz. 28
bbb) F眉r die Abzugsf盲higkeit gezahlter Zwischengewinne gilt nichts anderes, wenn der Anleger --wie im Streitfall der Kl盲ger-- sich 眉ber in den Zwischengewinn eingerechnete Ertragsausgleichsbetr盲ge anteilig in die auf Fondsebene erwirtschafteten Ertr盲ge einkauft. Denn die Einbeziehung der Ertragsausgleichsbetr盲ge dient im Fall der Ausgabe neuer Fondsanteile lediglich dazu, dass der auf den jeweiligen Anteil entfallende Ertrag trotz der Ver盲nderung des Anteilsbestandes konstant bleibt, so dass den einzelnen Anlegern jeweils nur Ertr盲ge in der H枚he zugerechnet werden, in der sie durch das von ihnen eingesetzte Kapital erwirtschaftet wurden (vgl. Sch枚nbach in Haase, a.a.O., 搂听9 Rz听52; Ebner/Helios, BB 2010, 1565, 1573; Sch枚nbach/Welzel, IStR 2009, 675, 676; Berger in Berger/Steck/L眉bbeh眉sen, a.a.O., 搂听9 Rz 4). F眉r den in den Fonds eintretenden Anleger hat dies zur Folge, dass er den im Ausgabepreis enthaltenen Ertragsausgleichsbetrag, der auf die im Fonds erwirtschafteten Ertr盲ge entf盲llt, zum Gesch盲ftsjahresende als Aussch眉ttung oder als aussch眉ttungsgleichen Ertrag zu versteuern hat, obwohl der Betrag nicht von dem Fonds erwirtschaftet, sondern als Kapitaleinzahlung in den Fonds eingezahlt wurde (vgl. Sch枚nbach in Haase, a.a.O., 搂听9 Rz听55听f.). Auch die Ertragsausgleichsbetr盲ge stellen daher wirtschaftlich betrachtet Vorauszahlungen auf dem Anleger sp盲ter zuzurechnende Ertr盲ge dar.
Rz. 29
ccc) Die Abzugsf盲higkeit gezahlter Zwischengewinne als negative Einnahmen ist nach Auffassung des Senats auch dann nicht ausgeschlossen, wenn ein Ertragsausgleich lediglich in Bezug auf die Zwischengewinne, nicht aber einheitlich in Bezug auf andere Ertragsgr枚脽en durchgef眉hrt worden ist. Zwar folgt aus der Entscheidung f眉r die Durchf眉hrung eines Ertragsausgleichs, dass s盲mtliche Besteuerungsgrundlagen i.S. des 搂听2 Abs.听1 Satz 1 InvStG unter Ber眉cksichtigung von Ertragsausgleichsbetr盲gen zu ermitteln sind (vgl. 搂听9 InvStG). Werden daher --wie im Streitfall-- Anteilsausgabepreise mit Ertragsausgleichsbetr盲gen f眉r zwischengewinnrelevante Ertr盲ge ermittelt, ist diese Handhabung zum Gesch盲ftsjahresende auch f眉r die ausgesch眉tteten und aussch眉ttungsgleichen Ertr盲ge fortzuf眉hren (vgl. Sch枚nbach in Haase, a.a.O., 搂听9 Rz 71, 78). Dies stellt allerdings keine Voraussetzung f眉r den Abzug gezahlter Zwischengewinne als negative Einnahmen dar. Leistet der Anleger bei Eintritt in den Investmentfonds 眉ber im Ausgabepreis enthaltene Ertragsausgleichsbetr盲ge wirtschaftlich betrachtet eine Vorauszahlung auf Ertr盲ge, die Zwischengewinne i.S. des 搂听1 Abs.听4 InvStG sind, entf盲llt der Charakter der erbrachten Vorauszahlung nicht r眉ckwirkend dadurch, dass der Ertragsausgleich zum Gesch盲ftsjahresende nicht auch in Bezug auf die ausgesch眉tteten oder aussch眉ttungsgleichen Ertr盲ge durchgef眉hrt wird und die geleisteten Ertragsausgleichsbetr盲ge stattdessen erst bei der Berechnung der aus der R眉ckgabe der Fondsanteile vereinnahmten Zwischengewinne ber眉cksichtigt werden. Die fehlende Einbeziehung der Ertragsausgleichsbetr盲ge in die Aussch眉ttungen oder aussch眉ttungsgleichen Ertr盲ge f眉hrt allenfalls dazu, dass die ermittelten Besteuerungsgrundlagen fehlerhaft sind und dementsprechend, soweit sie bereits Eingang in eine steuerliche Veranlagung gefunden haben, nach Ma脽gabe der allgemeinen steuerlichen Korrekturvorschriften berichtigt werden m眉ssen (vgl. L眉bbeh眉sen in Berger/Steck/L眉bbeh眉sen, a.a.O., 搂听5 Rz 172; anderer Ansicht BMF-Schreiben in DStR 2010, 553). Dies gilt auch dann, wenn die fehlerhaften Besteuerungsgrundlagen von der Investmentgesellschaft gem盲脽 搂听5 Abs.听1 Satz 1 InvStG bekanntgemacht wurden. Insoweit sieht 搂听5 Abs.听1 Satz听1 Nr.听5 InvStG ein Korrekturverfahren vor. Zudem haben die nach 搂听5 Abs.听1 Satz 1 InvStG bekanntgemachten Besteuerungsgrundlagen f眉r die Besteuerung der Anleger nicht die rechtliche Bindungswirkung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung nach 搂搂听179 ff. AO, so dass der Nachweis der Richtigkeit anderer als der bekanntgemachten Besteuerungsgrundlagen m枚glich bleibt (L眉bbeh眉sen in Berger/Steck/L眉bbeh眉sen, a.a.O., 搂听5 Rz 172; Kotzbacher in Haase, a.a.O., 搂听5 Rz 144).
Rz. 30
ddd) Ein anderes Ergebnis ergibt sich, wie das FG ebenfalls zu Recht angenommen hat, nicht aus 搂听9 InvStG. Die Vorschrift bestimmt lediglich, dass ermittelte Ertragsausgleichsbetr盲ge das steuerliche Schicksal der ihnen zugrunde liegenden Ertr盲ge teilen, mithin als Aussch眉ttung, aussch眉ttungsgleicher Ertrag und bei Ver盲u脽erung oder R眉ckgabe der Fondsanteile als Zwischengewinn, d.h. als laufender Ertragsbestandteil, zur眉ckflie脽en. Weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik der Vorschrift kann abgeleitet werden, dass bei der Ermittlung von Zwischengewinnen gezahlte Ertragsausgleichsbetr盲ge dann keine steuerliche Ber眉cksichtigung finden d眉rfen, wenn der Ertragsausgleich entgegen der getroffenen Grundentscheidung nicht hinsichtlich der 眉brigen Besteuerungsgrundlagen i.S. des 搂听2 Abs.听1 Satz 1 InvStG durchgef眉hrt wird.
Rz. 31
3. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听135 Abs.听2 FGO.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 14261130 |
BFH/NV 2021, 272 |
BFH/PR 2021, 106 |
BStBl II 2021, 151 |
DB 2020, 6 |
DStRE 2021, 136 |
HFR 2021, 176 |