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Entscheidungsstichwort (Thema)
Investmentfonds, Zwischengewinn, Ertragsausgleichsbetrag
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Leitsatz (redaktionell)
搂听2 Abs. 1 Satz听1 InvStG erfasst als Zwischengewinn auch den bei Erwerb von Investmentanteilen gezahlten Zwischengewinn als negative Einnahme aus Kapitalverm枚gen. In den gezahlten Zwischengewinn k枚nnen Ertragsausgleichsbetr盲ge einzubeziehen sein, wenn ein Ertragsausgleich i.S. von 搂 9 InvStG nicht kontinuierlich f眉r alle Ertragsarten des Investmentverm枚gens durchgef眉hrt wird.
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Normenkette
InvStG 搂听2 Abs. 1 S. 1, 搂听9; EStG 搂 20 Abs. 1 Nr. 1
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Nachgehend
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten 眉ber die Abzugsf盲higkeit von negativen Zwischengewinnen aus der Beteiligung am Investmentfonds A, einem Teilfonds der Investmentgesellschaft A1.
Diese wurde in Luxemburg als Investmentgesellschaft mit variablem Kapital mit Umbrella-Struktur am 28.9.2007 errichtet. Die Gesellschaft war als sogenannter Umbrella-Fonds mit verschiedenen Teilfonds organisiert. Jeder Teilfonds galt als im Verh盲ltnis der Aktion盲re untereinander als eigenst盲ndiges Verm枚gen mit spezifischen Verm枚gensmassen und einer jeweils spezifischen Anlagepolitik.
Als einer dieser Teilfonds wurde der im Streitfall relevante Investmentfonds A (Fonds) aufgelegt. Am 8.12.2008 wurden die ersten Anteile ausgegeben. Nach den Angaben im Platzierungsmemorandum (Bl. 156-158 der Einkommensteuerakte des Beklagten) war der Fonds ein thesaurierender Teilfonds, bei dem ein Ertragsausgleich durchgef眉hrt wurde. Das Gesch盲ftsjahr des Fonds lief vom 1.7. bis zum 30.6.
Bis zum 16.12.2008 wurden entsprechend der Anlagepolitik des Investmentverm枚gens und ausweislich des vorgenannten Platzierungsmemorandums sog. Bondstripping-Gesch盲fte durchgef眉hrt. Dabei erwarb der Teilfonds festverzinsliche Wertpapiere, trennte anschlie脽end die Kupons von den Schuldinstrumenten und ver盲u脽erte diese. Hierdurch wurden auf Fondsebene aus 鈥瀗ormalen鈥 festverzinslichen Anleihen bei gleichbleibendem Kurswert/R眉cknahmepreis hohe Zinsertr盲ge generiert. Diese Gesch盲fte fanden allesamt vor Ausgabe der Anteile an den Kl盲ger statt.
Gem盲脽 der beim Bundeszentralamt f眉r Steuern (BZSt) eingereichten Pr眉fungsunterlagen erwarb der Fonds am 8.12.2008 insgesamt zwei Wertpapiere zu einem Kaufpreis von 1.314.865 鈧 und 540.410 鈧 (Summe 1.855.275 鈧).
Am 16.12.2008 betrug der Nettoinventarwert (vor Ausgabe der neuen Anteile) 1.924.538 鈧. Bei insgesamt 1.959,824 Anteilen ergab sich ein Anteilswert von 982 鈧 bei einem Zwischengewinn von ca. 452 鈧 je Anteil. Am 31.12.2008 lag der Nettoinventarwert bei 254.382.977 鈧 und es waren 259.040,289 Anteile ausgegeben. Es entstanden somit 眉ber den Ertragsausgleich beim Zwischengewinn f眉r das Jahr 2008 insgesamt Verluste i.H.v. 116.200.000 鈧 (257.080,46 脳 452 鈧).
Mit Datum vom 19.12.2008 erwarb der Kl盲ger 1.018,496 Anteile an dem Fonds. Die Anschaffungskosten der Wertpapiere zum Kurs von 981,84 鈧 je Anteil betrugen danach 1.000.000,11 鈧. In der Kaufabrechnung wies die B-Bank (Schweiz) einen steuerpflichtigen negativen Zwischengewinn i.H.v. 460.288,90 鈧 (je Anteil 451,93 鈧) aus.
Im Jahr 2009 erkl盲rte der Kl盲ger aussch眉ttungsgleiche Ertr盲ge des Fonds i.H.v. 18.281 鈧 (je Anteil zum 30.6.2009 17,9495274 鈧), im Jahr 2010 477.753,23 鈧 (je Anteil zum 30.6.2010 468,51 鈧 und zum 16.7.2010 0,5681 鈧).
Mit Aufl枚sung des Fonds am 19.7.2010 wurden alle Anteile zur眉ckgegeben. Hierbei wurden Zwischengewinne i.H.v. 519,43 鈧 ausgewiesen.
Die Ver盲u脽erung/R眉ckgabe unterlag dem Kapitalertragsteuerabzug nach 搂 7 Abs. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz in der Fassung des Streitjahres (InvStG). Die angesetzte Bemessungsgrundlage hierf眉r betrug laut Bescheinigung der Bank 36.563,04 鈧.
Das BZSt pr眉fte nach Aufl枚sung des Fonds die Besteuerungsgrundlagen. Es kam zu der Ansicht, dass das Ertragsausgleichsverfahren f眉r das Gesch盲ftsjahr 2008/2009 lediglich auf die Zwischengewinne, nicht aber auf die aussch眉ttungsgleichen Ertr盲ge angewandt wurde.
Die Besteuerungsgrundlagen f眉r den Fonds wurden erneut ermittelt und von der H GmbH Wirtschaftspr眉fungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mit Bericht vom 6.2.2013 (Bl. 85 ff. der Gerichtsakte 鈥揋A鈥) zertifiziert. Korrekturen der Zwischengewinne im Jahr 2008 waren nicht erforderlich, da die Zwischengewinne von Beginn an unter Ber眉cksichtigung des f眉r den Fonds vorgeschriebenen Ertragsausgleichsverfahrens berechnet wurden. F眉r das Gesch盲ftsjahr 2009/2010, das am 30.6.2010 endete, wurde ein Ertragsausgleich aus dem Jahr 2008/2009 i.H.v. 115.355.019,03 鈧 angesetzt und je Anteil ein Mehrbetrag von 448,4752 鈧 ermittelt. Mit dieser Korrektur wurde f眉r alle Bereiche das bisher unterlassene Ertragsausgleichsverfahren nachgeholt.
S盲mtliche vorgenannten Wertans盲tze auf Fondsebene sind zwischen den Beteiligten unstreitig.
Den beim Kauf der Anteile angefallenen negativen Zwischengewinn i.H.v. 460.288,90 鈧 gab der Kl盲ger in der Anlage KAP zur Einkommensteuererkl盲rung des Streitjahres (2008) als negative Einnahmen aus Kapitalverm枚gen an.
Der Beklagte ber眉cksichtigte...