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Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Beitreibung nach dem EUBeitrG unter Ber眉cksichtigung des BMF-Schreibens betreffend "Steuerliche Ma脽nahmen zur Ber眉cksichtigung des Coronavirus COVID-19/SARS-CoV-2" vom 19.03.2020
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Leitsatz (amtlich)
1. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Finanzbeh枚rden das BMF-Schreiben betreffend "Steuerliche Ma脽nahmen zur Ber眉cksichtigung des Coronavirus COVID-19/SARS-CoV-2" vom 19.03.2020 nicht auf Vollstreckungsma脽nahmen anwenden, die bereits vor Bekanntgabe dieses Schreibens durchgef眉hrt worden sind.
2. Steuerschuldner, gegen die bereits vor Bekanntgabe dieses Schreibens vollstreckt worden ist, k枚nnen um Rechtsschutz nach den allgemeinen Regeln (z.B. 搂 258 AO) ersuchen.
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Normenkette
AO 搂搂听309, 314, 19, 20 Abs. 3, 搂听25 S. 1, 搂听250 Abs. 1 S. 1, 搂搂听252, 126 Abs. 1 Nr. 2, 搂搂听127, 90 Abs. 2 S. 1, 搂听258; BVerfGG 搂 79 Abs. 2 S. 2; EUBeitrG 搂搂听1, 3-4, 9-10, 13-14; EURL 24/2010 Art 2; EURL 24/2010 Art 11; EURL 24/2010 Art 12; EURL 24/2010 Art 14; EURL 24/2010 Art 18; EGBGB Art 6; FGO 搂搂听69, 128; FVG 搂 5 Abs. 1 Nr. 5
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Verfahrensgang
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Tenor
Der Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 19.05.2020 - 4 V 540/20 wird aufgehoben.
Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Streitig ist die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung (AdV) von zwei Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gungen.
Rz. 2
Die Antragstellerin, Beschwerdef眉hrerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) betreibt Seeschiffe (Container- und Massegutschiffe) und verchartert dabei u.a. Transportkapazit盲ten der in ihrem Eigentum stehenden Schiffe. Sie ist eine in der A-Republik gegr眉ndete Kapitalgesellschaft, die das streitgegenst盲ndliche Verfahren ebenso wie auch schon das Verwaltungsverfahren unter ihrer dortigen Adresse f眉hrt. Ihr Gesch盲ftsf眉hrer ist in der B-Republik gesch盲ftsans盲ssig. Nach Angaben der Antragstellerin hat sie ihren Gesch盲ftssitz gleichwohl in der C-Republik, einem Mitgliedstaat der Europ盲ischen Union (EU-Mitgliedstaat), ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft eines Unternehmens mit Sitz in diesem Staat und geh枚rt wirtschaftlich mittelbar --眉ber Zwischengesellschaften-- zu mehr als 75听Prozent einer in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) ans盲ssigen Kommanditgesellschaft (KG).
Rz. 3
Der EU-Mitgliedstaat, der gegen眉ber der Antragstellerin im Jahr 2019 f盲llige Steuern festgesetzt hat, richtete mit Schreiben vom 09.01.2020 (Eingang am 10.02.2020) ein Beitreibungsersuchen gem盲脽 搂听9 des Gesetzes 眉ber die Durchf眉hrung der Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Ma脽nahmen zwischen den Mitgliedstaaten der Europ盲ischen Union (EUBeitrG) an das Bundeszentralamt f眉r Steuern (BZSt) als Verbindungsb眉ro i.S. des 搂听3 Abs.听1 Satz听2 Nr.听1 EUBeitrG i.V.m. 搂听5 Abs.听1 Nr.听5 des Finanzverwaltungsgesetzes a.F. Insgesamt begehrt der EU-Mitgliedstaat die Beitreibung von rund 6听Mio.听鈧 (5.925.562,02听鈧).
Rz. 4
Das BZSt leitete das Vollstreckungsersuchen an die Hessische Finanzverwaltung, letztendlich an den Antragsgegner, Beschwerdegegner und Beschwerdef眉hrer (Finanzamt --FA--) weiter. Dieser erlie脽 眉ber den in dem einheitlichen Vollstreckungstitel ausgewiesenen Betrag in H枚he von 5.869.272,52听鈧 (insgesamt drei Hauptforderungen zuz眉glich der bis zum Datum der 脺bermittlung des Ersuchens f盲llig gewordenen Zinsen) zuz眉glich S盲umniszuschl盲gen in H枚he von 56.289,50听鈧 und Vollstreckungskosten in H枚he von 86,28听鈧 unter dem Datum 05.02.2020 die auf den Gesamtbetrag von 5.925.648,30听鈧 lautenden streitgegenst盲ndlichen Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gungen gegen die X-Bank (Gesch盲ftszeichen --Gz.--:...) und die Z-Bank (Gz.:...). Eine weitere Kontenpf盲ndung (Gz.:...) ging ins Leere. Als Gl盲ubiger war das Land Hessen ausgewiesen.
Rz. 5
Nach Aktenlage war den Schreiben an die Banken jeweils eine R眉ckstandsaufstellung beigef眉gt, aus der sich ersehen lie脽, dass --von den Vollstreckungskosten in H枚he von 86,28听鈧 abgesehen-- die Forderung auf ein Beitreibungsersuchen des EU-Mitgliedstaats zur眉ckging. Diese R眉ckstandsaufstellungen unterschieden sich nur in einer Ziffer des jeweiligen Gz. Den Zweitschriften f眉r die Vollstreckungsschuldnerin war ausweislich der Akten auch bzw. nur eine R眉ckstandsaufstellung beigef眉gt. Diese trug das Gz. der an die X-Bank adressierten Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gung.
Rz. 6
Die X-Bank erkannte die Pf盲ndung an und 眉berwies am 06.03.2020 einen Teilbetrag in H枚he von 1.456,89听鈧 und am 02.04.2020 einen Teilbetrag in H枚he von 604.394,64听鈧 an das FA.
Rz. 7
Die Z-Bank teilte mit, dass die Pf盲ndung hinsichtlich einer Forderung in H枚he von 447.540听USD aus einem Kontokorrentguthaben grunds盲tzlich anerkannt werde, dass das Konto jedoch bereits vorrangig verpf盲ndet sei.
Rz. 8
Die Antragstellerin legte gegen die Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gungen am 14.02.2020 Einspr眉che ein und beantragte AdV. Den AdV-Antrag lehnte das FA mit Schreiben vom 19.02.2020 ab.
Rz. 9
Nach einem weiterem Schriftwechsel beantragte die Antragstellerin mit Schreiben vom 30.03.2020 von den Vollstreckungsma脽nahmen unter Ber眉cksichtigung des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 19.03.2020听- IV听A听3听-听S听0336/19/1007 (BStBl I 2020, 262) bis zum 31.12.2020 abzusehen. Dies lehnte das FA am 01.04.2020 ab, da das BMF-Schreiben nur Gesch盲digte im Bundesgebiet und nur die von den Landesfinanzbeh枚rden verwalteten Steuern betreffe.
Rz. 10
Mit unter dem Datum 15.04.2020 bekanntgegebener Einspruchsentscheidung (in der neben diesem Datum als Erlassdatum der 08.04.2020 genannt wird; im Folgenden: Einspruchsentscheidung vom 15.04.2020), zugestellt am 30.04.2020, wies das FA die Einspr眉che der Antragstellerin zur眉ck.
Rz. 11
Am 13.05.2020 erhob die Antragstellerin Anfechtungsklage gegen die Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gungen vom 05.02.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.04.2020 und beantragte die R眉ckzahlung der bereits eingezogenen Betr盲ge.
Rz. 12
Zuvor, am 23.04.2020, stellte die Antragstellerin au脽erdem gem盲脽 搂听69 Abs.听3 Satz听1 und Satz听2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den streitgegenst盲ndlichen AdV-Antrag und beantragte, die Vollziehung der Pf盲ndungs- und Einziehungserm盲chtigungen vom 05.02.2020听-... und... (in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.04.2020) bis zur rechtskr盲ftigen Entscheidung 眉ber ein Klageverfahren ohne Sicherheitsleistung auszusetzen bzw. deren Vollziehung aufzuheben.
Rz. 13
Sie trug vor, ihren Gesch盲ftsbetrieb einstellen und Insolvenz anmelden zu m眉ssen, sollte der Antrag abgelehnt werden; sie sei bereits zum 31.12.2019 眉berschuldet gewesen (vgl. Beschluss des Finanzgerichts --FG-- S.听23). Sicherheiten k枚nne sie nicht stellen. Bis zur Entscheidung 眉ber ihre Klage auf Aufhebung der Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gungen sei AdV aus Billigkeitsgr眉nden gem盲脽 搂听258 der Abgabenordnung (AO) zu gew盲hren.
Rz. 14
Die Antragstellerin begr眉ndete ihren Antrag mit folgenden Argumenten, auf die sie auch ihre streitgegenst盲ndliche Beschwerde st眉tzt:
Rz. 15
Die Aufrechterhaltung der Vollstreckungsma脽nahmen versto脽e gegen den ordre public (Art.听6 des Einf眉hrungsgesetzes zum B眉rgerlichen Gesetzbuchs --EGBGB--) und gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art.听63听ff. des Vertrags 眉ber die Arbeitsweise der Europ盲ischen Union (AEUV).
Rz. 16
Wegen der Corona-Pandemie habe sie (die Antragstellerin) derzeit erhebliche Einnahmeausf盲lle insbesondere im Chartergesch盲ft. Zu ihren Gunsten sei zumindest in entsprechender Anwendung des BMF-Schreibens in BStBl I 2020, 262 i.V.m. 搂听14 Abs.听1 EUBeitrG von Vollstreckungsma脽nahmen abzusehen; bereits eingezogene Mittel seien ihr zu erstatten. Auch in dem ersuchenden EU-Mitgliedstaat seien alle Steuervollstreckungsverfahren ab dem Inkrafttreten eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im April 2020 automatisch ausgesetzt worden. Die dortige Finanzbeh枚rde habe den Antrag der Antragstellerin, das Beitreibungsersuchen zur眉ckzunehmen, zu Unrecht mit der Begr眉ndung abgelehnt, das Gesetz sei nur auf Vollstreckungsma脽nahmen im Staatsgebiet anzuwenden. Da die Weigerung der Finanzverwaltung des EU-Mitgliedstaats jedoch willk眉rlich erscheine, seien die Aufrechterhaltung des Beitreibungsersuchens und die Fortsetzung der Vollstreckung durch das FA unbillig.
Rz. 17
Die unterlassene Anwendung des BMF-Schreibens in BStBl I 2020, 262 stelle au脽erdem einen Versto脽 gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art.听63听ff. AEUV dar. Die Pf盲ndungsverf眉gungen vom 05.02.2020 h盲tten gem盲脽 搂听309 Abs.听3 Satz听1 AO i.V.m. 搂听833a der Zivilprozessordnung (ZPO) zu einer faktischen Kontosperre gef眉hrt, so dass die von der Pf盲ndung betroffenen Girokonten ihre Zahlungsfunktion im bargeldlosen Zahlungsverkehr verloren h盲tten (vgl. etwa Senatsurteil vom 16.05.2017听- VII听R听5/16, BFHE 258, 105, BStBl II 2018, 735, Rz听11; Klein/Werth, AO, 15.听Aufl., 搂听309 Rz听39). Die Auslegung des BMF-Schreibens in BStBl I 2020, 262 durch das FA --bzw. ihm folgend durch das FG-- und die hierdurch verursachte unterschiedliche Behandlung von inl盲ndischen und ausl盲ndischen Vollstreckungsschuldnern, die in Deutschland Kapital angelegt h盲tten, stelle eine Beschr盲nkung des Kapitalverkehrs i.S. des Art.听63 Abs.听1 AEUV dar. Diese Beschr盲nkung sei nicht nach Art.听65 Abs.听1 Buchst.听a AEUV gerechtfertigt. Bei dieser sog. Steuerklausel handele es sich nicht um eine Bereichsausnahme f眉r das Steuerrecht. Vielmehr bringe diese Regelung zum Ausdruck, dass steuerliche Ungleichbehandlungen nur dann keine Beschr盲nkungen bewirkten, wenn sich die Steuerpflichtigen wegen ihrer Ans盲ssigkeit oder des Anlageorts in keiner vergleichbaren Situation bef盲nden. Im Streitfall befinde sich die Antragstellerin in Bezug auf die gepf盲ndeten Forderungen in einer mit einem inl盲ndischen Vollstreckungsschuldner vergleichbaren Situation. Eine unterschiedliche Behandlung sei demnach nicht gerechtfertigt. Von Vollstreckungsma脽nahmen sei somit bis zum 31.12.2020 abzusehen.
Rz. 18
Der mit Hauptforderung听I bezeichnete Steueranspruch beruhe au脽erdem auf einem verfassungswidrigen Gesetz. Dies sei ein weiterer Grund daf眉r, dass die Vollstreckung gegen den ordre public (Art.听6 EGBGB) versto脽e. Sie (die Antragstellerin) unterliege in dem EU-Mitgliedstaat einer optionalen Tonnagebesteuerung. Sie sei davon ausgegangen, dass bei der Ver盲u脽erung von Schiffen ohne entsprechende Neuanschaffung innerhalb der gesetzlichen Reinvestitionsfrist nur auf den Nettogewinn (Verkaufserl枚s abz眉glich Anschaffungskosten, die um etwaige Abschreibungen zu vermindern w盲ren) Steuern zu entrichten seien. Die Steuerverwaltung des ersuchenden EU-Mitgliedstaats habe jedoch im April 2019 f眉r das Jahr 2017 auf die Bruttoerl枚se Steuern erhoben, also die Anschaffungskosten nicht abgezogen, und deshalb um mehr als 4听Mio.听鈧 h枚here Steuern festgesetzt. Die Besteuerung des Bruttoerl枚ses beim Verkauf eines Wirtschaftsguts versto脽e gegen den in Deutschland gem盲脽 Art.听3 Abs.听1 des Grundgesetzes (GG) geltenden Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsf盲higkeit. Der Gewinn des Jahres 2017 liege weit unter dem, was die Steuerverwaltung des um Beitreibung ersuchenden EU-Mitgliedstaats f眉r dieses Jahr an Steuern festgesetzt habe. Auch in den Vorjahren sei es zu Verlusten gekommen.
Rz. 19
Die weiteren in dem Vollstreckungsersuchen genannten Hauptforderungen datierten gleichfalls aus dem Jahr 2019, wobei in Bezug auf einen Teil der Forderungen (Hauptforderung听II) der Zugang des die Forderung festsetzenden Bescheids bestritten werde. Dies f眉hre dazu, dass das Beitreibungsersuchen insgesamt (nicht nur teilweise) rechtswidrig sei und eine Vollstreckung in Deutschland ausscheide (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europ盲ischen Union --EuGH-- Donnellan vom 26.04.2018听- C-34/17, EU:C:2018:282, Amtsblatt der Europ盲ischen Union --ABlEU-- 2018, Nr.听C听211, 5, Rz听48, 52, 57).
Rz. 20
Ein weiterer Versto脽 gegen den ordre public (Art.听6 EGBGB) bestehe darin, dass der um Beitreibung ersuchende EU-Mitgliedstaat seinen Zinsforderungen einen Jahreszinssatz von 7听Prozent zugrunde gelegt habe. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe bereits gegen den Zinssatz des 搂听238 Abs.听1 Satz听1 AO in H枚he von 6听Prozent pro Jahr f眉r Veranlagungszeitr盲ume ab 2012 verfassungsrechtliche Bedenken ge盲u脽ert (BFH-Beschluss vom 04.07.2019听- VIII听B听128/18, BFH/NV 2019, 1060).
Rz. 21
Den Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gungen sei der einheitliche Vollstreckungstitel (Uniform Instrument Permitting Enforcement, UIPE) gem盲脽 搂听10 Abs.听3 EUBeitrG bzw. gem盲脽 Art.听12 Abs.听1 der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16.03.2010 眉ber die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Ma脽nahmen (EUBeitrRL), der im ersuchten EU-Mitgliedstaat (hier Deutschland) die alleinige Grundlage f眉r die zu ergreifenden Beitreibungsma脽nahmen sei, nicht beigef眉gt gewesen. Es werde bezweifelt, dass er zum Zeitpunkt der Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gungen vorgelegen habe.
Rz. 22
F眉r die Vollstreckung angefochtener Steuerforderungen sei nach 搂听13 Abs.听3 Satz听2 EUBeitrG eine qualifizierte Begr眉ndung der Finanzverwaltung des ersuchenden EU-Mitgliedstaats erforderlich. Diese liege nicht vor.
Rz. 23
Dar眉ber hinaus habe die Finanzbeh枚rde des ersuchenden EU-Mitgliedstaats gegen Art.听21 Abs.听1 der Durchf眉hrungsverordnung (EU) Nr.听1189/2011 der Kommission vom 18.11.2011 zur Festlegung der Durchf眉hrungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie听2010/24/EU des Rates 眉ber die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern, Abgaben und sonstige Ma脽nahmen (ABlEU Nr.听L听302, 16) versto脽en, weil zun盲chst vers盲umt worden sei, die gegen die Steuerforderungen eingelegten Rechtsbehelfe mitzuteilen. Dieses Vorgehen bzw. die Vollstreckung nicht bestandskr盲ftiger Forderungen versto脽e gegen den in Art.听11 Abs.听1 EUBeitrRL geregelten Grundsatz, wonach die ersuchende Beh枚rde kein Beitreibungsersuchen stellen k枚nne, falls und solange die Forderung und/oder der Titel f眉r ihre Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat angefochten worden seien.
Rz. 24
Dass in dem ersuchenden EU-Mitgliedstaat generell kein vorl盲ufiger Rechtsschutz gew盲hrt werde, sei gleichfalls mit dem ordre public (Art.听6 EGBGB) unvereinbar.
Rz. 25
Entgegen dem BMF-Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung) vom 23.01.2014听- IV听B听6听S听1320/07/10011:011, FMNR0b9000014 (BStBl I 2014, 188, Nr.听4.2.4.) sei vor Erlass der Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gungen keine Zahlungsaufforderung mit 14-t盲giger Frist ergangen, weshalb diese rechtswidrig und aufzuheben seien.
Rz. 26
Im 脺brigen seien die Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gungen schon deshalb rechtswidrig, weil das FA f眉r deren Erlass 枚rtlich unzust盲ndig gewesen sei.
Rz. 27
In den Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gungen sei als Vollstreckungsgl盲ubiger zu Unrecht das Land Hessen und nicht der um Beitreibung ersuchende EU-Mitgliedstaat angegeben worden. Auch deshalb seien die Verf眉gungen aufzuheben.
Rz. 28
Die ihr (der Antragstellerin) 眉bersandte R眉ckstandsanzeige verweise auf eine Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gung vom 04.02.2020. Den Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gungen vom 05.02.2020 sei keine R眉ckstandsanzeige mit diesem Datum beigef眉gt gewesen, weshalb ihnen nicht zu entnehmen sei, welche Forderungen vollstreckt werden sollten. Sie seien deshalb wegen mangelnder Bestimmtheit rechtswidrig oder nichtig und jedenfalls aufzuheben.
Rz. 29
Das FG setzte die Vollziehung der Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gungen vom 05.02.2020 (in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.04.2020) mit dem streitgegenst盲ndlichen Beschluss vom 19.05.2020听- 4听V听540/20 hinsichtlich der Einziehung bis zu einem Monat nach Zustellung einer das Klageverfahren abschlie脽enden Entscheidung, l盲ngstens bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verf眉gungen, aus und hob sie hinsichtlich der Pf盲ndung mit Wirkung ab Leistung einer Sicherheit in H枚he von 450.000听鈧 bis zum selben Zeitpunkt auf. Au脽erdem gab das FG dem FA auf, gegen眉ber den Banken unverz眉glich f眉r die Zukunft die Vollziehung der Einziehung auszusetzen und --sobald die Sicherheitsleistung eingegangen ist-- unverz眉glich auch die Vollziehung der Pf盲ndungen aufzuheben.
Rz. 30
Das FG st眉tzte seine Entscheidung darauf, dass das FA in den Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gungen das Land Hessen als Gl盲ubiger der Forderung angegeben habe und den tats盲chlichen Inhaber der vollstreckten Steuerforderungen, den EU-Mitgliedstaat, nicht benannt habe, was unter Ber眉cksichtigung der Entscheidung des FG M眉nster vom 21.01.2020听- 11听V听3213/19听AO (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2020, 419) Zweifel an der Rechtm盲脽igkeit der Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gungen begr眉nde. Im 脺brigen liege kein weiterer offensichtlicher Versto脽 gegen Vollstreckungsvorschriften vor, weshalb AdV nur gegen Sicherheitsleistung mit Wirkung ex听nunc gew盲hrt werden k枚nne.
Rz. 31
Die geforderte Sicherheitsleistung entspreche in ihrer H枚he in etwa der von der Z-Bank anerkannten Pf盲ndung des Kontoguthabens in H枚he von 447.540听USD. Trotz der bestehenden vorrangigen Pf盲ndung einer anderen Gl盲ubigerin der Antragstellerin habe das FA insoweit ein Sicherungsinteresse, da es m枚glich sei, dass das vorrangige Pfandrecht erl枚sche. Da das Anliegen der Antragstellerin auf R眉ckerstattung der von der X-Bank an das FA ausgezahlten Betr盲ge nicht Gegenstand des streitgegenst盲ndlichen Verfahrens, sondern eines gesonderten Erstattungsverfahrens sei, f眉r das die Wirksamkeit und Rechtm盲脽igkeit der Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gungen nicht bindend seien, sei insoweit keine weitergehende Sicherheitsleistung erforderlich. Dies gelte umso mehr, als wegen des Vorrangs des Erstattungsverfahrens die Vollziehung der Einziehung nicht r眉ckwirkend aufzuheben, sondern nur (mit Wirkung f眉r die Zukunft) auszusetzen sei. Im 脺brigen sei mit weiteren Zahlungseing盲ngen auf den gepf盲ndeten Konten nicht mehr zu rechnen, weshalb keine 眉ber das gepf盲ndete Kontoguthaben bei der Z-Bank hinausgehende Sicherheiten festzusetzen seien.
Rz. 32
Gegen den Beschluss des FG vom 19.05.2020听- 4听V听540/20, welcher der Antragstellerin am 23.05.2020 und dem FA am 25.05.2020 zugestellt worden ist, haben sowohl die Antragstellerin mit Schreiben vom 02.06.2020 als auch das FA mit Schreiben vom 03.06.2020 (Begr眉ndung mit Schreiben vom 09.06.2020) Beschwerde eingelegt.
Rz. 33
Die Antragstellerin wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr Vorbringen gegen眉ber dem FG und tr盲gt vor, dieses sei auf ihre Argumente nur unvollst盲ndig eingegangen. Bei zutreffender W眉rdigung der Sach- und Rechtslage und des Umstands, dass sie zu einer Sicherheitsleistung nicht in der Lage sei, weshalb die geforderte Sicherheitsleistung einer Rechtsverweigerung gleichkomme, sei --wie von ihr beantragt-- vollumf盲nglich AdV zu gew盲hren.
Rz. 34
Sie beantragt, den FG-Beschluss vom 19.05.2020听- 4听V听540/20 aufzuheben und die Vollziehung der Pf盲ndungs- und Einziehungserm盲chtigungen vom 05.02.2020... und... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.04.2020 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen bzw. aufzuheben.
Rz. 35
Das FA h盲lt die streitgegenst盲ndlichen Pf盲ndungs- und Einziehungserm盲chtigungen nach wie vor f眉r rechtm盲脽ig und tr盲gt vor, das FG habe zu Unrecht teilweise AdV gew盲hrt. Gem盲脽 搂听252 AO gelte im Vollstreckungsverfahren die K枚rperschaft als Gl盲ubigerin der zu vollstreckenden Anspr眉che, der die Vollstreckungsbeh枚rde angeh枚re. Deshalb sei in den Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gungen zu Recht das Land Hessen als Gl盲ubigerin angegeben worden.
Rz. 36
Es beantragt, den FG-Beschluss vom 19.05.2020听- 4听V听540/20 aufzuheben sowie den Antrag der Antragstellerin, die Vollziehung der Pf盲ndungs- und Einziehungserm盲chtigungen vom 05.02.2020听-... und... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.04.2020 bis zur rechtskr盲ftigen Entscheidung 眉ber das Klageverfahren ohne Sicherheitsleistung auszusetzen bzw. deren Vollziehung aufzuheben, zur眉ckzuweisen.
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Rz. 37
II. Die Beschwerde des FA gegen den FG-Beschluss vom 19.05.2020听- 4听V听540/20 ist begr眉ndet, die Beschwerde der Antragstellerin ist zur眉ckzuweisen.
Rz. 38
1. Die Beschwerden sind zul盲ssig. Das FG hat die Beschwerde zugelassen; gem盲脽 搂听128 Abs.听1 FGO stand den Beteiligten somit die Beschwerde an den BFH zu. Beide Beschwerden wurden innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des 搂听129 Abs.听1 FGO eingelegt.
Rz. 39
2. Die Beschwerde des FA ist begr眉ndet. Das FG hat die streitgegenst盲ndlichen Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gungen zu Unrecht teilweise von der Vollziehung ausgesetzt und zu Unrecht teilweise die Vollziehung aufgehoben. Bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Pr眉fung anhand der pr盲senten Akten bestehen keine Zweifel daran, dass die Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gungen rechtm盲脽ig sind. Die Vollziehung hat f眉r die Antragstellerin auch keine unbillige, nicht durch 眉berwiegende 枚ffentliche Interessen gebotene H盲rte zur Folge (搂听69 Abs.听3 Satz听1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs.听2 Satz听2 FGO).
Rz. 40
a) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag der Antragstellerin, die Vollziehung der streitgegenst盲ndlichen Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gungen bis zur rechtskr盲ftigen Entscheidung 眉ber das Klageverfahren ohne Sicherheitsleistung auszusetzen bzw. aufzuheben, zul盲ssig ist.
Rz. 41
aa) Pf盲ndungs- (搂听309 AO) und Einziehungsverf眉gungen (搂听314 AO) sind Verwaltungsakte, deren Vollziehung gem盲脽 搂听69 Abs.听3 Satz听1 i.V.m. 搂听69 Abs.听2 S盲tze听2 bis听6 FGO vom Gericht der Hauptsache ausgesetzt werden kann, wenn das FA die AdV der Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gungen abgelehnt hat (搂听69 Abs.听4 Satz听1 FGO) oder die Vollstreckung droht (搂听69 Abs.听4 Satz听2 Nr.听2 FGO). Gem盲脽 搂听69 Abs.听3 Satz听3 FGO kann das Gericht auch ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist. Der AdV-Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden (搂听69 Abs.听3 Satz听2 FGO).
Rz. 42
bb) Hiernach ist der Antrag im Streitfall zul盲ssig, die Voraussetzungen des 搂听69 Abs.听3 S盲tze听1 und听3 FGO sind erf眉llt. Die AdV wurde vom FA abgelehnt. Die Vollstreckung drohte bzw. war im Zeitpunkt der Entscheidung des FG bereits im Gange. Der AdV-Antrag wurde zul盲ssigerweise vor Erhebung der Klage gestellt. Da diese fristgerecht erhoben wurde, sind die Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gungen nach wie vor angefochtene Verwaltungsakte i.S. des 搂听69 Abs.听3 Satz听1 Halbsatz听2 i.V.m. Abs.听2 Satz听2 AO.
Rz. 43
b) Der Antrag ist jedoch nicht begr眉ndet. Das FG hat zu Unrecht teilweise AdV gew盲hrt.
Rz. 44
aa) Im Streitfall bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm盲脽igkeit der streitgegenst盲ndlichen Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gungen.
Rz. 45
Die AdV setzt nicht voraus, dass die f眉r die Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit sprechenden Gr眉nde 眉berwiegen (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 25.11.2005听- V听B听75/05, BFHE 212, 176, BStBl II 2006, 484, m.w.N.). Ernstliche Zweifel bestehen jedoch nur dann, wenn bei Pr眉fung der Sach- und Rechtslage aufgrund pr盲senter Beweismittel und des unstreitigen Sachverhalts erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gr眉nden Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen besteht und sich bei abschlie脽ender Kl盲rung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen k枚nnte (BFH-Beschluss vom 31.01.2002听- V听B听108/01, BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622, m.w.N.).
Rz. 46
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erf眉llt.
Rz. 47
(1) Nach dem EUBeitrG wird Amtshilfe im Bereich der Beitreibung in Bezug auf Forderungen im Zusammenhang mit Steuern (i.S. des 搂听3 Abs.听1 AO) und Abgaben einschlie脽lich der Forderungen aus Haftungsbescheiden und steuerlichen Nebenleistungen (i.S. des 搂听3 Abs.听4 AO), wie etwa S盲umniszuschl盲gen (vgl. Senatsurteil vom 21.07.2009听- VII听R听52/08, BFHE 226, 102, BStBl II 2010, 51, unter II.4.a), geleistet (搂听1 EUBeitrG, Art.听2 EUBeitrRL), wenn der Mindestbetrag von 1.500听鈧 (搂听14 Abs.听1 EUBeitrG, Art.听18 Abs.听3 EUBeitrRL) 眉berschritten wird und die Forderungen nicht betagt sind (搂听14 Abs.听2 EUBeitrG, Art.听18 Abs.听2 EUBeitrRL).
Rz. 48
Diese allgemeinen Voraussetzungen lagen im Streitfall vor. Der EU-Mitgliedstaat ersuchte um Beitreibung einer der K枚rperschaftsteuer vergleichbaren Steuer sowie der hierauf entfallenden Zinsen und S盲umniszuschl盲ge. Der Mindestbetrag ist 眉berschritten. Die Forderungen waren nicht 盲lter als f眉nf bzw. zehn Jahre.
Rz. 49
(2) Das FA war f眉r den Erlass der Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gungen gem盲脽 搂听4 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 Buchst.听a EUBeitrG sachlich und gem盲脽 搂听4 Abs.听1 Satz听2 EUBeitrG i.V.m. 搂听25 Satz听1 AO 枚rtlich zust盲ndig, da f眉r die Vollstreckung aufgrund des Beitreibungsersuchens im Hinblick auf einen fehlenden Gesch盲ftssitz im Inland und die bei verschiedenen Banken unterhaltenen Guthaben im Grundsatz mehrere 脛mter zust盲ndig waren und das FA durch das Verbindungsb眉ro beim BZSt zuerst mit der Sache befasst worden ist. Eine vorrangige andere Zust盲ndigkeit gem盲脽 搂搂听19听ff. AO bestand nicht. 搂听20 Abs.听3 AO betrifft das Besteuerungs- und nicht das Vollstreckungsverfahren.
Rz. 50
Das BZSt musste eine Auswahl treffen, um eine unabgestimmte Vollstreckung mehrerer Finanzbeh枚rden aus einem einheitlichen Vollstreckungstitel zu verhindern; entgegen der unsubstantiierten Behauptung der Antragstellerin hat es diese auch getroffen, denn es hat die Hessische Finanzverwaltung und letztlich das FA mit der Vollstreckung beauftragt. Dies war nicht willk眉rlich, da f眉r eine etwaige Einziehungsklage gegen die Z-Bank nach den Feststellungen des FG Frankfurt am Main der allgemeine Gerichtsstand (搂听17 ZPO) gewesen w盲re, und da das BZSt wusste oder es zumindest nahelag, dass ein international t盲tiges Unternehmen wie die Antragstellerin bei dieser Bank ein Konto unterh盲lt. Dass sich sp盲ter herausgestellt hat, dass die gepf盲ndete Forderung das Guthaben einer Zweigniederlassung betraf, dass die Z-Bank eine sog. Pf盲ndungsabteilung in D-Stadt unterh盲lt, an welche die Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gungen adressiert wurden, oder dass bei einer anderen Bank letztlich am meisten beigetrieben werden konnte, 盲ndert an der Zust盲ndigkeit des FA gem盲脽 搂听25 Satz听1 AO nichts, weil die Zust盲ndigkeit vor Erlass des Verwaltungsaktes feststehen muss.
Rz. 51
Im 脺brigen findet im Streitfall auch 搂听127 AO Anwendung, wonach die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach 搂听125 AO nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften 眉ber die 枚rtliche Zust盲ndigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache h盲tte getroffen werden k枚nnen. Gem盲脽 搂听9 Abs.听1 Satz听1 EUBeitrG steht die Beitreibung aufgrund des EGBeitrG nicht im Ermessen der ersuchten Beh枚rde, sondern ist auf Antrag der ersuchenden Beh枚rde bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend durchzuf眉hren (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 04.02.2010听- 3听V听254/09, EFG 2010, 848 zur Vorg盲ngervorschrift). Angesichts der finanziellen Situation der Antragstellerin, die nach ihren Angaben bereits zum 31.12.2019 眉berschuldet war, hatte sie objektiv keine M枚glichkeit, die Zwangsvollstreckung durch Zahlung oder Sicherheitsleistung zu vermeiden; dies behauptet sie auch nicht. Im Hinblick auf die H枚he der beizutreibenden Forderungen sowie mangels sonstigem Verm枚gens der Antragstellerin bestand auch kein Auswahlermessen des FA. Es musste gegen眉ber allen kontof眉hrenden Banken im Inland eine Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gung erlassen.
Rz. 52
(3) Der Vorwurf der Antragstellerin, die Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gungen seien zu unbestimmt und in sich widerspr眉chlich, trifft nicht zu. Gleiches gilt f眉r den Einwand, das FA habe als Vollstreckungsgl盲ubiger das Land Hessen angegeben und gegen den Grundsatz versto脽en, dass die Adressaten der Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gungen erfahren m眉ssen, um welche Anspr眉che es sich handelt, um 眉ber Zahlungen und bzw. oder das Ergreifen von Rechtsmitteln entscheiden zu k枚nnen (vgl. etwa Senatsurteil vom 18.07.2000听- VII听R听101/98, BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5).
Rz. 53
Die Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gungen sind, wie jeder Verwaltungsakt, nach dem objektiven Empf盲ngerhorizont auszulegen. Adressaten waren mehrere deutsche Gro脽banken, die eigene Vollstreckungsabteilungen unterhalten, sowie die Antragstellerin --ein weltweit t盲tiges gr枚脽eres Schifffahrtsunternehmen--, die nach ihren Angaben mittelbar einer deutschen KG geh枚rt. Geht einem derartigen Unternehmen eine Pf盲ndung in einer Gr枚脽enordnung von rund 6听Mio.听鈧 zu, ist der objektive Empf盲ngerhorizont eines einschl盲gig Rechtskundigen ma脽geblich, denn ein solcher wird (objektiv betrachtet) von einem derartigen Unternehmen mit der Angelegenheit befasst werden. Der objektive Empf盲ngerhorizont ist somit im Streitfall bei allen Beteiligten der eines im Gesch盲fts- und Rechtsverkehr einschl盲gig erfahrenen Adressaten.
Rz. 54
Vor diesem Hintergrund war die Angabe in den Verf眉gungen, die Antragstellerin schulde dem Land Hessen 5.925.648,30听鈧 i.V.m. der jeweils beigef眉gten R眉ckstandaufstellung eindeutig. Denn gem盲脽 搂搂听250 Abs.听1 Satz听1, 252 AO, deren Kenntnis nach dem im Streitfall zu ber眉cksichtigenden objektiven Empf盲ngerhorizont unterstellt werden kann, gilt im Vollstreckungsverfahren die K枚rperschaft als Gl盲ubigerin der zu vollstreckenden Anspr眉che, der die Vollstreckungsbeh枚rde angeh枚rt. Aus der beigef眉gten R眉ckstandsaufstellung ergab sich, dass es sich bei den beizutreibenden Forderungen um solche des EU-Mitgliedstaats handelte und dass das Land Hessen bzw. das FA aufgrund eines Beitreibungsersuchens dieses Staates t盲tig wurde. Unklar oder in sich widerspr眉chlich ist das nicht.
Rz. 55
Daran 盲ndert nichts, dass der Antragstellerin nach Aktenlage zus盲tzlich zu den Zweitschriften der --vom jeweiligen Adressaten (Drittschuldner bzw. Bank) und jeweils einer Ziffer des Gz. abgesehen-- wortgleichen Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gungen nur eine einzige R眉ckstandsaufstellung 眉bermittelt worden ist, die das Gz. einer der streitgegenst盲ndlichen Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gungen trug.
Rz. 56
Dass die der Antragstellerin und den Banken 眉bermittelten R眉ckstandsanzeigen au脽erdem einen Schreibfehler im Datum aufwiesen (04.02. statt 05.02.2020) spielt gleichfalls keine Rolle. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Verweis auf eine Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gung vom 04.02.2020 in den R眉ckstandsanzeigen, die den Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gungen vom 05.02.2020 beigef眉gt waren, erkennbar um einen blo脽en Schreibfehler oder um eine sonstige, jederzeit berichtigungsf盲hige offenbare Unrichtigkeit i.S. des 搂听129 Satz听1 AO handelt. Unklar oder widerspr眉chlich waren die Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gungen deshalb nicht.
Rz. 57
Entscheidend ist, dass die Schriftst眉cke nach Aktenlage zusammen verschickt wurden und jeweils auf Forderungen in H枚he von 5.925.648,30听鈧 bezogen waren.
Rz. 58
Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von dem Sachverhalt, der dem Beschluss des FG M眉nster in EFG 2020, 419 zugrunde lag, in einem wesentlichen Punkt. Denn dort war es ausweislich der Feststellungen des FG nicht ersichtlich, dass Anspr眉che der luxemburgischen Finanzverwaltung Gegenstand der Pf盲ndung sein sollten. Eine weitere Auseinandersetzung mit dem Beschluss des FG M眉nster in EFG 2020, 419 er眉brigt sich somit im Streitfall.
Rz. 59
(4) Die unsubstantiierte Behauptung der Antragstellerin, die formalen Voraussetzungen des 搂听9 Abs.听1 S盲tze听1 und 3 EUBeitrG, 搂听10 Abs.听3 EUBeitrG bzw. Art.听12 Abs.听1 EUBeitrRL h盲tten nicht vorgelegen, weil in dem EU-Mitgliedstaat schon kein Titel i.S. des 搂听9 Abs.听1 Satz听1 EUBeitrG in der in dem einheitlichen Vollstreckungstitel ausgewiesenen H枚he vorgelegen habe oder weil der einheitliche Vollstreckungstitel gem盲脽 搂听10 Abs.听3 EUBeitrG bzw. Art.听12 Abs.听1 EUBeitrRL am 05.02.2020 noch nicht vorgelegen habe, sind nicht geeignet, Zweifel an der Rechtm盲脽igkeit der Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gungen zu wecken. Da der einheitliche Vollstreckungstitel aus den Daten im 眉bermittelten elektronischen Formblatt "Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsma脽nahmen" von der ersuchten Beh枚rde generiert wird (vgl. auch Senatsurteil vom 11.12.2012听- VII听R听70/11, BFHE 239, 501, BStBl II 2013, 475, Rz听10, 19听ff.), geht er zwangsl盲ufig mit dem Beitreibungsersuchen zu. Gem盲脽 搂听9 Abs.听1 Satz听3 EUBeitrG gilt der dem Ersuchen beigef眉gte einheitliche Vollstreckungstitel als vollstreckbarer Verwaltungsakt, weshalb die ersuchte Beh枚rde nicht kontrollieren muss, ob dieser mit der Bescheidlage im ersuchenden Mitgliedstaat 眉bereinstimmt. Vielmehr verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten von jedem Mitgliedstaat, dass er --abgesehen von au脽ergew枚hnlichen Umst盲nden-- davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Dieses Vertrauen wird nur dann ersch眉ttert, wenn hinreichende Anhaltspunkte f眉r einen Versto脽 gegen grundrechtliche Mindeststandards darlegt werden (vgl. Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 23.05.2019听- 1听BvR听1724/18, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift f眉r Wirtschafts- und Bankrecht --WM-- 2019, 1179, m.w.N.; EuGH-Urteil Donnellan, EU:C:2018:282, ABlEU 2018, Nr.听C听211, 5, m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast f眉r Auslandssachverhalte liegt bei den Beteiligten (搂听76 Abs.听1 Satz听4 FGO i.V.m. 搂听90 Abs.听2 Satz听1 AO; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 239, 501, BStBl II 2013, 475, Rz听26).
Rz. 60
Der von der Antragstellerin vorgelegte Abdruck einer Entscheidung der zust盲ndigen Beh枚rde des ersuchenden EU-Mitgliedstaats vom 26.04.2019, wonach die Antragstellerin wohl aus der Hauptforderung听I zum damaligen Zeitpunkt bereits rund 4,8听Mio.听鈧 zuz眉glich Zinsen, zusammen also rund 5,3听Mio.听鈧 schuldete, ist nicht geeignet, derartige Zweifel in Bezug auf das Beitreibungsersuchen vom 09.01.2020, welches drei Hauptforderungen zuz眉glich Zinsen und S盲umniszuschl盲gen betrifft, zu wecken. Es gibt keinen Grund zu der Annahme, der ersuchende Mitgliedstaat k枚nne versucht haben, durch ein Beitreibungsersuchen mehr Steuern beizutreiben, als festgesetzt worden waren, wie die Antragstellerin behauptet. Im 脺brigen bleiben die von den streitgegenst盲ndlichen Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gungen erfassten Kontoguthaben weit hinter dem Betrag von rund 5,3听Mio.听鈧 zur眉ck, welche auch nach dem Vortrag der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Hauptforderung听I festgesetzt worden sind.
Rz. 61
(5) Die Antragstellerin kann die Aufhebung der streitgegenst盲ndlichen Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gungen nicht deshalb verlangen, weil im Streitfall --entgegen dem BMF-Merkblatt in BStBl I 2014, 188, Nr.听4.2.4.-- vor deren Erlass keine Zahlungsaufforderung mit 14-t盲giger Frist ergangen ist, auch wenn der Senat mit Urteil in BFHE 226, 102, BStBl II 2010, 51 zum fr眉heren Recht entschieden hat, dass ein derartiges Merkblatt Au脽enwirkung entfaltet.
Rz. 62
Der Senat kann im Streitfall offenlassen, ob er hieran festh盲lt, denn gem盲脽 搂听127 AO kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach 搂听125 AO nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften 眉ber das Verfahren zustande gekommen ist. Wie ausgef眉hrt, stand die Beitreibung im Streitfall nicht im Ermessen des FA.
Rz. 63
(6) Die Vollstreckung aufgrund eines Beitreibungsersuchens ist m枚glich, auch wenn der zu vollstreckende Verwaltungsakt angefochten ist (搂听10 Abs.听1 EUBeitrG, Art.听11 Abs.听1 und Art.听14 Abs.听4 EUBeitrRL).
Rz. 64
(7) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm盲脽igkeit der streitgegenst盲ndlichen Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gungen, soweit der ersuchende EU-Mitgliedstaat das Begr眉ndungsgebot des 搂听13 Abs.听3 Satz听2 EUBeitrG zun盲chst nicht beachtet hat.
Rz. 65
Nach der im Streitfall gebotenen summarischen Pr眉fung spricht viel daf眉r, dass das Begr眉ndungsgebot in erster Linie dazu dient, dem ersuchenden Mitgliedstaat vor Augen zu f眉hren, dass eine Vollstreckung angefochtener Forderungen mit einem Haftungs- bzw. Entsch盲digungsrisiko (搂听13 Abs.听3 Satz听3 EUBeitrG) verbunden ist und deshalb nur aus guten Gr眉nden angestrengt werden sollte. Auch sind Einwendungen in Bezug auf Fehler des ersuchenden Mitgliedstaats --insbesondere gegen die Abgaben- und Steuerfestsetzung sowie das Beitreibungsersuchen gem盲脽 搂听13 Abs.听1 und听2 EUBeitrG (Art.听14 Abs.听1 und 2 EUBeitrRL)-- grunds盲tzlich nur gegen眉ber dem ersuchenden Staat (hier dem EU-Mitgliedstaat) geltend zu machen.
Rz. 66
Im Streitfall kann jedoch letztlich dahinstehen, ob das Begr眉ndungsgebot drittsch眉tzend ist. Denn ein etwaiger Versto脽 gegen die Begr眉ndungspflicht durch die ersuchende Beh枚rde kann jedenfalls nach dem Rechtsgedanken des 搂听126 Abs.听1 Nr.听2, Abs.听2 AO bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz des finanzgerichtlichen Verfahrens geheilt werden. Im Streitfall hat der ersuchende EU-Mitgliedstaat somit Gelegenheit, seine bisherigen Schreiben (insbesondere das Schreiben vom 13.02.2020) vor dem Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache noch einmal daraufhin zu 眉berpr眉fen, ob sie eine ausreichende Begr眉ndung enthalten, und diese gegebenenfalls nachzuholen bzw. zu erg盲nzen.
Rz. 67
(8) Es bestehen au脽erdem auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm盲脽igkeit der streitgegenst盲ndlichen Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gungen, weil das FA das BMF-Schreiben in BStBl I 2020, 262 nicht (analog) angewandt hat. Nach der Rechtsprechung des BFH ist f眉r die Auslegung einer Verwaltungsvorschrift nicht ma脽geblich, wie die Finanzgerichte die Verwaltungsanweisung verstehen, sondern wie die Verwaltung sie verstanden hat und verstanden wissen wollte. Die Finanzgerichte d眉rfen daher Verwaltungsanweisungen nicht nach den allgemeinen Auslegungsmethoden selbst auslegen, sondern nur darauf 眉berpr眉fen, ob die Auslegung durch die Beh枚rde m枚glich ist (BFH-Urteil vom 26.09.2019听- V听R听36/17, BFH/NV 2020, 86, Rz听13).
Rz. 68
Ist in einer Norm, in einer eine Norm ersetzenden Verwaltungsvorschrift oder in einem Erlass kein Zeitpunkt angegeben, ab dem die Regelung gelten soll, und l盲sst sich ein derartiger Zeitpunkt auch nicht durch Auslegung ermitteln, tritt die Regelung regelm盲脽ig mit ihrer Bekanntgabe in Kraft. Im BMF-Schreiben in BStBl I 2020, 262 ist kein spezieller Zeitpunkt angegeben, ab dem die Regelungen gelten sollen. Nr.听3 Satz听2 des Schreibens l盲sst sich jedoch entnehmen bzw. best盲tigt, dass ma脽geblicher Zeitpunkt, ab dem die Verwaltung in Vollstreckungsangelegenheiten Zur眉ckhaltung 眉ben will, die Ver枚ffentlichung des Schreibens (in elektronischer Form) am 19.03.2020 ist. Der Begriff des "Absehens" i.S. der Nr.听3 Satz听1 dieses Schreibens deutet auch darauf hin, dass Ma脽nahmen gemeint sind, die noch nicht durchgef眉hrt worden sind (vgl. auch Beschluss des Hessischen FG vom 08.06.2020听- 12听V听643/20, EFG 2020, 1056, Rz听25). Jedenfalls kann dem Schreiben nicht entnommen werden, dass Vollstreckungsma脽nahmen, die vor Ver枚ffentlichung dieses Schreibens ergriffen worden sind, wieder aufzuheben oder r眉ckabzuwickeln sind. Bei diesem Befund ist davon auszugehen, dass die Verwaltungsanweisung mit ihrer Bekanntgabe in Kraft getreten ist. Lie脽e sich dieses Ergebnis nur durch Auslegung ermitteln, h盲lt der beschlie脽ende Senat ein solches Verst盲ndnis des BMF-Schreibens zumindest f眉r m枚glich.
Rz. 69
Somit k枚nnten auch Inl盲nder in einer vergleichbaren Situation eine AdV nicht unter Berufung auf dieses Schreiben erreichen. Die unterlassene Anwendung dieses Schreibens stellt deshalb keinen Versto脽 gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art.听63听ff. AEUV dar (die, was das FA 眉bersehen hat, auch zugunsten von in Drittstaaten ans盲ssigen Personen zu beachten ist).
Rz. 70
Die Annahme der Finanzbeh枚rde, das BMF-Schreiben in BStBl I 2020, 262 betreffe nur Vollstreckungsma脽nahmen, die nach seiner Bekanntgabe am 19.03.2020 ergriffen werden, f眉hrt auch nicht zu einem Versto脽 gegen Art.听3 Abs.听1 GG, denn Art.听3 GG l盲sst Stichtagsregelungen zu, sofern diese nicht zu willk眉rlichen Ergebnissen f眉hren. Wird eine Beg眉nstigung eingef眉hrt, so ist es regelm盲脽ig nicht geboten, bereits verwirklichte Sachverhalte in die Beg眉nstigung mit einzubeziehen.
Rz. 71
Dies bedeutet jedoch nicht, dass Vollstreckungsschuldner in derartigen F盲llen rechtsschutzlos gestellt sind. Vielmehr gelten insoweit die allgemeinen Regeln, insbesondere 搂听258 AO. Der Antragsteller ist dann, wenn die Verwaltung die Regelung in Nr.听3 des BMF-Schreibens in BStBl I 2020, 262 nicht zu seinen Gunsten anwendet, lediglich st盲rker gefordert, darzulegen, weshalb die Aufrechterhaltung der Vollstreckungsma脽nahme wegen der Corona-Pandemie oder aus anderen Gr眉nden unbillig ist bzw. weshalb ihm einstweiliger Rechtsschutz zu gew盲hren ist. Diese Verteilung der Darlegungslast ist gerechtfertigt, denn in den F盲llen, in denen vor dem 19.03.2020 Vollstreckungsma脽nahmen ergriffen worden sind, kann die Corona-Pandemie und die zu ihrer Eind盲mmung ergriffenen Ma脽nahmen f眉r die der Vollstreckung vorangehende Nichtbegleichung von Abgaben- und Steuerschulden (trotz Mahnung) kaum urs盲chlich sein.
Rz. 72
Es gibt keinen Grund, Schuldner, die vor und v枚llig unabh盲ngig von der Corona-Pandemie und den staatlichen Beschr盲nkungen ihre Steuer- und Abgabenschulden nicht getilgt haben --denen gegen眉ber somit Vollstreckungsma脽nahmen erforderlich waren--, besser zu stellen als diejenigen, die ihren Zahlungsverpflichtungen (gegebenenfalls erst nach Aufnahme eines Bankkredits) nachgekommen sind, indem man zu ihren Gunsten die Regelung in Nr.听3 des BMF-Schreibens in BStBl I 2020, 262 generell auf vor dem 19.03.2020 ergriffene Ma脽nahmen der Zwangsvollstreckung anwendet. Dies widerspr盲che dem aus Art.听3 GG abgeleiteten Grundsatz der Gleichm盲脽igkeit der Besteuerung. Die Finanzbeh枚rden sind nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die wegen Verwirklichung eines steuerrechtlichen Tatbestands entstandenen Steueranspr眉che (搂听38 AO) festzusetzen und die Steuer zu erheben. Einen im Belieben der Finanzverwaltung stehenden, freien Verzicht auf Steuerforderungen gibt es nicht. Auch im Wege von Verwaltungserlassen d眉rfen die Finanzbeh枚rden Ausnahmen von der gesetzlich vorgeschriebenen Besteuerung nicht zulassen, denn auch der Verzicht auf den Steuereingriff bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Fehlt diese, k枚nnen die Finanzbeh枚rden von der Festsetzung und Erhebung gem盲脽 搂听38 AO entstandener Steueranspr眉che nicht absehen (BFH-Beschluss vom 28.11.2016听- GrS听1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393).
Rz. 73
Selbst wenn man in Bezug auf die Geltung des BMF-Schreibens eine andere Auffassung vertreten w眉rde (vgl. Beschluss des FG D眉sseldorf vom 29.05.2020听- 9听V听754/20听AE(KV), WM 2020, 1365, Rz听34; Rothb盲cher, Der Vollstreckungsaufschub gem盲脽 搂听258 AO als Teil des Schutzschilds in der Corona-Krise, Deutsches Steuerrecht 2020, 1014, 1020; Katemann, Stundungsantr盲ge und Vollstreckungsma脽nahmen in Zeiten der Corona-Krise, AO-StB 2020, 223, 228), k枚nnte der AdV-Antrag der Antragstellerin (unabh盲ngig davon, wo sie gesch盲ftsans盲ssig ist) abgelehnt werden. Denn nach diesem Schreiben "soll" nur von der Vollstreckung abgesehen werden, d.h. in besonders gelagerten F盲llen kann die Vollstreckung durchgef眉hrt werden. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die angestrebte AdV mit ganz 眉berwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu einem blo脽en Zahlungsaufschub f眉hren w眉rde und zur Vermeidung einer vermeidbaren Insolvenz beitragen kann, sondern im Ergebnis lediglich dazu f眉hrt, dass andere Gl盲ubiger oder die Gesellschafter bzw. Anteilseigner des bereits vor der "Corona-Krise" 眉berschuldeten oder zahlungsunf盲higen Steuerschuldners zu Lasten des (hier ausl盲ndischen) Fiskus beg眉nstigt werden. Dies entspricht auch nicht der Intention des BMF-Schreibens in BStBl I 2020, 262 und der Rechtsprechung zu 搂听258 AO (vgl. etwa die Nachweise bei Jatzke in H眉bschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, 搂听258 Rz听13), deren Rechtsgedanken auch im Verfahren gem盲脽 搂听69 AO Ber眉cksichtigung finden k枚nnen.
Rz. 74
Die Antragstellerin war nach ihrem eigenen Vortrag bereits zum 31.12.2019, also vor Ausbruch der Corona-Pandemie, 眉berschuldet, hat seither zus盲tzliche, massive Einnahmeausf盲lle zu verzeichnen und will mit dem Geld nach eigenen Angaben Schiffshypothekendarlehen bei den kreditgebenden Banken und andere Forderungen bedienen. Angaben dazu, wie eine Tilgung der Forderungen des um Beitreibung ersuchenden Mitgliedstaats nach dem 31.12.2020 m枚glich sein soll oder wie sie ihre Zahlungsunf盲higkeit 眉berwinden will, hat die Antragstellerin nicht gemacht. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zu der Annahme, dass es in ihrem Fall um einen blo脽en Zahlungsaufschub oder die Verhinderung einer vermeidbaren Insolvenz geht, sondern dass das antragsgem盲脽e Gew盲hren einer AdV lediglich einzelne Gl盲ubiger oder die Anteilseigner bzw. Gesellschafter beg眉nstigen w眉rde und zu einem endg眉ltigen Forderungsausfall des Fiskus --hier dem des ersuchenden Staats-- und damit letztlich zu einem Erlass (搂听227 AO) f眉hren w眉rde. Eine derartige Entscheidung widerspr盲che auch der Kompetenzverteilung bei der Amtshilfe. Sollte --aus welchen Gr眉nden auch immer-- eine in ihren Wirkungen einem Erlass gleichkommende AdV in Betracht kommen, m眉sste hier眉ber regelm盲脽ig von der ersuchenden Beh枚rde entschieden werden und nicht von einer um Amtshilfe bzw. Beitreibung ersuchten Beh枚rde.
Rz. 75
Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass das auch einem Inl盲nder unter im 脺brigen gleichgelagerten Umst盲nden nicht aufgrund des BMF-Schreibens in BStBl I 2020, 262 AdV zu gew盲hren w盲re. Dass das FA (wenn auch mit anderer Begr眉ndung) das genannte Schreiben nicht zugunsten der Antragstellerin angewandt hat, stellt deshalb im Ergebnis (vgl. hierzu den Rechtsgedanken des 搂听126 Abs.听4 FGO) keine nach Art.听63 AEUV unzul盲ssige Diskriminierung dar. Deshalb ist eine Stellungnahme zum weiteren Vortrag der Antragstellerin zu Art.听63听ff. AEUV, insbesondere zu Fragen der faktischen Kontosperre und zu Art.听65 Abs.听1 Buchst.听a AEUV entbehrlich.
Rz. 76
(9) Im Streitfall ist die Vollstreckung weder i.S. des 搂听14 Abs.听1 EUBeitrG unbillig noch st枚rt sie die 枚ffentliche Ordnung Deutschlands. Sie verst枚脽t nicht gegen den ordre public i.S. des Art.听6 EGBGB und ist nicht geeignet, i.S. des Art.听18 EUBeitrRL erhebliche wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten in Deutschland zu bewirken.
Rz. 77
(a) Die Verpflichtung der ersuchten Beh枚rde, Amtshilfe zu leisten, besteht nicht schrankenlos. Gem盲脽 搂听14 Abs.听1 Satz听1 EUBeitrG wird Amtshilfe nicht geleistet, wenn die Vollstreckung unbillig w盲re. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn sie gegen den ordre public (Art.听6 EGBGB) versto脽en, die 枚ffentliche Ordnung des ersuchten Mitgliedstaats st枚ren oder erhebliche wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten in Deutschland bewirken w眉rde. Gem盲脽 Art.听6 Satz听1 EGBGB ist eine Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis f眉hrt, das mit wesentlichen Grunds盲tzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist (Art.听6 Satz听2 EGBGB). Der EuGH (vgl. EuGH-Urteil Kyrian vom 14.01.2010听- C-233/08, EU:C:2010:11, Slg. 2010, I-177) und ihm folgend der Senat (Senatsurteil vom 03.11.2010听- VII听R听21/10, BFHE 231, 500, BStBl II 2011, 401) sind deshalb in Bezug auf die fr眉here Rechtslage davon ausgegangen, dass eine Ausnahme von dem --der Kompetenzverteilung folgenden-- Grundsatz, die Wirksamkeit und die Vollstreckbarkeit der beizutreibenden Forderung sei von der ersuchten Beh枚rde nicht zu pr眉fen, zuzulassen ist, wenn die Vollstreckung dieses Titels unbillig w盲re, gegen den ordre public gem盲脽 Art.听6 EGBGB versto脽en w眉rde oder die 枚ffentliche Ordnung des ersuchten Mitgliedstaats st枚ren w眉rde. Durch das Inkrafttreten des EUBeitrG ist diese Rechtsprechung nicht 眉berholt (BVerfG-Beschluss in WM 2019, 1179, m.w.N.; Senatsurteil vom 28.11.2017听- VII听R听30/15, BFH/NV 2018, 405, Rz听16; Jatzke in HHSp, 搂听256 AO Rz听20).
Rz. 78
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24.04.2014听- VII听ZB听28/13 (BGHZ 201, 22, Neue Juristische Wochenschrift 2014, 2363), wonach eine ordre public-脺berpr眉fung im Vollstreckungsstaat nicht stattfindet, wenn in einem Mitgliedstaat der Europ盲ischen Union ein Titel als Europ盲ischer Vollstreckungstitel best盲tigt wird, betrifft nicht das EUBeitrG, sondern die Vollstreckung zivilrechtlicher Forderungen. Aus dem dort ma脽geblichen Regelungswerk sind Steuerforderungen und andere "acta jure imperii" ausdr眉cklich ausgenommen (Art.听2 Abs.听1 der Verordnung听(EG) Nr.听805/2004 des Europ盲ischen Parlaments und des Rates vom 21.04.2004 zur Einf眉hrung eines europ盲ischen Vollstreckungstitels f眉r unbestrittene Forderungen), weshalb eine weitere Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BGH insoweit nicht erforderlich ist.
Rz. 79
Ein Versagungsgrund gem盲脽 搂听14 Abs.听1 EUBeitrG kann etwa dann gegeben sein, wenn der Vollstreckungstitel aus einem Verfahren hervorgegangen ist, das von den Grunds盲tzen des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Ma脽 abweicht, dass er nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (BFH-Urteil in BFHE 231, 500, BStBl II 2011, 401; BGH-Beschluss vom 26.08.2009听- XII听ZB听169/07, BGHZ 182, 188, m.w.N.). Im 脺brigen verlangt --wie bereits ausgef眉hrt-- der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten von jedem Mitgliedstaat, dass er --abgesehen von au脽ergew枚hnlichen Umst盲nden-- davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Wird keine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts dargetan, pr眉ft die ersuchte Beh枚rde die materielle Richtigkeit der Forderung und die Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels nicht. Entsprechende Fehler sind dann allein im ersuchenden Staat geltend zu machen (搂听13 Abs.听1 und Abs.听2 Satz听1 EUBeitrG; Art.听14 Abs.听1 und Abs.听2 EUBeitrRL; vgl. Senatsurteile vom 24.02.2015听- VII听R听1/14, BFH/NV 2015, 801; in BFHE 239, 501, BStBl II 2013, 475; EuGH-Urteil Kyrian, EU:C:2010:11, Slg. 2010, I-177).
Rz. 80
(b) Nach diesen Grunds盲tzen war das FA im Streitfall nicht gehindert, dem Beitreibungsersuchen nachzukommen. Denn die Vollstreckung aufgrund dieses Ersuchens ist nicht mit wesentlichen Grunds盲tzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar und auch nicht aus anderen Gr眉nden i.S. des 搂听14 Abs.听1 EUBeitrG unbillig.
Rz. 81
(aa) Es verst枚脽t nicht gegen den ordre public (Art.听6 EGBGB), wenn die zust盲ndige Beh枚rde des um Beitreibung ersuchenden EU-Mitgliedstaats die dortige, dem BMF-Schreiben in BStBl I 2020, 262 entsprechende Regelung, die erst im April 2020 erlassen worden ist, nicht r眉ckwirkend auf das Beitreibungsersuchen vom 09.01.2020 bezieht, dem das FA durch Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gungen vom 05.02.2020 bereits nachgekommen war, bevor die Corona-Pandemie wirtschaftliche Auswirkungen entfalten konnte. Auch in Deutschland ist eine Anwendung des BMF-Schreibens in BStBl I 2020, 262 auf vor seiner Bekanntgabe erfolgte Vollstreckungsma脽nahmen nicht geboten.
Rz. 82
(bb) Die f眉r den Auslandssachverhalt darlegungs- und beweispflichtige Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt, weshalb der mit Hauptforderung听I bezeichnete Steueranspruch auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht, wie sie behauptet. Sie h盲tte zumindest den Gesamtzusammenhang der Regelung und die konkreten Auswirkungen auf ihre Besteuerung 眉ber die Veranlagungszeitr盲ume hinweg darstellen m眉ssen. Unterschiedliche Auffassungen zur Auslegung der ma脽geblichen Regelungen, etwaige Rechtsirrt眉mer oder (wirtschaftliche) Fehlprognosen der Antragstellerin bei der Wahl der Tonnagebesteuerung in dem EU-Mitgliedstaat stehen einer Vollstreckung jedenfalls nicht entgegen. Bei der Tonnagesteuer zahlt der Reeder im Regelfall direkt auf die betriebene Tonnage eine Steuer, unabh盲ngig von den tats盲chlichen Eink眉nften, Gewinnen oder Verlusten. Sollte sich die Wahl im Nachhinein als ung眉nstig erweisen, besteht nicht ohne Weiteres ein Grund zu der Annahme, dass die Vollstreckung einer in der Folge entstandenen Steuerforderung des EU-Mitgliedstaats unbillig w盲re, zumal nach den Leitlinien der Gemeinschaft f眉r staatliche Beihilfen im Seeverkehr (BStBl I 2000, 1049, 1053) davon auszugehen ist, dass das Ersetzen der K枚rperschaftsteuer durch eine Tonnagesteuer eine staatliche Beihilfe ist und diejenigen, die f眉r die Tonnagebesteuerung optieren, im Ergebnis regelm盲脽ig beg眉nstigt.
Rz. 83
(cc) Die blo脽e Behauptung der Antragstellerin, in Bezug auf einen Teil der Forderungen (Hauptforderung听II) sei ihr kein Bescheid zugegangen, rechtfertigt im Streitfall gleichfalls nicht die Annahme eines Versto脽es gegen den ordre public und folglich eine AdV der streitgegenst盲ndlichen Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gungen.
Rz. 84
Zwar hat der EuGH entschieden, dass die ersuchte Beh枚rde die Beitreibung einer Forderung ablehnen kann, wenn die Entscheidung, auf der die Forderung beruht, nicht ordnungsgem盲脽 zugestellt worden ist (EuGH-Urteil Donnellan, EU:C:2018:282, ABlEU 2018, Nr.听C听211, 5). Auch hat der Senat bei einem --immerhin zugegangenen-- Vollstreckungsersuchen in ausl盲ndischer Sprache unter Hinweis auf die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung, die kurze Rechtsbehelfsfrist und die mangelnde M枚glichkeit, bei Fristvers盲umnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, einen Versto脽 gegen den ordre public f眉r m枚glich gehalten (Senatsurteil in BFHE 231, 500, BStBl II 2011, 401).
Rz. 85
Im Streitfall hat die Antragstellerin den mangelnden Zugang jedoch lediglich unsubstantiiert behauptet und keine Anstrengungen zur Glaubhaftmachung unternommen. Dies w盲re geboten gewesen, da nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten davon auszugehen ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat ein ordnungsgem盲脽es Verfahren durchgef眉hrt und das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachtet hat. Das blo脽e Bestreiten des Zugangs steht einer Beitreibung aufgrund eines Beitreibungsersuchens nicht entgegen (vgl. BVerfG-Beschluss in WM 2019, 1179, Rz听33).
Rz. 86
(dd) Ein Versto脽 gegen den ordre public (Art.听6 EGBGB) besteht auch nicht darin, dass der um Beitreibung ersuchende EU-Mitgliedstaat seinen Zinsforderungen angeblich einen Jahreszinssatz von 7听Prozent zugrunde gelegt hat. Erforderlich w盲re vielmehr, dass die Vollstreckung einer derartigen Forderung in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats st眉nde, was nicht erkennbar ist.
Rz. 87
Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt und das FG hat auch nicht festgestellt, dass in den beizutreibenden Forderungen 眉berhaupt Zinsanspr眉che enthalten sind, die mit einem Zinssatz von 7听Prozent berechnet worden sind.
Rz. 88
Es ist v枚llig offen, ob es sich um Zinsen handeln soll, welche denen vergleichbar sind, die in Deutschland einhalb Prozent pro Monat betragen (搂听238 Abs.听1 Satz听1 AO) oder um etwa den S盲umniszuschl盲gen vergleichbare Zinsen, die in Deutschland 1听Prozent pro Monat betragen (搂听240 Abs.听1 Satz听1 AO), also 12听Prozent pro Jahr. Verglichen damit st眉nde die Vollstreckung einer mit einem Zinssatz von 7听Prozent berechneten Zinsforderung ohnehin nicht in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung Deutschlands, unabh盲ngig von etwaigen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Zinsh枚he. Auch darf eine (Zins-)Vorschrift nicht isoliert betrachtet, sondern muss im Gesamtzusammenhang mit den 眉brigen einschl盲gigen Vorschriften des Mitgliedstaats gesehen werden. Auch dazu 盲u脽ert sich die Antragstellerin nicht. Im 脺brigen hat die Vollstreckung auch nach deutschem Recht erst dann zu unterbleiben, wenn das BVerfG die Verfassungswidrigkeit der Norm festgestellt hat (vgl. 搂听79 Abs.听2 Satz听2 des Gesetzes 眉ber das Bundesverfassungsgericht --BVerfGG--); Zweifel an der Verfassungsm盲脽igkeit gen眉gen nicht. Sie rechtfertigen somit auch nicht die Annahme, dass die Vollstreckung einer derartigen Forderung in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung Deutschlands st眉nde.
Rz. 89
(ee) Dass in dem ersuchenden EU-Mitgliedstaat generell kein vorl盲ufiger Rechtsschutz gew盲hrt wird, wurde von der Antragstellerin weder belegt noch vom FG festgestellt. Die Antragstellerin hat auch nicht aufgezeigt, welcher nicht hinnehmbare Gegensatz zur Rechtsordnung Deutschlands hieraus resultieren w眉rde, wenn man unterstellt, dass es in dem EU-Mitgliedstaat keine M枚glichkeit gibt, vorl盲ufigen Rechtsschutz zu gew盲hren.
Rz. 90
(10) Im Streitfall bestehen somit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm盲脽igkeit der streitgegenst盲ndlichen Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gungen i.S. des 搂听69 Abs.听3 Satz听1 Halbsatz听1 i.V.m. Abs.听2 Satz听2 FGO.
Rz. 91
bb) Die Vollziehung der streitgegenst盲ndlichen Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gungen hat f眉r die Antragstellerin auch keine unbillige, nicht durch 眉berwiegende 枚ffentliche Interessen gebotene H盲rte zur Folge (搂听69 Abs.听3 Satz听1 Halbsatz听2 i.V.m. Abs.听2 Satz听2 FGO).
Rz. 92
Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Vollstreckung unbillig, wenn sie oder einzelne Vollstreckungsma脽nahmen dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil bringen, der durch kurzfristiges Zuwarten oder eine andere Vollstreckungsma脽nahme vermieden werden kann. Die H盲rten, die mit jeder Vollstreckung verbunden sind, sind dabei nicht gemeint.
Rz. 93
Im Streitfall ist die Vollstreckung nicht unbillig, da in Betracht kommende alternative Vollstreckungsma脽nahmen nicht ersichtlich sind, die Antragstellerin nach eigenen Angaben auch zu einer Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist, die von der Antragstellerin begehrte AdV ohne Sicherheitsleistung --wie ausgef眉hrt-- zu einer isolierten Beg眉nstigung anderer Gl盲ubiger oder der Anteilseigner bzw. Gesellschafter f眉hren w眉rde und voraussichtlich zu einem endg眉ltigen Forderungsausfall bei dem ersuchenden Staat. In einem derartigen Fall 眉berwiegt das 枚ffentliche Interesse an der Beitreibung.
Rz. 94
cc) Da hiernach keine AdV zu gew盲hren ist, muss der Senat auch nicht 眉ber eine Sicherheitsleistung entscheiden. Bei 脛nderung der Umst盲nde, insbesondere wenn die Antragstellerin die f眉r eine Sicherheitsleistung erforderlichen Mittel aufbringen oder f眉r sie weniger belastende, gleichwertige andere Vollstreckungsma脽nahmen aufzeigen kann, bleibt es ihr unbenommen, einen neuen AdV-Antrag zu stellen und vorzutragen, dass die Vollziehung der streitgegenst盲ndlichen Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gungen unter den ge盲nderten Umst盲nden eine unbillige, nicht durch 眉berwiegende 枚ffentliche Interessen gebotene H盲rte zur Folge habe. Soweit sie jedoch weiterhin der Sache nach einen Erlass begehrt, m眉sste sie dieses Anliegen an den ersuchenden Staat herantragen.
Rz. 95
3. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die Beschwerde der Antragstellerin unbegr眉ndet ist. Denn hiernach bestehen bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Pr眉fung anhand der pr盲senten Akten keine Zweifel daran, dass die streitgegenst盲ndlichen Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gungen rechtm盲脽ig sind. Die Vollziehung hat f眉r die Antragstellerin auch keine unbillige, nicht durch 眉berwiegende 枚ffentliche Interessen gebotene H盲rte zur Folge (搂听69 Abs.听3 Satz听1 Halbsatz听2 i.V.m. Abs.听2 Satz听2 FGO). Eine AdV der streitgegenst盲ndlichen Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gungen kommt somit nicht in Betracht.
Rz. 96
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听135 Abs.听1 und 2 FGO.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 14046522 |
BFH/NV 2020, 1299 |
BStBl II 2021, 127 |
BB 2020, 2005 |
DB 2020, 6 |
HFR 2021, 242 |