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Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) an die Gew盲hrung von Eilrechtsschutz gegen die Beitreibung einer Forderung im Wege der Amtshilfe gem 搂 9 EUBeitrG. hier: keine Verletzung der Rechtsschutzgarantie insb durch Handhabung der Ablehnungsgr眉nde gem 搂 14 EUBeitrG. Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem finanzgerichtlichen Verfahren
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Leitsatz (redaktionell)
1. Grunds盲tzlich ist f眉r die Entscheidung 眉ber die Gew盲hrung vorl盲ufigen Rechtsschutzes eine summarische Pr眉fung verfassungsrechtlich unbedenklich; die notwendige Pr眉fungsintensit盲t steigt jedoch mit der drohenden Rechtsverletzung, ggf. soweit, dass die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschlie脽end zu pr眉fen ist. Droht einem Antragstellenden bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, 眉ber Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist einstweiliger Rechtsschutz zu gew盲hren, es sei denn, dass ausnahmsweise 眉berwiegende, besonders gewichtige 骋谤眉苍诲别 entgegenstehen.
2. Die um Beitreibung einer Forderung ersuchte Beh枚rde kann auch dann zur Verweigerung der Amtshilfe angehalten sein, wenn der Betroffene von der beizutreibenden Forderung keine Kenntnis erlangt hat.
3. Soweit das Finanzgericht einen Versto脽 gegen den ordre public abgelehnt hat, weil gegen den Betroffenen in Bezug auf die Umsatzsteuerverbindlichkeiten kein gesonderter Haftungsbescheid, wie er nach deutschem Recht in 搂 191 AO vorgesehen ist, erlassen wurde, ist dies von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Dabei durfte das Finanzgericht insbesondere auf die bestehenden Rechtsschutzm枚glichkeiten gegen die Haftungsinanspruchnahme in Griechenland abstellen.
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Normenkette
GG Art 19 Abs. 4; EUBeitrG 搂听9 Abs. 1 S. 1, 搂听14 Abs.听1-2; EURL 24/2010 Art 14 Abs.听1-2; FGO 搂听96 Abs. 1 S. 1, 搂听113 Abs. 1, 搂听114; AO 搂 258
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Verfahrensgang
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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骋谤眉苍诲别
Rz. 1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem finanzgerichtlichen Verfahren, das die Leistung von Amtshilfe durch das Finanzamt bei der Beitreibung einer in Griechenland gegen den Beschwerdef眉hrer geltend gemachten Haftungsschuld zum Gegenstand hat.
I.
Rz. 2
1. Der Beschwerdef眉hrer war von 1997 bis zum 30. Juni 2001 Gesch盲ftsf眉hrer der KH鈥 S. A. (KH...) in Griechenland. Die griechischen Finanzbeh枚rden f眉hrten in den Folgejahren bei der KH鈥 eine Betriebspr眉fung durch, die zu Steuernachforderungen in H枚he von circa 35 Millionen Euro f眉hrte. Die zwischenzeitlich umfirmierte KH鈥 ging in die Insolvenz.
Rz. 3
2. Unter dem 28. Januar 2013 erhielt der Beschwerdef眉hrer eine Zahlungsaufforderung 眉ber das Finanzamt K枚ln-S眉d, wonach er der sogenannten "O. R. U." in Athen einen Betrag von circa 1 Million Euro Umsatzsteuer nebst Zinsen f眉r den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 schulde. Als Rechtsgrundlage wurde auf die EU-Beitreibungsrichtlinie verwiesen. Dem Schreiben war ein einheitlicher Vollstreckungstitel vom 25. Januar 2013 beigef眉gt. Darin war als Datum der Festsetzung der Forderung der 14. Mai 2008 und als Datum des m枚glichen Vollstreckungsbeginns der 1. Juli 2008 angegeben. Als Datum der Zustellung des urspr眉nglichen Vollstreckungstitels war der 16. Mai 2008 aufgef眉hrt. Ferner wurde ausgef眉hrt, dass der Beschwerdef眉hrer als Gesch盲ftsf眉hrer der KH鈥 als "Mitschuldner" in Anspruch genommen werde.
Rz. 4
Der Beschwerdef眉hrer beantragte beim Finanzamt K枚ln-S眉d die Einstellung der Beitreibungsma脽nahmen und die Ablehnung der Amtshilfe nach 搂 14 Abs. 2 EUBeitrG wegen Verj盲hrung beziehungsweise wegen Unbilligkeit nach 搂 14 Abs. 1 EUBeitrG, hilfsweise die Vollstreckung nach 搂 258 AO einstweilen einzustellen. Er habe erstmals durch den einheitlichen Vollstreckungstitel von seiner vermeintlichen Haftungsschuld erfahren. Nachdem das Finanzamt K枚ln-S眉d die griechischen Beh枚rden auf die Eingaben des Beschwerdef眉hrers hin um Auskunft ersucht hatte, teilte es dem Beschwerdef眉hrer im Januar 2017 mit, die Antwort erhalten zu haben, dass er f眉r den gegen die KH鈥 ergangenen Umsatzsteuerbescheid betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 nach griechischem Recht gesamtschuldnerisch hafte und der Umsatzsteuerbescheid vom 23. April 2003 der KH... 眉ber den Angestellten K. zugestellt worden sei. Das Unternehmen h盲tte den Beschwerdef眉hrer unterrichten m眉ssen. Dieser habe au脽erdem nach den Aufzeichnungen der Steuerverwaltung Herrn K. seit dem 8. April 2002 zu seinem Steuervertreter bestellt. Die Bekanntgabe der drohenden strafrechtlichen Verfolgung sei dem Beschwerdef眉hrer von dem zust盲ndigen Finanzamt in Athen am 27. Oktober 2003 an die Anschrift "M. 21 - C.", die letzte von dem Beschwerdef眉hrer gegen眉ber der Steuerverwaltung erkl盲rte Wohnanschrift, gesandt worden. Rechtsmittel habe der Beschwerdef眉hrer bei den griechischen Beh枚rden nicht eingelegt.
Rz. 5
Am 5. April 2018 erlie脽 das Finanzamt Euskirchen, in dessen Zust盲ndigkeitsbereich der Beschwerdef眉hrer zwischenzeitlich verzogen war, eine Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gung betreffend seiner Konten, Depots und Schlie脽f盲cher bei einer Bank.
Rz. 6
3. Daraufhin stellte der Beschwerdef眉hrer beim Finanzgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach 搂 114 FGO. Das Beitreibungsersuchen der griechischen Beh枚rden versto脽e gegen 搂 14 Abs. 2 EUBeitrG, da es sich auf Forderungen beziehe, die zu diesem Zeitpunkt bereits 盲lter als f眉nf Jahre gewesen seien. Die Forderungen seien inzwischen auch 盲lter als zehn Jahre. Zudem sei das Beitreibungsersuchen unbillig im Sinne von 搂 14 Abs. 1 EUBeitrG beziehungsweise versto脽e gegen die 枚ffentliche Ordnung (ordre public). Die griechischen Beh枚rden h盲tten ihm, dem Beschwerdef眉hrer, gegen眉ber keinen Haftungsbescheid erlassen, wie er nach deutschem Recht zwingend erforderlich sei. Von seiner pers枚nlichen Haftungsinanspruchnahme habe er erstmals durch das Schreiben des Finanzamts K枚ln-S眉d vom 28. Januar 2013 erfahren. Auch der Umsatzsteuerbescheid gegen die KH... sei ihm nicht bekannt gegeben worden. Durch die Herren K. und F., die nach ihm als Vertretungsorgane f眉r die KH... t盲tig gewesen seien, sei ihm seinerzeit im Jahr 2003 lediglich mitgeteilt worden, dass es einen solchen Umsatzsteuerbescheid gegen die KH... geben solle. Keinerlei Kenntnis habe er jedoch davon gehabt, dass er pers枚nlich f眉r die Umsatzsteuerschulden der KH... hafte. Er habe damit keine M枚glichkeit gehabt, Rechtsmittel gegen die Umsatzsteuerfestsetzung betreffend die KH... einzulegen.
Rz. 7
Die zu vollstreckende Forderung 眉bersteige sein Verm枚gen. Im Fall der Beitreibung der Gesamtforderung drohe ihm die Privatinsolvenz. Bei seinem Verm枚gen handele es sich um seine komplette Altersvorsorge. Im Fall der Rechtswidrigkeit des Vollstreckungsersuchens sei nicht gew盲hrleistet, dass er die an die griechischen Beh枚rden ausgekehrten Gelder zur眉ckerlange. Zur Glaubhaftmachung seines Vortrags legte der Beschwerdef眉hrer eine eidesstattliche Versicherung vor, in der er unter anderem angab, Herrn K. zu keinem Zeitpunkt eine Vollmacht erteilt zu haben, ihn in steuerlichen Angelegenheiten zu vertreten oder als Empfangsbevollm盲chtigter f眉r Abgabenbescheide jedweder Art zu fungieren.
Rz. 8
Das Finanzamt beantragte, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuweisen. Es legte unter anderem die Korrespondenz mit den griechischen Beh枚rden vor, in der diese unter anderem mitgeteilt hatten, dass nach griechischem Recht neben dem Unternehmen, das f眉r die Zahlung von Steuern verantwortlich sei, auch dessen Gesch盲ftsf眉hrer hafte. Das Vollstreckungsverfahren gegen den Gesch盲ftsf眉hrer als mithaftende Person k枚nne ohne weitere Steuerfestsetzung gegen ihn pers枚nlich eingeleitet werden. Des Weiteren teilten die Beh枚rden mit, dass die KH鈥 gegen ihre Steuerveranlagung zun盲chst Rechtsmittel eingelegt gehabt habe, diese aber f眉r das Unternehmen abschl盲gig entschieden worden seien. Auch nach Einleitung des Amtshilfeverfahrens in Deutschland habe der Beschwerdef眉hrer keine rechtlichen Ma脽nahmen zur Anfechtung des einheitlichen Vollstreckungstitels in Griechenland ergriffen.
Rz. 9
4. Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 24. Mai 2018 wies das Finanzgericht den Antrag des Beschwerdef眉hrers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unbegr眉ndet zur眉ck. Bei summarischer Pr眉fung bestehe weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund.
Rz. 10
Die zu vollstreckenden Forderungen seien nicht verj盲hrt. In dem einheitlichen Vollstreckungstitel sei als F盲lligkeitsdatum der 1. Juli 2008 genannt. Damit habe das Vollstreckungsersuchen vom 25. Januar 2013 die relative Verj盲hrungsfrist von f眉nf Jahren gewahrt. Die vom Finanzamt K枚ln-S眉d bei den griechischen Beh枚rden eingeholte Auskunft habe ergeben, dass sowohl gegen die Bekanntgabe des Umsatzsteuerbescheides gegen眉ber der KH鈥 als auch gegen die Haftungsinanspruchnahme des Beschwerdef眉hrers als fr眉heren Gesch盲ftsf眉hrer keine Einw盲nde best眉nden. Bei summarischer Pr眉fung erscheine die Stellungnahme der griechischen Beh枚rden schl眉ssig und in sich widerspruchsfrei. Dass das aufgef眉hrte F盲lligkeitsdatum in 2008 - wie vom Beschwerdef眉hrer vorgetragen - einen anderen Gesch盲ftsf眉hrer betreffen k枚nne, erscheine unwahrscheinlich, wenn nicht gar ausgeschlossen. Angesichts des Umstands, dass die Betriebspr眉fung zu einer Steuernachforderung von rund 35 Millionen Euro gef眉hrt habe, spreche im Gegenteil viel daf眉r, dass die KH鈥 gegen die entsprechenden Bescheide zun盲chst Rechtsmittel eingelegt habe und die Forderung erst nach Beendigung des Rechtsmittelverfahrens in 2008 endg眉ltig f盲llig geworden sei. Unter diesen Umst盲nden sei bei Erlass der Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gung auch die zehnj盲hrige Verj盲hrungsfrist gewahrt. Ma脽gebend sei insoweit der Zeitpunkt der F盲lligkeit gem盲脽 搂 14 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EUBeitrG.
Rz. 11
Ein Versto脽 gegen den ordre public sei bei summarischer Pr眉fung nicht ersichtlich, da die Inanspruchnahme des Beschwerdef眉hrers aufgrund eines ordnungsgem盲脽en Haftungsverfahrens erfolgt sei. Allein der Umstand, dass nach griechischem Recht die Haftungsinanspruchnahme keine gesonderte Festsetzung der Haftungsschuld durch einen Haftungsbescheid, wie er in 搂 191 AO vorgesehen sei, voraussetze, mache die Haftungsinanspruchnahme nicht schrankenlos. Wie nach deutschem Recht setze die Haftungsinanspruchnahme nach griechischem Recht die Festsetzung der Steuerschuld gegen den Hauptschuldner voraus; auch seien die weiteren Voraussetzungen einer Haftungsinanspruchnahme offensichtlich im Einzelnen gesetzlich geregelt. Aus der Stellungnahme der griechischen Beh枚rden gehe zudem hervor, dass vor der Vollstreckung noch die "Bekanntgabe der drohenden strafrechtlichen Verfolgung" durch das griechische Finanzamt erfolgt sei, die Vollstreckung daher den Beschwerdef眉hrer nicht unvorbereitet treffe. Im Normalfall sei der Gesch盲ftsf眉hrer auf die Haftungsinanspruchnahme vorbereitet und k枚nne entsprechende Rechtsmittel vor Ort einlegen.
Rz. 12
Den Anordnungsgrund habe der Beschwerdef眉hrer nicht schl眉ssig vorgetragen. Bei summarischer Pr眉fung best眉nden Zweifel an der Vollst盲ndigkeit und Richtigkeit der von ihm erkl盲rten Verm枚gensverh盲ltnisse. Im 脺brigen k枚nne der Umstand, dass die Verbindlichkeiten gegen眉ber den griechischen Finanzbeh枚rden h枚her seien als das vorhandene Verm枚gen des Beschwerdef眉hrers, nicht dazu f眉hren, g盲nzlich auf eine Vollstreckung zu verzichten. Die Pf盲ndungsschutzvorschriften der Zivilprozessordnung b枚ten ausreichend Schutz.
Rz. 13
5. Gegen den Beschluss des Finanzgerichts vom 24. Mai 2018 erhob der Beschwerdef眉hrer Anh枚rungsr眉ge, die das Finanzgericht mit angegriffenem Beschluss vom 10. Juli 2018 als unbegr眉ndet zur眉ckwies.
Rz. 14
6. Mit seiner Verfassungsbeschwerde r眉gt der Beschwerdef眉hrer die Verletzung von Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG.
Rz. 15
a) Das Finanzgericht habe in dem Beschluss, mit dem es den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat, seine Pr眉fungspflichten und den durch Art. 19 Abs. 4 GG grundrechtlich verb眉rgten Pr眉fungsumfang missachtet. Es unterstelle, dass er, der Beschwerdef眉hrer, 眉ber die Vollstreckung durch eine "Bekanntgabe der drohenden strafrechtlichen Verfolgung" in Kenntnis gesetzt worden sei. Er habe in dem Verfahren aber eidesstattlich versichert, dass ihm vor Einleitung des Beitreibungsersuchens im Jahr 2013 weder der Umsatzsteuerbescheid gegen die KH鈥 noch ein gesonderter Haftungsbescheid, eine sonstige Inkenntnissetzung von der Haftung oder eine Zahlungsaufforderung durch die griechischen Beh枚rden bekannt gegeben worden sei.
Rz. 16
Auch die Pr眉fung des Ausschlussgrundes gem盲脽 搂 14 Abs. 2 EUBeitrG gen眉ge nicht den Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz. Das Finanzgericht unterstelle, dass die KH鈥 gegen den Umsatzsteuerbescheid Rechtsmittel eingelegt habe und die Forderungen nach Beendigung der Rechtsmittelverfahren in 2008 endg眉ltig f盲llig geworden seien.
Rz. 17
b) Sein Recht auf Gew盲hrung rechtlichen Geh枚rs nach Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, weil das Finanzgericht ihm vor Beschlussfassung 眉ber seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine Gelegenheit gegeben habe, zu der Erwiderung des Finanzamts Stellung zu nehmen. Das Gericht habe auch dadurch seinen Anspruch auf Akteneinsicht faktisch versagt, indem es einen noch ausstehenden Akteneinsichtstermin nicht abgewartet habe.
Rz. 18
7. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. Das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des Innern, f眉r Bau und Heimat, das Bundesministerium der Justiz und f眉r Verbraucherschutz, das Bundesministerium der Finanzen, die Landesregierung Nordrhein-Westfalen, der Bundesfinanzhof und das Finanzamt Euskirchen als Beteiligter des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
Rz. 19
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des 搂 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grunds盲tzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in 搂 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdef眉hrers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 鈮25 f.鈮).
Rz. 20
1. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Finanzgerichts vom 24. Mai 2018 ist unbegr眉ndet, soweit der Beschwerdef眉hrer eine Verletzung in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG 谤眉驳迟.
Rz. 21
a) Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen effektiven und m枚glichst l眉ckenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der 枚ffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 鈮58鈮; 96, 27 鈮39鈮). Wirksam ist Rechtsschutz dabei nur, wenn er innerhalb angemessener Zeit erfolgt. Daher sind die Fachgerichte gehalten, vorl盲ufigen Rechtsschutz zu gew盲hren, wenn Antragstellenden sonst eine erhebliche, 眉ber Randbereiche hinausgehende Verletzung in ihren Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise 眉berwiegende, besonders gewichtige 骋谤眉苍诲别 entgegenstehen (vgl. BVerfGE 93, 1 鈮13 f.鈮; 126, 1 鈮27 f.鈮; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. August 2017 - 1 BvR 1910/12 -, juris, Rn. 12). Die Gew盲hrleistung effektiven Rechtsschutzes gebietet eine Auslegung und Anwendung der die Einlegung von Rechtsbehelfen regelnden Vorschriften, die die Beschreitung des er枚ffneten Rechtswegs nicht in unzumutbarer, durch Sachgr眉nde nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE 77, 275 鈮284鈮; 78, 88 鈮99鈮). Die Fachgerichte d眉rfen den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts nicht durch eine 眉berm盲脽ig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften unzumutbar verk眉rzen (vgl. BVerfGE 84, 366 鈮369 f.鈮; 93, 1 鈮15鈮; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. August 2017 - 1 BvR 1910/12 -, juris, Rn. 12).
Rz. 22
Grunds盲tzlich ist f眉r die Entscheidung 眉ber die Gew盲hrung vorl盲ufigen Rechtsschutzes eine summarische Pr眉fung verfassungsrechtlich unbedenklich; die notwendige Pr眉fungsintensit盲t steigt jedoch mit der drohenden Rechtsverletzung. Sie kann so weit reichen, dass die Gerichte unter besonderen Umst盲nden - wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen - dazu verpflichtet sein k枚nnen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschlie脽end zu pr眉fen (vgl. BVerfGE 79, 69 鈮74鈮; 93, 1 鈮13 f.鈮; 126, 1 鈮27 f.鈮). Droht einem Antragstellenden bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, 眉ber Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tats盲chlicher und rechtlicher Pr眉fung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gew盲hren, es sei denn, dass ausnahmsweise 眉berwiegende, besonders gewichtige 骋谤眉苍诲别 entgegenstehen (vgl. BVerfGE 79, 69 鈮75鈮; 94, 166 鈮216鈮; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 -, juris, Rn. 20).
Rz. 23
b) Der Beschluss des Finanzgerichts vom 24. Mai 2018 wird diesen Anforderungen noch gerecht. Das Finanzgericht hat sowohl das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes summarisch gepr眉ft und jeweils verneint.
Rz. 24
aa) Soweit das Finanzgericht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdef眉hrer den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe, hat es die Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG an den Eilrechtsschutz nicht verkannt. Insbesondere hat es die Sach- und Rechtslage in Bezug auf die von den griechischen Beh枚rden begehrte Beitreibungshilfe auch unter Ber眉cksichtigung der dem Beschwerdef眉hrer drohenden Nachteile eingehend genug gepr眉ft.
Rz. 25
(1) Das Finanzgericht hat den ihm obliegenden Pr眉fungsauftrag nach dem Gesetz 眉ber die Durchf眉hrung der Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Ma脽nahmen zwischen den Mitgliedstaaten der Europ盲ischen Union (EU-Beitreibungsgesetz; EUBeitrG), mit dem die Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. M盲rz 2010 (EU-Beitreibungsrichtlinie; EUBeitrRL) umgesetzt worden ist, beachtet.
Rz. 26
(a) Nach der dort vorgesehenen Kompetenzverteilung zwischen den im Rahmen eines internationalen Beitreibungsersuchens beteiligten Mitgliedstaaten werden die beizutreibende Forderung, der urspr眉ngliche ausl盲ndische Vollstreckungstitel und der einheitliche Vollstreckungstitel in Deutschland als dem ersuchten Mitgliedstaat grunds盲tzlich nicht auf ihre Rechtm盲脽igkeit 眉berpr眉ft. Nach Art. 14 Abs. 1 EUBeitrRL fallen Streitigkeiten in Bezug auf die Forderung, den urspr眉nglichen Vollstreckungstitel f眉r die Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat oder den einheitlichen Vollstreckungstitel f眉r die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat sowie Streitigkeiten in Bezug auf die G眉ltigkeit einer Zustellung durch eine zust盲ndige Beh枚rde des ersuchenden Mitgliedstaats in die Zust盲ndigkeit der einschl盲gigen Instanzen dieses Mitgliedstaats. Entsprechende Rechtsbehelfe sind bei der zust盲ndigen Instanz des ersuchenden Mitgliedstaats nach dessen Recht einzulegen. Dem liegt zugrunde, dass die Gerichte des ersuchten Mitgliedstaats hinsichtlich der einfachrechtlichen Voraussetzungen der Besteuerung im ersuchenden Mitgliedstaat grunds盲tzlich weder mit der Sachverhaltsaufkl盲rung noch mit den gegebenenfalls komplexen ausl盲ndischen steuerrechtlichen Rechtsvorschriften befasst werden sollen (vgl. Seer, IWB 2017, S. 595 鈮606鈮).
Rz. 27
Bei Streitigkeiten, die sich dagegen auf die von dem ersuchten Mitgliedstaat ergriffenen Vollstreckungsma脽nahmen oder auf die G眉ltigkeit einer Zustellung durch eine zust盲ndige Beh枚rde des ersuchten Mitgliedstaats beziehen, ist der Rechtsbehelf nach Art. 14 Abs. 2 EUBeitrRL bei der zust盲ndigen Instanz des ersuchten Mitgliedstaats nach dessen Recht einzulegen. Diese Kompetenzverteilung erlaubt es dem Finanzamt als der ersuchten Beh枚rde und ihm folgend dem Finanzgericht grunds盲tzlich nicht, die materielle Richtigkeit der beizutreibenden Forderung und die Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels zu 眉berpr眉fen (vgl. BFH, Urteil vom 24. Februar 2015 - VII R 1/14 -, BFH/NV 2015, 801).
Rz. 28
Von diesem Grundsatz besteht jedoch eine Ausnahme, wenn die beizutreibende Forderung mit deutschen Rechtsvorstellungen schlechthin unvereinbar ist (sogenannter ordre public-Vorbehalt). Ein Versto脽 gegen den ordre public ist gegeben, wenn der Vollstreckungstitel in einem nicht mehr hinnehmbaren Gegensatz zu grundlegenden Prinzipien der deutschen Rechtsordnung steht, so dass das Ergebnis der Anwendung ausl盲ndischen Rechts nach deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen untragbar erscheint (vgl. BFHE 231, 500 鈮506 f.鈮). Die deutschen Beh枚rden und Gerichte m眉ssen insoweit Anhaltspunkten eines von den Vollstreckungsma脽nahmen Betroffenen nachgehen (vgl. Seer, IWB 2017, S. 595 ___LT_褝_GT___).
Rz. 29
(b) Diesen Pr眉fungsauftrag hat das Finanzgericht im Rahmen der summarischen Pr眉fung im Eilverfahren beachtet.
Rz. 30
(aa) Soweit das Finanzgericht einen Versto脽 gegen den ordre public abgelehnt hat, weil gegen den Beschwerdef眉hrer in Bezug auf die Umsatzsteuerverbindlichkeiten der KH... kein gesonderter Haftungsbescheid, wie er nach deutschem Recht in 搂 191 AO vorgesehen ist, erlassen wurde, ist dies von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Dabei durfte das Finanzgericht insbesondere auf die bestehenden Rechtsschutzm枚glichkeiten des Beschwerdef眉hrers gegen seine Haftungsinanspruchnahme in Griechenland abstellen.
Rz. 31
Ein Versto脽 gegen Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich in diesem Zusammenhang auch nicht aus einer unterlassenen Auseinandersetzung des Finanzgerichts mit den griechischen Rechtsvorschriften und den dort gegen die Haftungsinanspruchnahme des Beschwerdef眉hrers bestehenden Rechtsschutzm枚glichkeiten. Das Verfahren auf Gew盲hrung vorl盲ufigen finanzgerichtlichen Rechtsschutzes nach 搂 114 FGO stellt ein Eilverfahren dar, in dem wegen der Notwendigkeit einer schnellen Entscheidung allein auf Grund des pr盲senten Vorbringens grunds盲tzlich eine summarische und damit eine abgek眉rzte Pr眉fung zu erfolgen hat (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 1. August 2005 - I 189/05 -, juris). Angesichts bestehender Pf盲ndungsschutzvorschriften und der Versicherung der griechischen Beh枚rden bereits im Beitreibungsersuchen, den beigetriebenen Betrag dem Beschwerdef眉hrer bei Obsiegen in der Hauptsache zur眉ck zu gew盲hren, musste das Finanzgericht seine Pr眉fung auch nicht wegen einer drohenden, nicht mehr reparablen erheblichen Grundrechtsverletzung des Beschwerdef眉hrers intensivieren. Eine solche Gefahr war nicht erkennbar. Ohne weitergehende Sachverhaltsermittlungen durfte das Finanzgericht anhand der Aktenlage, dem substantiierten Vortrag der Beteiligten und aufgrund von pr盲senten Beweismitteln entscheiden (vgl. BFH, Beschluss vom 22. M盲rz 2005 - II B 14/04 -, BFH/NV 2005, 1379; FG Hamburg, Beschluss vom 1. August 2005 - I 189/05 -, juris; FG M眉nster, Beschluss vom 18. September 1991 - 9 V 3812/91 K -, EFG 1992, 605). Das anzuwendende griechische Recht unterliegt gem盲脽 搂 293 ZPO in Verbindung mit 搂 155 Satz 1 FGO demgegen眉ber der Beweiserhebung, die im Verfahren des vorl盲ufigen Rechtsschutzes grunds盲tzlich nicht stattfindet.
Rz. 32
Danach durfte das Finanzgericht sich auf die Aktenlage und die sich darin befindliche ausf眉hrliche Korrespondenz des Finanzamts K枚ln-S眉d mit den griechischen Beh枚rden st眉tzen, in der diese die Rechtslage in Griechenland umf盲nglich erl盲utert haben. Ebenso durfte das Finanzgericht bei summarischer Pr眉fung von ausreichenden Rechtsschutzm枚glichkeiten des Beschwerdef眉hrers gegen seine Haftungsinanspruchnahme in Griechenland ausgehen. Zudem ergab sich aus der Korrespondenz des Finanzamts K枚ln-S眉d mit den griechischen Finanzbeh枚rden, die der Beschwerdef眉hrer selbst vorgelegt hat, dass der ebenfalls in Haftung genommene Vertreter und Vorsitzende des Verwaltungsrats der KH鈥 in Griechenland mit Rechtsmitteln gegen seine Haftungsinanspruchnahme vorgegangen war. Daraus durfte das Finanzgericht schlie脽en, dass dies dem Beschwerdef眉hrer ebenso m枚glich gewesen w盲re.
Rz. 33
Insoweit bestand auch mit Blick auf die unabdingbaren Vorgaben des Grundgesetzes kein Anlass, sich mit der griechischen Rechtslage auseinanderzusetzen. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts kann zwar eine Grenze in den durch Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG f眉r integrationsfest erkl盲rten Grunds盲tzen der Verfassung finden (vgl. BVerfGE 140, 317 鈮336 ff. Rn. 40 ff.鈮). Doch ist einem Mitgliedstaat der Europ盲ischen Union im Hinblick auf die Einhaltung der Grunds盲tze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grunds盲tzlich besonderes Vertrauen entgegenzubringen. Dieses Vertrauen wird nur dann ersch眉ttert, wenn hinreichende Anhaltspunkte f眉r einen Versto脽 gegen grundrechtliche Mindeststandards darlegt werden (vgl. BVerfGE 140, 317 鈮349 ff. Rn. 68 ff.鈮). Solche Anhaltspunkte hat der Beschwerdef眉hrer schon nicht dargelegt.
Rz. 34
(bb) Nicht verkannt hat das Finanzgericht insofern auch, dass die um Beitreibung einer Forderung ersuchte Beh枚rde auch dann zur Verweigerung der Amtshilfe angehalten sein kann, wenn der Betroffene von der beizutreibenden Forderung keine Kenntnis erlangt hat, da die Kenntnis von ihr eine notwendige Vorbedingung daf眉r darstellt, dass gegen sie vorgegangen werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 26. April 2018 - C-34/17 -, juris).
Rz. 35
Das Finanzgericht ist jedoch nicht von einer fehlenden Kenntnis des Beschwerdef眉hrers von der beizutreibenden Forderung ausgegangen. Es war insoweit nicht verpflichtet, den eidesstattlich versicherten Angaben des Beschwerdef眉hrers uneingeschr盲nkt Glauben zu schenken, sondern hatte nach 搂 96 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 搂 113 Abs. 1 FGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen 脺berzeugung zu entscheiden. Den sich in Bezug auf die Bestellung des Herrn K. als Vertreter eidesstattlich versicherten Angaben des Beschwerdef眉hrers standen die Angaben der griechischen Beh枚rden entgegen. Insoweit hat das Finanzgericht ausdr眉cklich festgestellt, dass nach Auskunft der griechischen Beh枚rden der Umsatzsteuerbescheid gegen die KH鈥 am 23. April 2003 眉ber den Angestellten K. zugestellt und dieser auch vom Beschwerdef眉hrer als sein Steuervertreter benannt worden sei. Auch wird der Vortrag des Beschwerdef眉hrers wiedergegeben, wonach ihm 眉ber die Herren K. und F. zugetragen worden sei, dass es einen solchen Umsatzsteuerbescheid gegen die KH... gebe. Wenn sich das Finanzgericht vor diesem Hintergrund auf die Aktenlage und die Korrespondenz des Finanzamts K枚ln-S眉d mit den griechischen Beh枚rden st眉tzt und auch ber眉cksichtigt, dass vor der Vollstreckung noch eine "Bekanntgabe der drohenden Strafverfolgung" durch das griechische Finanzamt erfolgt war, und es weiter darauf abstellt, dass im Normalfall davon auszugehen sei, dass ein Gesch盲ftsf眉hrer einer griechischen Gesellschaft auf seine Haftungsinanspruchnahme vorbereitet sei, ist dies jedenfalls im Hinblick auf die in einem Eilverfahren lediglich erforderliche summarische Pr眉fung von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdef眉hrer der Auffassung ist, dass das Finanzgericht zu einem anderen Ergebnis h盲tte kommen m眉ssen, ist dies als Frage der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts sowie der W眉rdigung des Sachverhalts der Pr眉fung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen.
Rz. 36
(2) Auch die finanzgerichtliche Pr眉fung des Ausschlussgrundes einer m枚glichen Verj盲hrung nach 搂 14 Abs. 2 EUBeitrG wird den Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz gem盲脽 Art. 19 Abs. 4 GG gerecht. Das Finanzgericht konnte sich insoweit auf die Angaben im einheitlichen Vollstreckungstitel vom 25. Januar 2013 und die weitere Korrespondenz des Finanzamts K枚ln-S眉d mit den griechischen Beh枚rden st眉tzen. Der Vortrag des Beschwerdef眉hrers, das Finanzgericht habe ohne Pr眉fung angenommen, dass die KH... gegen die Umsatzsteuerbescheide Rechtsmittel eingelegt habe und die Forderungen in 2008 endg眉ltig f盲llig geworden seien, wird durch die vom Beschwerdef眉hrer selbst vorgelegten Unterlagen widerlegt.
Rz. 37
bb) Auch die summarische Pr眉fung und Ablehnung des Anordnungsgrundes durch das Finanzgericht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Finanzgericht hat sich ausf眉hrlich mit den eidesstattlich versicherten Verm枚gensangaben des Beschwerdef眉hrers in dem angegriffenen Beschluss vom 24. Mai 2018 befasst und nachvollziehbar Zweifel an der Vollst盲ndigkeit und Richtigkeit der Angaben begr眉ndet. Dabei ist insbesondere zu ber眉cksichtigen, dass es nach 搂 114 Abs. 3 FGO in Verbindung mit 搂 920 ZPO dem Beschwerdef眉hrer oblegen hat, Anspruch und Grund f眉r den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu bezeichnen und glaubhaft zu machen.
Rz. 38
Auch mit den 眉brigen Argumenten des Beschwerdef眉hrers hat sich das Finanzgericht hinreichend auseinandergesetzt. Der vom Beschwerdef眉hrer vorgetragene, ihm drohende und nicht wieder gut zu machende Nachteil, dass nicht gesichert sei, dass er den beigetriebenen Betrag bei Obsiegen in der Hauptsache vom griechischen Staat zur眉ckerhalte, wird durch die gegenteilige Versicherung der griechischen Beh枚rden relativiert und ist insoweit auch von dem Finanzgericht nicht verkannt worden.
Rz. 39
2. Im Hinblick auf die geltend gemachte R眉ge der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch die angegriffenen Entscheidungen ist die Verfassungsbeschwerde bereits unzul盲ssig, da sie nicht in einer den Erfordernissen von 搂 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, 搂 92 BVerfGG gen眉genden Weise begr眉ndet worden ist (vgl. BVerfGE 21, 359 鈮361鈮; 108, 370 鈮386 f.鈮). Der Beschwerdef眉hrer hat nicht dargelegt, was er im Ausgangsverfahren erg盲nzend vorgetragen h盲tte, wenn ihm weiteres rechtliches Geh枚r gew盲hrt worden w盲re. So kann nicht gepr眉ft werden, ob die angegriffenen Entscheidungen auf dem vermeintlichen Verfassungsversto脽 beruhen (vgl. BVerfGE 28, 17 鈮20鈮; 29, 183 鈮197鈮; 58, 1 鈮25 f.鈮; 72, 122 鈮132鈮; 91, 1 鈮25 f.鈮; 112, 185 鈮206 f.鈮). 脺berdies ist der Beschwerdef眉hrer den Ausf眉hrungen des Finanzgerichts in dem die Anh枚rungsr眉ge zur眉ckweisenden Beschluss, dass er einen Akteneinsichtstermin erst nach Erlass des angegriffenen Beschlusses vom 24. Mai 2018 vereinbart habe, nicht entgegengetreten.
Rz. 40
Von einer weiteren Begr眉ndung wird nach 搂 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Rz. 41
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 13161027 |
BFH/NV 2019, 1054 |