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Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung von Vollstreckungsma脽nahmen wegen wirtschaftlicher Sch盲den durch das Coronavirus: Pf盲ndung von Bankguthaben - Selbstbindung der Verwaltung durch das BMF-Schreiben vom 19.03.2020 鈥 Anordnungsanspruch gem盲脽 搂 258 AO 鈥 Beendigung bereits laufender Zwangsvollstreckungsma脽nahmen 鈥 Interessenabw盲gung in Bezug auf Anordnungsgrund 鈥 Bemessung der Sicherheitsleistung
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Leitsatz (redaktionell)
- Aus dem ermessensregelnden BMF-Schreiben vom 19.03.2020 (BStBl. I 2020, 262) zu steuerlichen Ma脽nahmen zur Ber眉cksichtigung wirtschaftlicher Sch盲den durch das Coronavirus folgt aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung und dem Gleichbehandlungsgrundsatz ein Anordnungsanspruch gem盲脽 搂 258 AO auf Aufhebung liquidit盲tsentziehender Vollstreckungsma脽nahmen (Pf盲ndung von Bankguthaben) bis zum 31.12.2020, wenn der Vollstreckungsschuldner aufgrund der in Art. 5 搂 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht zugelassenen Einbehaltung geschuldeter Mietzahlungen Liquidit盲tseinbu脽en zu tragen hat.
- Das BMF-Schreiben gebietet auch die Beendigung noch laufender, bereits vor dessen Erlass ausgebrachter Zwangsvollstreckungsma脽nahmen.
- Vor dem Hintergrund der sich durch die Corona-Einschr盲nkungen ergebenden Auswirkungen auf die Wirtschaftsteilnehmer ist bei der f眉r das Vorliegen eines Anordnungsgrundes vorzunehmenden Interessenabw盲gung dem Interesse des Steuerschuldners an der vorl盲ufigen Beendigung der Vollstreckungsma脽nahmen der Vorzug zu geben.
- In Abw盲gung des Sicherungsbed眉rfnisses des FA gegen眉ber dem Regelungsbed眉rfnis des Steuerschuldners und der Umst盲nde des Einzelfalls kann die einstweilige Beendigung der Zwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung in H枚he von 50% des Vollstreckungsbetrags abh盲ngig gemacht werden.
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Normenkette
FGO 搂 114 Abs.听1 S. 2, Abs.听3, 5; AO 搂 258; GG Art. 3 Abs. 1; ZPO 搂听920 Abs.听1-2, 搂听921 S. 2, 搂听938 Abs. 1
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Streitjahr(e)
2010, 2014
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Tatbestand
Die Antragsteller begehren vorl盲ufigen Rechtsschutz gegen die Pf盲ndung von Bankguthaben.
Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Antragsteller erzielen seit Jahren im Wesentlichen Vermietungseink眉nfte sowie Eink眉nfte aus Kapitalgesellschaftsbeteiligungen. F眉r die Veranlagungszeitr盲ume 2010 sowie 2014 streiten sie in anderen Klageverfahren um die Anerkennung von vortragsf盲higen Verlusten i.H.v. ca. 1,5 Mio. Euro. F眉r den Fall des Obsiegens gehen die Antragsteller davon aus, dass der Verlust bis mindestens zum Veranlagungszeitraum 2019 vorzutragen sei und zwischenzeitliche Einkommensteuerfestsetzungen nachtr盲glich auf 0 Euro zu reduzieren seien.
Wegen f盲lliger Steuerforderungen, gegen die sich die Antragsteller ebenfalls in verschiedenen weiteren anh盲ngigen Eilrechts- und Hauptsacheverfahren wehren, verf眉gte der Antragsgegner (im Folgenden: das Finanzamt -FA-) unter dem 19.03.2020 die Pf盲ndung und Einziehung von Bankguthaben der Antragssteller bei der Bank C sowie der Bank D. Nach den beigef眉gten 脺bersichten erfolgt die Vollstreckung wegen folgender r眉ckst盲ndiger Steuern:
Lfd. Nr. |
Schuldgrund |
贵盲濒濒颈驳办别颈迟 |
Schuldbetrag EUR |
S盲umniszuschl盲ge EUR |
1 |
Solid.Zuschl.ESt 2009 |
31.08.2015 |
9,00 鈧 |
|
2 |
Einkommensteuer 2010 |
18.01.2016 |
44.566,00 鈧 |
80.286,00 鈧 |
3 |
Solid.Zuschl.ESt 2010 |
18.01.2016 |
2.451,13 鈧 |
4.413,50 鈧 |
4 |
Einkommensteuer 2016 |
07.11.2019 |
63.340,00 鈧 |
3.165,00 鈧 |
5 |
Einkommensteuer (Zinsen 'Voll') 2016 |
07.11.2019 |
5.697,00 鈧 |
|
6 |
Solid.Zuschl.ESt 2016 |
07.11.2019 |
3.483,70 鈧 |
172,50 鈧 |
7 |
Einkommensteuer 4. Vj.2018 |
07.11.2019 |
253.692,00 鈧 |
12.682,50 鈧 |
8 |
Solid.Zuschl.ESt 4.Vj.2018 |
07.11.2019 |
13.953,00 鈧 |
697,50 鈧 |
9 |
Einkommensteuer 4. Vj.2019 |
10.12.2019 |
253.086,00 鈧 |
10.122,00 鈧 |
10 |
Solid.Zuschl.ESt 4.Vj.2019 |
10.12.2019 |
13.919,00 鈧 |
556,00 鈧 |
|
Summe |
|
654.196,83 鈧 |
112.095,00 鈧 |
|
Summe Spalten 4 + 5 |
|
766.291,83 鈧 |
|
Die Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gungen sind den Drittschuldnern am 25.03.2020 zugestellt worden. Mit Schreiben des FA vom 30.03.2020 wurden den Antragstellern Ausfertigungen der Verf眉gungen 眉bersandt sowie die Zustellung an die Drittschuldner zur Kenntnis gebracht.
Mit Verweis auf die anh盲ngigen Klageverfahren unter anderem zu den Veranlagungszeitr盲umen 2010 und 2014, in denen die Antragsteller die Ber眉cksichtigung h枚herer Verluste mit der Folge eines Verlustr眉ck- bzw. -vortrags begehren, beantragten die Antragsteller am 18.02.2020 beim FA Vollstreckungsschutz. Diesen Antrag erneuerten sie nach Erlass und Kenntniserlangung von den Pf盲ndungsverf眉gungen mit Schreiben an das FA vom 30.03.2020 mit dem erweiterten Begehren, offene Steuerforderungen zu stunden, bis zum 31.12.2020 Vollstreckungsaufschub zu gew盲hren und die eingeleiteten Kontopf盲ndungen aufzuheben. Zur Begr眉ndung verwiesen sie neben den noch zu erstreitenden Verlusten zudem auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.03.2020 (BMF-Schreiben vom 19.03.2020) betreffend 鈥濻teuerliche Ma脽nahmen zur Ber眉cksichtigung des Coronavirus COVID-19/SARS-CoV-2鈥 (am 07.04.2020 ver枚ffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I -BStBl. I- 2020, ...